Urteil
6 A 5020/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0415.6A5020.95.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.00 geborene Kläger stand als beamteter Fachhochschullehrer im Dienst des Beklagten. Er ist Versorgungsempfänger und bezieht seit Juni 19.. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld. Er ist bei einer privaten Krankenversicherung versichert und erhält von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung. Der Kläger unterhielt nach dem Eintritt in den Ruhestand zunächst einen Krankenversicherungstarif mit einem Erstattungs-Prozentsatz von 25 % im ambulanten Bereich und von 20 % im stationären Bereich. Dem lag ein Beihilfebemessungssatz im ambulanten Bereich von 75 % und im stationären Bereich von 80 % zugrunde, weil seinerzeit zwei berücksichtigungsfähige Kinder im Haushalt des Klägers lebten. Die Steigerung des Beihilfebemessungssatzes um 10 % für die Empfänger von Versorgungsbezügen stellte der Kläger dadurch sicher, daß er gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen vom Beklagten anerkannten Teilverzicht auf den Beitragszuschuß erklärt hatte (§ 12 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz der Beihilfenverordnung - BVO - in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 15. Juni 1979, GV NW 464). Mit Wirkung vom 00.00.00 nahm der Kläger einen Tarifwechsel vor, nachdem seine Tochter aus dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen ausgeschieden war (Anhebung des Erstattungs-Prozenzsatzes im ambulanten Bereich auf 30 %). Wegen der Änderung der Beihilfebemessungssätze in § 12 BVO durch die 11. Änderungsverordnung vom 7. Mai 19.. (GV NW 260) nahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 19.. eine weitere Tarifänderung vor (Anhebung des Erstattungs-Prozentsatzes im stationären Bereich von 20 % auf 30 %). Mit Wirkung vom 1. Januar 19.. ermittelte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 117,50 DM (6,7 % von 1.753,74 DM). Sie nahm durch Rentenbescheid vom 00.00.00 einen Teilverzicht des Klägers auf den Beitragszuschuß an und gewährte dem Kläger unter Verrechnung einer Überzahlung mit Wirkung vom Januar 19.. einen monatlichen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 99,99 DM. Durch Bescheid vom 00.00.00 beschied das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) den Kläger dahin, daß seit dem 1. Januar 19.. der Beihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger grundsätzlich 70 % betrage. Dieser Bemessungssatz sei um 10 % - ausgenommen derjenige von 80 % bei dauernder Anstaltsunterbringung - zu mindern, wenn der Rentenversicherungsträger dem Rentenempfänger einen Zuschuß von mindestens 100,-- DM monatlich gewähre (§ 12 Abs. 3 BVO). Der geminderte Bemessungssatz sei auf die Kosten anzuwenden, die während einer Zeit entstanden seien, in der die Entlastung des Rentenempfängers mindestens 100,-- DM monatlich ausmache; der Zeitpunkt der Antragstellung sei unbeachtlich. Sofern ein Rentenempfänger auf die ihm zustehende Leistung des Rentenversicherungsträgers verzichte, sei dies beihilferechtich unbeachtlich, d.h. der Beihilfebemessungssatz werde auf 60 % festgesetzt (§ 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - [SGB I]). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sehe die Fürsorgepflicht verletzt, weil er, um eine vollständige Absicherung für den Krankheitsfall zu erreichen, ab 1. Juli 19.. eine Mehrbelastung von monatlich 151,48 DM tragen müßte. Dies sei schon deshalb unbillig, weil seine Rente im Umfang von 903,63 DM auf freiwilligen Beiträgen beruhe, was der Beklagte im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) berücksichtige. Lege man einen den Pflichtbeiträgen entsprechenden anteiligen Beitragszuschuß zugrunde, werde die Grenze von 100,-- DM monatlich nicht überschritten. Außerdem sei der von ihm erklärte anteilige Verzicht auf den Beitragszuschuß wirksam und im Rahmen der Beihilfe erheblich. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 00.00.00 mit der Begründung zurück, die vom Bundesministerium des Innern für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) vertretene Ansicht, daß ein (anteiliger) Verzicht auf den Beitragszuschuß beachtlich sei, gelte nicht für das nordrhein- westfälische Landesrecht. § 12 Abs. 3 BVO sei dahingehend neu gefaßt worden, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob ein Beitragszuschuß tatsächlich gewährt werde, sondern darauf, ob der Zuschuß zustehe. Der Versorgungsempfänger sei aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, alle zustehenden Leistungen zur Entlastung des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Dies entspreche auch dem Subsidiaritätsgedanken des Beihilferechtes und stelle keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Der Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen, das Beihilferecht dürfe ihn nicht wegen seiner freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung benachteiligen, so daß der Beitragszuschuß allenfalls in einem verminderten Umfang berücksichtigt werden könne. Der Teilverzicht sei auch beihilferechtlich bindend, weil der Beihilfeberechtigte Art und Umfang der Selbstvorsorge im Krankheitsfall selbst bestimmen könne. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 00.00.00 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, den Beihilfebemessungssatz in seinem Fall auf 70 % festzusetzen, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte hat sich auf die Begründung der Bescheide berufen und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Der Kläger hat gegen das am 00.00.00 zugestellte Urteil entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung am 00.00.00 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Rückgriff auf freiwillig erworbene Teile der Rente verletze hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das Alimentationsprinzip, und den Schutz des Privateigentums. Der Beihilfebemessungssatz von 70 % sei kein großzügiges Entgegenkommen des Dienstherrn, sondern trage dem Umstand Rechnung, daß die Beitragslast mit zunehmendem Alter überproportional steige. Dies liege daran, daß bei Beitragserhöhungen durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen das jeweils erreichte Lebensalter ausschlaggebend sei. Zur Vermeidung von Härten komme der Möglichkeit eines Teilverzichts auf den Beitragszuschuß eine wesentliche Bedeutung zu. Dies gelte vor allen Dingen in Fällen, in denen die Grenze von 100,-- DM monatlich erst im Laufe der Jahre durch Rentensteigerungen überschritten werde. Die dann entstehende 10 %ige Erstattungslücke lasse sich durch eine Aufstockung des privaten Versicherungsschutzes nicht mehr oder allenfalls unter Inkaufnahme unzumutbarer Risikoschläge des privaten Krankenversicherers füllen. Bei langen, kostspieligen Krankheitsfällen, wie sie gerade bei älteren Menschen aufträten, stehe der Beihilfeberechtigte deshalb in aller Regel hinsichtlich eines Teiles der Kosten schutzlos da, obwohl er ursprünglich beihilfekonform (restkostendeckend) versichert gewesen sei. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt der Kläger ergänzend vor, der Versuch, zwischen dem Wort "gewährt" und dem Wort "zusteht" zu differenzieren, laufe auf eine Wortklauberei hinaus und zerstöre den Beihilfestandard des Bundes und der Länder. Ein Teilverzicht auf den Beitragszuschuß müsse mindestens in den Fällen möglich sein, in denen eine Deckungslücke drohe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, der Rechtsgedanke des § 55 Abs. 4 BeamtVG sei nicht auf das Beihilferecht übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem das Landesamt durch Bescheid vom 00.00.00 den maßgebenden Beihilfebemessungssatz festgesetzt hat, verfolgt der Kläger mit der Verpflichtungsklage zulässig das Ziel, den Beklagten zu einer günstigeren Festsetzung zu verpflichten. Weil die einem Beamten zukommende Beihilfe keine rentengleiche Dauerleistung, sondern eine im jeweiligen Anlaß gewährte Fürsorgeleistung des Dienstherrn bildet und darüber hinaus das Beihilferecht ständigen Änderungen unterworfen ist, kommt es für die Frage, auf welchen Zeitraum die vom Kläger erstrebte Verpflichtung zu beziehen ist, wesentlich auf das Erfordernis eines Vorverfahrens an (§§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -). Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer dem Kläger günstigeren Festsetzung kann zulässig nur insoweit in Betracht kommen, als das Landesamt im Vorverfahren mit dem Anliegen befaßt war. Änderungen seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 bleiben somit von vornherein außer Betracht. Dies gilt namentlich für die 13. Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1996 (GV NW 440), durch die mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 für Aufwendungen, die nach dem 30. November 1996 entstanden sind, § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO in der Weise neu gefaßt worden ist, daß neben der Krankenversicherung auch die Pflegeversicherung berücksichtigt und der Grenzwert für die Beitragsentlastung auf 150,-- DM angehoben worden ist. Für den in der Sache interessierenden Zeitraum vom 1. Januar bis 22. August 1994 steht die vom Landesamt getroffene Festsetzung im Einklang mit der Beihilfenverordnung. Es ist unerheblich, daß der Bescheid vom 00.00.00 insoweit ungenau ist, als er im 2. Absatz abweichend von § 12 Abs. 3 BVO auf die Gewährung eines Beitragszuschusses abstellt. Das vom Landesamt Gewollte ergibt sich unmißverständlich aus dem 4. Absatz des Bescheides vom 00.00.00. Im übrigen sind etwaige Mißverständnisse durch den insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 ausgeräumt. Nach § 12 Abs. 1 und 3 BVO in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung der 11. Änderungsverordnung beträgt der Beihilfebemessungssatz im Falle des Klägers grundsätzlich 70 %, weil er Empfänger von Versorgungsbezügen und als solcher beihilfeberechtigt ist (Abs. 1 Satz 2 b). Zum Nachteil des Klägers findet jedoch § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO Anwendung. Danach ermäßigt sich der Bemessungssatz nach Abs. 1 Satz 2 und 3 um 10 v.H. bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, "sofern ihnen eine Beitragsentlastung von mindestens einhundert Deutsche Mark monatlich zusteht." In Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden ist zunächst davon auszugehen, daß 10 %-Punkte und nicht 10 % von 70 % abzusetzen sind. Dies sieht auch der Kläger nicht anders, so daß sich weitere Erörterungen erübrigen. Die Kürzungsregelung greift im vorliegenden Fall ein, weil dem Kläger im maßgebenden Zeitraum ein Zuschuß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu dem Krankenversicherungsbeitrag zustand und dieser Zuschuß mehr als (mindestens) 100,-- DM monatlich ausmachte. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wirksam auf einen Teil des Beitragszuschusses nach § 106 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - verzichtet hat. Vgl. ansonsten zu § 46 SGB I Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 10/91 -, SozR 3-1200 § 46 SGB I Nr. 3. Selbst wenn der Kläger wegen eines wirksamen Teilverzichts im maßgebenden Zeitraum von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nur noch einen Beitragszuschuß von 99,99 DM monatlich beanspruchen konnte, änderte dies nichts daran, daß ihm im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO ein höherer Beitragszuschuß zustand. Daß es bei § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO auf die dem Grunde nach bestehende Berechtigung ankommt, die nicht durch einen Teilverzicht in Frage gestellt wird, zeigt ein Vergleich mit anderen Vorschriften der Beihilfenverordnung und mit dem Beihilfe in anderen Rechtsbereichen sowie eine Auswertung der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO tritt der Anspruch auf Beihilfe zurück, soweit "ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen" besteht. Daß es allein auf den Anspruch als solchen ankommt und ein Verzicht unerheblich ist, folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 2 BVO. Danach sind im Grundsatz vorrangige Ansprüche unter den dort geregelten Voraussetzungen (ausnahmsweise) ohne Belang, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Personen, denen Sachleistungen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes zustehen, sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen; § 3 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden (§ 3 Abs. 4 Satz 5). Derartige Regelungen wären entbehrlich, wenn der Beihilfeberechtigte die nachteiligen Folgen des § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO generell ohne weiteres dadurch abwenden könnte, daß er auf die Ansprüche verzichtet. § 12 Abs. 3 BVO geht auf § 12 Abs. 1 Satz 5 BVO vom 27. März 1975 (GV NW 332) zurück. Nach dieser ursprünglichen Fassung galt die Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 % nicht für Versorgungsempfänger, die einen Beitragszuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag von einem Rentenversicherungsträger "erhalten". In der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 15. Juni 1979 (GV NW 464) schloß § 12 Abs. 1 Satz 5 BVO Personen von der Erhöhung des Bemessungssatzes aus, "die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben oder die von einem Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten, der mindestens einhundert Deutsche Mark oder mehr als die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages ausmacht." Im Vergleich mit dieser auf die tatsächliche Zahlung eines Zuschusses abstellenden Formulierung spricht § 12 Abs. 3 BVO in der hier maßgeblichen Fassung der 11. Änderungsverordnung dafür, daß der Verordungsgeber von der bisherigen Rechtslage abweichen und zu Lasten eines Entscheidungsspielraums des Beihilfeberechtigten allein auf die dem Grunde nach bestehende und nicht durch einen Verzicht berührte Berechtigung abstellen wollte. Ein Indiz in dieser Hinsicht ist auch der abweichende Sprachgebrauch z.B. in § 14 Abs. 5 BhV, bei dem es darauf ankommt, ob ein Beitragszuschuß "gewährt wird." § 12 Abs. 3 BVO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der dem Beamten mit der amtsangemessenen Alimentation Mittel bereitstellt, die eine zumutbare Eigenvorsorge im Krankheitsfall ermöglichen. Die Beihilfe ergänzt die Alimentation in der Weise, daß sie den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellt. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Amtliche Sammlung Band 83, 89 (99 f.). Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Bundesverfassungsgericht, am angegebenen Ort, Seite 100. Sie muß namentlich sicherstellen, daß der Beamte in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Bundesverfassungsgericht, am angegebenen Ort, Seite 101. Während die Alimentation des Beamten von Verfassungs wegen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bemessen ist, gilt das für das im Fürsorgeprinzip wurzelnde Beihilferecht nicht in gleicher Weise. Im Zusammenhang mit der Einführung der 100 %-Grenze hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (am angegebenen Ort, Seite 106 f.), es gebe angesichts verschiedener Ausnahmen kein Bundesgewohnheitsrecht, dem zufolge das Vermögen sowie Einnahmen und Erstattungsleistungen von privater Seite unberücksichtigt bleiben müßten. Es hat vielmehr betont, daß dem Beihilferecht der Grundsatz der Subsidiarität innewohne, und mit dieser Begründung die Berücksichtigung von Leistungen der privaten Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Bemessung der Beihilfe gebilligt (am angegebenen Ort Seite 107 ff.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Problematik der 100 %-Grenze dadurch, daß der Kläger keine Entlastung durch zusätzliche Leistungen einer Krankenversicherung erfährt. Der eine verminderte Beihilfe rechtfertigende sachliche Grund - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - liegt jedoch darin, daß der Kläger von dritter Seite eine Leistung beanspruchen kann, die neben der dem Dienstherrn obliegenden Alimentation eine zusätzliche Vorsorge für Krankheitsfälle zuläßt und ihn so gesehen im Vergleich mit Beamten, die keine derartige Entlastung beanspruchen können, wirtschaftlich begünstigt. § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO liegt die Erwägung zugrunde, daß ein Versorgungsempfänger, der von einem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuß beanspruchen kann, bei seinem Krankenversicherungsunternehmen einen Tarif mit einem höheren Erstattungs-Prozentsatz wählen kann, ohne daß er auf weitere Teile seiner Versorgungsbezüge zurückgreifen müßte. Weil er im Vergleich mit einem nicht der Rentenversicherung angehörenden Versorgungsempfänger nur in einem verminderten Umfang der ergänzenden Fürsorge bedarf, besteht prinzipiell für einen ermäßigten Beihilfebemessungssatz ein sachlicher Grund. Die Annahme des Verordungsgebers, der Inhaber des Anspruchs auf einen Beitragszuschuß sei in der Lage, zu zumutbaren Bedingungen einen dem ermäßigten Bemessungssatz angepaßten Versicherungstarif zu wählen, ist grundsätzlich berechtigt. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung (am angegebenen Ort Seite 103) haben die Dienstherren von Bund und Ländern in Abstimmung mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen erreicht, daß Tarife insbesondere dann unter Verzicht auf Wartezeiten und Risikoprüfung gewechselt werden können, wenn Änderungen des Beihilfebemessungssatzes eine Erhöhung des Krankenversicherungsschutzes nahelegen. Bei einer Erhöhung des Versicherungstarifs wird der hierfür zu entrichtende Beitrag allerdings nicht auf den ursprünglichen Vertragsabschluß bezogen, sondern insoweit das nun erreichte höhere Lebensalter zugrundegelegt. Das führt für diese Leistungserweiterung zu einer relativ erhöhten Prämie. Der Kläger hätte nach seinen Angaben zum 1. Juli 19.. eine Anpassung des Versicherungsvertrages vornehmen können, bei der der Steigerungsbetrag (151,48 DM) den Beitragszuschuß zwar überschritten hätte, dies jedoch nicht in einem Umfang, der Anlaß zu Bedenken geben könnte, weil der Kläger nur geringfügig auf weitere Teile der Alimentation zurückgreifen müßte. Der Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht in einer Weise verfehlt, daß der Verordnungsgeber eine Ausnahme hätte machen müssen, z.B. in der Weise, daß er einem Teilverzicht auf den Beitragszuschuß Wirkungen für das Beihilferecht hätte zuerkennen müssen. Soweit ein eindeutiges Mißverhältnis zwischen dem von der Krankenversicherung für den Fall einer rechtzeitigen Tarifänderung geforderten Mehrbetrag und dem Beitragszuschuß bestünde und der Versorgungsempfänger deshalb eine Deckungslücke hinnimmt, bietet im übrigen § 12 Abs. 5 c BVO die Möglichkeit, im Einzelfall den in § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO zu ermäßigenden Bemessungssatz wieder zu erhöhen. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO angelegte Ungleichbehandlung, die darin liegt, daß bis zu einem Beitragszuschuß von 99,99 DM monatlich die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes unterbleibt und bei einer Überschreitung voll zum Zuge kommt, läßt sich damit rechtfertigen, daß der Normgeber derartige Grenzwerte einführen und sich dabei auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen darf. Der Verordnungsgeber ging davon aus, daß erst bei einem bestimmten Ausmaß der Beitragsentlastung beihilferechtliche Konsequenzen gezogen werden sollen. Bei typisierender Betrachtung sollen Beitragszuschüsse außer Betracht bleiben, die zur Finanzierung einer Tarifanpassung kaum ausreichen. Durchgreifende Bedenken rühren nicht daher, daß § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht vorsieht, daß der dem Versorgungsempfänger zustehende Beitragszuschuß in Anlehnung an die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 4 BeamtVG nur zum Teil berücksichtigt wird. Bei der vorliegenden Fallgestaltung geht es nicht - wie bei der zitierten Ruhensvorschrift - um die Frage, in welchem Umfang die auf der Alimentationsverpflichtung beruhende Versorgung gemindert werden kann, weil der Versorgungsempfänger aus einer anderen öffentlichen Kasse Rentenleistungen erhält. Die Beihilfe ist, wie dargelegt worden ist, subsidiär und darf darauf abstellen, daß ein Versorgungsemfänger mit Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers wegen einer Leistung aus einer öffentlichen Kasse in einem nur verminderten Ausmaß der ergänzenden Fürsorge bedarf. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Beitragszuschuß anteilig auf einer freiwilligen Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht. Weil es sich bei der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um eine Sozialleistung aus einer öffentlichen Kasse handelt, ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß der Verordnungsgeber andere Formen der freiwilligen Vorsorge für den Krankheitsfall mit Ausnahme der Überversicherung - z.B. die Bildung von Rücklagen - außer Betracht läßt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ungeachtet der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher das Bundesverwaltungsgericht folgt, ist die durch § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO aufgeworfene Problematik noch nicht obergerichtlich geklärt und weist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf.