Beschluss
25 A 1912/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.25A1912.97A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1997 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1997 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, das die Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und daß eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in westtürkischen Großstädten, nicht gegeben ist. Vgl. Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -. Daß die Eheschließung mit einem Nichtjeziden zum Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft der Jeziden führt und der Betreffende damit nicht mehr von der landesweiten Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei erfaßt wird, ist bereits ebenfalls in der Senatsrechtsprechung ausgesprochen worden. Vgl. Beschluß vom 22. April 1993 - 25 A 4204/92.A -; Beschluß vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A -. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).