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Beschluss

8 B 2944/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.8B2944.96.00
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Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen der Antragstellerin zur Last. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hat Erfolg. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und der besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im vorliegenden Falle kann offenbleiben, ob die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten für die Monate Oktober und November 1996 geltend gemacht hat. Denn jedenfalls fehlt es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bezüglich des Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit einer Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Gerichts der Vorinstanz trifft. Voraussetzung für die Bestätigung einer vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen aus Sozialhilfemitteln ist, daß die zur Begründung des Anordnungsgrundes vorgetragenen akuten, gegenwärtigen Nachteile auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu befürchten sind, vgl. für Ansprüche aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe: OVG NW, Beschluß vom 17. Dezember 1991 - 8 B 1609/91 - m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluß vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 -, NVwZ 1990, 975; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. April 1992 - 6 S 435/92 -, NVwZ-RR 1992, 442; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 26. November 1993 - 12 CE 93.3058 - NVwZ-RR 1994, 398, und vom 11. Januar 1994 - 12 CE 92.3726 -, BayVBl. 1995, 116; Finkelnburg-Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, 1986, Rdnr. 1072 ff.; Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 167; für Ansprüche aus dem Sachgebiet der Jugendhilfe OVG NW, Beschluß vom 30. August 1996 - 16 B 3097/95 -. Denn die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, daß dem jeweiligen Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in aller Regel längere Zeit in Anspruch nehmenden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Es reicht nicht aus, daß dem jeweiligen Antragsteller in einem früheren Stadium des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unzumutbare Nachteile gedroht hätten, falls der jeweilige Antragsgegner nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu der beantragten Leistung vorläufig verpflichtet worden wäre. Vielmehr kann eine für den Antragsteller positive gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur ergehen und nur aufrecht erhalten werden, wenn der Anordnungsgrund zum Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung nach wie vor besteht bzw. glaubhaft gemacht ist. Mit dem Fehlen bzw. Wegfall des Anordnungsgrundes mangelt es an einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung. Den erforderlichen Rechtsschutz kann der Hilfesuchende in einem solchen Falle im Hauptsacheverfahren, das regelmäßig für die Verfolgung von Rechtsansprüchen nach Maßgabe der prozeßrechtlichen Vorschriften bereitsteht, erhalten. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin muß sich hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. April 1997 vorgetragen, daß die Antragstellerin ihm am 18. März 1997 mitgeteilt hat, sie werde zum 1. April 1997 nach Bonn (Bad G. ) ziehen und damit die bisherige Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufgeben. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat diesem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners, das ihr durch gerichtliche Verfügung vom 3. April 1997 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden ist, nicht widersprochen. Angesichts dessen hat der Senat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners zu zweifeln, daß die Antragstellerin seit dem 1. April 1997 nicht mehr ihre frühere Wohnung in W. , M. straße 6, für die sie im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Unterkunftskosten für die Monate Oktober und November 1996 begehrt, bewohnt. Die Antragstellerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß ihr zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Beschwerdeverfahren (noch) unzumutbare Nachteile drohen, wenn der Antragsgegner nicht durch einstweilige Anordnung verpflichtet wird, die Unterkunftskosten für die Monate Oktober und November 1996 vorläufig zu gewähren. In einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft (aus Sozialhilfemitteln) gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in der Regel (nur) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfesuchende glaubhaft macht, daß einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird, vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NW VBl) 1995, S. 140. Da die Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners seit dem 1. April 1997 nicht mehr die bisherige Wohnung, für die sie die Übernahme der Unterkunftskosten begehrt, bewohnt, sondern offenbar in Bad G. eine neue Unterkunft gefunden hat, drohen ihr insoweit keine Räumung und damit kein Verlust der hier in Rede stehenden Unterkunft (mehr), so daß es insoweit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht mehr bedarf. Das der Antragstellerin ungeachtet dessen unzumutbare anderweitige Nachteile drohten, wenn die von ihr beantragte und vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Senatsentscheidung nicht mehr aufrechterhalten wird, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter durch gerichtliche Verfügung vom 10. April 1997 ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden ist, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird oder ob anderenfalls zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes noch Stellung genommen wird, haben, sie und ihr Prozeßbevollmächtigter von jedem weiteren Vorbringen Abstand genommen. Auch nachdem ihr der weitere Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 1997 durch gerichtliche Verfügung vom 16. April 1997 übermittelt worden ist, hat sie weder eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben noch Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt der Senatsentscheidung - ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.