20 A 5884/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 1992 erneut zu bescheiden.
Die Anschlußberufung wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandene Mehrkosten trägt jedoch die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.