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Urteil

9 A 3959/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A3959.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. weg 2 in S. , das an die städtische Entwässerung angeschlossen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. März 1993 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück u.a. zu Vorausleistungen auf die Entwässerungsgebühren für das Jahr 1993 heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1994 die Entwässerungsgebühren für das Jahr 1993 endgültig fest. Als Gebührensatz legte er einen rechnerischen Durchschnittswert (7,38 DM/cbm) zwischen dem Gebührensatz von 5,46 DM/cbm nach der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. Dezember 1989 i.d.F. der III. Änderungssatzung vom 10. Juli 1992 und dem danach gemäß der IV. Änderungssatzung vom 2. Februar 1993 geltenden Gebührensatz von 7,66 DM/cbm zugrunde. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Nach auch insoweit erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger seine gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen für das Jahr 1993 anhängige Klage um die Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 1994 erweitert; im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten hinsichtlich der mit Bescheid vom 9. März 1993 erfolgten Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf die Entwässerungsgebühren 1993 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Seine im übrigen aufrecht erhaltene Klage hat der Kläger im wesentlichen wie folgt begründet: Die vorgenommene Erhöhung überschreite die Zumutbarkeitsgrenze im Vergleich zu anderen Gemeinden der Region und des Landes Nordrhein-Westfalen. Bezogen auf das Basisjahr 1991 stelle die nunmehr festgesetzte Gebühr eine Steigerung von 110 vom Hundert dar. Damit habe die Gebühr die Grenze der Unerträglichkeit erreicht. Darüber hinaus verstießen die einschlägigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) gegen Art. 29 a der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NW) sowie Art. 4 LV NW i.V.m. den Art. 20 Abs. 3, 14 Abs. 3, 20 a und 28 des Grundgesetzes (GG). Der unverhältnismäßig starke Anstieg der Gebühr auf 7,66 DM/cbm stehe im Gegensatz zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, S. 468. Daß der Wasserverband E. -R. nicht nur für die Abwasserbeseitigung, sondern auch für die Frischwasserversorgung zuständig sei, erscheine bedenklich. Die einschlägige Gebührensatzung selbst sei ebenfalls zu beanstanden, da sie rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab sei unzulässig. Die besondere Struktur in S. sei mit dem A. Gebiet vergleichbar, für das das Verwaltungsgericht den Frischwassermaßstab als unzulässig angesehen habe. Die Annahme eines Verhältnisses des in die städtische Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers zu den Regenwassermengen mit 75 zu 25 erscheine nicht gesichert. In die Position der Personalausgaben sei zu Unrecht der Anteil des Steueramtes eingesetzt worden. Der Kläger hat beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1994 insoweit aufzuheben, als er für das Jahr 1993 endgültig zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Abwassergebühr sei das Ergebnis der Kalkulation des Gebührenhaushaltes Kanalisation/Kläranlagen, für dessen Ausgleich die Stadt S. Sorge zu tragen habe. Die Stadt könne sich nicht der notwendigen, wenn auch unpopulären Gebührenerhöhung entziehen. Der Oberkreisdirektor habe insoweit im Wege der Ersatzvornahme aus seiner gesetzlichen Verpflichtung heraus das Notwendige veranlaßt. Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ließen keinen Freiraum für eine andere Vorgehensweise. Selbstverständlich seien die Landkommunen durch ihre Besiedlungsstruktur und ihre topographischen Verhältnisse benachteiligt, jedoch stelle dies bislang keinen vom Gesetzgeber als berücksichtigungsfähig anerkannten Sachverhalt dar. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Verstoß der Satzung gegen Art. 29 a LV NW sei nicht gegeben. Diese Vorschrift enthalte lediglich eine Staatszielbestimmung und begründe keine subjektiven Rechte des Klägers; insbesondere führe sie auch nicht dazu, daß die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einem Abwägungsgebot unterlägen. Ebensowenig könnten subjektive Rechte daraus hergeleitet werden, daß es nach der Rechtsprechung des VerfGH NW bei einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg gerechtfertigt sein könne, den Kommunen die Aufgabe der Abwasserentsorgung zu entziehen. Auch sei kein Verstoß darin zu sehen, daß der Wasserverband E. -R. sowohl die Aufgabe der Abwasserbeseitigung als auch die Aufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Trink- und Betriebswasserversorgung erfülle. Daß die Wasserversorgungsunternehmen vom Wasserverband E. -R. nicht an der Kostenbelastung beteiligt würden, unterstelle der Kläger, ohne daß hierfür ein nachvollziehbarer Anlaß bestünde. Aufgrund der Siedlungsstruktur in der Stadt S. sei der einheitliche Frischwassermaßstab auch zur Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gerechtfertigt. Schließlich sei auch die der Ermittlung des Gebührensatzes zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung im Hinblick auf die Einbeziehung der Kosten des Steueramtes in die Personalkosten, die Umlage des Wasserverbandes E. -R. , die kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage des Herstellungswertes und die Bemessung des Straßenentwässerungsanteils nicht zu beanstanden. Lediglich die Einstellung eines Fehlbetrages aus dem Jahre 1991 sei als periodenfremder Kostenansatz unzulässig. Die hieraus folgende Kostenüberschreitung betrage jedoch nur 1,2 % und sei daher unbeachtlich. Abgesehen davon habe die Stadt S. bei der kalkulatorischen Verzinsung lediglich einen Zinssatz von 7 % angewandt, wohingegen sogar ein Zinssatz bis 8 % zulässig sei; daher könne der sich durch die unzulässige Einbeziehung periodenfremder Kosten ergebende Fehlbetrag kompensiert werden. Soweit mit der Änderung des Gebührensatzes durch die IV. Änderungssatzung eine Gebührenerhöhung erfolgt sei, könne diese nicht als unzulässige Rückwirkung angesehen werden. Denn die endgültige Festsetzung der Gebühr sei erst im Jahre 1994 und somit nach der entsprechenden Satzungsänderung erfolgt. Hinzu komme, daß die Entwicklung der Kanalbenutzungsgebühren im fraglichen Zeitpunkt Gegenstand intensiver Erörterungen auch in der Presse gewesen sei, nachdem der Rat der Stadt S. sich außer Stande gesehen habe, einer entsprechenden Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten zu folgen und deshalb im Wege der Kommunalaufsicht der Oberkreisdirektor des Kreises E. die entsprechende Gebührensatzerhöhung durchgesetzt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne sich ein rechtlich beachtliches Vertrauen der S. Bürger dahingehend, daß der zu Jahresbeginn 1993 geltende Gebührensatz für das gesamte Jahr seine Gültigkeit behalten werde, nicht bilden. Bedenken im Hinblick auf eine Rechtsverletzung des Klägers durch die konkret erfolgte Heranziehung seien nicht ersichtlich. Daß der Beklagte den Mittelwert des Gebührensatzes mit 7,38 DM/cbm und nicht in Höhe von 7,40 DM/cbm festgesetzt habe, wie er sich bei Ansatz des höheren Gebührensatzes bereits ab dem Inkrafttreten der 4. Änderungssatzung am 13. Februar 1993 ergäbe, belaste den Kläger nicht. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt S. mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 den Grenzwert für den Abzug der nachweislich nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge rückwirkend zum 1. Januar 1993 von 90 cbm/Jahr auf nunmehr 15 cbm/Jahr herab. Seine gleichwohl aufrechterhaltene Berufung begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt: Die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes verstießen gegen Art. 29 a LV NW, weil sie den dort geregelten Schutzanspruch für die Werte der natürlichen Lebensgrundlage verfehlten. Insbesondere erfordere der im Rahmen des Art. 29 a LV NW notwendige Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange eine diesbezügliche Abwägung auch unter Berücksichtigung der Umweltvorschrift des Art. 130 r Abs. 3 EWG-Vertrag, die jedoch weder bei Erlaß des Kommunalabgabengesetzes noch nach dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV NW erfolgt sei. Insoweit sei auch ein Verstoß gegen Art. 20 a GG gegeben. Darüber hinaus könne die in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Umlage des Wasserverbandes E. -R. nicht berücksichtigt werden. Die Abwasserbeseitigung sei eine Pflichtaufgabe der Gemeinden, die ihnen nach dem Urteil des VerfGH NW vom 17. Dezember 1990 nur entzogen werden könne, wenn ein Belassen der Aufgaben bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Es sei aber festzustellen, daß bei der Stadt S. , solange diese in eigener Kompetenz für die Abwasserbeseitigung zuständig gewesen sei, nur ein allmählicher Kostenanstieg im Bereich der Abwassergebühren festzustellen gewesen sei. Nach Beginn der Tätigkeit des Wasserverbandes E. -R. ab dem 1. Januar 1993 sei dieser Kostenanstieg jedoch unverhältnismäßig hoch geworden, so daß der Umkehrschluß gerechtfertigt sei, daß eine Aufgabenüberwälzung auf den Verband und der damit verbundene Aufgabenentzug zu Lasten der Kommunen wegen des Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG verfassungswidrig und damit nichtig sei. Abgesehen davon werde die Stadt S. als Nutzerin der vom Wasserverband E. -R. betriebenen Kläranlage S. gegenüber den Nutzern anderer Kläranlagen durch den sogenannten „Talsperrenaufschlag" unangemessen benachteiligt. Die kostenträchtige Einhaltung der ab 1989 erheblich verschärften Mindestanforderungen an die Abwassereinleitung führe bei der Stadt S. zu einer Mehrbelastung von ca. 30 %. Dabei dienten diese Anforderungen im wesentlichen nur dazu, zu Gunsten der im weiteren Verlauf der Vorflut (Talsperren) ansässigen Entnahmeberechtigten eine hohe Trinkwasserqualität zu gewährleisten. Diese Mehrleistung zur „talsperrengerechten Ausstattung" der Kläranlage in der Umlagenanforderung des Verbandes sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Diese Sonderlasten würden zudem von dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG nicht erfaßt. Die ohne Ausgleichsleistung des Landes auferlegte erhebliche Mehrleistung einschließlich der der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienenden Abwasserabgabe, die nach dem Kommunalabgabengesetz unmittelbar und anteilmäßig ungeteilt auf alle Bürger und damit auch den Kläger durchschlage, sei ein Sonderopfer, das gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, zumal in § 55 Abs. 2 LWG ein Instrumentarium für den Ausgleich von Landes- und Kommunalinteressen bereits vorhanden gewesen sei. Allerdings sei diese Vorschrift in der Praxis bislang nicht angewendet worden und im Hinblick auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen auch nicht handhabbar. Schließlich sei der Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedlichen Höhen der Abgabenbescheide für Abwasser innerhalb der Mitglieder des Wasserverbandes E. -R. verletzt. Das Verbandsgesetz gehe von der Erledigung einheitlicher, nicht differenzierter Aufgaben aus. Die Sicherstellung der Wassergüte rechtfertige keine unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden. Da die Gewässer im Verbandsgebiet als einheitliches Gut erkannt würden, und unter Berücksichtigung des Gebots der „ausgewogenen Entwicklung der Region (Verbandsgebiet)" i.S.d. Art. 130 r EWG-Vertrag, könne und dürfe es keine unterschiedlichen Lasten der Bürger im Verbandsgebiet geben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Soweit der Kläger sein Begehren auf Verstöße gegen Art. 29 a LV NW und Art. 20 a GG stütze, stehe dem der Charakter dieser Normen als Staatszielbestimmungen zur Verankerung des Umweltschutzes entgegen, aus denen sich subjektive Rechte nicht ableiten ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 4008/92, 7 K 4139/93 und 7 K 4663/93, sämtlich VG Aachen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1994 ist rechtmäßig, soweit darin für das Jahr 1993 und das Grundstück E. weg 2 in S. Entwässerungsgebühren endgültig festgesetzt worden sind. Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt S. vom 13. Dezember 1989 i. d. F. der IV. Änderungssatzung vom 2. Februar 1993 und der unter anderem für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) rückwirkend in Kraft gesetzten I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 (BGS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein gegenüber dem Kläger wirkender Verstoß der zum Erlaß kommunaler Abgabensatzungen und damit auch der oben genannten Satzungsbestimmungen ermächtigenden §§ 1, 2, 4, 6 und 7 KAG gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser Vorschriften gegen Art. 130 r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. d. F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten Rechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die erst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) in einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei unmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten zu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den Marktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten EU-Organe. Vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Loseblattsammlung Band 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 zu der materiell-rechtlich im wesentlichen unveränderten Vorgängerbestimmung des § 130 r EWGV. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EUV kommen daher nicht in Betracht. Die §§ 1, 2, 4, 6 und 7 KAG verstoßen auch nicht gegen Art. 29 a LV NW; soweit der Kläger einen Verstoß gegen die ähnlich ausgestaltete bundesrechtliche Verfassungsvorschrift des Art. 20 a GG geltend macht, ist anzumerken, daß diese Vorschrift erst nach Ablauf des hier maßgebenden Veranlagungszeitraums in Kraft getreten und damit im vorliegenden Fall von vornherein unbeachtlich ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet Art. 29 a LV NW, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen lediglich die Bestimmung eines - den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der Landesverfassung im übrigen gleichrangigen - Staatsziels. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. August 1984, LT-Drucksache 9/3628, S. 3; Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 4. März 1985, LT- Drucksache 9/4121, S. 3, 4, 6 ff. Wie schon der Begriff „Staatsziel" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv - öffentliche Rechte des Einzelnen. Vgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT 1997, 62 ff (63). Aus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall nach Ansicht des Klägers durch das Unterlassen der geforderten Abwägung und die unterbleibende Einführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann der Einzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG - ist daher nicht angezeigt. Schließlich liegt auch kein Fall der unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Es fehlt bereits an einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn die IV. Änderungssatzung vom 2. Februar 1993 mißt sich hinsichtlich der Einführung des höheren Gebührensatzes von 7,66 DM/cbm lediglich Geltung ab dem Tag nach der Bekanntmachung (13. Februar 1993) zu und betrifft damit aufgrund der hier vorliegenden Satzungsgestaltung keine bereits vorher entstandene (niedrigere) Gebühr. Im vorliegenden Fall war die Gebühr nicht aufgrund einer mit der Berücksichtigung des feststehenden Verbrauchs des Vorjahres fingierten Inanspruchnahme als „antizipierte Jahresgebühr" bereits zum Jahresbeginn in voller Höhe entstanden. Vgl. hierzu´: OVG NW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 2736/88 - (Entwässerungsgebühren); Urteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 - (Abfallbeseitigungsgebühren); Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -(Straßenreinigungsgebühren). Vielmehr entstand die Gebühr, da auf den aktuellen Frischwasserverbrauch der Gebührenperiode (§ 8 Abs. 2 BGS) abgestellt wird, erst sukzessive mit dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch, so daß die IV. Änderungssatzung folglich nur die nach ihrem Inkrafttreten zukünftig entstehenden Gebühren betraf. Der in § 8 BGS festgelegte einheitliche Frischwassermaßstab zur Umlegung sowohl der Kosten der Schmutzwasser- als auch der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, der, wie oben dargelegt, seinerseits nicht zu beanstanden ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Frischwassermaßstab (Nr. II, 1 des Urteilsabdrucks) wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen, zumal der Kläger die tatsächlichen Angaben, auf die das Verwaltungsgericht sich bei der Entscheidungsfindung gestützt hat, auch mit der Berufung nicht angegriffen hat. Soweit die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 BGS über den Grenzwert von 90 cbm/Jahr für den Abzug von nachweislich nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt S. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm/Jahr reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm/Jahr oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich selbst bei Zugrundelegung des höheren Gebührensatzes für das gesamte Jahr 1993 mit 114,90 DM (7,66 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von rund 9,58 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt. Die Ermittlung des in § 8 Abs. 5 BGS festgesetzten Gebührensatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat zunächst gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Nr. II, 2 a-f des Urteilsabdrucks), zumal der Kläger auch im Berufungsverfahren Substantielles gegen die einzelnen Kostenansätze nicht eingewandt hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Der Kostenansatz für die von dem Kläger aus grundsätzlichen Erwägungen angegriffene, an den Wasserverband E. -R. zu leistende Umlage findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 KAG bzw., soweit es sich dabei um die Umlage der von dem Wasserverband zu zahlenden Abwasserabgabe handelt, in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG. Soweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 die Gründung des Wasserverbandes E. - R. und der damit einhergehende Entzug von Aufgaben der Abwasserbeseitigung zu Lasten der Stadt S. unzulässig und folglich auch die Einstellung der an den Wasserverband zu zahlenden Umlage rechtswidrig sei, greift dies nicht durch. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung zwar ausgeführt, daß Kostenüberlegungen als solche einen Aufgabenentzug grundsätzlich erst dann gestatten würden, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Er hat aber die Zulässigkeit des Aufgabenentzuges in dem seinerzeit entschiedenen Fall völlig unabhängig von Kostenüberlegungen und zwar aufgrund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße, der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 29 a LV NW entsprechende Wasserbewirtschaftung als gegeben angesehen. Da die überörtlichen Folgen der - ordnungsgemäßen - Abwasserbeseitigung aus Gründen des Umweltschutzes eine größere Bedeutung erlangt hätten als früher, sei es, so der Verfassungsgerichtshof, vertretbar, daß der Gesetzgeber bei der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Abwasserbeseitigung im engeren Sinne und derjenigen im weiteren Sinne differenziere. Das Sammeln und Fortleiten des anfallenden Abwassers möge nach wie vor relevante örtliche Bezüge haben; es sei durch die Lage der Baugebiete auch stärker ortsbedingt als die Errichtung einer Kläranlage, deren Standort unter Berücksichtigung der topographischen und hydrologischen Verhältnisse - in bestimmten Grenzen - ausgewählt und insbesondere auch außerhalb des Gemeindegebietes geplant und errichtet werden könne. Für die umweltrelevanten Folgen seien jedoch die Behandlung des Abwassers in der Kläranlage und die Einleitung von maßgebender Bedeutung und weniger das Sammeln und Fortleiten des Abwassers. Wegen der weitgehenden technischen Abhängigkeit der Rückhalteanlagen von der nachgeschalteten Kläranlage sei es vertretbar, daß der Gesetzgeber auch diese Aufgabe den Wasserverbänden zuordne. Mit der Aufgabenverteilung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LWG habe der Gesetzgeber eine zulässige Typisierung im Hinblick auf die Gemeinden im Gebiet eines Abwasserverbandes vorgenommen. Etwaigen Verschiedenheiten unter den davon erfaßten Gemeinden habe er durch die Rückübertragungsmöglichkeit des § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG hinreichend Rechnung getragen. Die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung stelle sich noch klarer dar, wenn berücksichtigt werde, daß der mit § 54 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LWG verbundene Verlust an Selbstverwaltung nicht substantiell sei. Zum einen habe der Gesetzgeber die entzogenen Aufgaben auf Institutionen übertragen, die jedenfalls einfach-rechtlich Selbstverwaltungsrechte genössen und auf deren Willensbildung die betroffenen Gemeinden als Mitglieder des Abwasserverbandes Einfluß nehmen könnten; zum anderen entstammten die entzogenen Aufgaben einem Bereich, der aus Gründen des Umweltschutzes stark durchnormiert sei, so daß die Handlungsfreiheit der Gemeinden bereits erheblich eingeschränkt gewesen sei. Mögliche Einschränkungen der Planungshoheit einer Gemeinde durch deren Abhängigkeit von einer Kläranlage des Wasserverbandes gäben keinen Anlaß, die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Art. 29 a LV NW könne eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit rechtfertigen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, wo aus Gründen übergeordneten Umweltschutzes eventuelle mittelbare Einwirkungen auf die Planungsmöglichkeiten der Gemeinden, denen auch ohne die von den genannten Vorschriften erfaßten Aufgaben der Abwasserbeseitigung noch ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher Gestaltung verbleibe, hingenommen werden müßten. Vgl. VerfGH NW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 - NVWZ 1991, 467 (470). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vom Verfassungsgerichtshof für maßgebend erachteten überörtlichen objektiven Umweltschutzgesichtspunkte im Falle der Stadt S. nicht in gleicher Weise gegeben sein sollten, sind nicht ersichtlich; gerade das überörtliche Nebeneinander von Abwasserproduzenten (z.B. die Stadt S. ) und Trinkwasserentnehmern (z.B. die Stadt A. ), worauf der Kläger nachdrücklich hingewiesen hat, kennzeichnet die äußeren Rahmenbedingungen für einen Entzug der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und der Zusammenfassung der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Hand eines Wasserverbandes. Der Hinweis des Klägers auf die Höhe der Umlage, die ihrer Auffassung nach eine ordnungsgemäße Haushaltsführung der Gemeinden verhindert, geht von vornherein fehl, weil die Gemeinde den wesentlichen Teil der Umlage auf die Gebührenpflichtigen nach §§ 6 und 7 KAG bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG abwälzen kann, so daß die Umlage für sie im wesentlichen lediglich einen ihren Haushalt nicht belastenden Durchlaufposten darstellt. Soweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund der verschärften Abwasserreinhaltevorschriften über die Umlage die Trinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert werde, berührt dies nicht die Anwendbarkeit der §§ 6 und 7 KAG. Die §§ 6 und 7 KAG dienen schon von ihrem Wortlaut her lediglich dazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich entstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die von der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen; eine über die Gegebenheiten der konkreten gemeindlichen Einrichtung hinausgehende Gesamtbewertung aller Vor- und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen kommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende Differenzierung des jeweiligen Vorteils vermögen diese Regelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich nicht zu leisten. Einen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Gebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall diejenigen Eigentümer von Grundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - im Gebiet der Stadt S. liegen und deren Abwässer von der Stadt S. entsorgt werden. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer ihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen Gemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die Gebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -mißgunst der jeweiligen Gemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche Bindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist. Der mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich vorgegebenen Rahmen verbundene Vorteil i.S.d. §§ 6 und 7 KAG des jeweiligen Eigentümers als Verursacher der Abwässer entfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter Umständen Dritte, wie etwa Wasserversorgungsunternehmen, (auch) einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von der einzelnen kommunalen Abwasserbeseitigung bzw. -reinigung haben. Die von dem Kläger angeschnittene Frage eines finanziellen Ausgleichs bei unterschiedlichen Entwässerungsstandards und daraus resultierenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den gemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard der Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein finanzieller Ausgleich, wie ihn der Kläger begehrt, hat danach über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die Folge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1993 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember 1992, GV NW S. 561, - GFG -(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 Abs. 5 GFG). Ist aber etwa, wie der Kläger geltend macht, eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden Abwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner aktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung und - akzessorisch hieran anknüpfend - auch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder - wie der Kläger meint - nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen etwaigen Ausgleich nach Auffassung des Klägers bestehendes Regelungsdefizit kann insoweit nicht im Rahmen der §§ 6 und 7 KAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten Gebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine angemessene Korrektur. Hervorzuheben ist schließlich, daß die kalkulatorischen Abschreibungen nicht, wie es auch zulässig gewesen wäre, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233, nach dem in der Regel höheren Wiederbeschaffungszeitwert, sondern lediglich nach den Herstellungskosten berechnet worden sind. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht gerügte unzulässige, weil periodenfremde Ansatz eines Fehlbetrages i.H.v. 61.800,00 DM könnte somit nicht nur durch den höheren Zinssatz von 8 % statt des angewendeten Satzes von 7 %, sondern auch durch den höheren Abschreibungsbetrag ausgeglichen werden. Die Berechnung der konkreten Gebühr ist zwar fehlerhaft; so hätte auf der Basis der von dem Beklagten angenommenen 365 Tage/Jahr ein rechnerischer Gebührensatzmittelwert von 7,40 DM/cbm (1.1. - 12.02.93 = 43 Tage, 43 Tage x 5,46 DM = 234,78 DM, zzgl. 13.02.-31.12.93 = 322 Tage, 322 Tage x 7,66 DM = 2.466,52 DM, insges. 2.701,30 DM, 2.701,30 DM : 365 = 7,40 DM/cbm) festgesetzt werden müssen; durch den zur Anwendung gelangten niedrigeren rechnerischen Gebührensatzmittelwert von 7,38 DM/cbm ist der Kläger jedoch nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.