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Beschluss

15 B 211/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0428.15B211.97.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluß mit Ausnahme der Streitwertentscheidung auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.364,30 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluß mit Ausnahme der Streitwertentscheidung auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.364,30 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden sind ohne Zulassung zulässig. Das gilt auch für die Beschwerde des Antragsgegners. Der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I Seite 1626) ist auf die Beschwerde des Antragsgegners nicht anwendbar, so daß eine Zulassung der Beschwerde hier nicht erforderlich ist. Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Sechsten VwGO- Änderungsgesetzes richtet sich nämlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Der angefochtene Beschluß ist zwar dem Antragsgegner am 3. Januar 1997, mithin nach dem Stichtag, dem Antragsteller am 27. Dezember 1996, also vor dem Stichtag, zugestellt worden. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist das Datum der ersten Zustellung an einen der Beteiligten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, die - ohne auf die Zustellung gerade gegenüber dem Rechtsmittelführer abzustellen - allein die Tatsache der Zustellung der Entscheidung vor dem Stichtag für maßgeblich erklärt. Die Entscheidung ist hier vor dem Stichtag zugestellt worden. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung des Übergangsvorschrift ist auch sachlich geboten. Mit der ersten Zustellung der Entscheidung an einen der Beteiligten ist sie nämlich rechtlich existent. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. April 1981 - 7 B 430/81 -, DVBl 1981, 691 (692). Von diesem Zeitpunkt an kann jeder Beteiligte unabhängig von der Zustellung auch ihm gegenüber, die allein für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutsam ist, das Rechtsmittel einlegen. Vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt/ Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: 1. April 1996), Vorbemerkung zu § 124 Rdnr. 34; Kopp, VwGO, 10. Auflage, Vorbemerkung zu § 124 Rdnr. 19, jeweils m. w. N. Würde man bei der Auslegung der genannten Übergangsvorschrift entgegen dem Wortlaut auf die Zustellung gerade gegenüber dem Rechtsmittelführer abstellen, würde die vor dem 1. Januar 1997 hier seit dem 27. Dezember 1996 auch für den Antragsgegner bestehende Rechtsmittelbefugnis mit Inkrafttreten des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes genommen werden, obwohl die Übergangsvorschrift ersichtlich den Zweck hat, die Rechtsmittelbefugnis jedenfalls dann beizubehalten, wenn das Gericht vor dem Stichtag des 1. Januar 1997 keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidung mehr hatte. Vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 13/3993, Seite 15 zu Art. 11. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, demgegenüber ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet. Es bestehen keine solchen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, die eine - auch nur teilweise - Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. Die Bescheide sind wirksam bekanntgegeben worden. Zwar sind sie nicht unmittelbar dem in den Bescheiden genannten Adressaten, also dem, dem gegenüber die Regelungen der Bescheide getroffen werden sollten, bekanntgegeben worden, wie es § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich vorschreibt. Jedoch erhielt der Betreuer des Antragstellers, Rechtsanwalt , die Bescheide tatsächlich und nahm sie zur Kenntnis. Die Verfahrenshandlung der Bekanntgabe ist daher ihm gegenüber erfolgt. Sie konnte ihm gegenüber erfolgen, da der Antragsteller durch Rechtsanwalt gesetzlich vertreten wird (§ 1902 BGB). Das Gesetz schreibt nicht vor, daß derjenige, dem gegenüber die Bekanntgabe erfolgt, im Bescheid genannt wird. Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Loseblattsammlung, (Stand: Dezember 1996), § 122 Rdnr. 10 mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Rechtsprechung des BFH. Auch der notwendige Bekanntgabewille liegt vor. Die Bekanntgabe muß mit Willen der Behörde erfolgen, weil sonst keine Bekanntgabe der Behörde, sondern nur eine Kenntnisnahme des Empfängers vorliegt. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/ Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 41 Rdnr. 3. Der Wille, die Bescheide bekannt zu geben, lag hier vor, es fehlte allein an dem Willen, sie gerade gegenüber dem Betreuer bekannt zu geben. Ob der Bekanntgabewille auch die Bekanntgabe an einen Vertreter umfassen muß, ist umstritten, vgl. Stelkens, aaO. Rdnr. 10 m. w. N., kann jedoch hier dahinstehen, da der Antragsgegner jedenfalls mit Schreiben vom 2. August 1996, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, in Kenntnis des Umstandes, daß die Bescheide über die Steuerberaterin des Antragstellers an seinen Betreuer gelangt waren, an ihnen festhielt und somit ein Bekanntgabewille auch hinsichtlich einer Bekanntgabe gegenüber dem Betreuer vorlag. Überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen auch im übrigen nicht. Das gilt auch insoweit, als die Bescheide die Kosten der Herstellung der Fahrbahn als beitragsfähig in die Beitragsberechnung einbeziehen und soweit der Bescheid über 5.526,49 DM für den im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesenen Teil des Flurstücks 481 in Rede steht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erfolgreich sein wird, weil die Kosten der Fahrbahnherstellung trotz der Verschmälerung als beitragsfähig in die Beitragsberechnung eingestellt wurden. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach beitragsfähig, da sie nach der vormaligen Herstellung im Jahre 1909 infolge Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW, § 1 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt vom 5. Juli 1983 in der Fassung der Änderung vom 19. Juli 1991 (SBS) beitragsfähigen Maßnahme der nachmaligen Herstellung der Fahrbahn dienten. Daß die vom Verwaltungsgericht angenommene Kompensation wegen der Verschmälerung der Fahrbahn von früher 10 m auf jetzt 5,75 m vorzunehmen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar ist dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts beizupflichten, daß der durch die nachmalige Herstellung der Fahrbahn bewirkte Vorteil infolge einer mit ihr einhergehenden Verschmälerung aufgehoben (kompensiert) werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, 144 (145); Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A 1376/87 -, NWVBl 1991, 22 (23 f.). Jedoch kommt es für eine Kompensation nicht auf den Umstand einer zahlenmäßig bedeutenden Verschmälerung als solcher an, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - darauf, ob die Verschmälerung erheblich ist, weil sie die Verkehrsfunktion der Teilanlage gegenüber dem früheren Zustand nicht nur geringfügig einschränkt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2787/86 -, KStZ 1990, 229. Eine solche das Maß der Geringfügigkeit überschreitende Einschränkung der Funktionsfähigkeit kann in dem Umstand, daß nunmehr LKW-Begegnungsverkehr nur noch mit verminderter Geschwindigkeit möglich ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gesehen werden. Die Fahrbahn in ihrer jetzigen Breite von 5,75 m ist verkehrlich voll funktionstauglich. Nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen EAE 85/95 wird für Straßen mit Gegenverkehr, wenn Linienbusverkehr selten ist und mehr als etwa 30 LKW pro Spitzenstunde zu erwarten sind, eine Fahrbahnbreite von 5,50 m empfohlen. Darüber hinausgehende Breiten werden nur noch für den Fall von im Gegenverkehr fahrenden Linienbussen empfohlen. Vgl. EAE 85/95, 5.2.1.1 und Tabelle 9. Die vorgenannte Breite wird hier sogar um 25 cm knapp überschritten. § 3 Abs. 2 Punkt 1.1 Spalte 3 SBS sieht für Anliegerstraßen (von dieser durch Satzung erfolgten Einstufung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auszugehen) eine anrechenbare Breite von 6 m vor. Die Satzung bewertet also eine 6 m übersteigende Breite der Fahrbahn dahin, daß sie den Anliegern insoweit keine zusätzlichen Vorteile gewährt. Die hier abgerechnete Straße bleibt mit 25 cm knapp unter dieser anrechenbaren Breite. Aus diesen Umständen folgt, daß die vorher vorhandene breitere Fahrbahn gegenüber der nunmehr vorhandenen allenfalls einen geringfügig größeren Vorteil geboten hat. Soweit der Antragsgegner mit den angegriffenen Bescheiden drei wirtschaftliche Einheiten gebildet hat und insbesondere den Teil des Flurstücks 481, für den der Bebauungsplan eine private Grünfläche festsetzt, als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandelt, ist dies nicht zu beanstanden. Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig genutzt werden kann, und zwar regelmäßig baulich oder gewerblich. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB) beschränkt sich im Straßenbaubeitragsrecht jedoch der Kreis der bei der Verteilung berücksichtigungsfähigen Grundstücke nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt. Erforderlich ist nur, daß der Kreis der insoweit erschlossenen Grundstücke sich aus der Beitragssatzung mit hinlänglicher Deutlichkeit ergibt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 962/86 -, NWVBl 1989, 407 (408); im Ergebnis ebenso, nur in der dogmatischen Herleitung abweichend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 34 Rdnr. 9. § 4 Abs. 3 SBS bezieht Grundstücke, die - wie hier - gemäß dem Bebauungsplan 5677/42 - nur als Grünfläche genutzt werden können, in die Verteilung ein. Es mag, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, möglich sein, eine im Bebauungsplan ausgewiesene private Grünfläche als Teil einer wirtschaftlichen Einheit in die Verteilung einzubeziehen, wie auch sonstige nicht bebaubare Teile eines Grundstücks einzubeziehen sind. Vgl. zu einer solchen Konstellation für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluß vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, DÖV 1995, 468. Das setzt aber voraus, daß die Bildung einer solchen wirtschaftlichen Einheit mit dem Bebauungsplan zu vereinbaren ist. In beplanten Gebieten ist nämlich hinsichtlich der Bildung wirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. (für das Anschlußbeitragsrecht) OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt 1986, 288 f. m.w.N. Es muß sich also aus dem Bebauungsplan selbst ergeben, daß eine ausgewiesene private Grünfläche Teil eines bestimmten Grundstücks als wirtschaftlicher Einheit sein soll. Das dürfte hier zu verneinen sein. Die private Grünfläche im Flurstück 481 gehört zu einer größeren privaten Grünfläche, die sich auch auf Teile des Flurstücks 383 erstreckt und praktisch den überirdisch nicht bebaubaren begrünten Innenhof des aus einer Vielzahl von Baugrundstücken bestehenden Gebäudekomplexes im Straßenviereck darstellt. Diese private Grünfläche in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der dem Antragsteller gehörenden Fläche, läßt sich nicht bestimmten Baugrundstücken als Teil von wirtschaftlichen Einheiten zuordnen, so daß die dem Antragsteller gehörende Fläche eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Ob allerdings die Einbeziehung dieser Fläche mit einem Vomhundertsatz von 100 wegen der vorhandenen Tiefgarage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SBS trotz der bauplanungsrechtlichen Unbebaubarkeit auch mit Tiefgaragen Bestand haben kann oder ob nicht vielmehr der Vomhundertsatz von 60 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SBS für Grünland maßgeblich ist, bleibt der Auslegung der Satzung (vgl. zur Maßgeblichkeit einer höheren tatsächlichen gegenüber einer niedrigeren zulässigen Geschoßzahl § 4 Abs. 2 Punkt 1.3 SBS) und gegebenenfalls der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.