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Beschluss

16 E 297/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.16E297.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 1996, durch den der Beschluß vom 7. Februar 1994 geändert und der Kläger verpflichtet worden ist, die entstandenen Kosten zu zahlen, hat keinen Erfolg; denn der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen ist zu Recht ergangen. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO iVm § 166 VwGO seinen früheren Beschluß vom 7. Februar 1994, durch den dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt worden war, zu Recht abgeändert. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von etwas mehr als 2.200,-- DM ist der Kläger in der Lage, die hier ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht kommenden Anwaltskosten von 2.012,-- DM zwar nicht auf einmal, aber in vier Monatsraten zu erbringen. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO kommt daher die Gewährung von Ratenzahlungen nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist dabei von dem Einkommen im Februar 1996 ausgegangen. Ein annähernd gleichhohes Einkommen hatte der Kläger jedenfalls auch schon im Januar 1996. Wenn der Kläger vorträgt, er sei 1995 zehn Monate krank gewesen, so spricht alles dafür, daß er für die restlichen zwei Monate auch Einkommen erzielt hat, von dem er bisher nicht dargetan hat, es sei wesentlich niedriger gewesen. Soweit der Kläger mit der Beschwerde vorgetragen hat, seine langjährige Lebensgefährtin bekomme seit Februar 1996 kein BAföG mehr, so daß er sie finanziell unterstützen müsse, hat er dies nicht glaubhaft gemacht, obwohl er hierzu durch das Verwaltungsgericht aufgefordert worden ist. Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß die Prozeßkostenhilfebewilligung nicht aufgehoben worden ist, sondern nur die Zahlung der verauslagten Kosten angeordnet wird (vgl. auch OLG Köln, Beschluß vom 14. Januar 1991 - 2 W 22/90 -, AnwBl 1993, 298 f.). Verauslagt worden sind aber nur die infolge der Prozeßkostenhilfegewährung ermäßigten Kosten in Höhe von 1.426,-- DM. Diesen Betrag hätte der Kläger sogar in drei Monatsraten erbringen können. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO nur die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert werden kann, so ergibt sich doch aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck, daß bei einem völligen nachträglichen Wegfall der Bedürftigkeit nicht nur die Ratenhöhe geändert werden kann, sondern auch die volle Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten angeordnet werden kann (vgl. OLG Köln aaO mit weiteren Hinweisen sowie OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.3.1994 - 7 WF 864/94 -, AnwBl 1994, 430). Einer Kostenentscheidung im Prozeßkostenhilfe- Beschwerdeverfah- ren bedarf es nicht. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).