Beschluss
7 B 846/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.7B846.96.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen mit den sinngemäßen Anträgen, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen, sind begründet. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Januar 1996 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 1995 betreffend den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 7, Flurstück 1299 (H. straße 7b) in M. anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung des Wohnhauses auf dem oben genannten Grundstück zu unterbinden, ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 1995 verletzt den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts, so daß die nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausgeht. Allerdings steht einem im Außenbereich privilegiertem landwirtschaftlichen Betrieb gegen heranrückende, nicht privilegierte Vorhaben aus dem in § 35 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehrrecht zu, sofern im Falle der Genehmigung des Vorhabens Beschränkungen des vorhandenen Betriebes oder der betriebswirtschaftlich sinnvollen und realistischen Entwicklung zu befürchten sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 12. Januar 1993 - 7 B 4430/92 -. Der aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgende Abwehranspruch greift jedoch nicht zugunsten einer privilegierten Nutzung, wenn aus Gründen des Immissionsschutzes keine zusätzlichen Anforderungen an den privilegierten Betrieb zu besorgen sind, weil die heranrückende Wohnbebauung ohne Einfluß auf die maßgebendenen tatsächlichen Verhältnissen bleibt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 175. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat hier nur in Betracht zu ziehende zusätzliche Immissionsschutzanforderungen im Hinblick auf die der Beigeladenen genehmigte Wohnbebauung nicht zu befürchten, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-CD der Stadt M. - der hier private Grün- und Freifläche festsetzt - oder - wie der Antragsgegner meint - dem Bebauungszusammenhang entlang der H .straße und damit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen ist. Abwehr- oder Schutzansprüche der Beigeladenen würden voraussetzen, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, die dem Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden müßten. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beigeladene mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu rechnen hätte. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechtes erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen der betroffenen Grundstücke bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 17. November 1995 - 21 A 643/95 -. Danach ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Betrieb des Antragstellers im Außenbereich privilegiert und wegen der von der Rinderhaltung hervorgerufenen Emissionen im besonderen Maße durch einen Standort im Außenbereich begünstigt wird, wo ein derartiger Betrieb bevorzugt angesiedelt bzw. entwickelt werden kann. Die Zuerkennung der Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zeigt die gesetzliche Wertung, daß solchermaßen bevorzugte Interessen grundsätzlich höher zu bewerten sind als diejenigen nicht privilegierter Nachbarn. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 11 A 1090/94 -, NVwZ 1988, 377. Demgegenüber liegt das Grundstück der Beigeladenen, selbst wenn es dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen wäre, doch in zweiter Reihe zur H.straße und dort an der Grenze zum Außenbereich. Die Beigeladene müßte schon deshalb damit rechnen, daß in ihrer Nähe ein privilegiertes Vorhaben mit entsprechenden Folgewirkungen für die Umgebung ausgeführt werden kann und sie aufgrund dieser Situation weniger schutzwürdig ist, als die Grundstücke, die in einem Wohnbereich gelegen sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 4096/94 -. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muß mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Die Beigeladene ist von daher nicht gleichermaßen schutzberechtigt wie es etwa die Eigentümer der in erster Reihe zur H. straße bebauten Grundstücke sind. Darüber hinaus ist der Beigeladenen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers bekannt. Sie verfolgt ihre Bauabsicht auch in Kenntnis der Emissionen dieses Betriebes. Faktische Vorbelastungen können jedoch dazu führen, daß die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, Baurecht (BauR) 1995, 807 (811). Vergleichbar zu der Situation einer sogenannten Gemengelage, also einer Lage aufeinanderprallender, unterschiedlicher Nutzungen, in der die tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindert und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen kann und daher eine Art "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit auch einer Geruchsimmission zu bilden ist, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 406.19 Nachbarschutz Nr. 119, ist die Beigeladene nach alledem auf einen verminderten Schutz gegenüber Geruchsimmissionen des Betriebes des Antragstellers zu verweisen. Vom Betrieb des Antragstellers sind keine Emissionen zu erwarten, die den eingeschränkten Schutzanspruch der Beigeladenen verletzen könnten. Einen geeigneten Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Rinderhaltung des Antragstellers ausgehenden Emissionen gibt der Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung- Rinder". Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 -, RdL 1995, 24; Hess.VGH, Beschluß vom 16. März 1995 - 3 TG 50/95 -, RdL 95, 333; OVG Greifswald, Beschluß vom 15. August 1995 - 3 M 209/94 -, MDR 1996, 147. Danach ist bei geruchsrelevanten Großvieheinheiten von unter 15,0 eine nur geringfügige Immissionsbelastung (Bagatellgrenze) zu erwarten, die eine gesonderte Bewertung erfordert (vgl. Seite 17 sowie Tabelle unter Nr. 10 der VDI- Richtlinie 3473/Entwurf). Aufgrund der Auflage 7 zu der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 19. Oktober 1994 sowie der in der Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros R. und H. wiedergebenen Ausgangsdaten für die Immissionsprognose, nämlich der tatsächlichen Rinderbestallung in den drei Ställen des Antragstellers, ergibt sich für seine Rinderhaltung ein Wert von unter 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten (nämlich ca. 11,471 geruchsrelevante Großvieheinheiten). Bei 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten wäre bei optimaler, nämlich mit 100 Punkten bewerteter Rinderhaltung gemäß Bild 18 der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf ein Abstand von ca. 150 m zur Wohnbebauung angezeigt, wobei dieser Abstand einen Sicherheitsabstand von 100 % berücksichtigt (S. 17 der Richtlinie), auf den gegenüber nicht beplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne von § 34 BauGB, deren Eigenart einem Dorfgebiet entspricht, gegenüber festgesetzten Dorfgebieten sowie Wohnhäusern im Außenbereich verzichtet werden kann (Ziffer 3.3.3 der Richtlinie). Wie in diesen in der Richtlinie genannten Fallgruppen ist die Beigeladene aus den oben genannten Gründen nicht schutzwürdiger, als würde sie ihr Wohnhaus in einem Dorfgebiet errichten, so daß aus diesem Grunde auf den Sicherheitszuschlag zu verzichten ist und sich daher (gegenüber einer Stallnutzung im Umfang von 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten) Emissionen des Betriebs des Antragstellers jenseits eines Abstands von 75 m zum Emissionsmittelpunkt (vgl. 3.3.1 VDI-Richtlinie 3473/Entwurf) der Stallanlagen als zumutbar darstellen; diesen Abstand wahrt das Bauvorhaben der Beigeladenen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros R. und H. gibt keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Beigeladene durch Emissionen des Betriebes des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich belästigt werden könnte. Das Gutachten des Ingenieurbüros beruht auf der Geruchsimmissions-Richtlinie, abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Ziffer 4.2 (GIRL). Danach ist eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen gegenüber einem Wohn-/Mischgebiet überhaupt erst anzunehmen, wenn in 10 % der Jahresstunden eine erkennbare Geruchsimmission auftritt (Ziffer 3.1 GIRL). Da die Gutachter innerhalb des Bereichs, in dem die relative Häufigkeit der Geruchsstunden über 0,10 liegt, keine Wohnbebauung vorfanden, stellte sich für sie die Frage der Lästigkeit der Geruchsimmissionen nicht. Selbst wenn unterstellt würde, daß die Annahme der Geruchsimmissions-Richtlinie zutreffend wäre, nämlich eine erhebliche Belästigung ohne inhaltliche Qualifizierung des Geruchs alleine schon dann anzunehmen sein könnte, wenn gegenüber Wohn- und Mischgebieten mit einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von über 0,10 eine Geruchsimmission erkennbar ist, hätte der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen keine weitergehenden Immissionsschutzanforderungen zu befürchten. Es kann daher dahinstehen, ob die bloße Erkennbarkeit eines Geruchs auf seine Lästigkeit schließen läßt, wenn die Erkennbarkeit auch ohne besondere Intensität der Geruchswahrnehmung die Häufigkeit von 10 % der Jahresstunden übersteigt. Allerdings würde das Vorhaben der Beigeladenen in einem Bereich errichtet, der nach dem Gutachten des Ingenieurbüros R. und H. von erkennbaren Geruchsimmissionen in einer relativen Häufigkeit von 0,10 bis 0,15 der Jahresstunden betroffen sein kann. Dies ist für die Wohnnutzungen H. straße 9, 7a, 5 und 7 nicht der Fall, die alle in einem Bereich gelegen sind, der erkennbare Geruchsimmissionen zum Teil über 5 % der Jahresstunden, allerdings durchweg von weniger als 10 % der Jahresstunden erwarten läßt. Auch dieses Mehr an Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Beigeladenen führt für diese jedoch nicht zu Abwehransprüchen gegenüber dem Betrieb des Antragstellers. Die Geruchsimmissions-Richtlinie gibt nur einen groben Anhalt für eine Zwischenwertbildung, wie sich im Hinblick auf die bebauungsrechtliche Prägung der Grundstückssituation und der tatsächlichen Vorbelastung aus oben genannten Gründen geboten ist. Ausweislich der Tabelle 1 zu Ziffer 3.1 GIRL werden (nur) zwei Immissionswerte zur Beurteilung erheblicher Belästigung von Gerüchen vorgegeben, nämlich der Wert von 0,10 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden für Wohn-/Mischgebiete bzw. der Wert 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete. Sonstige Gebiete sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den Spalten 1 oder 2 zuzuordnen, Ziffer 3.1 Satz 3 GIRL. Dies bedeutet, daß sich die Beigeladene nicht darauf einstellen kann, Belästigungen abzuwehren, die über das Maß hinausgehen, welches in einem reinen Wohngebiet noch akzeptabel ist, sondern nur solche Belästigungen rügen darf, die der Lage ihres Grundstücks zum Außenbereich und dem Umstand Rechnung tragen, daß von dort landwirtschaftstypische Gerüche zu erwarten sind. Hinsichtlich solcher landwirtschaftlicher Gerüche ist daher - soweit denn auf die Werte der Geruchsimmissions-Richtlinie abgestellt wird - von einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,15 als einem Maß auszugehen, das auf Grundlage dieser Richtlinie überschritten werden müßte, bevor überhaupt von einer erheblichen Belästigung im Hinblick auf die relative Häufigkeit der Geruchsstunden ausgegangen werden könnte. Das Grundstück der Beigeladenen ist ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros R. und H. in einem Bereich gelegen, in dem die relative Häufigkeit der Geruchseinwirkungen unter 15 % der Jahresstunden verbleibt und daher nicht zu besorgen steht, daß die Beigeladene durch Geruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers erheblich belästigt wird. Der Antragsteller wird schließlich durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in realistischen Entwicklungsabsichten gehindert. Zu denken sein könnte insoweit an die Absicht des Antragstellers, seinen Betrieb über 15 geruchsrelevante Großvieheinheiten hinaus zu erweitern. In einem solchen Fall allerdings müßte der Antragsteller in seine Betriebsplanung die Wohnbebauung entlang der H.straße einstellen. Dies ist auch geschehen, da die Baugenehmigung vom 19. Oktober 1994 unter anderem zum An- und Umbau eines Boxenlaufstalles erst nach Erteilung einer Geruchsimmissionsprognose durch das Ingenieurbüro R. und H. aus Juni 1994 erteilt worden ist, und zwar unter der Auflage, daß die im Bauantrag benannte Zahl und Zusammensetzung aufzustellender Rinder eingehalten wird. Ohne die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die bereits vorhandene Wohnbebauung entlang der H.straße nicht erneut aufzuwerfen, dürfte der Antragsteller an diesem Umfang der Rinderhaltung nicht allzuviel ändern, wäre doch bereits ab 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten und optimaler, nämlich mit 100 Punkten zu bewertender Rinderhaltung gemäß Bild 18 der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf ein Abstand zur Wohnbebauung von deutlich über 100 m Ausgangspunkt der Immissionsbetrachtung, der eine Einzelfallerhebung erforderlich machen würde (Ziffer 3.3 der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf). Die dann etwa zu erwartenden gesteigerten Umweltanforderungen würden demnach durch die bereits vorhandene Bebauung entlang der H. straße, nicht aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen bestimmt. Andere Anhaltspunkte dafür, daß gerade das Bauvorhaben der Beigeladenen zu Abwehrrechten gegenüber dem Betrieb des Antragstellers führen könnten, liegen dem Senat nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.