Urteil
22 A 302/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0523.22A302.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kosten der Beseitigung verunreinigter Fäkalschlämme. Die Beklagten sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung U. -I. , Flur , Flurstück mit der postalischen Anschrift C. Straße 5 in U. -I. . Die Abwasserentsorgung des Grundstücks erfolgt über eine Drei-Kammer-Klärgrube mit nachgeschalteter Untergrundverrieselung. Am 25. Juni 1990 ließ die Klägerin durch die Firma I. im Rahmen der von ihr nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde U. vom 15. März 1989 (im folgenden: ES) als öffentliche Einrichtung betriebenen Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen auch die Kleinkläranlage der Beklagten ausfahren. Beim Abpumpen der Fäkalschlämme in einen Vorratsbehälter in der nur 800 m vom Grundstück der Beklagten entfernten Kläranlage U. -I. wurde bei der Eingangsanalyse festgestellt, daß sich in den Fäkalien lösungsmittelähnliche Fremdstoffe befanden. Der zuständige Klärwärter benachrichtigte daraufhin sofort einen Bediensteten der Klägerin, der nach eigener Begutachtung anordnete, den noch nicht abgepumpten Rest im Tankwagen von etwa 7,5 m3 wieder zurück in die Klärgrube der Beklagten zu schaffen. Am darauffolgenden Tag ließ die Klägerin aus der Klärgrube der Beklagten zwei Schlammproben entnehmen und übersandte sie zur Analyse an den F. . Bei Gelegenheit der Probeentnahme soll nach Darstellung der Klägerin der beklagte Ehemann darauf hingewiesen worden sein, daß die in seiner Klärgrube vorhandenen Fäkalschlämme nicht in den kommunalen Abwasseranlagen entsorgt werden könnten und daß die deshalb erforderliche anderweitige Entsorgung auf seine Kosten erfolgen müsse. Die Untersuchung der Fäkalschlämme durch den F. ergab für die Parameter Kohlenwasserstoffe, Kupfer und Zink Werte, die die in Anlage I des Arbeitsblattes 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) genannten Richtwerte für noch als unbedenklich anzusehende Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen z.T. um ein Vielfaches überschritten. Noch am 26. Juni beauftragte die Klägerin die Firma U. mit der Entsorgung der belasteten Fäkalschlämme. Die Firma leerte und reinigte daraufhin am 27. Juni 1990 zunächst den Vorratsbehälter in der Kläranlage I. , in den Teile des Schlamms abgepumpt worden waren. Außerdem übernahm sie bei dieser Gelegenheit die bei der Reinigung des Tankwagens der Firma I. angefallenen Abwässer. Die insgesamt bei diesen Vorgängen entstandenen 12,5 m3 Abwasser vermischt mit Fäkalien brachte die Firma U. zunächst zur Zwischenlagerung in die Kläranlage H. , da eine sofortige Entsorgung wegen fehlender Kapazitäten der hierfür vorgesehenen Firma L. -S. in F. nicht möglich war. Für ihre bis dahin erbrachten Leistungen stellte die Firma U. der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 1990 1.219,80 DM in Rechnung. Für die Reinigung ihres Tankwagens machte die Firma I. mit Rechnung vom 4. Juli 1990 einen Betrag in Höhe von 330,60 DM geltend. Am 10. Juli 1990 nahm die Firma U. die in der Kläranlage H. zwischengelagerten Fäkalschlämme wieder auf und transportierte sie zur Sonderabfallverbrennungsanlage der Firma L. -S. in F. , wo sie anschließend verbrannt wurden. Durch das Absaugen des zwischenzeitlich oben abgesetzten unbelasteten Wassers verringerte sich die zu entsorgende Gesamtmenge auf 9,94 t. Für Transport und Entsorgung dieser Menge stellte die Firma U. der Klägerin am 16. Juli 1990 weitere 3.509,95 DM in Rechnung. Am 11./12. Juli 1990 entleerte und reinigte die Firma U. die Klärgrube der Beklagten. Das hierbei angefallene Abwasser/Fäkaliengemisch wurde anschließend ebenfalls über die Firma L. -S. entsorgt. Für diese Leistungen berechnete die Firma U. der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1990 weitere 6.408,51 DM. Die Klägerin zog daraufhin mit Bescheid vom 20. August 1990 die Fa. I. GmbH, einen Malerbetrieb, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, zum Ersatz von Abfuhr- und Entsorgungskosten in Höhe von 11.468,86 DM und 2,5 % Verwaltungskosten in Höhe von 286,72 DM, insgesamt also 11.755,68 DM heran. Nachdem sie den ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Unternehmens zurückgewiesen hatte, hob sie im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2 K 1918/90) mit Schreiben vom 14.05.1991 den angefochtenen Bescheid auf. Im Verfahren hatte die Klägerin vorgetragen, der beklagte Ehemann selbst habe sie nach Mitteilung der Schadstoffbelastung seiner Kleinkläranlage darauf verwiesen, die Rechnung über die Entsorgungskosten an die Fa. I. GmbH zu übersenden, da diese in seinem Hause Malerarbeiten durchgeführt habe und die Kosten möglicherweise über eine Versicherung regulieren könne. Mit Bescheid vom 14. Mai 1991 setzte die Klägerin daraufhin gegen die Beklagten selbst einen Betrag in Höhe von 11.755,58 DM als zu erstattende Kosten fest. Nach Widerspruch der Beklagten hob sie auch diesen Bescheid am 26. Juni 1991 auf. Nachdem sie die Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 1991 erneut erfolglos zur Zahlung von 11.486,86 DM Entsorgungskosten aufgefordert hatte, machte sie den Betrag von 11.755,58 DM mit Mahnbescheid gegen die Beklagten geltend. Im Mahnbescheidverfahren hat sie am 25. September 1991 Klage erhoben (8 O 560/91), die das Landgericht B. mit Beschluß vom 23. Januar 1992 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht B. verwiesen hat. Die Klägerin hat behauptet, die belasteten Fäkalschlämme stammten allein aus der Kleinkläranlage der Beklagten. Sie hätten in so erheblichem Maße Schadstoffe enthalten, daß sie nicht im Rahmen der üblichen Abwasserbehandlung, sondern nur in der von ihr veranlaßten Art und Weise hätten entsorgt werden können. In Höhe eines Betrags von 286,72 DM hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Beteiligten haben insofern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.468,86 DM nebst 4 % Zinsen seit Anhängigkeit des Rechtsstreites beim Verwaltungsgericht B. am 4. Februar 1992 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Herkunft der belasteten Fäkalschlämme aus ihrer Kleinkläranlage bestritten. Ebenso haben sie bestritten, daß die Fäkalien nach Zurückweisung in der Kläranlage U. - I. wieder in ihre Entwässerungsgrube zurückgepumpt sein sollen. Sie haben behauptet, erst mit dem Erhalt des von der Klägerin zunächst erlassen Leistungsbescheides von dem gesamten Vorgang Kenntnis erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht hat zum Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit der Entleerung der Dreikammerklärgrube der Beklagten am 25./26. Juni 1990 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. , I. und P. . Außerdem hat es fachliche Stellungnahmen des Erftverbandes und des staatlichen Umweltamtes B. zur Frage des Ausschlusses von Fäkalschlämmen mit den im vorliegenden Verfahren gemessenen Verunreinigungen von der Behandlung in der Kläranlage U. - I. und zur Notwendigkeit ihrer Entsorgung durch Verbrennung eingeholt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, durch Urteil vom 8. September 1995 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 2 e ES zu. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß die von der Klägerin entsorgten pflanzen- und bodenschädlichen Fäkalschlämme aus der Grundstückskläranlage der Beklagten stammten. Die Beklagten hätten den hierfür sprechenden Beweis des ersten Anscheins der satzungswidrigen Benutzung der Kleinkläranlage nicht zu erschüttern vermocht. Gegen dieses ihnen am 4. Dezember 1995 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 29. Dezember 1995 Berufung eingelegt, die jedoch nicht näher begründet worden ist. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (vier Hefte) und der Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 1918/90 (VG B. ) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagten sind der Klägerin zur Zahlung von 11.468,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 1992 verpflichtet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich der Kostenerstattungsanspruch allerdings nicht unmittelbar aus §§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 2 e ES herleiten. Denn für die von der Gemeinde in § 7 Abs. 2 ES vorgenommene Normierung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Anschlußnehmers fehlt es an der wegen des damit verbundenen weitreichenden Eingriffs in die Vermögensrechte des Benutzers erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die in § 9 GO (bzw. § 19 GO a.F.) enthaltene Ermächtigung zur Regelung des Anschluß- und Benutzungszwangs jedenfalls gibt für eine derartige Haftungsregelung nichts her. Vgl. hierzu allgemein OVG NW, Beschl. vom 16. Juni 1994 - 22 B 867/94 - m.w.N. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung findet seine Grundlage jedoch in den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses, auf das die bürgerlich- rechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und das somit auch Grundlage eines Schadenersatzanspruchs sein kann. vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 1. März 1995 - 8 C 36/92 - , NJW 1995, 2303; OVG NW, Urt. 17. Januar 1996 - 22 A 3091/93 - und vom 24. März 1987 - 22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 = NVwZ 1987, 1105 = ZMR 1987, 394 = StTG 1987, 747; BGH, Urteil vom 30. September 1970, - III ZR 87/69 -, BGHZ 54, 299 = NJW 1970, 2208; Urteil vom 13. Oktober 1977, - III ZR 122/75, DVBl. 1978, 108, Das zwischen Anschlußnehmer und Betreiber der öffentlichen Einrichtung bestehende besondere öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle aus ihrer Sphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen gefährdet oder geschädigt werden können, zu unterlassen. So hat der Benutzer insbesondere die zum Schutz der öffentlichen Einrichtung erlassenen Benutzungsregelungen einzuhalten und Handlungen zu unterlassen, die ihren Betrieb oder gar Bestand bedrohen. In diesem Zusammenhang dient das in § 4 Abs. 2 ES geregelte Verbot der Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Kleinkläranlagen dazu, sicherzustellen, daß die von der Gemeinde eingesammelten Fäkalschlämme aus diesen Anlagen für eine Behandlung in den kommunalen Kläreinrichtungen geeignet sind. Verstößt ein Benutzer schuldhaft hiergegen und ist der in seiner Klärgrube vorhandene und von der Gemeinde zu entsorgende Schlamm damit zur Behandlung in der kommunalen Kläreinrichtung ungeeignet, so verletzt er hiermit das zwischen ihm und der Gemeinde bestehende Benutzungsverhältnis. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Haupt- oder eine Nebenpflicht aus dem Benutzungsverhältnis handelt, hat er hieraus resultierende Schäden der Gemeinde zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hält es für erwiesen, daß die bei der Abfuhr am 25. Juni 1990 in der Kleinklärgrube der Beklagten befindlichen Schlämme in erheblicher Weise mit pflanzen- und bodenschädlichen Stoffen im Sinne von § 4 Abs. 2 e ES belastet waren und wegen des damit verbundenen Schädigungspotentials für die Biologie der Anlage nicht in die kommunale Kläreinrichtung eingeleitet werden durften. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen die Beklagten nichts entgegengesetzt haben. Die danach satzungswidrige Benutzung der gemeindlichen Einrichtung haben die Beklagten auch zu vertreten. Zwar haben sie stets pauschal bestritten, für die Einleitung toxischer Stoffe in die Anlage verantwortlich zu sein, ohne jedoch zumindest ansatzweise plausibel zu machen, wie dies außerhalb ihres Verantwortungsbereichs hätte erfolgen können. Vor diesem Hintergrund findet jedoch der allgemein aus § 282 BGB folgende und auch auf das vorliegende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis übertragbare Rechtsgedanke Anwendung, daß sich für aus einem bestimmten Einflußbereich stammende Schadensursachen stets derjenige zu entlasten hat, dem dieser zuzurechnen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 -, DVBl. 1978, 108 ff. = BayVBl. 1978, 219 = MDR 1978, 298 sowie OVG NW, Urt. 17. Januar 1996 - 22 A 3091/93. Eine solche Entlastung ist den Beklagten nicht gelungen. Die Schädigungsursache lag hier allein in ihrer Sphäre. Die Kläranlage mit den toxischen Inhaltsstoffen befand sich auf ihrem Grundstück und nur sie bzw. von ihnen autorisierte Personen hatten hierzu ungehinderten Zugang. Unter diesen Umständen bedarf es jedoch einer eingehenden Darlegung der Gründe, die ungeachtet dessen eine außerhalb ihres eigenen Einflußbereichs liegende Ursache für die Verunreinigung als möglich erscheinen läßt. Bloßes Bestreiten, worauf sich die Beklagten bisher beschränkt haben, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, daß der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Mit der Übernahme der in der Grube der Beklagten befindlichen Fäkalien durch das in ihrem Auftrag tätige Abfuhrunternehmen waren Besitz und Eigentum an diesen Stoffen auf die Klägerin übergegangen (vgl. § 6 Abs. 6 ES). Da diese zu einer Behandlung der Fäkalien in ihrer Kläranlage wegen der darin enthaltenen Schadstoffe nicht in der Lage war, mußte sie die schadlose Entsorgung auf anderem Wege sicherstellen. Die hierfür erforderlichen Kosten stellen den ihr zu ersetzenden Schaden dar. Auch der vom Verwaltungsgericht festgestellte Schadensumfang begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin kann sowohl die Kosten für die Reinigung des Annahmebehälters in der Kläranalage I. und des Tankfahrzeugs der Fa. I. sowie der Entsorgung der hierbei angefallenen Abwässer als auch die der Leerung und Reinigung der Kleinkläranlage der Beklagten und der Entsorgung der hieraus herrührenden Fäkalschlämme verlangen, weil sie als (unfreiwillige) Eigentümerin der in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangten verunreinigten Schlämme hierzu ihrerseits verpflichtet war. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Schlämme die Bestimmungen des Abfallgesetzes oder des Landeswassergesetzes Anwendung fanden. Soweit die Fäkalien als Abfall einzustufen gewesen wären, wäre die Klägerin nach § 3 Abs. 4 des AbfG in der seinerzeit geltenden Fassung zur Entsorgung verpflichtet gewesen, weil der Kreis E. als nach § 3 Abs. 1 AbfG a.F. entsorgungspflichtige Körperschaft insofern gemäß § 3 Abs. 3 AbfG a.F. seine Entsorgungspflicht ausgeschlossen hatte, indem er Abfälle mit der Abfallschlüsselnr. 52402 (basische Laugengemische) nicht in die Positivliste der in seine Entsorgungspflicht fallenden Abfallarten aufnahm (§ 4 Abs. 1 i.V.m Anlage 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis E. vom 26. Juni 1989). Handelte es sich hingegen um den Bestimmungen des Wasserrechts unterfallendes Abwasser, so wäre die Klägerin wegen § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NW beseitigungspflichtig gewesen. In beiden Fällen beruhte die der Klägerin gegen ihren Willen zugewachsene Verpflichtung zur Entsorgung auf der von den Beklagten gesetzten Schadensursache. Der Umfang des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens reduziert sich letztlich auch nicht auf die vor der Rückführung der abgepumpten Fäkalschlämme entstandenen Kosten. Ungeachtet dessen, daß die Beklagten insofern stets bestritten haben, daß eine solche Rücklieferung stattgefunden habe, war hiermit nicht eine Rückübereignung bzw. Rückübertragung des Besitzes verbunden. Aus dem gesamten Geschehensablauf läßt sich insofern vielmehr schließen, daß die Klägerin hiermit bis zur abschließenden Klärung des zulässigen Entsorgungswegs für die schadstoffbelasteten Fäkalien aus Gründen der Schadensminderung eine gerade für die Beklagten möglichst wenig belastende Form der Zwischenlagerung wählen wollte. Die wasserrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens ist für die Zurechnung der für die Entsorgung dieser Fäkalschlämme und die Reinigung der Kleinkläranlage der Beklagten erforderlichen Kosten zu dem der Klägerin zu erstattenden Schaden ohne Bedeutung. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit der von der Fa. Thienhaus und der Fa. I. erstellten Rechnungen. Insoweit haben weder die Beklagten entgegenstehende Tatsachen vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 4 % auf den Kostenbetrag ergibt sich aus § 291 BGB analog. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.