OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 2449/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0526.13A2449.96.00
6mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Mai 1994 wurde der 523 Schweine umfassende Tierbestand des Klägers aufgrund Tierseuchenverfügung des Oberkreisdirektors W. wegen Verdachts der Schweinepest getötet. Für die Tierverluste bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von 116.253,53 DM. Das Aufladen der getöteten Schweine zum Abtransport und die Reinigung und Desinfektion der Mastplätze ließ der Kläger von zwei Privatfirmen durchführen, die ihm dafür 632,50 DM und 1.000,-- DM in Rechnung stellten. Den auf diese Aufwendungen bezogenen Entschädigungsantrag des Klägers lehnte das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 5. Juli 1994 mit der Begründung ab: Nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) zählten die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten nicht zur Entschädigung. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) trügen das Land und die Tierseuchenkasse in Entschädigungsfällen die durch Tötung oder Schlachtung entstandenen sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung in §§ 24 bis 27 AG-TierSG-NW. Gem. § 25 Nr. 3 und 4 AG-TierSG-NW hätten die örtlichen Ordnungsbehörden auf ihre Kosten die erforderlichen Hilfskräfte für die Tötung von Tieren oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren zu stellen und auf ihre Kosten die Möglichkeit einer Beseitigung von toten, möglicherweise mit Ansteckungsstoffen behafteten Tieren zu schaffen. Desinfektionen und Säuberungen von Stallungen seien unabhängig von der Bestandsvernichtung in jedem Fall durchzuführende seuchenhygienische Maßnahmen; dadurch entstandene Kosten seien keine Kosten der Tötung oder damit in Zusammenhang stehende Kosten. Hiergegen trug der Kläger mit seinem Widerspruch vor: Eine präventive Seuchenbekämpfungspolitik dürfe nicht auf Kosten der Tierhalter gehen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien jedenfalls als Beihilfe gem. § 11 Nr. 3 AG-TierSG-NW zu erstatten. Die Reinigungs- und Desinfektionskosten seien nicht standardmäßig, sondern als Zusatzmaßnahme bei ihm angefallen. Denn seine Stallungen würden kontinuierlich im 25%-Rhythmus geräumt und anschließend desinfiziert. Aufgrund der Seuchenbekämpfung sei eine Gesamtdesinfektion zusätzlich fällig geworden. Während er eine Teilräumungsdesinfektion selbst durchführen könne, habe die Gesamtmaßnahme eine Fremdfirma durchführen müssen. Wäre die Desinfektion behördlich angeordnet worden, hätte einer Entschädigung nichts im Wege gestanden. Das beklagte Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1994 mit der ergänzenden Begründung zurück: Eine Beihilfe komme nicht in Betracht, weil eine - vom zuständigen Fachminister und dem Beirat der Tierseuchenkasse zu treffende - Regelung für eine Leistung in einem Falle der vorliegenden Art nicht existiere. Der Beirat habe überdies am 10. September 1986 grundsätzlich festgestellt, daß Beihilferegelungen nur für die Zukunft festgelegt würden und zurückliegende Fälle und vorliegende Anträge unberücksichtigt blieben. Hierauf hat der Kläger - seinerzeit noch vertreten durch den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. - am 23. September 1994 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 5. Juli 1994 dahingehend abzuändern, daß ihm die Kosten der Stalldesinfektion aufgrund der Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme vom 28.05.1994 erstattet werden. Dazu hat er in der Klagebegründung seiner das Verfahren sodann fortführenden Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober 1995 vorgetragen: Die Ersatzpflicht des beklagten Landesamtes ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 AG-TierSG-NW. Ein unmittelbarer Zusammenhang seiner Aufwendungen für die Desinfektion und Reinigung der Stallungen mit der Keulung des Tierbestandes sei gegeben, weil sie ohne diese Maßnahme nicht entstanden wären. Kosten für Keultrupps und Tötungsmittel seien bereits unmittelbare Tötungskosten, so daß unter den Begriff des "unmittelbaren Zusammenhangs" nur die geltend gemachten Kosten fallen könnten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. März 1996 beantragt, das beklagte Landesamt unter Aufhebung dessen Bescheides vom 5. Juli 1994 und dessen Widerspruchsbescheides vom 24. August 1994 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.632,50 DM zu bewilligen. Das beklagte Landesamt hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Beihilferichtlinien - Stand April 1995 - sähen Beihilfen für Nachsorgeaufwendungen nur bei "Ausbruch" von Europäischer Schweinepest (ESP) vor und seien ab dem 25. Oktober 1995 auch auf künftige Fälle des "Verdachts" auf ESP erweitert worden. Das Verwaltungsgericht Münster hat durch das angefochtene Urteil vom 27. März 1996 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 15. April 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 1996 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Landesamt verweist auf einen Beiratsbeschluß vom 25. Oktober 1995, nach dessen TOP 12 in Abänderung eines früheren Beschlusses künftig - im einzelnen festgelegte - Beihilfen für Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsmaßnahmen nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Schweinebeständen nach Ausbruch der ESP oder ASP geleistet werden sollen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte nebst Beiakte Heft 1 sowie der Streitakte 13 A 2450/96 OVG NW nebst dortiger Beiakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger die Erstattung eines Betrages von 632,50 DM für das Aufladen und den Abtransport der getöteten Schweine beansprucht, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der dieses Begehren ablehnende Bescheid des beklagten Landesames vom 5. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1994 insoweit bereits bestandskräftig und daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere geltend gemachte Zahlungspositionen abgelehnt, so ist die Klagefrist nur gewahrt, wenn erkennbar hinsichtlich aller Positionen fristgerecht Klage erhoben wird. Mit der Klageschrift vom 22. September 1994 hat der Kläger aber lediglich die Kosten der Stalldesinfektion geltend gemacht; nur diese Aufwendungen waren auch Gegenstand seiner Klagebegründung vom 26. Oktober 1994 gemacht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. März 1996 hat er mit dem dort geforderten Gesamtbetrag von 1.632,50 DM auch die Erstattung der Aufwendungen für das Verladen und den Abtransport der Tiere zum Gegenstand der Klage gemacht. Zu jenem Zeitpunkt war die Klagefrist aber längst verstrichen. Der Kläger hat gegen das beklagte Landesamt aber auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 1.000,-- DM für die Desinfektion der Stallungen. Die grundlegende Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes in § 67 Abs. 1 sieht eine Entschädigung nur für den - gemeinen - Wert des Tieres, also für den Tierverlust an sich vor. Hierzu zählen die geltend gemachten Kosten ersichtlich nicht. Aber auch die Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AG- TierSG-NW ist nicht gegeben. Danach tragen das Land und die Tierseuchenkasse u. a. die Kosten, die mit der Tötung oder Schlachtung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Kosten der Desinfektion eines Stalles stehen jedoch ohne Zweifel nicht im "unmittelbaren" Zusammenhang mit einer Tötung des Tierbestandes. Das hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt und ist hier nicht zu wiederholen. Das Begehren des Klägers findet auch keine Grundlage in § 11 Nr. 6 AG-TierSG-NW. Danach kann die Tierseuchenkasse Beihilfen und Unterstützungen gewähren für - was hier allenfalls in Betracht kommt - die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen usw. dienen. Aus der Formulierung "kann" folgt, daß der Tierseuchenkasse für die Gewährung von Beihilfen oder Unterstützungen Ermessen eingeräumt ist. Steht eine Leistung einer Behörde in deren Ermessen, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob sie die Leistung überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang erbringt. Nur dann, wenn sich das Ermessen auf eine einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung, nämlich eine solche im Sinne des geltend gemachten Begehrens verdichtet hat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung. Eine solche Ermessensreduzierung kann dann eintreten, wenn die Behörde - etwa aufgrund von Richtlinien - eine ständige Verwaltungspraxis ihrer Ermessensbetätigung entwickelt hat und ihre Praxis für den gegebenen Fall vorsieht, daß dem geltend gemachten Leistungsbegehren stattzugeben ist. In einem solchen Falle ist die Behörde über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, den Anspruchsteller im Sinne ihrer ständigen Praxis gleichzubehandeln. Im vorliegenden Streitfall liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Denn eine ständige Verwaltungspraxis der Tierseuchenkasse, im Jahre 1994 angefallene Aufwendungen für Reinigung und Desinfektion von Stallungen - ggf. auch nur teilweise - auszugleichen, ist nicht feststellbar. Wie das beklagte Landesamt überzeugend und vom Kläger nicht bestritten vorgetragen hat, sind Leistungen der hier in Rede stehenden Art nur aufgrund von Richtlinien erfolgt und hat es zur Zeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen des Klägers im Jahre 1994 entsprechende Richtlinien nicht gegeben; ferner sind aufgrund eines Beschlusses des Beirates der Tierseuchenkasse Beihilferegelungen stets nur für künftige Fälle beschlossen worden. Allein schon wegen dieses Beschlusses, von dessen Beachtung durch das beklagte Landesamt der Senat ausgeht, können die Beihilferegelungen Stand 1995 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden. Im übrigen erfaßte auch deren Kapitel III, Schweine Nr. 9, den Fall des Klägers nicht. Denn danach werden Beihilfen nur gewährt für den Fall des "Ausbruches" der ESP. Bei dem Schweinebestand des Klägers lag jedoch lediglich ein Verdacht auf ESP vor. Soweit diese Beihilferegelung im Jahre 1995 auch auf Fälle des Verdachts von ESP erweitert worden sein sollte, gilt das nur für künftige Fälle von Tierverlusten und könnte diese Erweiterung den früher eingetretenen Aufwendungsfall des Klägers nicht erfassen. Sonstige Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren sind nicht erkennbar. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.