Beschluss
4 A 6681/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0605.4A6681.95.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Auflage Nr. 1 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. September 1993 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 15. April 1994 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Ver- fahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungs- verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Auflage Nr. 1 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. September 1993 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 15. April 1994 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Ver- fahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungs- verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. Die Klägerin betreibt in 20, mit Er‑laubnis des Beklagten vom 2. Mai 1990 die Spielhalledie über eine Spielfläche von, 92,92 qm im Erdgeschoß (A) und46,26 qm im Obergeschoß (B) verfügt. Das Erdgeschoß bestehtnach dem vorgelegten Grundriß aus zwei Räumen, die durch einenDurchbruch von 1,8 m Breite miteinander verbunden sind. Der er‑ste Raum, in dem sich auch der Eingang zur Spielhalle befindet,hat eine Größe von etwa 6,3 m x 6 m; nach. Abzug der Teilflächenfür die ‘Aufsichtskanzel und für die Theke verbleibt hier eineSpielfläche von 30,15 qm. Der-zweite Raum weist eine Breite vonca. 3,7 m und eine Länge von ca. 18 m auf; er verfügt über eine Spielfläche von 62,77 qm. Von hier führt eine Treppe zum Ober- geschoß. Bei Überprüfungen am 30. September 1992 und 20. Januar 1993 stellte der Beklagte fest, daß im Erdgeschoß der Spielhalle neun Geldspielgeräte in Dreiergruppen aufgestellt waren. Außerdem ermittelte er, daß der im Obergeschoß gelegene Raum abgeschlossen war und bereits seit dem Jahre 1990 nicht mehr für den Spielbetrieb zur Verfügung stand. Nachdem er die Klägerin hierauf hingewiesen hatte, wurde der Raum etwa Mitte Februar 1993 wieder geöffnet, wie eine Nachkontrolle am 4. März 1993 ergab. Durch Ordnungsverfügung von 22. September 1993 erteilte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträglich unter Nr. 1 folgende Auflage: "Die zulässige Gesamtzahl von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist im Verhältnis der Nutzflächen auf die in den der Erlaubnisurkunde beigefügten Zeichnungen mit den Buchstaben A und B bezeichneten Räume zu verteilen. (In dem in der Erlaubnisurkunde mit dem Buchstaben A bezeichneten Raum im Erdgeschoß dürfen somit höchstens sechs und in dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Raum im 1. Obergeschoß dürfen somit höchstens -drei Geldspielgeräte aufgestellt werden.)" Außerdem verlangte er mit einer , weiteren Auflage (Nr. 2) die Aufstellung der Geldspielgeräte in Zweiergruppen. Die Klägerin legte gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung Wider Spruch ein und stellte die Geldspielgeräte in der Weise auf, daß sich vier Geräte - zwei durch eine Sichtblende getrennte Zweiergruppen - nebeneinander an einer Wand des ersten Raumes befanden, und die weiteren fünf Geldspielgeräte zwei Zweier‑ gruppen sowie ein Einzelgerät im Abstand von jeweils ca. 3 nebeneinander an einer Wand des zweiten Raumes hingen. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 1994 wies der Regierungspräsident den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15. April 1994 hinsichtlich der Auflage Ziffer 1 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begrün- det: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe eine Auflage über die Verteilung von Geldspielgeräten - sich nicht allein auf den rechnerich ermittelten Flächenanteil stützen. Es müßten vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die eine räumliche Massierung von Geldspielgeräten befürchten ließen. Davon könne jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keine Rede mehr sein, weil die Geldspielgeräte in Zweiergruppen aufgestellt und über die gesamte Erdgeschoßfläche verteilt worden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß die Aufstellung von mehr als sechs Geldspielgeräten im Erdgeschoß zu einer räumlichen Massierung führe, die zu einer extensiven Betätigung des Spieltriebes verleiten könne. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der im Obergeschoß gelegene Raum für den eigentlichen Spielbetrieb bedeutungslos sei, wie sich daraus ergebe, daß er längere Zeit tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 2032/94 und 2 L 1556/93 (jeweils VG Minden), der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von der Klägerin überreichten Lichtbilder Bezug genommen. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß über die Berufung, weil er sie einstimmig für begründet. und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Klage hat Erfolg. Die Auflage Nr. 1 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15. April 1994 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Spielhallenerlaubnis - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn dadurch der übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs begegnet wird. Eine solche Ausnutzung kann auch bei einer räumlichen Massierung von Geldspielgeräten innerhalb einer räumlichen Abgrenzung vorliegen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom . 30. März 1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323 sowie Beschluß vom 25.:November 1993 1 B 192.93 -, Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 17. Erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Auflage dann, wenn damit zu rechnen ist, daß ohne sie in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versagungstatbestand eintreten würde (konkrete Gefahr des Schadenseintritts). Dabei sind wegen der im Tatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zum Ausdruck kommenden hohen Schutzwürdigkeit der Spieler vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs an den Grad der Wahrscheinlichkeit nur verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen; vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, GewArch 1995, 473. Es richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzel , - falles, ob zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eine Verhältnismäßige Aufteilung der Gewinnspielgeräte auf die einzelnen Räume erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993, aa0, Beschluߠ vom 25.. November 1993, aa0 sowie Beschluß vom 17. Juli 1995, aa0. Der Regelung in § 3 Abs. 2 SpielV kann kein Maßstab darüber entnommen werden, wann die Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle zu hoch ist. Ob eine Massierung vorliegt, läßt sich nicht gleichsah mathematisch erfassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1996 - 1 C 7.95 -, GewArch 1996, 279. Dies bedeutet, daß - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - eine gleichmäßige Verteilung der Geräte auf alle Räume einer Spielhalle nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Geräte bisher nur in einem oder in einzelnen Räumen aufgestellt waren, so aber noch die Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 18. Juni 1991 an die Oberkreis- und Oberstadtdirektoren seines Bezirks. Der konkreten Anordnung der Spielgeräte in einer Spielhalle kommt deshalb für die Beurteilung der Gefahrenlage erhebliche Bedeutung zu. Hiervon ausgehend bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 nicht die Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs; Gleiches gilt für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats, denn Zwischenzeitlich haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wenn man davon ab‑ sieht, daß die Klägerin der vollziehbaren Auflage Folge leisten mußte, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vgl. auch Senatsurteil vom 18. November 1996 - 4 A 887/94 -. Die Anzahl und die Anordnung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit führte nicht zu einer unerwünschten Massierung. Dabei war nicht das Erdgeschoß insgesamt in den Blick zu nehmen. Vielmehr mußte zwischen dem vorderen und dem hinteren Raum unterschieden werden, weil es sich nach den bei den Akten befindlichen Plänen - und den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern um selbständige „räumliche Abgrenzungen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelte. Der vordere Erdgeschoßraum war zwar mit einer Spielfläche von nur gut 30 qm relativ klein. Dennoch konnte von, einer Massierung von Geldspielgeräten keine, Rede sein, weil sich hier überhaupt nur vier Geräte befanden. Diese hingen zudem in zwei Zweiergruppen - getrennt durch eine Sichtblende - nebeneinander, so daß gleichzeitig jeweils nur zwei Geräte bedient und optisch überwacht werden konnten. Auch im zweiten Raum mit einer Spielfläche von knapp 63 qm ließ sich eine Massierung nicht feststellen. Hier befanden sich zwar fünf Geräte; diese waren aber nicht etwa in einem bestimmten Raumteil konzentriert, sondern über eine Länge von gut 10 m an einer Wand nebeneinander angebracht. Dabei hatte die Klägerin zwei Zweiergruppen gebildet und ein Gerät einzeln aufgestellt. Zwischen den Gruppen bzw. dem Einzelgerät wurde ein Abstand von ca. 3 m eingehalten. Dadurch wurde verhindert, daß ein Spieler mehr als zwei Geräte gleichzeitig bedienen und optisch überwa- chen konnte. Zwar schlossen diese Vorkehrungen nicht aus, daß ein Spieler von einem Gerät zum anderen gehen und nacheinander mehr als zwei Geräte in Betrieb nehmen konnte. Dem läßt sich, da die Spielverordnung je nach Größe einer Spielhalle die Aufstellung von bis zu 10 Spielgeräten zuläßt, in der Praxis aber ohnehin kaum wirksam begegnen. Auch die vom Beklagten vorgesehene Verteilungsregelung hätte dies nicht verhindern können. Für die Beurteilung der Gefahrenlage war es unerheblich, daß in dem im Obergeschoß gelegenen Spielhallenraum lediglich Unterhaltungsgeräte aufgestellt waren: Dieser Umstand wäre nur dann, von Bedeutung gewesen, wenn man daraus hätte schließen müssen, daß jener Raum der Spielhalle nur pro forma. Grundfläche verschaffen sollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993, aa0. Dafür bestand jedoch kein Anhaltspunkt mehr, weil der Raum seit Februar 1993 dem Publikum wieder zugänglich war. An der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung hält der Senat nach alledem nicht mehr fest. Ihr lag letztlich eine rechnerische Betrachtungsweise zugrunde, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ent‑ scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwG() in Verbindung mit § 55 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.