OffeneUrteileSuche
Urteil

7A D 7/94.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0606.7A.D7.94NE.00
24Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 73370/04 der Antragsgegnerin, der einen Teil des Bereichs überplant, um den nach einem städtebaulichen Planungskonzept der etwa stiefelförmige Ortsteil L. -A. entlang des Stiefelschaftes auf die Breite der Stiefelsohle vergrößert werden soll. Dem Planungskonzept liegt u.a. die im Gesamtverkehrsplan L. niedergelegte Vorstellung zugrunde, daß die bislang in der Mitte A. endende Straßenbahntrasse der Linie 7 bis zur S. Straße im Südwesten A. verlängert werden soll; in etwa in diesem Bereich soll eine südlich um A. herumführende (neue) Umgehungsstraße ihren Ausgangspunkt nehmen. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer u.a. der landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 34, 35, 41, 592, 593, 595, 597, 599 und 603 der Flur 6 der Gemarkung O. sowie der Parzelle 632 der Flur 2 der Gemarkung P. in L. . Das Flurstück 41 grenzt mit seiner nordöstlichen Seite an die aus südöstlicher in nordwestlicher Richtung verlaufende X. Straße, mit seiner südwestlichen Seite an die zur X. Straße in etwa parallel verlaufende I. Straße. Zur X. Straße steht auf der Parzelle 41 (X. Straße 41) das zur Hofstelle der Kläger gehörende Wohnhaus, während im rückwärtigen Parzellenbereich sowie auf dem in südöstlicher Richtung anschließenden Teil der Parzelle 35 entlang der I. Straße zum landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller gehörende Wirtschaftsgebäude (Gerätehallen, Gewächshäuser und Hühnerställe) stehen. Hinter dem Wohnhaus unterhalten die Kläger in einem eingeschossigen Gebäude einen Verkaufsraum für die von ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte. Südöstlich des Wohnhauses der Antragsteller folgen entlang der X. Straße bis zur Straße Zum T. Kreuz weitere Wohnhausparzellen, deren Reihe lediglich von einer unbebauten, zur Zeit der in den Verfahren der Antragsteller gegen den Oberstadtdirektor der Stadt L. zu den Aktenzeichen 7 A 3456 und 3458/93 durch den Berichterstatter durchgeführten Augenscheinseinnahme mit Brennesseln bestandenen Parzelle der Antragsteller (Parzelle 603) unterbrochen wird. Nordwestlich der Parzelle 41 verläuft ein Wirtschaftsweg ("Gartenweg"), sodann schließen in dieser Richtung die Parzellen 599, 597, 595, 593 und 592 an, während die Parzelle 632 südlich der I. Straße gelegen ist; diese Parzellen werden von den Antragstellern landwirtschaftlich für Zwecke ihres Betriebes - der neben der Haltung von bis ca. 15.000 Lege- und Junghennen den Feingemüseanbau umfaßt - genutzt. Weiter nördlich folgt nördlich der I. Straße vor der Kreuzung mit der aus nordöstlicher in südwestlicher Richtung verlaufenden T. gasse eine Grundschule. Die T. gasse begrenzt auf einer Länge von etwa 350 m den nordwestlichen Bereich des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplanes Nr. 73370/04 der Antragsgegnerin. Parallel zur T. gasse - etwa 220 m in südöstlicher Richtung und auf einem Teilstück den "Gartenweg" nördlich begleitend - sieht der Bebauungsplan eine von der X. Straße bis an den Südwestrand des Plangebietes reichende 14 m breite Verkehrsfläche vor, die für eine Straßenbahnlinie der L. Verkehrsbetriebe (KVB) vorgehalten werden soll ("geplante KVB-Trasse"). Zwischen T. gasse und geplanter Straßenbahntrasse ist südlich der I. Straße ein umfangreiches, über mehrere Stichwege, eine Stichstraße, Fuß- und Radwege erschlossenes allgemeines Wohngebiet ein- bis dreigeschossiger Bebauung vorgesehen. Unmittelbar an der I. Straße weist der Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf (evangelisches Gemeindezentrum nebst Kindertagesstätte) sowie eine Fläche für Versorgungsanlagen (Umspannwerk), auf der nördlichen Seite der I. Straße Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule bzw. Feuerwehr aus. Die geplante Straßenbahntrasse, die einen Teil der Grundstücke der Antragsteller durchschneidet, wird südlich der I. Straße auf beiden Seiten von einer "öffentlichen Grünfläche - Parkanlage mit Schutzfunktion" begrenzt. In dem ca. 180 m tiefen, zwischen 100 und 130 m breiten Bereich zwischen der Straßenbahntrasse, der X. Straße, der Straße Zum T. Kreuz und der I. Straße ist ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das über zwei Stichwege zusätzlich im Inneren erschlossen werden soll. Der Bebauungsplan sieht vor, daß die I. Straße vor der Straßenbahntrasse sowohl aus östlicher als auch aus westlicher Richtung in Wendehämmern enden soll, die fußläufig durch einen Bahnübergang miteinander verbunden werden. Ausweislich der im Bebauungsplan wiedergegebenen tatsächlichen Geländehöhen ist der Bereich nordwestlich der Straßenbahntrasse nahezu eben (Höhenmaß zwischen 54,01 m und 53,26 m), auf der anderen Seite fällt die I. Straße von 53,42 m bis auf 51,83 m, die Straße Zum T. Kreuz von 52,43 m auf (im Kreuzungsbereich mit der I. Straße) ebenfalls 51,83 m ab. Der Bebauungsplan bestimmt in seinen textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe: "Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO werden für Gebäude folgende Traufhöhen (Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut) als Höchstgrenze, bezogen auf die mittlere Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück (Gehweghinterkante, Oberkante Mischverkehrsfläche) festgesetzt: bei I-geschossiger Bebauung + 4,25 m bei II-geschossiger Bebauung + 7,0 m bei III-geschossiger Bebauung + 10,0 m." Der Bebauungsplan trifft ferner gestalterische Festsetzungen zur Dachgestaltung und zur Bepflanzung privater Stellplätze. Nachrichtlich weist er auf die Schutzzone III A des Wasserwerkes A. sowie auf eine Doppel-Produktenleitung der Firma Messer Griesheim hin. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73370/04 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem der Senat mit Urteil vom 6. August 1990 im Verfahren gleichen Rubrums - 7a NE 41/88 - den Bebauungsplan 73370/03 der Antragsgegnerin - der den Bereich zwischen I. Straße und X. Straße südlich der Grundschule bis zur Straße Zum T. Kreuz überplante - für nichtig erklärt hatte, beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 25. September 1990 die Aufstellung des Bebauungsplanes 73370/04. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 4. Februar 1993, den Planbereich zu erweitern und den Bebauungsplanentwurf auf die Dauer von zwei Wochen (erneut) auszulegen. Nach öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1993 und erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 29. Juni 1993 eine Änderung der vorgesehenen Planfestsetzungen in Teilbereichen, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden könnten sowie die neuerliche Auslegung des Bebauungsplansentwurfs. Nach öffentlicher Auslegung in der Zeit vom 20. Juli bis 2. August 1993 beschloß der Rat am 14. September 1993 über die Bedenken und Anregungen, den Bebauungsplan als Satzung sowie seine Begründung. Am 4. Oktober 1993 gab die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt den Satzungsbeschluß bekannt. Die Antragsteller haben am 17. Januar 1994 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Der Bebauungsplan sei schon im Abwägungsergebnis fehlerhaft, da er ohne zwingenden städtebaulichen Grund zur Zerstörung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes führe. Betriebliche Entwicklungen und Erweiterungen und damit die Sicherung des Betriebes an seinem derzeitigen Standort auf Dauer sei nicht mehr möglich, da der Betrieb durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes planungsrechtlich unzulässig werde und nur noch eigentumsrechtlichen Bestandsschutz genieße. Die Antragsgegnerin habe die Ausweisung eines Dorfgebietes nicht ernsthaft erwogen, jedenfalls ihre, der Antragsteller, Interessen an der Fortsetzung ihres landwirtschaftlichen Betriebes fehlgewichtet. Der Betrieb störe die an der X. Straße vorhandene Wohnbebauung nicht wesentlich. Er verursache keine störenden Geruchsbelästigungen, wie bei der in den Verfahren 7 A 3456/93 und 7 A 3458/93 durch den Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung habe festgestellt werden können. Dies sei auf die konkrete Betriebsführung zurückzuführen, die die Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt habe. Auf den aus der VDI-Richtlinie 3472 ableitbaren Orientierungsrahmen komme es nicht allein an. Die betrieblichen Besonderheiten ergäben sich daraus, daß die Stallplätze der etwa 7.000 Legehennen - die für 15.000 Hennenplätze erteilte Genehmigung werde nicht voll ausgeschöpft - alle vier Stunden automatisch in einen geschlossenen Bunker entmistet würden, der drei- bis viermal im Jahr geleert werde, ohne daß hierbei spürbare Gerüche entstünden. Gerüche würden nur auftreten, wenn der Hühnerkot auf Feldern aufgebracht würde. Diese Geruchsbelästigung habe jedoch mit dem Standort des landwirtschaftlichen Betriebs nichts zu tun. Keiner der Nachbarn habe sich in den letzten Jahren über Geruchsbelästigungen beschwert. Ohnehin sei das Nachbarschaftsverhältnis bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Nach alledem hätte die Antragsgegnerin ein Dorfgebiet statt eines allgemeinen Wohngebietes festsetzen müssen, da mit einer solchen Ausweisung den Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes, aber auch den Wohnbauinteressen hätte Rechnung getragen werden können. Es bestehe - zumal bei stagnierender Bevölkerungszahl - kein Bedarf zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes an der vorgesehenen Stelle. Die Beplanung der Hofstelle könne wegen ihrer relativ geringen Größe nicht dazu beitragen, den Bedarf an Wohngrundstücken in einer Großstadt wie L. zu decken. Ein möglicher Fehlbedarf beruhe nicht auf einem Mangel an Baugrundstücken, sondern auf zu hohen Baukosten. In vielen Bereichen stünde entwicklungsfähiges Bauland zur Verfügung, so große Flächen ehemaligen Kasernengeländes. Am Oberen C. weg in L. -C. könnten für 1.500 Menschen Wohnungen gebaut werden, 20.000 Wohnungen könnten durch Schließen von Baulücken geschaffen werden, im Bereich des T. Feldes sollten 2.000 Wohnungen entstehen, über 400 Wohnungen stünden auf dem früher gewerblich genutzten Gelände der Firma L. leer. Für Wohnbebauung besser geeignet seien ehemals gewerblich genutzte Flächen in Q. . Da die Antragsgegnerin von einem Nutzungskonflikt zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Wohnbebauung ausgegangen sei, sei die Verdichtung der Wohnbebauung in unmittelbarer Betriebsnachbarschaft abwägungsfehlerhaft, verschärfe nämlich den Nutzungskonflikt, anstatt ihn zu lösen. Die von der Antragsgegnerin erwünschte Auslagerung des landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht zwangsweise durchsetzbar und daher nicht gewährleistet. Im Wege des Umlegungsverfahrens komme eine Betriebsverlagerung in einen Bereich außerhalb des Planbereichs nur mit ihrer, der Antragsteller, Zustimmung in Betracht. Eine solche Zustimmung werde nicht erteilt werden, da sie auf den Betriebsstandort angewiesen seien. Der Verkauf ihrer Produkte finde auf Märkten, aber auch von der Hofstelle aus statt. Die Voraussetzungen eines Abbruchgebotes seien ebensowenig gegeben. Es sei auch nicht möglich, wie von der Antragsgegnerin nach unvollständiger Sachverhaltsermittlung erwogen, nur den die Hühnerhaltung betreffenden Betriebsteil zu verlagern, da dies mit den betrieblichen Verhältnissen nicht vereinbar sei. Eine Betriebsverlagerung werde zur Existenzvernichtung führen. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Ersatzflächen seien für den Feingemüseanbau völlig ungeeignet, da auf dem dortigen festen, tonhaltigen Lehmboden allenfalls Rüben, aber kein Feingemüse angebaut werden könne. Es sei auch nicht möglich, die Hofstelle in größerer Entfernung zu den derzeit bewirtschafteten Flächen zu errichten, da die Felder in der Erntezeit wegen Diebstahlgefahr ständig beobachtet werden müßten. Fehlerhaft sei eine Fläche für die Straßenbahntrasse freigehalten worden. Eine bloße Flächenfreihaltung sehe weder das Baugesetzbuch noch das Personenbeförderungsgesetz vor. Die Voraussetzungen für eine Abschnittbildung seien nicht gegeben, da der vom Planbereich erfaßte Streckenabschnitt weder selbständig genutzt werden könne noch Teil eines auf seine städtebauliche Notwendigkeit überprüften Gesamtkonzeptes sei. Die Festsetzung zur Gebäudehöhe sei unbestimmt und deshalb nichtig, da die festgesetzten Erschließungswege im westlichen Bebauungsplanbereich als Erschließungsanlagen noch ausgebaut werden müßten und die Bezugspunkte zur Bestimmung der Gebäudehöhe daher fehlten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 73370/04 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller unter Bezugnahme auf die die Bebauungsplanung tragenden Erwägungen entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanunterlagen sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren der Antragsteller gegen den Oberstadtdirektor L. zu den Aktenzeichen 7 A 3456/93 und 7 A 3458/93 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -; ebenso: OVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE - und Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnet als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 9 f.. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -. Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Bebauungsplan überplant weite Teilflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes zum einen mit Flächen besonderer Zweckbestimmung, wie der öffentlichen Verkehrsfläche für die geplante Straßenbahntrasse, zum anderen mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, das die Antragsgegnerin ggfs. ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan im Wege der Umlegung oder nötigenfalls mit den weiteren Instrumentarien des Baugesetzbuches umsetzen will. Gegenüber diesen Planfestsetzungen machen die Antragsteller hinreichend substantiiert geltend, daß in ihr Eigentum fehlerhaft eingegriffen werde, da die Bebauungsplanung rechtlich fehlerhaft erfolgt sei. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten (vgl. §§ 214, 215 BauGB) sind nicht ersichtlich; Verfahrensfehler werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Ein städtebaulich beachtliches Interesse an der Bebauungsplanung ergibt sich bereits aus der Absicht der Antragsgegnerin, dringendem Wohnbedarf durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete Rechnung zu tragen. Aber auch bezüglich der Fläche für die geplante Straßenbahntrasse ist eine städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne gegeben. Daß der Rat der Antragsgegnerin die Fläche lediglich für den Fall der noch ungewissen Straßenbahnerrichtung habe freihalten, also lediglich eine Vorratspolitik habe verfolgen wollen, ohne daß ihm die Straßenbahnerrichtung ernsthaftes Anliegen wäre, ist nicht erkennbar. Die Sicherung der Teilfläche für eine Straßenbahntrasse ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein zentrales Ziel der Bebauungsplanung. Das Gesamtverkehrskonzept der Antragsgegnerin sieht eine Verlängerung der derzeit unmittelbar nordwestlich des Bebauungsplangebietes endenden Straßenbahntrasse in südwestliche Richtung (bis zur S. Straße) vor. Angesichts der Wohnbebauung im Westen und Südwesten A. , an deren südlicher Seite die Straßenbahntrasse entlanggeführt werden soll, sowie der geplanten weiteren Bebauungsverdichtung nicht nur im Bereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplans südlich der T. gasse ist das Konzept, dort einen leistungsfähigen Anschluß an den öffentlichen Personennahverkehr herzustellen, auf Grundlage der Erwägungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit müssen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes so eindeutig und klar sein, daß dem Bebauungsplan unmißverständlich zu entnehmen ist, wo und wie gebaut werden darf. Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1996 - 7a D 7/95.NE -. Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung zur Höhe der im Bebauungsplangebiet zulässigen Gebäude. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BauR 1995, 662 = BRS 57 Nr. 26. Die textlichen Festsetzungen zur (Trauf-)Höhe der Gebäude beruhen auf §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO, wonach die Höhe baulicher Anlagen unter Bestimmung der erforderlichen Bezugspunkte festgesetzt werden kann. Das Höhenmaß ist entsprechend der jeweils zulässigen Zahl der Vollgeschosse gestaffelt durch Meterangaben festgelegt. Der obere Bezugspunkt des Höhenmaßes ist (in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW) mit dem Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut zweifelsfrei bestimmt, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Haus gewöhnlich mehrere Traufseiten hat. Denn das Maß der Traufhöhe ist als Höchstgrenze angegeben, so daß bei differierenden Traufhöhen eines Gebäudes die höhere das festgesetzte Höhenmaß nicht überschreiten darf. Dieser sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Schluß führt nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. Vgl. zu unbestimmten Höhenmaßen in hängigem Gelände: OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1995 - 7 A 3457/93 -. Im Bereich des Bebauungsplangebietes 73370/04 der Antragsgegnerin verläuft das Gelände ausweislich der Höhenangaben auf der Bebauungsplanurkunde im Verhältnis zur Größe der jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Festsetzungen zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen (nach Umlegung) zu erwartenden oder bereits vorhandenen (Bau-)Grundstücke nahezu eben. Lediglich zu der von der I. Straße und der Straße Zum T. Kreuz begrenzten Südostecke des Plangebietes fällt das Gelände auf ungefähr 100 m um bis 80 cm ab, allerdings gleichförmig sowohl von Nordwest als auch von Nordost. Die sich daraus bei einer Baukörpertiefe von bis 16 m ergebende Traufhöhendifferenz von maximal 12,8 cm führt nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum unteren Bezugspunkt ist zwar auslegungsbedürftig, jedoch durch Auslegung bestimmbar. Die textliche Festsetzung nimmt auf die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und "jeweiligem" Baugrundstück Bezug, ohne zugleich auszuführen, welcher Verkehrsfläche das jeweilige Baugrundstück zuzuordnen ist. Der Bezug zum Grundstück, das bebaut werden soll, verdeutlicht jedoch den einzig sinnvollen und der Auslegung daher zugrundezulegenden Bezug zu der Verkehrsfläche, über die das Grundstück erschlossen werden soll. Auch bei geneigter Verkehrsfläche ist der untere Bezugspunkt bestimmbar, und zwar schon deshalb, weil die textliche Festsetzung die "mittlere" Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück in Bezug nimmt, was nach Mittelung der gesamten Grenzlänge zu einem den unteren Bezugspunkt absolut festlegenden Höhenmaß führt. Allerdings ist die Höhe der Grenzlinie selbst damit noch nicht, sondern erst durch den Bezug auf die Höhe, in der die Grenzlinie anzunehmen ist, bestimmt. Der Bezug auf die Gehweghinterkante bzw. Oberkante Mischverkehrsfläche genügt auch insoweit den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sind die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet noch nicht alle in dem Zustand vorhanden, den sie nach Ausbau erhalten sollen. Die Erschließungswege zwischen T. gasse , geplanter Straßenbahntrasse und I. Straße sind zum Teil als Feldwege vorhanden, die von der I. Straße in nordöstlicher Richtung abzweigenden Verkehrsflächen zur inneren Erschließung des dortigen Wohngebietes fehlen völlig. Auch setzt der Bebauungsplan die Höhenlage der Verkehrsflächen nicht fest, was dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen könnte, wenn der Bebauungsplan der Tiefbauverwaltung einen auch unter dem Gesichtspunkt der sog. planerischen Zurückhaltung nicht hinnehmbaren Spielraum zur Ausgestaltung der Straße, insbesondere bei der Festlegung der Höhe der Verkehrsfläche beließe. Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. April 1993 - 7a D 179/91.NE -. So liegt der Fall hier nicht. Der Rat der Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, daß die Tiefbauverwaltung den Straßenausbau, soweit er noch erforderlich ist, entsprechend den tatsächlichen im Verlauf der noch zu bauenden Straßen nahezu ebenen Geländeverhältnissen veranlaßt. Einen abweichenden Straßenausbau zu unterstellen, wäre angesichts der hierfür erforderlichen (kostenaufwendigen) und durch keine örtlichen Gegebenheiten veranlaßten Geländemodifikationen unsinnig. Der Rat konnte darauf abstellen, daß die Straße dem Gelände entsprechend ausgebaut würde und hierauf bezogen sachgerecht das Höhenmaß der Gebäude im Verhältnis zu den noch auszubauenden Straßen bestimmen. Der Rat der Antragsgegnerin durfte entgegen der Annahme der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller ferner auf die zentimetergenaue Bestimmbarkeit des unteren Bezugspunktes der Höhenfestsetzung nach Straßenausbau abstellen, auch wenn Baugenehmigungen für die an (noch) nicht ausgebauten Straßen liegenden Grundstücke bei fraglicher Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der textlichen Festsetzung zur höchstzulässigen Traufhöhe der Gebäude im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hätten erteilt werden können. Der Rat durfte davon ausgehen, daß die Straßen vor Erteilung einer Baugenehmigung ausgebaut, jedenfalls in der Höhenlage projektiert sein würden, bevor die Erteilung einer Baugenehmigung in Betracht kam. Denn die Erteilung einer Baugenehmigung setzt auch die straßenmäßige Erschließung des Vorhabens voraus (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die geplante Straßentrasse findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, der nicht danach unterscheidet, ob die Verkehrsfläche alsbald der vorgesehenen Zweckbestimmung übergeben wird; dies berührt vielmehr Fragen der städtebaulichen Rechtfertigung der Bebauungsplanung bzw. der erforderlichen Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "EV. Gemeindezentrum und Kindertagesstätte" stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Entgegen der von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, ist die Nennung des Namens des Trägers einer Gemeinbedarfseinrichtung, die nur durch einen bestimmten Bedarfsträger erfüllt werden kann, jedenfalls nicht schädlich. Vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdn. 173; Ernst u.a., BauGB, § 9 Rdn. 53. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Die Antragsgegnerin hat bei der Bebauungsplanung weder die Belange der Landwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) noch die Interessen der Antragsteller an weiterer landwirtschaftlicher Betriebsführung verkannt, aber den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) Vorrang eingeräumt. Diese planerische Entscheidung ist nicht bereits im Hinblick auf das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Einen Grundsatz, wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht zugunsten der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes überplant werden dürfte, gibt es nicht. Der Planungsträger darf eine in der Örtlichkeit vorgefundene bauliche Nutzung überplanen. Das setzt zwar voraus, daß gewichtige Gründe für eine Umgestaltung des Gebietscharakters angeführt werden können, vgl. OVG NW, Urteil vom 16. September 1985 - 11a NE 14/85 -, BRS 44 Nr. 11 = UPR 1986, 151, die dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum, das in hervorragender Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34, hinreichend Rechnung tragen. Ein derartig gewichtiger Belang ist neben den für die Planung streitenden stadtstrukturellen Gründen die Deckung dringenden Wohnbedarfs. Bei der Abwägung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung mit den Interessen der Landwirtschaft und den Interessen der Antragsteller an weiterer landwirtschaftlicher Betriebsführung ist der Rat der Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler von einem dringenden Wohnbedarf ausgegangen. Der Rat der Antragsgegnerin hat den den Zielvorstellungen des Wohnungsgesamtplanes L. zugrundeliegenden Wohnungsbedarf seiner Entscheidung zugrundegelegt. Substantiierte Anhaltspunkte, daß die Bedarfsprognose des Rates im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) fehlerhaft gewesen wäre, bestehen nicht und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Angesichts des prognostizierten Neubaubedarfs von 50.000 Wohnungen für den Zeitraum vom Jahre 1990 bis zum Jahre 2000 kommt es nicht darauf an, ob an anderen Stellen L. ebenfalls Wohnungen errichtet werden oder errichtet werden könnten, denn dies ist nach dem Wohnungsbauprogramm vorausgesetzt und nach der Zahl benötigter Wohnungen ohnehin selbstverständlich. Der Wohnungsbedarf rechtfertigt nicht nur, sondern fordert zu seiner Befriedigung die Ausschöpfung verschiedenster Möglichkeiten, von denen der im vorliegenden Verfahren angegriffene Bebauungsplan eine verfolgt, ohne daß deshalb der Schluß ernsthaft in Betracht käme, der Rat der Antragsgegnerin hätte sich abwägungsfehlerhaft auf die Inanspruchnahme nur der Grundstücke der Antragsteller versteift, ohne anderenorts um (weitere) Wohnbebauung bemüht zu sein. Daß dies nicht der Fall ist, belegen zu einem Teil bereits die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 überreichten und in Bezug genommenen Zeitungsartikel, nach denen etwa der stellvertretende Leiter des Amtes für Stadtentwicklungsplanung sich "hoffnungsvoll" dahin geäußert haben soll, auf dem Gelände der Kaserne in L. in P. 4.500 Wohnungen planen zu können (falls der Bund das Gelände zur Verfügung stelle), wird im übrigen aber durch den dem Satzungsbeschluß zugrundeliegenden Wohnungsgesamtplan bestätigt, der verschiedenste Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt hat (vgl. Seite 40 der 7. Fortschreibung des Wohnungsbauprogrammes der Stadt L. , Stand 31. Dezember 1996, über die Erfahrungen der bisherigen Programmrealisierung). Ebenso selbstverständlich ist, daß auf den überplanten Parzellen der Antragsteller nur ein (relativ kleiner) Teil des Wohnungsbedarfs abgedeckt werden kann, dort aber im Umfange der planerischen Festsetzungen auch abgedeckt werden wird. Es ist schließlich nicht erkennbar, daß der Rat der Antragsgegnerin die Ursache des Wohnungsbedarfs fehlerhaft ermittelt haben könnte, dieser nämlich auf die Baukosten und/oder überhöhte Kostenmieten, nicht aber auf fehlendes Bauland zurückzuführen sei. Für eine solche im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende L. Besonderheit gibt es keinen Anhaltspunkt. Angemerkt sei, daß die Baulandpreise erheblichen Einfluß auf Baukosten und Kostenmieten haben. Da Angebot und Nachfrage Indiz für den bestehenden Bedarf sind, sprechen hohe Baulandpreise (und damit Baukosten bzw. Kostenmieten) für einen entsprechenden Baulandbedarf, nicht aber gegen ihn. Der Rat der Antragsgegnerin mußte von einer Überplanung der Parzellen der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet nicht deshalb Abstand nehmen, weil abwägungsfehlerfrei nur die Festsetzung eines Dorfgebietes in Betracht gekommen wäre. Die dahingehende Annahme der Antragsteller - die sich ohnehin nicht auf die Parzellen(-teile) beziehen kann, auf denen der Bebauungsplan andere Festsetzungen als die eines allgemeinen Wohngebietes trifft (insbesondere geplante KVB-Trasse, Feuerwehr, Umspannwerk) - verkennt bereits die sich aus den örtlichen Gegebenheiten abzuleitenden Vorgaben für die planerische Abwägung, aber auch die Bedeutung der Plankonzeption der Antragsgegnerin für die Entwicklung des überplanten Bereichs. In einem Dorfgebiet sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe allgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), auf deren Belange einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die Antragsgegnerin will im durch den Bebauungsplan überplanten Bereich A. jedoch nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe entwickeln, sondern (ausschließlich) die Wohnbebauung vorantreiben und dieser dienende Einrichtungen ermöglichen. Dieser Planungskonzeption wäre die Ausweisung eines Dorfgebietes zuwidergelaufen, da in diesem Wohnen nur eine unter mehreren zulässigen Nutzungsformen darstellt, die im übrigen den dorfgebietstypischen und sich aus dem Verhältnis namentlich zu landwirtschaftlicher Nutzung ergebenden Rücksichtnahmepflichten unterliegt, während das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO). Hinzu kommt folgendes: Der landwirtschaftliche Betrieb der Antragsteller ist von Wohnbebauung beiderseits der X. Straße, entlang der Straße Zum T. Kreuz und in der dortigen Süd-Ost-Richtung folgenden Wohnbebauung auf ca. drei Vierteln eines gedachten Kreises umgeben. Es bestand daher zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Gemengelage, die durch das Verhältnis von landwirtschaftlichem Betrieb der Antragsteller und umgebender Wohnbebauung geprägt gewesen ist. Die Bewältigung dieser vorhandenen Gemengelage ist beachtliches Planungsziel und zugleich Ergebnis sachgerechter Abwägung. Nicht zur Konfliktlösung beitragen würde es, den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller unbeplant zu lassen oder für den Bereich der Grundstücke der Antragsteller eine auf die vorhandene Nutzung bezogene Festsetzung zu wählen. Die durch eine derartige Planung bewirkte Verschärfung der bestehenden Gemengelage wäre unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll. Vgl. zu einem Fall der Ausweisung eines Wohngebietes auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche: BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BRS 57 Nr. 3. Auf die Frage in welchem konkreten Ausmaß der Betrieb der Antragsteller zu Nachbarbeeinträchtigungen geführt hat, ob insbesondere die Hühnerhaltung einen Abstand von 240 m zur Wohnbebauung fordert, kam es zur Frage, ob die Antragsgegnerin ein Dorfgebiet anstelle eines allgemeinen Wohngebietes festsetzen mußte, entgegen der Annahme der Antragsteller nicht an. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin die typischerweise mit landwirtschaftlicher Nutzung verbundenen Emissionen, wie sie der Gebietsgliederung der Baunutzungsverordnung nach der Nutzungsart zugrundeliegen, berücksichtigen und schon deshalb der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in Fortentwicklung der vorhandenen Wohnbebauung Vorrang gegenüber der Festsetzung eines Dorfgebietes einräumen. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, daß die Hühnerhaltung in dem den Antragstellern genehmigten Umfang erfahrungsgemäß Immissionskonflikte im Verhältnis zu naher Wohnbebauung begründen kann. Diese Erfahrungen haben ihren Niederschlag in der VDI-Richtlinie 3472 gefunden, die offenbar auch den Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamtes vom 25. September 1992 und 11. August 1993 zugrundegelegen hat. Daß die VDI-Richtlinie 3472 einen "Orientierungsrahmen" abgeben kann, wird von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Die von ihnen im anhängigen Verfahren genannten betrieblichen Besonderheiten (automatische Entmistung alle vier Stunden, Mistlagerung in einem geschlossenen Bunker, Entleerung drei- bis viermal jährlich) werden von der VDI- Richtlinie 3472 im übrigen berücksichtigt (vgl. Ziffern 2.2.1, 2.5.1, 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3472). Die Fortentwicklung der Wohnbebauung südwestlich der X. Straße drängte sich im übrigen nicht nur wegen der den Betrieb der Antragsteller umgebenden Wohnbebauung, sondern auch deshalb auf, weil A. ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Grundkarte über der Wohnbebauung dienende Infrastruktureinrichtungen (Kläranlage, Altenheim, Hallenbad, Schule, Sportplatz, Straßenbahnanschluß) verfügt, die es nahelegen, unter möglichster Schonung von Grund und Boden (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) weitere (benötigte) Wohnflächen ortsnah vorzusehen. Entgegen der Annahme der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den Konflikt zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Betriebsführung einschließlich Hühnerhaltung in dem Umfange planerisch bewältigt, wie dies im Rahmen einer Bebauungsplanung erforderlich ist. Nach dem sog. Gebot der Konfliktbewältigung, das seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, müssen die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, daß Konflikte die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, daß sich ein offengelassener Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bereich zwischen Straßenbahntrasse, I. Straße, X. Straße und Straße Zum T. Kreuz abwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, daß allein die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes den Konflikt mit der landwirtschaftlichen Betriebsführung der Antragsteller nicht löst. Sie hat den Betrieb vielmehr bewußt mit dem Ziel seiner Verlagerung überplant. Es ist sachgerecht, daß sie sich hierzu auf das ihr durch das Baugesetzbuch bereitgestellte Instrumentarium bezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, a.a.O. Der Rat der Antragsgegnerin hat abwägungsfehlerfrei auf die Möglichkeiten des Umlegungsverfahrens und darauf Bezug genommen, daß im Rahmen dieses - bereits eingeleiteten - Verfahrens mit den Antragstellern (zunächst) eine einvernehmliche Regelung über die Betriebsauslagerung erreicht werden soll. Es ist auch nicht so, daß die Antragsgegnerin lediglich die Verlagerung der Hühnerfarm ohne Berücksichtigung vorhandener landwirtschaftlicher Nutzflächen in Betracht gezogen hat. Denn ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 9) können für die fortfallenden landwirtschaftlichen Flächen zwischen Hühnerfarm und der Straße Zum T. Kreuz an einem neuen Standort entsprechende Flächen zur Verfügung gestellt werden. Ob diese Flächen in jeder Hinsicht in ihrer landwirtschaftlichen Nutzbarkeit mit den durch den Bebauungsplan erfaßten Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller vergleichbar sind, muß der Rat der Antragsgegnerin nicht bereits im Bebauungsplanverfahren im einzelnen prüfen. Die Vergleichbarkeit - die von den Antragstellern namentlich unter dem Gesichtspunkt des im Bereich der geplanten Straßenbahntrasse möglichen Feingemüseanbaus in Frage gestellt wird, da dieser auf den Böden des von der Antragsgegnerin angebotenen Ersatzlandes nicht möglich sei - hängt nicht in jeder Hinsicht an der Frage konkret möglicher Nutzung, sondern auch an der Frage möglicherweise gewollter Betriebsentwicklungen. So mag der Fortfall besonders hochwertiger Böden (die allerdings nur einen Teil der Betriebsflächen der Antragsteller umfassen) unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (z.B. Flächenzusammengehörigkeit, Flächengröße) kompensierbar sein. Letztlich kam es auf Details für den Rat der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nicht an und mußte es auch nicht ankommen, weil das Ersatzangebot Teil der vom Rat gewünschten gütlichen Einigungsbemühungen ist. Ob es zu einer Einigung kommen würde, konnte der Rat nicht voraussehen. Er hat für diesen Fall auf das weitere Instrumentarium des Baugesetzbuches abgestellt und letztlich durch die Inbezugnahme der Enteignungsmöglichkeit deutlich gemacht, daß der Betrieb der Antragsteller an seinem jetzigen Standort aus städtebaulichen Erwägungen heraus nicht bestehen bleiben soll. Daß in den im Baugesetzbuch geregelten Zwangsverfahren alle betrieblichen Besonderheiten des Betriebs der Antragsteller in dem von Gesetzes wegen geforderten Umfang zu berücksichtigen sind, ist selbstverständlich und bedurfte daher unter den hier gegebenen Voraussetzungen keiner Detailwürdigung im Bebauungsplanverfahren. Die Zwangsverfahren des Baugesetzbuches hat der Rat der Antragsgegnerin ohne Abwägungsfehler als zur Konfliktlösung geeignet angesehen. Die Antragsteller nehmen zu Unrecht an, daß eine Verlagerung des Betriebes im Wege des Umlegungsverfahrens nur mit ihrer Zustimmung möglich wäre. Wie sich aus den Regelungen des § 59 Abs. 5 bis 9 BauGB ergibt, ist nach Maßgabe der dort im einzelnen genannten Voraussetzungen eine Abfindung mit außerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücken auch gegen den Willen der Eigentümer möglich. Eine der von § 59 Abs. 5 BauGB genannten beiden Fallgruppen, in denen diese Alternative in Betracht gezogen werden kann - wenn dies nämlich zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes erforderlich ist -, ist gerade in den Fällen der Überplanung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie der Entflechtung von Gemengelagen in Betracht zu ziehen. Vgl. Schriever in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 3, § 59 Rdnrn. 75 und 55. Zwar wäre eine Umlegung, die allein oder überwiegend den Zweck hat, einen Betrieb auszulagern, unzulässig. Vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79 -, NJW 1981, 850 = BauR 1981, 563. Eine derartige Zielsetzung des Umlegungsverfahrens, die im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht unmittelbar zu prüfen ist, kann angesichts der die Bebauungsplanung tragenden städtebaulichen Ziele insbesondere der Deckung dringenden Wohnbedarfs sowie der Sicherung einer Teilfläche für die Straßenbahntrasse ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hat der Rat der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf das weitere Instrumentarium des Baugesetzbuches zur Verwirklichung der Ziele der Bebauungsplanung abgestellt: Abbruchgebot und Baugebot können schon im Umlegungsverfahren zur Verfügung stehen (vgl. § 59 Abs. 7 und Abs. 8 BauGB); eine Enteignung ist nach Maßgabe der §§ 85 ff. BauGB denkbar. Die Bebauungsplanung ist auch nicht im Hinblick auf die Festsetzung einer Verkehrsfläche für die geplante Straßenbahntrasse abwägungsfehlerhaft. Der Rat der Antragsgegnerin durfte für den Bereich des Bebauungsplangebiets die Fläche für die geplante Straßenbahn vorhalten und weitere Regelungen dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Die Sicherung einer im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Trasse ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Prognose über die Realisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, NJW 1986, 1826. Die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen. Die vorgehaltene Straßenbahntrasse trägt den über den Bebauungsplanbereich hinausgehenden städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin Rechnung, wie sie im städtebaulichen Planungskonzept für "A. -Süd" sowie dem Gesamtverkehrskonzept der Stadt L. ihren Niederschlag gefunden haben. Die Verlängerung der Straßenbahntrasse bis zur S. Straße ist Teil des Gesamtverkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Noch vor dem Jahre 2000 sollte ausweislich der Bebauungsplanbegründung das beabsichtigte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen werden. In dieser Situation ist die Prognose über die Plandurchführung ungeachtet der Frage, in welchen Bereichen der S. Straße genau der Endbahnhof der Straßenbahn vorgesehen ist und ob dort ein neuer Park-and-ride-Platz eingerichtet werden kann, durch hinreichend konkretisierte Planüberlegungen gestützt. Die Erwägungen werden durch die Örtlichkeit im übrigen bestätigt, da aufgrund des Verlaufs der vorhandenen Straßenbahntrasse und der Anordnung der Wohnbebauung im Westen und Südwesten A. sowie der geplanten Bebauungsverdichtung eine andere Streckenweiterführung als im Bereich der im Plangebiet vorgehaltenen Trasse wenig sinnvoll wäre. Die Sicherung der Straßenbahntrasse führt nicht zu einer unzulässigen Abschnittbildung. Ob auf eine Straßenbahnplanung der Grundsatz, wonach jedem Planfeststellungsabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen müsse, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungskorso vermieden werden könne, vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, 1093 = BRS 54 Nr. 14; Beschluß vom 26. Juni 1992 - 4 B 1.-11.92 -, NVwZ 1993, 572; Beschluß vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 -, DVBl 1993, 161; Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ 1996, 896, zu übertragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf einen selbständig nutzbaren Teilabschnitt in dem Sinne, daß auch die Errichtung einer Straßenbahn im Bereich des Bebauungsplanes 73370/04 ermöglicht sein müßte, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Bebauungsplanung lediglich die Trasse sichergestellt werden soll. Ohne Sicherung der Trasse würde aber die Straßenbahnverlängerung wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Ein drohender Rechtsverlust der von der Bebauungsplanung betroffenen Grundstückseigentümer, der den gebildeten Abschnitt freigehaltener Straßenbahntrasse als sachwidrig erscheinen ließe, ist nicht zu besorgen. Die Verwirklichung der Straßenbahntrasse setzt nach den die Bebauungsplanung tragenden Gründen und auch nach der Rechtslage die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens voraus; vorab ist insbesondere nicht zu besorgen, daß die betroffenen Grundstückseigentümer der derzeitigen Nutzung ihrer Grundstücke verlustig gehen könnten und sie an einer bestandsgeschützten Nutzung gehindert würden. Der Plangeber hat schließlich die sonstigen, von der Bebauungsplanung betroffenen Belange zutreffend erkannt, gewichtet und in einen (sach-)gerechten Ausgleich gebracht. Dies gilt auch bezüglich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die der Plangeber - soweit es die Straßenbahntrasse anlangt - auf das Planfeststellungsverfahren verweisen konnte. Im übrigen hat er durch Ausweisung breiter öffentlicher Grünflächen entlang der Straßenbahntrasse und der festgesetzten Flächen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern den durch § 8a BNatSchG geschützten Belangen hinreichend Rechnung getragen. Soweit er den im Bebauungsplangebiet südöstlich der T. gasse vorhandenen, früher geschützten Landschaftsbestandteil überplant und insoweit keine Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar vorgesehen hat, ist dies zum einen aufgrund der planerischen Abwägung, wonach der Realisierung des Wohnungsbaus Vorrang eingeräumt werden soll, nicht zu beanstanden, aber auch deshalb nicht, weil weitere dem Landschaftsschutz dienende Flächen in der Gesamtplanungsmaßnahme A. -Süd ausgewiesen werden sollen; an einer dahingehenden Planungsabsicht der Antragsgegnerin und ihrer späteren Konkretisierung besteht kein Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.