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Urteil

12 A 1506/93

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0609.12A1506.93.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1935 geborene Klägerin steht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Im Februar 1972 wurde sie zur Regierungsdirektorin ernannt. Von 1965 bis 1972 war sie im Bundesministerium für Wirtschaft tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wurde sie in das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) versetzt. Seitdem ist sie dort als Referentin tätig. Von Februar 1972 bis Juni 1974 war sie unter Gewährung von Sonderurlaub zur Dienstleistung bei der Weltbank in Washington entsandt. Seit 1975 bemüht sich die Klägerin, bislang erfolglos, um die Übertragung eines Dienstpostens als Referatsleiterin. Unter anderem hat sie sich 1981 auf die ausgeschriebene Stelle des Referatsleiters 211 - VN-Generalversammlung; Wirtschaft- und Sozialrat der VN (ECOSOC); UNDP - beworben. Mit Schreiben vom 3. November 1981 wurde ihr seitens der Personalverwaltung des BMZ mitgeteilt, daß ihre Bewerbung zu keinem positiven Ergebnis geführt habe. Die Leitung habe entschieden, Regierungsdirektor L. mit der Leitung des Referats 211 zu beauftragen. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1990 machte sie Schadenersatzansprüche für die Zeit ab 1. Januar 1987 geltend. Sie begehrte, in bezug auf ihre Dienstbezüge und späteren Versorgungsbezüge so gestellt zu werden, wie wenn sie zum 1. Januar 1987 zur Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16) befördert worden wäre. Diesen Anspruch begründete sie im wesentlichen damit, daß ihr bei ordnungsgemäßer Entscheidung über die von ihr abgegebenen Bewerbungen spätestens im Januar 1982 ein Referatsleiterdienstposten hätte übertragen werden müssen. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt zur Leiterin eines Referats bestellt worden, so wäre sie im Januar 1987 zur Ministerialrätin (A 16) befördert worden. Die Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens an sie sei nur unterblieben, weil im BMZ solche Dienstposten rechtswidrigerweise nicht unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der jeweiligen Bewerber vergeben worden seien. Für den im Oktober 1981 ausgeschriebenen Dienstposten eines Referatsleiters 211 sei sie von allen Bewerbern die am besten geeignete gewesen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1990 lehnte das BMZ den Schadenersatzanspruch mit der Begründung ab, daß auch bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten das Leistungsprinzip Anwendung finde. Unter Zugrundelegung der dabei zu berücksichtigenden Kriterien sei die Vergabe des Dienstpostens eines Referatsleiters 211 im Oktober 1981 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 3. August 1990 Klage erhoben. Diese hat sie im wesentlichen damit begründet, die Vergabe von Beförderungsdienstposten im BMZ erfolge regelmäßig unter Mißachtung des Leistungsprinzips und sei wesentlich an parteipolitischen Gesichtspunkten orientiert. Als Beamtin, die keiner Partei angehöre, habe sie deshalb praktisch keine Chance. Dienstliche Beurteilungen, Erfahrungen und Vorbildung sowie das Dienstalter spielten keine Rolle. Ausschlaggebend seien vielmehr die Wünsche der Hausleitung. Dies zeige auch die Vergabe des Referatsleiterdienstpostens 211 im Jahr 1981. Obwohl sie die im Ergebnis besser beurteilte Bewerberin gewesen sei, über größere Erfahrungen in bezug auf die zu erfüllenden Dienstaufgaben im Referat 211 verfügt habe und dienstälter gewesen sei, sei der Dienstposten dem Konkurrenten (damals) Regierungsdirektor L. übertragen worden. Einem objektiven Leistungsvergleich halte diese Entscheidung nicht stand. Gegen das Prinzip der Bestenauslese sei seit 1981 in einer Reihe von Fällen verstoßen worden. Der ständige Verstoß gegen das Leistungsprinzip werde durch die Beurteilungspraxis noch begünstigt. Meist fehlten zeitnahe dienstliche Beurteilungen. Die aus verschiedenen Beurteilungszeiträumen stammenden Beurteilungen basierten außerdem auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und Bewertungsmaßstäben. Aufgrund dieser Beurteilungen sei kein echter Leistungsvergleich möglich. Die im Schreiben vom 11. Juli 1990 gegen den Schadenersatzanspruch geltend gemachten Gründe könnten nicht überzeugen. Bei einer am Leistungsprinzip orientierten Auswahlentscheidung hätte ihr spätestens im Januar 1982 ein Referatsleiterdienstposten übertragen werden müssen. Der von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei auch nicht verwirkt. Sie habe stets und ständig ihren berechtigten Anspruch eingefordert. Es könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn ein Beamter gezwungen sei, bei jeder erfolglosen Bewerbung die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Das Nichtbetreiben von Konkurrentenverfahren schließe einen Schadenersatzanspruch deshalb nicht aus. Auch sei dieses Rechtsinstitut 1982 noch nicht von der Rechtsprechung anerkannt gewesen. Von daher sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, ein solches Verfahren gegen die Übertragungsentscheidung damals in Gang zu setzen. Seit über 10 Jahren kämpfe sie um ihre Rechte. Wegen ihrer Haltung werde sie mit "Nichtbeförderung" diszipliniert. Es gehe deshalb nicht, wie die Beklagte meine, um das Prinzip "Dulde und Liquidiere", sondern um die Alternative: Gehorsam oder Ende der Karriere. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie im Wege des Schadenersatzes für die Zeit ab 1. Januar 1987 in bezug auf ihre Dienstbezüge und späteren Versorgungsbezüge so zu stellen, wie wenn sie am 1. Januar 1987 zur Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16) befördert worden wäre, und den bisher eingetretenen Schaden mit 4 % zu verzinsen; 2. künftig - jeweils monatlich im voraus - ihr den Differenzbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 15 und der Besoldungsgruppe A 16 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden Beförderungsdienstposten im BMZ in jedem Fall nach dem Leistungsprinzip vergeben. Dieses sei auch bei der Vergabe der Referatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 beachtet worden. Nach den maßgeblichen Kriterien sei der der Klägerin vorgezogene Konkurrent besser geeignet gewesen. Parteilosigkeit sei jedenfalls kein Hindernis für eine Bestellung zum Referatsleiter. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei schon nicht schlüssig begründet, weil sie nicht nachgewiesen habe, die am besten geeignete Bewerberin gewesen zu sein. Auf die Referatsleiterstelle 211 hätten sich noch eine Reihe anderer Beamter beworben, die alle besser als die Klägerin geeignet gewesen wären. Letzlich sei der Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Übertragungsentscheidung in Anspruch genommen habe. Nach fast zehn Jahren könne sie sich auf eine angebliche Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung aus dem Jahr 1981 nicht mehr berufen. Soweit die Klägerin auch neuere erfolglose Bewerbungen zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle, sei dies unzulässig, da es insoweit an einer vorherigen Antragstellung und einem Vorverfahren mangele. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren auf Vorgänge stütze, die zeitlich nach ihrem Antrag vom 7. Juni 1990 lägen. Insofern fehle es an der Antragstellung im Verwaltungsverfahren. Dabei handele es sich um eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung. Soweit die Klage zulässig sei, scheide ein Schadenersatzanspruch unter anderem deshalb aus, weil die Klägerin es unterlassen habe, sich gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Maßnahmen des Dienstherrn gerichtlich zur Wehr zu setzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, daß das Parteibuch das ausschlaggebende Kriterium bei der Vergabe von Referatsleiterstellen im BMZ gewesen sei. Das Leistungsprinzip spiele keine Rolle. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien alle bis heute vorgenommenen Stellenbesetzungen. Allein die Tatsache, daß entgegen den hausinternen Richtlinien nicht einmal 40 % der seit 1975 neu besetzten Referatsleiterstellen ausgeschrieben worden seien, zeige, daß im BMZ eine rechtmäßige Beförderungspraxis nicht existiere. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. August 1993 hat die Klägerin vorsorglich förmlich Schadenersatzansprüche wegen Nichtübertragung einer Referatsleiterstelle seit dem 7. Juni 1990 beim BMZ geltend gemacht. Gegen die Ablehnung dieses Antrags hat sie nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verfahren ist zur Zeit noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist im wesentlichen unzulässig. Im übrigen steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch infolge der Nichtübertragung des Referatsleiterdienstpostens 211 im Jahr 1981 nicht zu. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf andere Vorgänge als die Besetzung der Referatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 bezieht. Insoweit fehlt es an der notwendigen vorherigen Geltendmachung solcher Ansprüche mittels eines hinreichend bestimmten Antrages. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Schadenersatzbegehren seitens des Beamten vor Klageerhebung durch einen Antrag an den Dienstherrn zu konkretisieren ist. Ein solcher Antrag stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115.93 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 110 (ständige Rechtsprechung). Dies folgt u.a. daraus, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche zunächst gegenüber der Verwaltung geltend zu machen sind und von dieser im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geprüft werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt primär eine Überprüfung der durch die Verwaltung getroffenen Entscheidung. Es widerspräche der grundlegenden Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichten, wenn ein Verwaltungsverfahren faktisch in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren verlagert würde. Deshalb ist es erforderlich, bereits durch den Antrag den Verfahrensgegenstand hinreichend zu bestimmen. Verlangt ein Beamter von seinem Dienstherrn Schadenersatz wegen Nichtbeförderung, muß in dem Antrag nicht nur dieses Begehren in allgemeiner Form zum Ausdruck kommen, sondern es muß auch konkret bestimmbar sein, welche einzelnen Vorgänge als schadenverursachend angesehen werden. Die konkreten Vorgänge, um die es dem Beamten jeweils geht, müssen dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein. Nur dann hat der Dienstherr überhaupt die Möglichkeit, das Schadenersatzbegehren inhaltlich zu prüfen. Ein pauschaler Antrag, wegen seit Jahren erfolgter Nichtberücksichtigung bei Beförderungsentscheidungen bzw. der Übertragung von Beförderungsdienstposten Schadenersatz zu gewähren, genügt dagegen nicht den Erfordernissen an einen hinreichend bestimmten Antrag. Es ist allerdings im allgemeinen zulässig und aus Gründen der Verfah-rensökonomie regelmäßig auch sinnvoll, während des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens neu entstandene Vorgänge, die nach Ansicht des Beamten ebenfalls einen Schadenersatzanspruch begründen, in einen bereits gestellten Antrag einzubeziehen. In diesen Fällen hat der Dienstherr die Möglichkeit, insgesamt die Berechtigung des Anspruchs noch im laufenden Verwaltungsverfahren zu überprüfen. Dies setzt aber gleichfalls voraus, daß die einzubeziehenden Vorgänge seitens des Beamten jeweils hinreichend konkret bestimmt werden. Ist das Verwaltungsverfahren hingegen abgeschlossen, können andere Vorgänge nur zum Gegenstand eines weiteren Verwaltungsverfahrens gemacht werden. Ihre unmittelbare Einbeziehung in ein anhängiges Klageverfahren würde das Erfordernis der vorherigen Antragstellung unterlaufen. Ihrem Antrag vom 7. Juni 1990, mit dem der mit der vorliegenden Klage weiterverfolgte Schadenersatzanspruch vorprozessual gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht worden ist, kann als einzig konkret benannten Vorgang, bei dem sich die Klägerin übergangen gefühlt hat, die Neubesetzung der Referatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 entnommen werden. Hierauf stützt sich auch der Antrag, ihr als Schadenersatz die Besoldungsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ab Januar 1987 zu zahlen, da im Januar 1987 der damalige Mitbewerber L. zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) ernannt worden ist. Soweit die Klägerin sich auch bei anderen Stellenbesetzungen übergangen gefühlt hat, sind diese nur in allgemeiner Weise angesprochen. Konkretisierungen enthält das Antragsschreiben insoweit nicht. Diese sind auch nicht im Verwaltungsverfahren nachgeschoben worden. Daraus folgt, daß Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nur die Besetzung der Referatsleiterstelle 211 im Jahr 1981 gewesen ist. Nur insoweit hat sich dementsprechend die Beklagte ohne vorherige Durchführung eines an sich nach Ablehnung des Antrages noch zusätzlich erforderlichen (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG) förmlichen Widerspruchsverfahrens auf die vorliegende Klage eingelassen. Andere Stellenbesetzungen können auch deshalb zulässigerweise nicht in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werden. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtübertragung des Referatsleiterdienstpostens 211 im Jahr 1981 schon deshalb nicht zu, weil sie es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Übertragungsentscheidung unmittelbar verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, daß eine Ersatzpflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit Fürsorgepflichtverletzungen nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandten Rechtsgedanken nicht eintritt, wenn der betroffene Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 12.82 -, ZBR 1986, S. 179; Urteil des Senats vom 8. Februar 1995 - 12 A 564/93 -. Eine Ersatzpflicht des Dienstherrn ist in solchen Fällen gänzlich ausgeschlossen. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob der geltend gemachte Anspruch, wie die Klägerin meint, sich aus einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit ergibt oder seine Grundlage - wohl zutreffend - in den Grundsätzen über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn wegen schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 79 BBG hat. Die Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen. Für den Nichtgebrauch von Rechtsmitteln gab es keine hinreichenden Gründe. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls seit Anfang der 80er Jahre anerkannt gewesen, daß die Übertragung höherwertiger Dienstposten verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Vgl. zum Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren Urteil des Senats vom 25. Januar 1982 - 12 A 1616/79; im Wehrdienstbereich BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 37.83, 113.84 - , DVBl 1985, S. 747; zum vorläufigen Rechtsschutz VGH Kassel, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - I TG 23/81 -, NVwZ 1982, S. 638; OVG NW, Beschluß vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, S. 773. Angesichts dieser - exemplarisch genannten - Rechtsprechung wäre die Klägerin gehalten gewesen, die aus ihrer Sicht rechtswidrige Übertragungsentscheidung unmittelbar verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Unzumutbar, weil von vornherein mangels Anerkennung entsprechender prozessualer Möglichkeiten aussichtslos, wäre eine solche Vorgehensweise somit nicht gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz aussichtslos hätte gewesen sein sollen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, daß ein angerufenes Gericht Rechtsfehler - soweit vorhanden - aufgedeckt und, soweit noch möglich, korrigiert haben würde. Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG § 79 Rz. 25. Die Klägerin hatte auch hinreichend Gelegenheit, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, da ihr Anfang November 1981 schriftlich mitgeteilt worden war, daß ihre Bewerbung erfolglos geblieben sei und die Hausleitung entschieden habe, den Konkurrenten L. mit der Leitung des Referats 211 zu beauftragen. Das Bemühen der Klägerin, verwaltungsintern die Angelegenheit in ihrem Sinne zu lösen, war als Mittel einer Schadenvermeidung nicht ausreichend. Die Klägerin hätte vielmehr alle ihr zu Gebote stehenden geeigneten Mittel einsetzen müssen, um sich gegen aus ihrer Sicht rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn ihr gegenüber zur Wehr zu setzen. Dazu gehört auch und vor allem die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Die von der Klägerin dem entgegengehaltene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, S. 1924, erfaßt nur Fälle, in denen - anders als hier - eine gerichtliche Überprüfung des vermeintlich schadenverursachenden Vorgangs nicht eröffnet ist. Ihre Sorge, bei Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens des Dienstherrn bei weiteren Entscheidungen über die Vergabe von Referatsleiterdienstposten quasi im Wege einer indirekten Disziplinierung aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber generell ausgeschlossen zu werden, vermag den Verzicht auf Rechtsmittel nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist es nicht berechtigt, einem Dienstherrn, der an die Beachtung von Recht und Gesetz gebunden ist, ein solches evident rechtswidriges Verhalten als Reaktion auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch einen Beamten zu unterstellen, zum anderen muß ein Beamter, der für sein Recht streitet, auch das - hier allein aufgrund des Vortrages der Klägerin unterstellte - Risiko hinnehmen, deshalb seitens des Dienstherrn als "schwierig" eingeschätzt zu werden. Verzichtet ein Beamter im Hinblick darauf auf eine frühzeitige gerichtliche Auseinandersetzung, kann er nicht Jahre später einen Stellenbesetzungsvorgang zum Gegenstand eines Schadenersatzprozesses machen. Der Verweis auf die Inanspruchnahme von zeitnahem Primärrechtschutz ist auch in der Sache geboten. Die Rechtmäßigkeit von am Leistungsgrundsatz orientierten Auswahlentscheidungen beurteilt sich maßgeblich auf der Grundlage von zeitnah erstellten dienstlichen Beurteilungen. Deren Vollständigkeit und Aussagekraft läßt sich innerhalb eines gewissen Zeitraums gerichtlich tatsächlich überprüfen. Je größer der zeitliche Abstand wird, desto schwieriger bis tatsächlich unmöglich ist ihre Nachprüfung auch wegen des naturgemäß vielfach wertenden Inhalts. Ebenso schwierig wird mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Überprüfung von komplexen Auswahlentscheidungen, insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Bewerbern beteiligt gewesen ist. Dies verdeutlicht gerade auch der vorliegende Fall. Die Klägerin stellt in ihrer Klage praktisch das gesamte Beurteilungssystem im BMZ seit den 70er Jahren in Frage. Eine Klärung, ob einzelnen Übertragungsentscheidungen hinreichend aussagekräftige dienstliche Beurteilungen zugrundelagen, wer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auswahlkriterien der jeweils am besten geeignete Bewerber war und ob die Auswahlentscheidung insgesamt rechtmäßig erfolgt ist, läßt sich praktisch nicht mehr, jedenfalls nicht mit verhältnismäßigem prozessualen Aufwand, durchführen. Hätte die Klägerin diese Fragen insgesamt einer gerichtlichen Überprüfung zuführen wollen, wäre sie gehalten gewesen, dies zeitnah und im Zusammenhang mit der jeweiligen Einzelentscheidung zu tun. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil gesetzlichen Voraussetzungen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) hierfür nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt.