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Beschluss

1 A 6325/96.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0612.1A6325.96PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Bei der in der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 1996 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium C. waren 1959 Beamte, 133 Angestellte und 44 Arbeiter wahlberechtigt und insgesamt 15 Personalratsmitglieder zu wählen. Davon entfielen auf die Gruppe der Beamten zwölf Vertreter, auf die Gruppe der Angestellten zwei Vertreter und auf die Gruppe der Arbeiter ein Vertreter. In der konstituierenden Sitzung am 24. Mai 1996 wurde Herr I. aus der Gruppe der Beamten zum Vorsitzenden gewählt, zu Stellvertretern wurden Frau I. aus der Gruppe der Angestellten und der Antragsteller als einziger Arbeitervertreter gewählt. Entsprechend der Größe der Dienststelle standen vier Freistellungen zur Verfügung. In der an die konstituierende Sitzung anschließenden Personalratssitzung und in einer weiteren Sitzung vom 30. Mai 1996 beschloß der Beteiligte zu 1) zunächst die volle Freistellung des der Beamtengruppe angehörenden Personalratsvorsitzenden I. und sodann als Vertreter der Gruppen der Angestellten und Arbeiter die Freistellung von Frau I. und des Antragstellers je zur Hälfte. Der Antragsteller wies vor der Beschlußfassung ausdrücklich darauf hin, daß seiner Meinung nach ein "Minderheitenschutz" bestehe und er daher ganz freizustellen sei. Des weiteren wurde die Freistellung der Herren C. und T. , die beide der Gruppe der Beamten angehören, beschlossen. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30. Mai 1996 stellte der Beteiligte zu 2) die Herren I. , C. und T. ganz und Frau I. sowie den Antragsteller je zur Hälfte (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) frei. Daraufhin hat der Antragsteller am 2. Juni 1996 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 - 34 L 1330/96.PVL VG Köln -, bestätigt durch Beschluß des Fachsenats vom 11. Oktober 1996 - 1 B 1758/96.PVL OVG NW -, abgelehnt worden ist. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Der Antrag sei jedoch unbegründet. § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW bestimme zwar, daß zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehöre, zu berücksichtigen seien. Jedoch könnten aufgrund der durch das 3. Änderungsgesetz vom 27. September 1994 eingefügten Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf Antrag des Personalrats anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. Diese Regelung eröffne dem Personalrat die Möglichkeit einer flexibleren Verteilung des vorgegebenen Freistellungsvolumens dergestalt, daß die zur Verfügung stehenden Freistellungen auf eine größere Zahl von Personalratsmitgliedern aufgeteilt werden könnten. Dafür, daß sich § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nicht auswirke, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Teilfreistellung des Antragstellers sei angesichts der in seiner Gruppe eindeutig niedrigeren Zahl der im Polizeipräsidium C. beschäftigten Arbeiter auch nicht sachwidrig. Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Dezember 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 16. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27. Januar 1997 an diesem Tage begründet. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW könne gesetzessystematisch nur dann greifen, wenn nach Berücksichtigung der Gruppen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW weitere Freistellungen vorhanden seien. Es führe zu einer weiteren Aushöhlung des Gruppenprinzips, wenn der Personalrat bzw. seine stärkste Gruppe durch Mehrheitsbeschluß kleineren Gruppen gegen ihren ausdrücklichen Willen nur Teilfreistellungen gewähren könne. Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend und tragen ergänzend vor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW, der dem Personalrat eine flexiblere Handhabung bei Freistellungen ermögliche, könne nicht isoliert betrachtet werden. Die Vorschrift beinhalte entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade eine Stärkung des Gruppenprinzips, da sie die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ermögliche und eine gerechtere Berücksichtigung der Gruppenstärke im Einzelfall sicherstelle. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge und der Akten 34 L 1330/96.PVL VG Köln Bezug genommen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, da er als einziges Mitglied der Arbeitergruppe im Personalrat für eine Freistellung aus dieser Gruppe in Betracht kommt. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 19. Februar 1997 - 1 B 2237/96.PVL - und vom 15. Mai 1997 - 1 A 649/97.PVL - ; OVG NW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 15. Januar 1997 - 1 B 2834/96.PVB -, PersR 1997, 174. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auch begründet. Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) "für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen". Gemäß der genannten Vorschrift sind bei der Beschlußfassung des Personalrats über Freistellungen zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Der Fachsenat hat bereits entschieden, daß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW dem Personalrat kein Ermessen eröffnet, bei der Entscheidung über die ersten drei Freistellungen einen zur Freistellung bereiten und von einer noch nicht berücksichtigten Gruppe vorgeschlagenen Gruppenvertreter vor allem mit Blick auf die (kleine) Zahl der von der Gruppe repräsentierten Beschäftigten und den daraus abgeleiteten (geringen) gruppenspezifischen Geschäftsanfall zu übergehen und an seiner Stelle einen Vertreter einer anderen Gruppe freizustellen, aus der bereits ein Mitglied für die Freistellung vorgesehen ist. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. Mai 1997 - 1 A 649/97.PVL -. In dem genannten Beschluß hat der Fachsenat im einzelnen ausgeführt: § 42 Abs. 3 LPVG NW enthält in seinen Sätzen 2 und 3 abschließende und den Personalrat grundsätzlich bindende Vorgaben für Beschlußfassungen über die Freistellung seiner Mitglieder. Das ergibt sich für Satz 2 aus der Formulierung "Dabei sind ... zu berücksichtigen" und für Satz 3 aus der verbalen Wendung "richten sich nach". Im übrigen unterscheiden sich beide Sätze sowohl hinsichtlich des jeweiligen Anwendungsbereiches als auch im Hinblick auf den Regelungsgehalt bzw. die Regelungsdichte. Dies findet gesetzestechnisch seine Umsetzung - und zugleich Verdeutlichung - darin, daß sich gem. § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW (nur) die ü b r i g e n Freistellungen nach der Gruppenstärke richten, während Satz 2 für einen anderen Kreis von Normadressaten eine davon abweichende Regelung trifft. Ferner besteht gesetzessystematisch zwischen beiden Sätzen ein Rangverhältnis. Während nach Satz 2 z u n ä c h s t der Vorsitzende und s o d a n n je ein Vertreter der (weiteren) Gruppen zu berücksichtigen sind, enthält Satz 3 allein eine Regelung für die ü b r i g e n - im Sinne von nachfolgenden oder nachrangigen - Freistellungen. Damit und zugleich mit der unterschiedlichen Regelungsdichte trägt der Gesetzgeber in gestufter Form den Interessen der einzelnen im Personalrat vertretenen Gruppen - auch kleinerer - und der in der jeweiligen Gruppe (am stärksten) vertretenen Liste Rechnung. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL -, ZTR 1996, 135 (nur Leitsatz). Innerhalb des in dieser Weise vom Gesetzgeber gestuften Systems für die Freistellung von Personalratsmitgliedern wird dem Personalrat auf der (ersten) Stufe der gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW zunächst zu beschließenden Freistellungen des Vorsitzenden und der Vertreter derjenigen Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Im Gegenteil bestimmt die genannte Vorschrift, daß zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, z u b e r ü c k s i c h t i g e n s i n d . Die Bedeutung der Wendung "sind ... zu berücksichtigen" erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang nicht in einem Akt des Bedenkens oder Einbeziehens in die Entscheidungsfindung bei letztlich offenem Ergebnis der zu treffenden Entscheidung, sondern umschreibt vor dem Hintergrund der dem Personalrat gesetzlich auferlegten Pflicht zur Bildung einer Rang- und Reihenfolge von im einzelnen benannten Funktionsträgern eine Auswahl(-entscheidung). Diese Entscheidung ist nach der Wertung des Gesetzgebers nicht in das Ermessen des Personalrats gestellt. Durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut wird vielmehr nicht nur eine Rangfolge zwischen dem Vorsitzenden des Personalrats und seinen Stellvertretern bestimmt, sondern der Personalrat darüber hinaus bei seiner Entscheidung auch ausdrücklich an die Einhaltung einer Reihenfolge im Hinblick auf die nach dem Vorsitzenden freizustellenden Vertreter der Gruppen gebunden, die sich aus der Gruppenstärke ergibt. In diesem Verständnis knüpft das Gesetz an das auch sonst grundlegend berücksichtigte Gruppenprinzip an, wie es insbesondere in den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 29 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW seine besondere Ausformung erfahren hat. Sein Zweck ist ersichtlich darauf gerichtet, gerade auch bei der Freistellung in Anknüpfung an § 29 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW das Gruppenprinzip als Gestaltungsfaktor durchgreifen zu lassen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Dezember 1990 - CL 71/90 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; ferner zur vergleichbaren Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG: OVG NW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 27. Januar 1993 - 1 A 2523/91.PVB - S. 11 des amtlichen Umdrucks. Das am Wortlaut, Sinn und Zweck sowie an der Systematik des Gesetzes orientierte Verständnis findet seine Bestätigung ferner in der Begründung für die Gesetzesänderung. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW durch die Gesetzesnovelle vom 18. Dezember 1984 hat der Landesgesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drucks. 9/3845 S. 60): "Artikel I Nr. 29 (bisher 28) Durch die von der SPD-Fraktion beantragte Änderung des § 42 soll sichergestellt sein, daß zukünftig auch Minderheiten eine Freistellung erreichen können. Die Freistellung soll zu erst für den Vorsitzenden, sodann für die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, möglich sein." Nach der Wertung des Gesetzgebers ist mithin für die Entscheidung über die Freistellungen maßgeblich, daß auf der ersten Stufe bei der Verteilung der Freistellungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW a l l e im Personalrat vertretenen Gruppen mit (jeweils) einem freizustellenden Mitglied Berücksichtigung finden. Dabei kommt in Ermangelung eines entsprechenden Rückgriffs des Gesetzgebers der Zahl der von den jeweiligen Gruppen repräsentierten Beschäftigten keine rechtliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat die Gruppenstärke im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nur hinsichtlich der Reihenfolge der Freistellungen berücksichtigt. Insoweit trifft es insbesondere nicht zu, daß die Vertreter der einzelnen Gruppen in erster Linie die Interessen der Beschäftigten ihrer Gruppen wahrzunehmen haben. Die freigestellten Personalratsmitglieder nehmen vielmehr grundsätzlich die Interessen aller Beschäftigten wahr. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 15. Juli 1991 - 1 A 1755/91.PVL - und - CL 114/90 -, jeweils unter Bezugnahme auf Hess. VGH, Beschluß vom 19. November 1984 - HPV TL 4/83 -, ZBR 1985, 258. Freistellungen sollen dem Personalrat in seiner Gesamtheit und allen von ihm repräsentierten Beschäftigten zugute kommen, nicht aber lediglich den Angehörigen derjenigen Gruppen, denen die freigestellten Personalratsmitglieder angehören. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn beispielsweise nach der Zahl der Beschäftigten und der Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW nur der Personalratsvorsitzende bzw. zusätzlich ein weiteres Personalratsmitglied freigestellt werden kann. In einem solchen Fall hat der Personalratsvorsitzende - und ggf. das weiter freigestellte Personalratsmitglied - auch die Interessen derjenigen Beschäftigten wahrzunehmen, die über kein freigestelltes Gruppenmitglied im Personalrat verfügen. Nach Maßgabe dessen eröffnet § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW dem Personalrat kein Ermessen, bei der Entscheidung über die ersten drei Freistellungen einen zur Freistellung bereiten und von einer noch nicht berücksichtigten Gruppe vorgeschlagenen Gruppenvertreter vor allem mit Blick auf die Zahl der von der Gruppe repräsentierten Beschäftigten und den daraus abgeleiteten gruppenspezifischen Geschäftsanfall zu "übergehen". Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Beteiligten zu 1) für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 -, PersV 1995, 168 = PersR 1995, 165. In dem vorgenannten Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW mit Art. 33 Abs. 5 GG und § 98 Abs. 2 BPersVG vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift der Personalrat eine Person aus der Gruppe der Beamten zum Vorsitzenden des Personalrats oder zu einem seiner Stellvertreter wählen kann, die zwar das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats, nicht aber das Vertrauen der Mehrheit der Vertreter der Beamten im Personalrat genießt, verneint. Die aufgeworfene und dort verneinte Frage steht bereits in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zu der hier zu beantwortenden Frage nach der Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge von Freistellungen. Vorliegend ist auch nicht streitentscheidend, ob und in welchem Umfang "dem Gruppenprinzip für die Beamten als Folge ihres besonderen Status Verfassungsrang zukommt". Eine solche Fragestellung würde erst dann Bedeutung gewinnen, wenn der (Landes-)Gesetzgeber durch Erlaß der streitgegenständlichen Norm in einer gegen die Verfassung verstoßenden Weise gegen das genannte Prinzip verstoßen hätte. Ein solcher Verstoß wird vom Beteiligten zu 1) indes nicht geltend gemacht und ist im übrigen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Fachsenats in bezug auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW, soweit sich die Vorschrift auf die - hier allein streitgegenständliche - Verteilung von Freistellungen auf die Vertreter des Personalratsvorsitzenden nach der Gruppenstärke bezieht, nicht gegeben (vgl. dazu insbesondere die Einschränkung in dem Vorlagebeschluß des Fachsenats vom 21. Juni 1988 - CL 2/86 - aaO). Im übrigen hat der Fachsenat in seiner bisherigen Rechtsprechung die grundsätzliche Bindung des Personalrats an die durch § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW bestimmte Reihenfolge der Freistellungen entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht aus der "verfassungsrechtlichen Natur" der Vorschrift bzw. dem "Schutz des Gruppenprinzips" abgeleitet, sondern aus der grammatikalischen Auslegung, systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Regelungen über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats. Vgl. insbesondere OVG NW, Beschluß vom 18. September 1995 - 1 A 82/95.PVL - aaO. Dem Personalrat steht im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW aber auch kein Ermessen dahingehend zu, daß er bei den ersten drei Freistellungen den Vertreter einer Gruppe nur teilweise freistellen und hinsichtlich der nicht verbrauchten Freistellung weitere Freistellungen anderen Gruppen angehörender Personalratsmitglieder beschließen kann. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW, wonach auf Antrag des Personalrats anstelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden können. Wie § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 4 der genannten Vorschrift zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder genetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem gegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A 1094/94.PVL - unter Hinweis auf Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 1 RdNr. 15 a. § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 LPVG NW betreffen ganz verschiedene Problemkreise. Durch § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW soll das Gruppenprinzip gewährleistet werden. Die Vorschrift stellt sicher, daß, falls - wie hier - alle Gruppen im Personalrat vertreten sind und mindestens drei Freistellungen zur Verfügung stehen, ein Vertreter jeder Gruppe freigestellt wird. § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW soll dem Personalrat dagegen die Möglichkeit von Teilfreistellungen anstelle von ganzen Freistellungen erleichtern. Zunächst ist richtig, daß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auch im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW anwendbar ist. Nach den genannten Auslegungskriterien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nicht gelten soll. Das läßt sich schon dem Wortlaut des § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW entnehmen, der insoweit keinen einschränkenden Vorbehalt enthält und deswegen für alle in Betracht kommenden Freistellungen gilt. Andererseits ist das durch § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW eingeräumte Organisationsermessen des Personalrats und des Dienststellenleiters durch etwa im übrigen bestehende Ermessensgrenzen beschränkt bzw. ausgeschlossen. Dies trifft für den Anwendungsfall des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW dann zu, wenn ein zwingend zu berücksichtigender Gruppenvertreter der einzige Vertreter seiner Gruppe im Personalrat ist. Die dieser Gruppe in diesem Falle unabhängig von ihrer Größe vom Gesetz zugedachte Möglichkeit, wenigstens ein freigestelltes, der Geschäftsführung des Personalrats angehörendes (§ 29 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW) Mitglied zu haben, beruht auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW als einer insoweit gegenüber § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW spezielleren (Grund-)Regelung, die die Anwendung von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW für diesen Fall voraussetzungsgemäß ausschließt. Weder dem Wortlaut, dem Zweck und der Systematik des Gesetzes wie auch seiner Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß mit der Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW die von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW im Sinne der Rechtsprechung des Senats zwingend vorzunehmende Berücksichtigung einer Einschränkung durch Teilfreistellung zugänglich ist. Der Entstehungsgeschichte ist insoweit nichts zur Erhellung des Verhältnisses von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW zu § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW zu entnehmen. In der Beschlußempfehlung des Ausschusses für die Innere Verwaltung zur Begründung der Anfügung des Satzes 4 in § 42 Abs. 4 LPVG NW heißt es lediglich (LT-Drucks. 11/7130 S. 44): "Die mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90 / DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU und F.D.P. angenommene Ergänzung wurde von der SPD-Fraktion beantragt mit der Begründung, daß nach der Rechtsprechung grundsätzlich von Vollfreistellungen auszugehen sei; danach wären Freistellungen "- richtig: Teilfreistellungen -" nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich nicht in ausreichendem Umfang Personalratsmitglieder zu vollen Freistellungen bereit fänden. Mit der Änderung solle klargestellt werden, daß auf Antrag des Personalrats Teilfreistellungen alternativ neben Vollfreistellungen möglich sind." Die systematische Stellung vgl. Beschluß des Fachsenats vom 11. Oktober 1996 - 1 B 1758/96.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 42 RdNr. 73 b und der Zweck von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW sprechen jedoch dafür, daß der oben angesprochene Regelungszweck von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW unberührt bleiben sollte. Denn § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW ist gerade nicht im Anschluß an § 42 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LPVG NW eingefügt worden. Ihrem Wortlaut und Zweck nach läßt jene Vorschrift das von ihr überhaupt nicht aufgegriffene Gruppenprinzip bzw. den von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW beabsichtigten Minderheitenschutz völlig unberührt. Der Regelungszweck der in Rede stehenden Vorschrift beschränkt sich vielmehr auf die Einräumung der Möglichkeit, die nach der früheren Rechtsprechung nur unter besonderen Voraussetzungen mögliche Teilfreistellung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen vorzusehen. Eine Einschränkung des Gruppenprinzips bzw. des Minderheitenschutzes war damit ersichtlich nicht zugleich beabsichtigt. Die in § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW enthaltene Ermächtigung zur Regelung von Teilfreistellungen enthält nach allem nicht die Befugnis, die einer im Personalrat vertretenen Gruppe zustehende Freistellung durch Teilfreistellungen im Wege des "Splittings" zu Lasten dieser Gruppe zu reduzieren. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, ohne Einschränkung des Gruppenprinzips bzw. des Minderheitenschutzes den einer Gruppe zustehenden Anteil ggf. auf mehrere Gruppenmitglieder aufzuteilen. Unter welchen Voraussetzungen dies im einzelnen möglich ist, insbesondere inwieweit bei einer Aufteilung der zustehenden Freistellung auf mehrere Gruppenmitglieder das Tatbestandsmerkmal in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW "unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste" zu berücksichtigen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Antragsteller der einzige Vertreter seiner Gruppe ist und die - grundsätzlich mögliche - Aufteilung einer zustehenden Freistellung auf mehrere Mitglieder derselben Gruppe schon faktisch nicht in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der aufgrund der vorliegenden Entscheidung erforderlichen Beschlußfassung hinsichtlich der ganzen Freistellung des Antragstellers wird der Beteiligte zu 1), wenn nicht zuvor gemäß § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NW Einvernehmen über eine Erhöhung der Freistellungen erzielt wird, auch darüber zu beschließen haben, welche Freistellung er (teilweise) abändern will, da es ohne Erhöhung bei insgesamt vier Freistellungen bleibt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.