Beschluss
12 A 5544/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0613.12A5544.95.00
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Leitsätze
1. Versagung einer weiteren Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Obmann in einem Schiedsgerichtsverfahren mit Blick auf auf die Gesamthöhe der Vergütungen.
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 140.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versagung einer weiteren Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Obmann in einem Schiedsgerichtsverfahren mit Blick auf auf die Gesamthöhe der Vergütungen. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 140.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Gemäß § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung u.a. dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. Die Beteiligten sind vorher nach § 130 a Abs. 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem (im zweiten Rechtszug weiterverfolgten) Antrag, festzustellen, daß die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 9. Dezember 1993 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1994 rechtswidrig gewesen ist, zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 9. Dezember 1993/21. Februar 1994. Ein solches Interesse ergibt sich hier zwar nicht aus der Absicht des Klägers, den Beklagten wegen Schadensersatzes in Anspruch nehmen zu wollen. Unabhängig von weiteren prozessualen und materiellen Voraussetzungen setzt ein Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Beklagten bzw. der für ihn handelnden Bediensteten voraus. Ein solches Verschulden kann jedoch regelmäßig nicht festgestellt werden, wenn - wie hier - ein Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten als (objektiv) rechtmäßig angesehen hat. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Fortführung des Verfahrens ist jedoch wegen der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Zur weiteren Begründung kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu Bezug nehmen. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die von dem Kläger beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NW zu Recht versagt. Da das Deutsche Richtergesetz keine erschöpfende Regelung über die Nebentätigkeit der Richter erhält, gelten insoweit über die Vorschriften in § 40 DRiG hinaus hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NW ist die für eine Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW) Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Gemäß dieser Regelung erteilt das Justizministerium NW seit dem 1. Dezember 1993 für Nebentätigkeiten als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter nur noch eine Genehmigung pro Jahr unter der weiteren Voraussetzung, daß eine zuvor genehmigte Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter abgeschlossen ist. Dies ist jedenfalls in dem vorliegenden Fall des Klägers verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte die Genehmigung für eine Tätigkeit als Obmann in dem Schiedsgerichtsverfahren R. /R. oHG beantragt. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags war er noch in dem Schiedsgerichtsverfahren der Firma M. - Export/D. Bau-AG tätig. Für seine Tätigkeit in dem Schiedsgerichtsverfahren R. /R. oHG hätte er - neben seinen Einnahmen aus dem noch nicht abgeschlossenen Schiedsgerichtsverfahren - rund 140.000, -- DM erhalten. Diese Nebentätigkeit hätte dienstliche Interessen beeinträchtigen können. Eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NW erfordert, daß eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen - wie nunmehr auch in § 6 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung - NtV - vom 21. September 1982 ausdrücklich ausgesprochen - zu besorgen ist. Maßgebend sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 -) berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird." Die dienstlichen Interessen beschränken sich dabei nicht auf die Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens oder einer bestimmten Beamtengruppe. Sie umfassen vielmehr auch die Interessen, die durch die Verpflichtung des Beamten/Richters gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 55 LBG NW) berührt werden. Diese sind - soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen - im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Interessen der Verwaltung und den Pflichten des Beamten/Richters gehört nicht nur, daß er sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmet; vielmehr muß sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Sätze 1 und 3 LBG NW). Namentlich hat sich ein Richter auch außerhalb seines Amtes so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG). Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die versagte Nebentätigkeit des Klägers schon aufgrund der Höhe der daraus zu erwartenden Einkünfte dienstliche Interessen beeinträchtigt. Der Kläger hätte aus den beiden sich zeitlich überschneidenden Nebentätigkeiten bezogen auf ein Jahr Einkünfte erzielt, die seine Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 6 deutlich überstiegen hätten. Die Allgemeinheit hätte hierfür kein Verständnis aufgebracht. Sie hätte aus der Höhe der Vergütung - und zwar gerade in Relation zu der Besoldung aus dem Richteramt - Schlüsse in bezug auf den Umfang und die finanzielle Bedeutung der Nebentätigkeit für den Kläger gezogen und dadurch den Eindruck gewonnen, daß der Richter seine Nebentätigkeiten nicht ohne Beeinträchtigung seines Hauptamtes hätte wahrnehmen können. Ein derartiger Eindruck stört nicht nur erheblich das Vertrauen der Bürger in die Justiz, sondern ist auch geeignet, das für eine allgemein akzeptierte Amtsausübung notwendige Ansehen der Richterschaft zu schädigen. Diesem Eindruck muß und darf der Dienstherr vorbeugend in der Weise entgegentreten, daß er eine weitere Nebentätigkeitsgenehmigung - wie hier - versagt. Zwar ist eine aus unsachlichen Erwägungen herrührende Einbuße an Vertrauen und Ansehen im Rahmen von § 68 Abs. 2 LBG NW unbeachtlich. Beachtlich ist jedoch eine Vertrauens- und Ansehenseinbuße, die darauf beruht, daß ein Verhalten berechtigten Wertvorstellungen der interessierten Öffentlichkeit widerspricht. Dies gilt erst recht, wenn eine derartige Vertrauenseinbuße die Justiz in ihrer Gesamtheit treffen kann. Die "rechtsprechende Gewalt" und die Unabhängigkeit der Richter sind verfassungsrechtlich besonders abgesichert (Art. 92, 97 GG). Die Richter repräsentieren die rechtsprechende Gewalt nach außen. Das Ansehen der Richterschaft und das Vertrauen in ihre Tätigkeit sind tragende Elemente des Rechtsstaats. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, wie der einzelne Richter selbst seine Tätigkeit sieht; erheblich ist vielmehr, welcher Eindruck durch diese Tätigkeit in der Öffentlichkeit entstehen kann. Der Kläger wendet hiergegen zu Unrecht ein, daß es nicht die Nebentätigkeiten der Richter in Schiedsgerichtsverfahren seien, die dem Ansehen der Justiz abträglich gewesen sein könnten, sondern nur der Umstand, daß die Presse über diese Nebentätigkeiten und insbesondere über die Vergütungshöhen unterrichtet worden sei und wie sie diese Informationen publik gemacht habe. Damit mißt er seinen Verhaltenspflichten als herausgehobener Repräsentant der Justiz in der Öffentlichkeit zuwenig Bedeutung bei. Es ist das legitime Interesse der Presse, über Zustände im öffentlichen Dienst, die sie für untragbar hält, zu berichten. Auch geht der Einwand des Klägers, daß seine Nebentätigkeit bei Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit schwerlich Gegenstand öffentlicher Erörterung werden könne, fehl. Hinsichtlich der Besorgnis eines Ansehens- und Vertrauensverlustes stellt § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NW als Mittel der Schadensvorsorge allein darauf ab, ob eine Nebentätigkeit der Sache nach geeignet ist, eine solche Schädigung herbeizuführen. Ist dies der Fall, so ist die Genehmigung zu versagen. Für Erwägungen dazu, ob der Vorgang nach außen bekannt wird, bleibt dann schon nach dem gebotenen Selbstverständnis des öffentlichen Dienstes kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Kläger hätte für die versagte Nebentätigkeit voraussichtlich Einkünfte in Höhe von 140. 000,-- DM erzielt. Diesem Betrag entspricht das vom Kläger mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse, das sich durch die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geändert hat.