Beschluss
16 E 380/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.16E380.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit Prozeßkostenhilfe auch insoweit versagt worden ist, als die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1994 begehrt wird, soweit ein höherer Kostenbeitrag als 334,40 DM festgesetzt ist und ein höherer Rückstand als 964,04 DM gefordert wird. Insoweit wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es insoweit nicht.
Der Antrag im übrigen wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit Prozeßkostenhilfe auch insoweit versagt worden ist, als die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1994 begehrt wird, soweit ein höherer Kostenbeitrag als 334,40 DM festgesetzt ist und ein höherer Rückstand als 964,04 DM gefordert wird. Insoweit wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es insoweit nicht. Der Antrag im übrigen wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat versteht das mit Schriftsatz vom 16. April 1997 eingelegte Rechtsmittel, mit dem "Beschwerde" erhoben und zugleich deren Zulassung beantragt wird, dahin, daß hierdurch der allein nach § 146 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626) statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt wird. Mit diesem Inhalt ist der Antrag in dem aus dem Beschlußausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Der Zulassungsantrag genügt zunächst den Anforderungen an die Anforderungen der Darlegung des Grundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 146 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsteller haben dargelegt, an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestünden ernstliche Zweifel, weil das erkennende Gericht die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII (ND 1993, 46) angewandt habe, ohne auf die tatsächlichen Lebensumstände der Antragsteller und ihrer Familienmitglieder einzugehen. Auch wenn die Antragsteller im Rahmen der erforderlichen Erläuterung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel den zur (teilweisen) Zulassung der Beschwerde führenden Grund des Kindergeldansatzes nicht konkret genannt haben, ist er vom Senat zu berücksichtigen, weil der Ansatz von Kindergeld Regelungsbestandteil der von den Antragstellern als Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beanstandeten Empfehlungen des Deutschen Vereins (vgl. deren Nr. 2) ist und der Kindergeldansatz offenkundig ernstlich zweifelhaft sein kann. Jedenfalls in einem solchen Fall bedarf es im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens der weiteren Substantiierung des auf ernstliche Zweifel gestützten Zulassungsgrundes nicht. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist ohnehin nur auf eine überschlägige Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten ausgerichtet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Auch ein Widerspruch zum Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, dem Rechtsmittelgericht die Zulassungsgründe in einer Weise zu erläutern, die seinen "Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages" reduziert, vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 13 zu Nr. 16 (§ 124 a VwGO), liegt nicht vor, wenn ernstliche Zweifel im Rahmen eines dargelegten, die Prüfungsansätze für das Zulassungsverfahren vorgebenden Grundes für das Rechtsmittelgericht offenkundig bestehen können, vgl. Schmieszek, Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG), NVwZ 1996, 1151 ff (1153) unter Hinweis auf OVG NW, Beschluß vom 17. März 1994, - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617; vgl. zu den Anforderungen an das Darlegungserfordernis auch: OVG NW, Beschlüsse vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 - und vom 10. April 1997 - 24 B 550/97 -. Der Ansatz des Kindergeldes kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- Zweckidentität des Kindergeldes und kinderbezogener Leistungen, vgl. zu § 43 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452, und zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl I, 1163): BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149, offensichtlich ernstlich zweifelhaft sein. Es bestehen in dem aus dem Beschlußausspruch ersichtlichen Umfang ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Prüfung ernstlicher Zweifel im Rahmen eines Rechtsmittelzulassungsverfahrens hat sich an den Anforderungen an die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens zu orientieren, in dem die mit dem Zulassungsantrag angefochtene Entscheidung ergangen ist. Wird Prozeßkostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage (§ 114 ZPO) abgelehnt, so ist in dem Beschwerdezulassungsverfahren zu prüfen, ob ernstlich zweifelhaft ist, daß für das Klageverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese auf die materiellen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bezogene Prüfung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozeßkostenhilfegesuchs, vgl. OVG NW, z.B. Beschlüsse vom 3. September 1991 - 16 E 781/91.A -, NWVBl 1992, 72; vom 17. Dezember 1992 - 8 E 769/92 - m.w.N.. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, daß Prozeßkostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiß ist, andererseits aber auch, daß Prozeßkostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Tatsachen- und Rechtsfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. OVG NW, z.B. Beschlüsse vom 8. März 1996 - 24 E 458/95 - m.w.N., vom 3. September 1991 -16 E 781/91.A-, a.a.O., und vom 19. März 1997 - 16 E 212/97 - . An den Anforderungen an solche "hinreichenden" Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO hat sich die Prüfung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses zu orientieren, durch den Prozeßkostenhilfe aus diesem Grunde abgelehnt worden ist. Es kann aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, ob das Merkmal der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann gegeben ist, wenn der Erfolg des Zulassungsantrages im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens wahrscheinlicher ist als sein Mißerfolg oder ob auch ein geringeres Wahrscheinlichkeitsmaß ausreicht, vgl. hierzu Schmieszek, a.a.O., S. 1153 m.w.N.; OVG NW, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 24 B 550/97 - und vom 9. Mai 1997 - 8 B 636/97 - . Es bestehen jedenfalls überwiegende Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages in dem aus dem Beschlußausspruch ersichtlichen Umfange, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur -fehlenden- Zweckidentität des Kindergeldes und kinderbezogener Leistungen bei der Eingliederungshilfe nach dem BSHG und der Jugendhilfe, vgl. Urteile vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, a.a.O. und vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, a.a.O.; vgl. auch Sauer, Kindergeld und Sozialhilfe, NDV 1997, 98, auch für die hier maßgebliche Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VIII in der Neufassung vom 3. Mai 1993 (BGBl I, 637), die für den Einsatz von Geldleistungen gleichfalls auf den "gleichen Zweck" wie den der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe abstellt, vieles dafür spricht, daß Kindergeld nicht dem gleichen Zweck wie die Hilfe zur Erziehung in einem Heim ( § 34 SGB VIII ) dient und die Klärung dieser Rechtsfrage dem Klageverfahren vorzubehalten ist. Im Hinblick auf den Ansatz von Kindergeld in den angefochtenen Bescheiden besteht deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg. Kommt nämlich allein eine Inanspruchnahme der Antragsteller in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen in Betracht (§ 94 Abs. 2 SGB VIII), so dürfte der Kostenbeitrag - ausgehend von den übrigen Berechnungen des Antragsgegners - möglicherweise nur auf 334,40 DM (418,-- DM ./. 20 %) statt auf 496,-- DM und der Rückstand nur auf 964,04 DM (1.974,04 DM - 1.010.-- DM) festgesetzt werden. In dem zugelassenen Umfang wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht( §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsantrag im übrigen ist unbegründet; denn die genannten Zulassungsgründe entsprechen entweder nicht den Anforderungen an ihre Darlegung oder greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller deshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses haben, weil die zur Bemessung des Kostenbeitrages herangezogenen Empfehlungen des Deutschen Vereins fälschlich die tatsächlichen Lebensumstände der Familie, insbesondere ihre marokkanische Staatsangehörigkeit und die Anzahl der Kinder, nicht berücksichtigten, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die dem Beklagten durch § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eingeräumte Ermächtigung, nach der für die ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden sollen, zu unsubstantiiert, um ernstliche Zweifel an der Höhe des Kostenbeitrages zu begründen, und sind solche Zweifel auch nicht offenkundig. Im Hinblick auf die Erläuterungen der Höhe des Kostenbeitrages durch den Beklagten in seinen Schreiben vom 31. Mai und 21. Juli 1994 hätte es konkreter Darlegungen bedurft, warum der Kostenbeitrag die pauschal zu bemessende häusliche Ersparnis ausnahmsweise nicht zutreffend wiedergibt. Soweit die Antragsteller im übrigen im Hinblick auf ihre Einverständniserklärung vom 13. Oktober 1993 dem Sinne nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen wollen, greifen diese nicht durch, weil sie die diesbezüglichen überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen. Auf die im vorliegenden Zulassungsverfahren erklärte Anfechtung ihrer Einverständniserklärung kommt es schon deshalb nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der - erstinstanzlichen - Entscheidungsreife ist. Im übrigen ist nicht dargelegt worden, daß überhaupt eine auf die Erhebung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum vom 4. Oktober 1993 bis 31. März 1994 in rechtlich erheblicher Weise zurückwirkende Anfechtung in Betracht kommt. Soweit die Antragsteller darlegen, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu entscheiden sei, "inwieweit die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB für Mitbürger ausländischer Herkunft Anwendung findet", ist den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund nicht genügt. Die Zulassung der Beschwerde in einem Prozeßkostenhilfeverfahren kommt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage des Prozeßkostenhilferechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und für die Beschwerdeentscheidung erheblich ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -. Die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage vermag allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung des Klageverfahrens, nicht aber des Prozeßkostenhilfeverfahrens darzulegen. Für die Zulassung der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt es aber - ebenso wie für die Darlegung ernstlicher Zweifel - allein auf die grundsätzliche Bedeutung dieses Nebenverfahrens an, die sich darin erschöpft, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gerichtliche Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren bleibt deshalb selbst dann eine in bezug auf das Hauptsacheverfahren vorläufige, wenn das Verwaltungsgericht im Prozeßkostenhilfeverfahren eine bislang ungeklärte, grundsätzliche Rechtsfrage beantwortet hat - was im übrigen im Hinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nicht der Fall ist, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Seite 8, oben) ergibt. Im übrigen machen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch nicht in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, sondern rügen die fehlerhafte Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins in ihrem Einzelfall. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, daß die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht " besonders" schwierig ist. Mit ihrem Vorbringen, ein Grund für die Unterbringung ihres Sohnes habe nicht bestanden und dem Antrag des Antragsgegners im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei nicht entsprochen worden, wird die Rechtsanwendung im Einzelfall angegriffen ohne - was erforderlich gewesen wäre - aufzuzeigen, warum die Rechtssache aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Verfahren im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die Darlegungen zum Verfahrensmangel genügen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Weder ist ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Beweisaufnahme vor Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch in einem lediglich einer überschlägigen Überprüfung zugänglichen Prozeßkostenhilfeverfahren überhaupt einen Verfahrensmangel darstellt, noch ist dargetan, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung beruhen kann, "wenn zunächst durch Beweisaufnahme die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Darstellung der Kläger hinsichtlich der Einverständniserklärung vom 13. Oktober 1993 festgestellt worden wäre". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO analog. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.