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Beschluss

8 B 203/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.8B203.97.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1996 wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern zu je einem Siebentel und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. zu je einem Sechstel auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1996 wird geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern zu je einem Siebentel und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. zu je einem Sechstel auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Hilfebewilligung nicht glaubhaft gemacht sind. Wegen des Bestehens erheblicher nicht ausgeräumter Zweifel an der behaupteten Einkommenslosigkeit der Antragsteller wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller Bezug genommen; diese Zweifel stehen sowohl der Zuerkennung eines vorläufig sicherzustellenden Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt als auch der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Die - teilweise - Wiederaufnahme der Leistungen an die Antragsteller ab Januar 1997 steht der Zulässigkeit der Beschwerde, etwa unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, nicht entgegen. Das von den Antragstellern gesehene widersprüchliche Verhalten auf Seiten des Antragsgegners liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Antragsgegner angefochtene einstweilige Anordnung einen anderen Zeitraum (30. Oktober bis zum 31. Dezember 1996) betraf als die jetzt geleisteten Hilfen. Vor allem aber kann aus der zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Zahlungen nicht gefolgert werden, daß der Antragsgegner nunmehr selbst von seiner Hilfeverpflichtung überzeugt sei. Vielmehr belegen sowohl das Vorbringen des Antragsgegners zur Sache im vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch der Umstand der sich lediglich auf 80% der jeweiligen Regelleistungen belaufenden Zahlungen seit Januar 1997 das Gegenteil; auch erscheint die Erklärung des Antragsgegners für die Wiederaufnahme der Hilfeleistungen, nachfolgende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermeiden zu wollen, als einleuchtend und ohne weiteres mit seinem prozessualen Vorgehen vereinbar. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abzuändern und den Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. auch insoweit abzulehnen, als er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 80% der monatlichen Regelleistungen für die Zeit vom 30. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 beinhaltet, ist auch begründet, weil den Antragstellern insgesamt kein Anspruch auf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernde Hilfeleistungen zusteht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der hilfesuchende Asylbewerber. Dementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nachsuchende substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung nach § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -. Dies vorausgeschickt muß nicht abschließend erörtert werden, ob das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen schon daraus folgt, daß den Antragstellern im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 16. Septem-ber 1996 - 8 B 1180/96 -, vom 20. Sep-tember 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 17. Februar 1997 - 8 B 3186/96 - bereits wegen der teilweisen Wiederaufnahme der Hilfeleistungen des Antragsgegners seit dem 1. Januar 1997 und gegebenenfalls zusätzlich wegen des geringfügigen Verdienstes des Antragstellers zu 1. seit dem 1. April 1997 bei der Firma A. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen. Denn unabhängig davon waren bereits in dem Zeitraum, zu dem sich der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts verhält, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht gegeben. Die wirtschaftliche Lage der Antragsteller war und ist so unklar, daß die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Überzeugung für eine (keinen Aufschub duldende) Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu gewinnen ist. Das beruht zum einen darauf, daß gewichtige Hinweise auf eine - im genauen Ausmaß freilich ohne rückhaltlose Offenlegung der Einzelheiten durch die Antragsteller nicht bestimmbare - Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1. schon vor dem 1. April 1997 vorliegen. Die Antragsteller haben ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller am 21./22. September 1996 lediglich auf Gefälligkeitsbasis - einmalig - eine Warenauslieferung an einen in S. ansässigen Geschäftspartner der Firma M. -Brot übernommen hat. Es kann allein mit der als Erklärung angegebenen Hilfsbereitschaft "in arabischen Kreisen" - der Name des auftraggebenden Firmeninhabers (A. ) ist im übrigen ebenso wie der Text auf den vorgelegten Rechnungen türkisch - nicht überzeugend erklärt werden, daß der Antragsteller kurzfristig eine so weite Fahrt unternimmt und dafür - als Sozialleistungsempfänger und Vater einer großen Familie - lediglich mit Broten im Wert von 17,60 DM (Zwischenhandelspreis) entlohnt wird. Die gegebene Darstellung ist um so unverständlicher, als die übernommene Fracht über die Mühe der langen Fahrt hinaus für den Antragsteller auch mit erheblicher Verantwortung - für das Fahrzeug, die Ware und die entgegengenommene Geldsumme von über 4.000 DM - verbunden war. Anlaß zu Zweifeln an der nunmehr behaupteten Einmaligkeit dieses Vorganges bietet der nicht überzeugend erklärte Umstand, daß der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch Bedienstete der Grenzschutzstelle S. im Beisein einer Dolmetscherin dem Sinne nach angegeben hat, "gelegentlich" derartige mit Brot vergoltene Fahrten unternommen zu haben. Ohne überzeugende Erklärung ist weiter geblieben, warum der Antragsteller zu 1. gegenüber der Grenzschutzstelle angegeben hat, er könne für das von dem in S. ansässigen Kunden der Firma M. -Brot eingenommene Geld keine Quittungen vorweisen, während er später, im gerichtlichen Verfahren, vortragen läßt, er habe die - nunmehr vorgelegten und überwiegend nicht unterschriebenen - Empfängerbelege über die vereinnahmten Beträge, "die die Firma M. -Brot … an ihn übergeben hatte", "praktisch mitgebracht". Unklar geblieben ist weiterhin, wem der an der Grenze beim Antragsteller - neben dem in etwa mit den quittierten Kundengeldern übereinstimmenden DM-Betrag - gefundene Betrag von 1.046,00 französischen Francs gehörte; die Einlassung des Antragstellers gegenüber der Grenzschutzstelle, auch dieses Geld stamme aus dem Warengeschäft und gehöre der Firma M. -Brot, stimmt nicht mit seinem späteren Vorbringen überein, wonach es sich um sein eigenes Geld gehandelt habe. Schließlich ergibt sich eine Unstimmigkeit daraus, daß die von Herrn A. für den Antragsteller zu 1. ausgestellte Quittung das Datum des 21. September 1996 trägt, obwohl der Antragsteller infolge seiner kurzzeitigen Inhaftierung an der deutsch-französischen Grenze erst am 22. September 1996 nach Gelsenkirchen zurückkehren konnte; auch hierfür hat der Antragsteller keine überzeugende Erklärung zu erbringen vermocht. Zum anderen folgen Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht unbeträchtlicher finanzieller Einkünfte daraus, daß dem Antragsteller zu 1. - seinem eigenen Vorbringen zufolge - häufig ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten kann ohne überzeugende Erklärungen zur Finanzierung nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht werden, daß der Betrieb und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges ohne weitere, bislang nicht offengelegte Einkünfte möglich waren. Vorliegend stellt sich die Lage zusammenfassend so dar, daß der Antragsteller zu 1. trotz durchgehenden Hilfebezuges im Jahre 1993 die Fahrerlaubnis erwerben konnte, daß er seither durch nachgewiesene Fahrpraxis seinen Beitragssatz für die Haftpflichtversicherung auf nur noch 65% gesenkt hat, daß er seit Jahren beitragspflichtiges Mitglied im ADAC ist, daß er ohne vorgetragene besondere Notwendigkeit zumindest häufig das auf seinen in Nottuln wohnenden Schwiegersohn zugelassene Fahrzeug benutzt, für das er auch Versicherungsnehmer ist, und daß er im März dieses Jahres als Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges in Erscheinung getreten ist, für das er gleichfalls Versicherungsnehmer ist und das er eingestandenermaßen seitdem - für seine Tätigkeit bei der Firma A. - häufig benutzt. Da die - zudem zeitweilig eingestellten und derzeit nur zu 80% gewährten - Mittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst geringe Aufwendungen für die Innehabung eines Fahrzeuges nicht gestatten, hätte es lückenloser Nachweise über eine eventuelle Kostentragung durch Dritte bedurft; die - nicht einmal durch eine eigene eidesstattliche Versicherung, geschweige denn durch Bekundungen der anderen beteiligten Personen glaubhaft gemachten - Behauptungen des Antragstellers zu 1., nicht er, sondern sein Schwiegersohn komme für die Haftpflichtversicherungsbeiträge des teilweise von ihm genutzten Pkw auf und der Fahrzeugerwerb im März 1997 sei für einen "Kollegen", Herrn A. , erfolgt, sind unzureichend. Abgesehen vom Fehlen der Glaubhaftmachung bleibt offen, woher die Mittel für die sonstigen laufenden Betriebskosten (Kraftstoff, Wartung, Pflege, Steuern, ADAC-Beitrag) stammen und warum im Falle einer Fremdfinanzierung auch dieser Aufwendungen die Hilfen Dritter trotz der behaupteten umfassenden wirtschaftlichen Notlage der Familie ausgerechnet die vergleichsweise nebensächliche Annehmlichkeit einer erhöhten Mobilität durch Pkw-Besitz betrafen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.