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Urteil

9 A 652/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.9A652.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. straße 36 in X. , das an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 31. Januar 1992 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren und zu einer Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 1.506,24 DM ( = (12 gemeldete Personen x 83,68 DM) + 502,08 DM für eine 240 l- Tonne) heran. Der Kläger legte gegen die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 30. Juni 1992 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat Klage erhoben und diese hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren später zurückgenommen. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe das Kostenüberschreitungsverbot mißachtet. Er habe zu Unrecht Kosten der Papierkorbentleerung in der Gebührenbedarfsberechnung in Ansatz gebracht. Dies führe zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Es sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte im Rahmen seiner Gebührenbedarfsberechnung unterschiedliche Kostengruppen, nämlich „Kosten für die Inanspruchnahme der für die Entsorgung des Abfalls zur Verfügung gestellten Behälter" und „Kosten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen", gebildet und erst durch Addition der gruppenspezifischen Gebührensätze eine einheitliche Abfallentsorgungsgebühr ermittelt habe. Bezogen auf die in der Kostengruppe „sonstige Leistungen" ermittelte Gebühr bestehe aber wegen der nicht ansatzfähigen Kosten der Straßenpapierkörbe eine wesentliche Kostenüberschreitung. Außerdem sei zweifelhaft, ob der Beklagte Kosten für das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere für die Abfallberatung, und für die Entsorgung von Wert- und Schadstoffen in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1992 habe ansetzen dürfen, da das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 14. Januar 1992 (LAbfG 1992) erst am 31. Januar 1992 in Kraft getreten sei, die Gebührenpflicht aber bereits zum 1. Januar 1992 entstanden sei. Die Kosten für die Abfalldeponie M. seien ebenfalls nicht ansatzfähig. Die Altdeponie diene nicht mehr der Aufgabenerfüllung „Abfallbeseitigung"; der Kostenbelastung des Bürgers stehe keine zeitentsprechende Benutzung gegenüber. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 1992, soweit er die Abfallbeseitigungsgebühren betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 1992 entsprechend aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie noch aufrechterhalten wird. Er hat erwidert, bereits das früher gültige Landesabfallgesetz i.d.F. vom 21. Juni 1988 i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) habe Regelungen enthalten, nach denen die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten ansatzfähig seien. Dies gelte insbesondere auch für die vom Kläger beanstandeten Kosten für die Abfallberatung und die getrennte Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung. Hinsichtlich der Deponie M. seien laufende Gasmessungen, Rekultivierungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Beobachtung der Deponie enthalten. Auf dieser Deponie seien bis zur Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage im Jahre 1976 Haus- und Gewerbeabfälle abgelagert worden. Die Deponie M. sei aber bis heute offiziell nicht geschlossen und von daher nicht als Altlast zu betrachten. Sollten die Kosten für die Straßenpapierkorbentleerung keine ansatzfähigen Kosten darstellen, führe dies nicht zur Ungültigkeit des Gebührensatzes, da auf die Gesamtkosten der städtischen Einrichtung Abfallentsorgung abzustellen sei und die Überschreitung erheblich weniger als 3 % dieser Kosten ausmachten. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hatte. Im übrigen hat es die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Maßstab und Gebührensatz seien nicht zu beanstanden. Es liege im Ergebnis keine erhebliche Kostenüberschreitung vor. Im übrigen seien die Kosten für die Abfallberatung und die Sammlung der wiederverwertbaren Stoffe auch nach der damaligen Rechtslage ansatzfähige Kosten gewesen. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens trägt er ergänzend vor, der Beklagte habe überhöhte Kosten für die Müllverbrennung in Ansatz gebracht. Der Beklagte habe an die B. (B. ), die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage sei, für den von ihm angelieferten Hausmüll einen Preis von 90,00 DM je Tonne zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer gezahlt. Im Nachhinein habe sich die Preiskalkulation als überhöht herausgestellt. Nach einer Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 21. April 1994 habe die B. im Zeitraum von 1991 bis 1994 unzulässige Gewinne in Höhe von ca. 50 Mio. DM erzielt. Befinde sich ein Unternehmen aber wie hier zu 75 % im Gemeindeeigentum und legten Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat die von der Gemeinde zu entrichtenden Entgelte fest, habe die Gemeinde ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit bei der Festsetzung des verlangten Entgelts walten zu lassen. Deshalb hätte der in der Preiskalkulation vorgesehene Gewinn von 1,4 Mio. DM beanstandet werden müssen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus, die vom Kläger zitierte Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes sei rechtlich nicht haltbar. Das Entgelt der B. sei nicht überhöht gewesen. Der Verbrennungspreis von brutto 102,60 DM je Tonne sei im interkommunalen Preisvergleich der mit Abstand niedrigste Preis. Die Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen im s.-c. Raum und am Niederrhein lägen wesentlich höher. Gegen den niedrigen Verbrennungspreis seien bereits seitens des Regierungspräsidenten Düsseldorf häufiger Einwände erhoben worden. Auch wenn die T. X. seinerzeit keine Vereinbarung mit der B. über die Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR NR. 30/53) getroffen habe, sei der von der B. verlangte „Marktpreis" im Vergleich zu den anderen Orts geforderten Verbrennungspreisen unbedenklich. Das von der B. im Jahre 1992 geforderte Entgelt liege geringfügig unter dem Preis, den die B. bei der Vereinbarung eines Selbstkostenpreises gemäß der VO PR Nr. 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) hätte fordern können. Entsprechend der gutachtlichen Nachkalkulation der C. C. - und Q. mbH vom 22. Oktober 1996 betrage der LSP- konforme Verbrennungspreis 90,58 DM netto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1992 ist rechtmäßig, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1992 festgesetzt worden sind. Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung ist § 28 der Satzung über die Abfallwirtschaft und über die Abfallentsorgung in der T. X. vom 11. Dezember 1991 (AbfS) i.V.m. den Bestimmungen der Gebührensatzung für die Satzung über die Abfallwirtschaft und über die Abfallentsorgung in der T. X. vom 11. Dezember 1991 (AbfGS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und - soweit hier von Bedeutung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die hier streitigen Gebührenmaßstäbe in § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Absätze 1 bis 3 AbfGS und § 1 Abs. 3 Satz 1 AbfGS sind rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG NW ist eine Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen; wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Da es besonders schwierig ist, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung im einzelnen genau nach Menge, Beschaffenheit und Gewicht etc. zu bestimmen, dürfen die Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ermittelt werden. Ist aber die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Abfallbeseitigungsgebühren zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe grundsätzlich frei. Der Maßstab darf nur nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 -. Nach diesen Grundsätzen ist der in § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 AbfGS vorgesehene Gebührenmaßstab zulässig. Eine satzungsrechtliche Gebührenbemessung, die für Benutzer, deren Grundstücke und Grundstücksteile zu Wohnzwecken dienen, an die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie die Häufigkeit der Abfuhr anknüpft und nach dem von der T. bereitgestellten Behältervolumen zwischen 40, 30 und 20 l je Person differenziert, ist rechtmäßig. Denn zwischen der Zahl der Bewohner, dem jeweiligen bereitgestellten Behältervolumen und der konkret zu entsorgenden Müllmenge besteht ein unmittelbares Verhältnis, das das Maß der jeweiligen Nutzung hinreichend berücksichtigt. Die Bemessung der Abfallentsorgungsgebühr gemäß § 1 Abs. 3 AbfGS für Benutzer, deren Grundstücke und Grundstücksteile nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl und Größe der zugeteilten Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Abfuhr ist ebenfalls rechtmäßig, weil auch sie das Maß der jeweiligen Nutzung berücksichtigt und die angebotenen Abfallbehälter mit unterschiedlichem Fassungsvermögen eine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung zuläßt. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 bis 3 AbfGS und § 1 Abs. 3 Satz 2 AbfGS festgesetzten Gebührensätze sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis auf die früher gültige Rechtslage zutreffend dargelegt, daß die in die Kalkulation eingestellten Kosten der Abfallberatung und der getrennten Sammlung von Wert- und Schadstoffen für das Veranlagungsjahr 1992 ansatzfähig sind. Hiergegen hat der Berufungskläger keine neuen rechtlichen Aspekte vorgetragen. Die Bedenken des Klägers gegen die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten greifen ebenfalls nicht durch. Denn gegen die vom Beklagten dargelegte Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrages auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ist nichts einzuwenden. Gleiches gilt für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert und dem zulässigen Zinssatz von 8 %. Vgl. grundlegend Urteil des Senats vom 5. August 1994, -9 A 1248/92-, NWVBl. 1994, 428 = KStZ 1994, 213. Auch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die in der Gebührenbedarfberechnung veranschlagten Kosten von insgesamt 12.250.000,-- DM für die Inanspruchnahme der von der B. betriebenen Müllverbrennungsanlage führen nicht zum Erfolg des klägerischen Begehrens. Die Entgelte, die die T. X. ür Leistungen der B. im Rahmen der Abfallentsorgung an die B. zahlen muß, sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, daß zu den in eine Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 KAG einstellbaren Kosten auch „Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu rechnen sind, die eine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne rechtlich getrennte juristische Person für die T. als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147 und Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3980/93 -. Allerdings darf die T. nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: seitens der B. ) geforderten Preis unbesehen in ihre Kostenkalkulation einstellen; sie hat vielmehr zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Unterliegt der öffentliche Auftrag der T. bezüglich der Fremdleistungen - wie hier - den geltenden preisrechtlichen Vorschriften, bezieht sich die Prüfungspflicht der T. darauf, daß die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt. Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994, a.a.O. Wenn auch im Rahmen der Kalkulation eine derartige Prüfung durch die T. nicht erfolgt ist, wird der für die Annahme und thermische Behandlung des kommunalen Abfalls veranschlagte Preis der B. von 90,-- DM/t zuzüglich 14% Mehrwertsteuer, brutto 102,60 DM/t, im Ergebnis den sich aus dem öffentlichen Preisrecht ergebenden Anforderungen gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob der von der B. durch Schreiben vom 11. Oktober 1991 dem Beklagten mitgeteilte Verbrennungspreis von 90,-- DM je Tonne mangels einer besonderen Entsorgungsvereinbarung als Marktpreis i.S.d. § 4 VO PR Nr. 30/53 oder als Selbstkostenpreis nach § 5 VO PR Nr. 30/53 zu qualifizieren ist, denn der Verbrennungspreis ist sowohl als Marktpreis als auch als Selbstkostenpreis nicht zu beanstanden. Auch wenn es zweifelhaft sein dürfte, ob bei der thermischen Behandlung der kommunalen Abfälle der T. X. durch die B. von einer marktgängigen Leistung ausgegangen werden kann, bestehen gegen die Höhe des Preises von 102,60 DM brutto als Marktpreis i.S.d. § 4 VO PR Nr. 30/53 keine Bedenken. Im Vergleich zu den anderen Müllverbrennungsanlagen im S.-C. Raum und am Niederrhein (brutto: E. 165,-- DM/t, M. 352,83,-- DM/t und L. 164,25 DM/t) ist der Preis der niedrigste gewesen, was nach Angaben des Beklagten sogar wiederholt zu Rügen des damaligen Regierungspräsidenten geführt haben soll. Aber auch als Selbstkostenpreis entspricht er den Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisgestaltung auf Grund von Selbstkosten. Denn der Beklagte hat durch Vorlage der Stellungnahme der C. C. - und Q. mbH vom 22. Oktober 1996 (Beiakte 10 der Gerichtsakte) nachträglich hinreichend dargetan, vgl. zu der Möglichkeit, den veranschlagten Gebührensatz nachträglich zu bestätigen, Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., daß das für 1992 veranschlagte Entgelt auch als Selbstkostenpreis mit dem öffentlichen Preisrecht im Einklang steht, da der Verbrennungspreis von 90,-- DM sogar geringfügig unter dem nach VO PR Nr. 30/53 kalkulieren Entgelt liegt. Insoweit sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Berechung und an den in Ansatz gebrachten Beträgen aufkommen lassen könnten; auch der Kläger hat solche nicht vorgebracht. Dem steht nicht entgegen, daß die B. in ihrem Wirtschaftsplan für 1992/93 einen Jahresüberschuß von 1.386.000.-- DM veranschlagt und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1992 einen Jahresüberschuß von 9.485.784,87 DM ausgewiesen hat. Maßgeblich für die Überprüfung der hier betriebsnotwendigen Kosten sind nicht die handelsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich die aufgeführten Überschüsse ergeben, sondern die des öffentlichen Preisrechts. Diese sind jedoch - wie bereits ausgeführt - eingehalten. Hingegen sind die kalkulierten Kosten für die Aufstellung, Entleerung und Unterhaltung der Straßenpapierkörbe in Höhe von 521.200,- DM keine ansatzfähigen Kosten der Abfallbeseitigungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG, § 9 Abs. 3 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988, GV NW S. 250, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1989, GV NW S. 366 (LAbfG a.F.). Vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1994 -9 A 4246/92-. Ob außerdem die Kosten für die Deponie M. in Höhe von 100.000,-- DM nicht in die Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 eingestellt werden durften, weil nach dem Vortrag des Beklagten seit 1976 kein Haus- und Gewerbemüll dort mehr abgelagert worden ist, es sich deshalb um - periodenfremde - Nachsorgekosten einer stillgelegten Deponie handelte, die auch nicht kraft abweichender gesetzlicher Sonderregelung ansatzfähig waren - § 9 Abs. 2 LAbfG i.d.F. vom 14. Januar 1992, GV NW 32, ist erst nach Entstehen der Gebühr zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten - kann letztlich offen bleiben. Denn selbst der möglicherweise fehlerhafte Kostenansatz für die Deponie führt zusammen mit den zu Unrecht kalkulierten Kosten für die Aufstellung, Entleerung und Unterhaltung der Straßenpapierkörbe im Ergebnis nicht zur Nichtigkeit der veranschlagten Gebührensätze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % der voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage unerheblich. Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Angesichts in der Gebührenkalkulation insgesamt kalkulierter Kosten von 34.868.700,00 DM macht die Überschreitung von 621.200,00 DM im Verhältnis zu den gerechtfertigten vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315 Kostenansätzen von 34.247.500,00 DM (= 34.868.700,00 ./. 621.200,00 DM) lediglich eine Überhöhung von 1,81 % aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Überschreitung nicht nur bezogen auf den Kostenansatz für „sonstige Leistungen" von 7.364.810,00 DM zu ermitteln. Maßgebend sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG die „Kosten der Einrichtung", mithin die Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung. Auch in bezug auf die einzelnen Gebührensätze liegt eine erhebliche Überschreitung der hierfür maßgeblichen Kosten nicht vor. Soweit allerdings bei der Verteilung der Kosten für die „sonstigen Leistungen" die reduzierten Behältervolumina von 20 l mit dem Faktor 1,25 und von 30 l mit dem Faktor 1,125 gerichtet worden sind, ist dies fehlerhaft. Ausgehend von der vom Satzungsgeber gewollten und nicht zu beanstandenden Prämisse, daß zwar der Gebührenzahler abweichend von dem regelmäßig bereitgestellten Behältervolumen von 40 l ein geringeres Behältervolumen wählen kann, die Volumenreduzierung aber zu 50 % auf einer erhöhten Inanspruchnahme der „Sonstigen Leistungen" beruht, sind die entsprechenden Einheiten bei einer Wahl eines 20 l Gefäßvolumens mit dem Faktor 1,5 und eines 30 l Gefäßvolumens mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren. Denn Bezugsgröße für die Hochrechnung hat nicht das 40 l-Gefäßvolumen zu sein, sondern das gewählte niedrigerdes Um dieses nach der der Satzung zugrundeliegenden Prämisse richtig zu gewichten, ist diesem die halbe Reduzierung hinzuzurechnen und die sich daraus ergebende Summe ins Verhältnis zum gewählten reduzierten Volumen von 20 l bzw. 30 l zu setzen. Die Änderung der Gewichtungsfaktoren führt jedoch nicht zu einer beachtlichen Überhöhung einzelner Gebührensätze und damit zu deren Unwirksamkeit. Die Überschreitung beträgt nämlich bei dem Gebührensatz für das 40 l Gefäßvolumen nur 2,19 % und bei dem Gebührensatz für das 30 l Gefäßvolumen nur 2,11 %. Bei der Wahl eines 20 l Gefäßvolumens liegt sogar eine Kostenunterschreitung vor. Fehler bei der Festsetzung der vom Kläger zu leistenden Gebühr sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.