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Urteil

25 A 564/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.25A564.96.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 1995 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 1995 wird auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 27. Oktober 1986 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Seine Eltern sind Kurden und stammen aus dem Libanon. Sein Vater, M. O. , wurde im Jahr 1956 in Beirut geboren. Die Eltern des Klägers reisten im Mai 1986 jeweils mit einem gültigen Laissez-Passer, ausgestellt am 19. September 1985, in die Bundesrepublik Deutschland ein. In dem Laissez-Passer findet sich bei der Rubrik Staatsangehörigkeit der Vermerk "à l'étude". Im Jahr 1992 erhielten die Eltern des Klägers befristete Aufenthaltsbefugnisse, die später verlängert wurden. Der Kläger erhielt im September 1991 eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 14. Juni 1997 verlängert wurde. Unter dem 11. Juni 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Einbürgerung als Staatenloser. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, einen Nachweis über seine Staatenlosigkeit, einen Paß, eine Geburtsurkunde, einen Mietvertrag seiner Eltern, einen eventuellen Einkommensnachweis seiner Eltern und Geburtsurkunden seiner Eltern vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 14. April 1993 kündigte der Kläger die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Am 23. April 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, seine Eltern seien staatenlose Kurden aus dem Libanon. Der Libanon anerkenne kurdische Volkszugehörige nicht als seine Staatsangehörigen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Familie sei im Jahr 1986 mit gültigen Laissez-Passers eingereist. Aufgrund der Bürgerkriegssituation sei es der libanesischen Botschaft ohne die Zustimmung der Beiruter Innenbehörde (Sûreté Générale) offenbar nicht möglich gewesen, weitere Paßverlängerungen vorzunehmen. Dies habe dazu geführt, daß den Betroffenen vorübergehend Fremdenpässe ausgestellt worden seien, wenn habe nachgewiesen werden können, daß eine Verlängerung der Heimatpässe über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen sei. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, daß die Ausstellung von Fremdenpässen bzw. Reisedokumenten ihn nicht davon entbinde, sich auch weiterhin um die Ausstellung bzw. Verlängerung von Heimatdokumenten zu bemühen. Inzwischen habe sich die Situation im Libanon grundlegend gebessert. In vielen der Ausländerbehörde des Beklagten bekannten Fällen hätten die Betroffenen inzwischen auch libanesische Reisedokumente erhalten, so auch die Eltern und Geschwister des Klägers mit Ausnahme der Mutter des Klägers, Frau N. O. . Der Kläger sei zunächst gehalten, sich nachhaltig um die Ausstellung bzw. Verlängerung von Heimatdokumenten zu bemühen. Er habe nicht dargelegt, daß seine Heimatbehörde unzumutbare Anforderungen für die Erlangung entsprechender Heimatdokumente an ihn stelle. Die Ausstellung eines Passes nach dem Abkommen über die Staatenlosen komme somit nicht in Betracht. Das Staatenlosenübereinkommen sei nur auf De-iure- Staatenlose anwendbar. Nach dem libanesischen Staatsangehörigkeitsrecht spreche eine Vermutung dafür, daß im Libanon geborene Kurden de iure nicht Staatenlose seien. Für einen dem entgegenstehenden atypischen Geschehensablauf sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Dies gelte auch in Ansehung des Umstandes, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren sei. Nach den hier gewonnenen Erkenntnissen sei es ohne weiteres möglich, minderjährige Kinder in ein Heimatdokument der Eltern mit eintragen zu lassen. Eine weitere Verlängerung der FRP-Reisedokumente werde nicht mehr erfolgen. Schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG bzw. des § 8 RuStAG. Mit Beschluß vom 23. September 1994 (25 E 427/94) hat der erkennende Senat dem Kläger Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz bewilligt und zur Begründung im wesentlichen dargelegt, daß ein Anspruch nach Art. 2 AGStLMindÜBK in Betracht komme. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat geltend gemacht, der Prozeßkostenhilfebeschluß des erkennenden Senats rechtfertige nicht die Annahme, daß Kurden aus dem Libanon generell De-iure-Staatenlose und als solche bevorzugt einzubürgern seien. Vielmehr sei der Kläger allein De-facto- Staatenloser. Schließlich mache das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 25. Mai 1994 auch keine Aussage darüber, ob die mit einem Laissez-Passer ausgestatteten Kurden als De-iure- oder nur De-facto-Staatenlose anzusehen seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und im wesentlichen dargelegt, der Kläger sei als De-iure-Staatenloser zu betrachten, weil seine Eltern lediglich mit Laissez-Passers den Libanon verlassen hätten und deshalb davon auszugehen sei, daß der libanesische Staat auch die Eltern des Klägers nicht als seine Staatsangehörigen betrachte. Der Kläger habe auch seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gegen das dem Beklagten am 22. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Januar 1996 Berufung eingelegt. Er macht unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages insbesondere geltend, der Vater des Klägers sei seit dem 12. Juli 1995 im Besitz eines libanesischen Nationalpasses, gültig bis zum 11. Juli 2000. Entsprechend dem Schreiben der Botschaft des Libanon vom 8. September 1995 könnten Kinder unter 18 Jahren in den Paß ihrer Eltern eingetragen werden, wenn diese einen vom Außenministerium in Beirut beglaubigten Auszug aus dem Standesregister vorlegten, der beweise, daß sie Libanesen seien. Die Kinder würden dann automatisch als Libanesen behandelt. Dies gelte sowohl für Kinder, die im Libanon geboren seien, als auch für Kinder, die in Deutschland geboren seien. Sei die Registrierung der Kinder von Eltern ungeklärter Staatsangehörigkeit im Libanon bisher nicht erfolgt, so könnten die Eltern dies auf dem Postwege oder persönlich im Libanon, nicht jedoch über die Botschaft des Libanon erledigen. Der Kläger sei mithin gehalten, zunächst seine Registrierung durch die libanesischen Behörden zu betreiben. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere geltend, sein Vater habe versucht, ihn in dessen libanesischen Nationalpaß eintragen zu lassen. Dies habe die Botschaft des Libanon jedoch mit Rücksicht darauf, daß seine Mutter allein im Besitz eines Laissez-Passer sei, verweigert. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Libanon vom 20. Februar 1993 in Übersetzung vorgelegt, wonach seine Mutter, Frau N. H. O. , keine Eintragung habe und deshalb keine Nationalität (à l'étude) besitze. Der Kläger macht ferner geltend, auch der Umstand, daß das Laissez-Passer seiner Mutter von der Botschaft verlängert worden sei, deute darauf hin, daß sie von der Botschaft als Staatenlose eingestuft werde. Sein Großvater habe vor ca. 35 bis 40 Jahren bereits im Libanon versucht, die Registrierung seines Vaters zu erreichen. Diesem Antrag sei erst im Jahr 1995 mit der Ausstellung des Nationalpasses für seinen Vater entsprochen worden. Auch mit Rücksicht auf diese langen Bearbeitungszeiten hätten seine Eltern es nicht als erfolgversprechend angesehen und deshalb bislang davon abgesehen, schriftlich oder persönlich im Libanon seine Registrierung zu betreiben. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Ausländerakten des Klägers und dessen Eltern und Geschwister (Beiakten Heft 2 bis 4) sowie die Gerichtsakten 25 A 1860/97, 25 A 1866/97 und 25 A 1867/97 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, sie ist jedoch - jedenfalls in dem für die Beurteilung des vorliegenden Einbürgerungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 C 45.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 130 § 8 RuStAG Nr. 27, S. 50, 56; Beschluß vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49 unbegründet. Der Kläger hat jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung nach der allein ernsthaft in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, (BGBl. I, S. 1101) - AGStlMindÜbk -. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, NVwZ 1993, 782; OVG Berlin, Urteil vom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90 -, InfAuslR 1991, 228. Nach dieser Vorschrift, deren Durchführung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 428) dem Beklagten obliegt, weil es sich um eine Anspruchsnorm handelt, ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist 2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt, es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen der Nrn. 1 - 3 erfüllt, denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, daß er seit seiner Geburt Staatenloser ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als (seinen) Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-iure-Staatenloser, nicht dagegen ein De-facto-Staatenloser. Diese Begriffsbestimmung ist nach Art. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes maßgeblich. Hiernach wird das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. II 1977, S. 597), dessen Ausführung das Gesetz nach seiner amtlichen Bezeichnung dient, angewandt unter anderem zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II 1976, S. 473) sind. Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens enthält die vorgenannte Umschreibung des Begriffes des Staatenlosen. Vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Gliederungsnummer 9, Art. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit Nr. 6. Daß nur ein De-iure-Staatenloser unter diese Begriffsbestimmung fällt, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, NVwZ 1993, S. 782; Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 14; Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24, S. 36; Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 36, S. 34, 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1986 - 1 S 612/86 -; NJW 1987, 3094; OVG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 1989 - OVG 4 B 110.86 -, InfAuslR 1990, 76, 77; Urteil vom 18. April 1991 - OVG 5 B 41.90 -, InfAuslR 1991, 228, 229 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1990 - 7 A 10111/89 -, DVBl. 1991, 545; OVG NW, Urteil vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, 271, 272 f.; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 1 AGStlMindÜbk, RdNr. 6; Mühl-Jäckel, Rechtsfragen einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, Festschrift für Günter Berge, Berlin 1989, S. 43, 50 f.; vgl. auch BT- Drs. 8/13, S. 5 Nr. 2. Dabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden vgl. OVG NW, Urteile vom 3. Juli 1991 - 17 A 2713/89 und 17 A 1280/90 -; vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, InfAuslR 1989, S. 271; vom 7. Juli 1987 - 18 A 2810/84 -, InfAuslR 1988, S. 68; OVG Berlin, vom 12. Juni 1991 - 5 B 44.90 -. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Kläger nicht Staatenloser, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Republik Libanon den Kläger nicht als ihren Staatsangehörigen ansieht. Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/5 vom 19. Januar 1925 über die libanesische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1960 wiedergegeben bei: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1996 setzt der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit alternativ voraus a) die Abstammung von einem libanesischen Vater, b) die Geburt im Libanon und das Fehlen eines Anspruches auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Abstammung oder c) die Geburt im Libanon durch Eltern, die unbekannt sind oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, daß der Kläger von einem libanesischen Vater abstammt. Der Vater des Klägers, M. O. , ist seit dem 12. Juli 1995 im Besitz eines libanesischen Nationalpasses, der bis zum 11. Juli 2000 gültig ist. Nach den derzeit bekannten Umständen der Ausstellung dieses Nationalpasses ist nicht davon auszugehen, daß der Vater des Klägers bis zum 11. Juli 1995 Staatenloser gewesen wäre und am 12. Juli 1995 ein im Libanon betriebenes Einbürgerungsverfahren erfolgreich zum Abschluß gebracht hätte. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt so dar, daß das dem Vater zuvor erteilte Laissez-Passer mit dem Vermerk "à l'étude" im Juli 1995 durch einen Nationalpaß ersetzt wurde. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Libanon zunächst die Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers als ungeklärt (à l'étude) angesehen hatte und nunmehr offenbar eine Klärung herbeigeführt hat. Auch der Umstand, daß nach dem Vorbringen des Klägers offenbar schon sein Großvater vor ca. 35 bis 40 Jahren im Libanon für den im Jahr 1956 in Beirut geborenen Vater des Klägers eine Registrierung beantragt hatte, die nunmehr im Jahr 1995 erfolgt ist, läßt nicht darauf schließen, daß der Vater des Klägers erst im Jahr 1995 eingebürgert worden wäre. Vielmehr war der Vater des Klägers nach Art. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Verordnung Nr. 15/5 (aaO) bereits seit seiner Geburt libanesischer Staatsangehöriger, denn er ist auf dem Gebiet des Groß-Libanon geboren und seine Eltern waren von unbekannter Staatsangehörigkeit oder er hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß er durch seine Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Die Tatsache, daß der Antrag des Vaters des Klägers - nach dessen Vorbringen - viele Jahre unbearbeitet geblieben ist, modifiziert insoweit nicht die Rechtslage, denn für die Frage, welche Staatsangehörigkeit einem Kind durch Abstammung vermittelt werden kann, kommt es nicht auf die von den Behörden bescheinigte Staatsangehörigkeit eines Elternteils, sondern vielmehr auf dessen wahre Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt des Kindes an. Vgl. Bergmann/Ferid, aaO, Art. 1 der Verordnung Nr. 15/5 Fußnote 9; vgl. zu Nachweisschwierigkeiten bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 4 RuStAG, RdNr. 22; Makarov/ v. Mangoldt, aaO, § 4 RuStAG, RdNr. 22; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1961 - I 127.58 -, Buchholz 130 § 16 RuStAG Nr. 1. Auch der Umstand, daß die libanesischen Behörden in der Vergangenheit sogenannte Laissez-Passers nicht für libanesische Staatsangehörige, sondern für aus dem Libanon stammende "sonstige Staatenlose" wie nicht (bei der UN-Behörde für Palästina-Flüchtlinge - UNRWA -) registrierte Palästinenser und für staatenlose Kurden ausgestellt haben vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 24. Januar 1991, 3. Juni 1992, 21. Dezember 1992, 16. Dezember 1993, 25. Mai 1994 und vom 20. Dezember 1994; Auskunft der Botschaft des Libanon, Bonn, vom 13. Mai 1992 - 1884/92/Rau - an Rechtsanwalt Clemens, Trier und daß in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, daß dieser Personenkreis auch bei der Eintragung des Vermerks "à l'étude" keine konkrete Aussicht auf Prüfung bzw. Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit hatte vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 25. August 1993 - 200 a/ge - an das VG Ansbach; Auswärtiges Amt vom 25. Oktober 1990 - 514-516/10.621 - an das VG Gelsenkirchen; Auskunft der Botschaft des Libanon, Bonn, vom 13. Mai 1992 - 1884/92/Rau -, aaO, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Kenntnis des Senats aus mehreren anderen beim Senat anhängigen Verfahren von Kurden aus dem Libanon (vgl. 25 A 1867/97, 25 A 1860/97 und 25 A 1866/97) und nach der Kenntnis des Beklagten, die vom Kläger, dessen Prozeßbevollmächtigter teilweise auch in jenen Verfahren tätig ist, nicht bestritten wurde, hat der libanesische Staat zwischenzeitlich in mehreren Fällen von Kurden aus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin zum Ausdruck gebracht, daß er jene Kurden als seine Staatsangehörigen ansieht. Auf eine durchgängige Praxis des Libanon, Kurden nicht als seine Staatsangehörigen anzusehen, kann sich der Kläger deshalb nicht berufen. Daher stellt sich die Ausstellung eines Nationalpasses für den Vater des Klägers nicht gleichsam als Versehen der libanesischen Behörden dar, auf dessen Wiederholung im Ernst nicht gehofft werden kann; vielmehr ist die Ausstellung eines Nationalpasses für den Vater des Klägers als Bestandteil einer - geänderten - Verwaltungspraxis zu bewerten, die dazu übergeht, die geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Soweit in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, daß seit Beginn der politischen Krise im Libanon vor 23 Jahren die Anwendung von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 15/5 für Personen, deren Nationalität "à l'étude" ist, "praktisch eingefroren war" vgl. Auskunft Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1990, aaO mit der Folge, daß Personen wie der Vater des Klägers aus verwaltungspraktischen Gründen nicht in den Genuß eines libanesischen Nationalpasses kamen, hat sich diese Praxis nunmehr offenbar geändert. War aber der Vater des Klägers schon im Zeitpunkt der Geburt des Klägers als libanesischer Staatsangehöriger anzusehen, so hat der Kläger nach Art. 1 Nr. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/5 (aa0) durch die Abstammung von einem libanesischen Vater die libanesische Staatsangehörigkeit erlangt, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß er dennoch als Staatenloser anzusehen wäre. Ein derartiger Anhaltspunkt ist auch nicht in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgelegten Laissez-Passer für sich und seinen Bruder I. , ausgestellt am 4. Oktober 1994, zu sehen. Denn dem genannten Dokument ist nicht zu entnehmen, daß die Staatsangehörigkeit des Klägers von den libanesischen Behörden abschließend geprüft und verneint worden wäre. Vielmehr enthält das Laissez- Passer lediglich den Hinweis, daß es nicht die Staatsangehörigkeit seines Inhabers bekunde. Ein Anhaltspunkt für eine Staatenlosigkeit des Klägers ist namentlich auch nicht darin zu sehen, daß dem Kläger bislang - nach den Angaben seiner Eltern - eine Miteintragung in den am 12. Juli 1995 ausgestellten Nationalpaß seines Vaters verweigert worden ist. Entsprechend dem Schreiben der Botschaft des Libanon in Bonn vom 8. September 1995 ist nicht davon auszugehen, daß für den Kläger rechtlich keine Möglichkeit gegeben ist, in den Nationalpaß seines Vaters eingetragen zu werden. Insoweit hat der Kläger nicht hinreichend deutlich gemacht, daß seine Eltern alles ihnen Zumutbare versucht hätten, eine derartige Eintragung für ihn zu erreichen. Zum einen hat er nicht dargelegt, daß seine Eltern entsprechend dem Schreiben der Botschaft des Libanon vom 8. September 1995 einen vom Außenministerium in Beirut beglaubigten Auszug aus dem Standesregister angefordert hätten; zum anderen hat er auch nicht nachgewiesen, daß seine Eltern - wegen der nach wie vor ungeklärten Staatsangehörigkeit seiner Mutter, N. O. - bereits vor geraumer Zeit, auf schriftlichem Wege sein Registrierungsverfahren betrieben hätten und damit erfolglos geblieben wären. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1997 erklärt hat, sein Vater habe kürzlich wegen seiner Registrierung an die libanesischen Behörden geschrieben, kommt dieser Aussage keine weitergehende Bedeutung zu, denn es kann nicht damit gerechnet werden, daß die libanesischen Behörden innerhalb weniger Tage auf ein derartiges Schreiben reagieren. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, inwieweit ein Einbürgerungsbewerber, der einen Einbürgerungsanspruch auf Art. 2 AGStlMindÜbk stützt, die materielle Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale, die den Einbürgerungsanspruch begründen, trägt, vgl. dazu kritisch Mühl-Jäckel, Rechtsfragen einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, aaO, S. 57 f. denn jedenfalls obliegt es ihm nachzuweisen, daß er alle ihm nach den Auskünften des in Rede stehenden anderen Staates zu Gebote stehenden Wege, von dem anderen Staat tatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger behandelt zu werden, erfolglos beschritten hat. vgl. zu der diesbezüglichen Bemühenspflicht auch OVG NW Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 17 E 447/94 - und - 17 E 448/94 -; Beschlüsse vom 8. August 1996 - 17 E 418/94 - und - 17 E 419/94 -. Eine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30/93 -, DVBl. 1997, 177, denn diese verhält sich allein zu der Frage, ob von einem - nach den Feststellungen des Gerichts - Staatenlosen verlangt werden kann, seine frühere Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen, wenn ihm dies tatsächlich und rechtlich möglich ist. Zu der Frage, welche Anstrengungen ein Angehöriger eines bestimmten Staates unternehmen muß, von dem betreffenden Staat tatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger behandelt zu werden, macht die genannte Entscheidung keine Aussage, und es läßt sich aus ihrer Begründung auch nicht der Schluß ziehen, daß eine entsprechende Anwendung der dort dargestellten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art geboten wäre. Vielmehr ist dort ausgeführt, daß die Anwendung des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen - StlÜbk - nicht ausgeschlossen sei, wenn ein Staatenloser die Möglichkeit habe, seine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, weil es insoweit an einer Nichtanwendungsklausel fehle. Seiner mithin bestehenden Verpflichtung, den Nachweis zu führen, daß er alles ihm Zumutbare unternommen hat, vom Libanon tatsächlich und rechtlich als dessen Staatsangehöriger behandelt zu werden, hat der Kläger - jedenfalls bislang - nicht genügt. Da die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers - wie dargelegt - nach libanesischem Recht für die Staatsangehörigkeit des Klägers ohne Belang ist, kann auch nicht angenommen werden, daß die libanesischen Behörden aus Rechtsgründen die Eintragung des Klägers in den Nationalpaß seines Vaters verweigerten. Der Annahme der Staatenlosigkeit des Klägers steht auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgelegte Geburtsurkunde seines Bruders H. nicht entgegen. Denn diese Urkunde hat nur Aussagekraft für die zwischenzeitlich überholte tatsächliche und rechtliche Praxis der libanesischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausstellung am 18. Oktober 1984. Die später angebrachten Beglaubigungsvermerke beziehen sich ausdrücklich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der in dem Schriftstück gemachten Aussagen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger als De-iure-Staatenloser im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist. Vielmehr bestehen gerade wegen der Behandlung des Vaters des Klägers Anhaltspunkte dafür, daß die libanesischen Behörden in ihrer neueren Verwaltungspraxis dazu übergegangen sind, die geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die auch die libanesische Staatsangehörigkeit des Klägers begründen, anzuwenden. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 85 AuslG stützen sollte, fehlt es schon an den altersmäßigen Voraussetzungen. Ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch nach § 8 RuStAG scheitert wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung schon an der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.