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Urteil

9 A 6102/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0701.9A6102.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. straße 205 a in B. , das an die städtische Abwasseranlage angeschlossen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1994 zu Entwässerungsgebühren heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde eine Neue Dritte Änderungssatzung mit rückwirkend zum 1. Januar 1994 ermäßigten Gebührensätzen bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 20. September 1994 ermäßigte der Beklagte entsprechend den geänderten Gebührensätzen die ursprünglich gegenüber der Klägerin festgesetzten Gebühren. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ihre im übrigen aufrechterhaltene Klage hat die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet: Die Gebühren seien überhöht. Der Haushaltsplan weise an Einnahmen 108,82 Mio. DM und an Ausgaben 110,505 Mio. DM aus. Die tatsächlichen Einnahmen würden gegenüber 1993 115 Mio. DM betragen, so daß sich hieraus ein Überschuß von ca. 4,5 Mio. DM ergäbe. Darüber hinaus werde auch die Kostenermittlung angegriffen. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen seien falsch berechnet worden. Die zwischenzeitlich neu erlassene Gebührensatzung könne allenfalls als Hilfsmittel herangezogen werden. Die Abschreibung des Anlagevermögens könne grundsätzlich nicht von 80 auf 95 Jahre verlängert werden, wie dies erfolgt sei. Ein Anlagevermögen, das bereits mit 80 Jahren abgeschrieben worden sei, könne nicht wieder ins Anlagevermögen übernommen werden. Abgesehen davon sei für Neuanlagen, die ab 1980 errichtet worden seien, eine Abschreibung des Anlagevermögens über 110 bis 120 Jahre angezeigt, da spätestens seit Ende der 70-er Jahre im B. Raum keine Bergschäden mehr zu verzeichnen seien und durch die neuen verbesserten Materialien eine längere Lebensdauer erreicht werde. Auch die neuen Abschreibungssummen seien um 15,8 % zu hoch angesetzt und müßten entsprechend geändert werden. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1994 - beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. September 1994 - hinsichtlich der festgesetzten Abwassergebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die noch streitbefangenen und auf der Grundlage der Neuen Dritten Änderungssatzung erfolgten Gebührenfestsetzungen für rechtmäßig gehalten und ist der von der Klägerin geäußerten Kritik an der Entgeltbedarfsberechnung detailliert entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt B. mit der 6. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 10. Dezember 1996 den Grenzwert für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen rückwirkend zum 1. Januar 1994 von 100 cbm/Jahr auf nunmehr 20 cbm/Jahr herab. Ihre gleichwohl aufrechterhaltene Berufung begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt, daß die kalkulatorischen Zinsen jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien, da die Zinswertbasis fehlerhaft errechnet worden sei. So seien nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse Dritter in der Weise berücksichtigt worden, daß ein bestimmter Prozentsatz vom Anschaffungsrestwert abgezogen worden sei; dies widerspreche dem Gesetz. Zuschüsse Dritter seien kein von der Gemeinde bereitgestelltes Eigenkapital. Die Differenz zu dem erhöhten Kostenansatz betrage 2,506 Mio. DM. Nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts ergebe sich für den Bereich Schmutzwasser eine Überdeckung von 2,9 % und für den Bereich Niederschlagswasser eine solche von 4,2 %. Nach der ständigen Rechtsprechung müßten Korrekturen vorgenommen werden, wenn eine Marge von 3 % überschritten werde. Dies sei hier der Fall. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die kalkulatorischen Zinsen jedoch statt des zur Anwendung gelangten Zinssatzes von 7 % auch in zulässiger Weise mit 8 % berechnet werden können. Geltendes Recht könne jedoch nicht dadurch gebeugt werden, daß man 1 % höhere Zinsen berechne, um dadurch ein Jahr kürzere Laufzeiten zu erzielen. Abgesehen davon dürften Zuschüsse Dritter überhaupt nicht in die Kostenrechnung einfließen, so daß die 3 %-Marge unbedeutend sei. Wenn die Stadt B. im Laufe des Veranlagungszeitraumes erst im September 1994 eine neue Entgeltbedarfsberechnung erstelle, so müßten auch die tatsächlichen Aufwendungen zugunsten der E. und des R. angesetzt werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag des Klageverfahrens zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die der Neuen Dritten Änderungssatzung zugrundeliegende Entgeltbedarfsberechnung für rechtmäßig und verweist im übrigen auf eine zwischenzeitlich vorgelegte Betriebsabrechnung für das Jahr 1994, aus der sich noch höhere gebührenrelevante Kosten zur Rechtfertigung der festgesetzten Gebührensätze ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 A 6103/95 sowie der zu beiden Gerichtsakten jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1994 und des Änderungsbescheides vom 20. September 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der Entwässerungsgebühren sind die §§ 1 bis 9 der Abwassergebührensatzung der Stadt B. vom 5. Februar 1986 i.d.F. der Neuen Dritten Änderungssatzung vom 19. September 1994 und der 6. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1996 (AGS). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für den in § 3 AGS enthaltenen Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren. Vgl. zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs etwa: OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -. Soweit in der ursprünglichen Abwassergebührensatzung vom 5. Februar 1986 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AGS von dem grundsätzlich möglichen Abzug von Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten werden, Wassermengen bis 100 cbm pro Jahr ausgeschlossen waren, ist den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsprechung, vgl. zur Unzulässigkeit eines Grenzwertes von lediglich 60 cbm: BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996, a.a.O., vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 -, vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 - und vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, durch Art. I der 6. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 10. Dezember 1996 Rechnung getragen und rückwirkend auch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1994 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt worden. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal sich die sich ergebenden Jahresbeträge mit 53,20 DM (20 x 2,16 DM) für Nichtverbandsmitglieder bzw. 21,60 DM (20 x 1,08 DM) für Verbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen. Auch bei dem in § 4 AGS geregelten Maßstab der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich um einen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NW, Urteile vom 8. August 1984 - 2 A 2501/87 -, GemH 1985, 44 (46), vom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 - und vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -; Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 9 A 302/90 -. Die vorgenannte Regelung ist hinsichtlich des verwendeten Begriffs der „befestigten Grundstücksfläche" hinreichend bestimmt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 a.a.O. Auch die hier streitigen, durch die Neue Dritte Änderungssatzung vom 19. September 1994 in zulässiger Weise rückwirkend ermäßigten Gebührensätze begegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Daß in der der Neuen Dritten Änderungssatzung zugrundeliegenden Nachberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Die Kosten der Gebührenerhebung sind als Kosten der Realisierung des Gebührenanspruchs ohne weiteres betriebsnotwendige Kosten der Einrichtung Abwasserbeseitigung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG; zu den Kosten der Realisierung des Gebührenanspruchs zählen im übrigen auch die Kosten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren, die im vorliegenden Fall allerdings zugunsten der Gebührenpflichtigen nicht angesetzt worden sind. Die einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; die Kostenansätze für die Gebührenerhebung, die Personalkosten, das Fahrzeugleasing, die Untersuchung der Entwässerungsverhältnisse, die Leistungsverrechnung und die sonstigen Sachkosten hat der Beklagte eingehend und plausibel dargelegt. Eine weitergehende Überprüfung dieser Kostenansätze ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, daß dessen Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es die klagende Partei an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -. Gemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der oben genannten Kostenpositionen nicht geboten; die plausiblen, eingehenden und widerspruchsfreien Darlegungen des Beklagten zu den oben genannten Kostenansätzen sind von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.. An der Zulässigkeit dieser Abschreibungsmethode hält der erkennende Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest. Wesentlich neue Gesichtspunkte, die in der vorzitierten Entscheidung des erkennenden Senats noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nicht vorgebracht worden. Hervorzuheben ist insoweit, daß die Frage, wie die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG grundsätzlich ansatzfähigen Abschreibungen in zulässiger Weise berechnet werden können, sich allein nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG richtet, der insoweit ausschließlich auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze verweist. Diese lassen eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zu, wie der erkennende Senat in seiner vorzitierten Entscheidung auf der Grundlage des in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Daß diese Feststellung heute nicht mehr zutrifft, ist nicht ersichtlich und auch weder von dem Verwaltungsgericht noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Mehr als die - weiterhin gültige - Feststellung, daß eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht. Entgegenstehendes läßt sich, wie der erkennende Senat im übrigen schon in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, insbesondere nicht dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG entnehmen. Dem Kostenüberschreitungsverbot wohnt keine eigenständige und damit zusätzlich zu § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigende "Zielsetzung der Gebührenkalkulation" inne. Wenn auch aus dem Kostenüberschreitungsverbot abzuleiten ist, daß die Gemeinde mit den Gebühren keine die ansatzfähigen Kosten übersteigenden Gewinne erwirtschaften darf, läßt sich dem Kostenüberschreitungsverbot jedoch nicht entnehmen, wann denn solche unzulässigen Gewinne vorliegen. Das Kostenüberschreitungsverbot ist insoweit inhaltsleer und erlangt erst durch die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten in § 6 Abs. 2 KAG seine Beschränkungsfunktion; mithin knüpft das Kostenüberschreitungsverbot lediglich an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG an, bestimmt aber nicht dessen Inhalt. So schon: OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -; vgl. im übrigen: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Werden danach Abschreibungen auf der - wie oben dargelegt - gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässigen Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und in die Kalkulation eingestellt, sind diese ein Teil der voraussichtlichen Kosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, an denen das veranschlagte Gebührenaufkommen zu messen ist; ein Gewinn ist durch die schlichte Umlegung dieser Kosten schon begrifflich ausgeschlossen. Soweit Berechnungsmodelle je nach Ansatz zu höheren oder niedrigeren kalkulatorischen Kosten führen, mag dies für die Gemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von Interesse sein. Die gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig ausnutzt, etwa sich für die Abschreibung nach den höheren Wiederbeschaffungszeitwerten entscheidet, statt nach Anschaffungswerten abzuschreiben, ist aus Rechtsgründen hiergegen nichts zu erinnern; die rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem von vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich aus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda bedenkenswert sein; vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 - als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrundezulegen, die eine Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten, wie dargelegt, zuläßt. Auch aus dem Grundsatz der Periodenbezogenheit läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Denn durch den lediglich periodenbezogenen Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG ist die Gebührenkalkulation notwendigerweise auf die jeweilige Leistungsperiode und damit auf die in dieser Leistungsperiode geltenden Wiederbeschaffungszeitwerte beschränkt; die Berücksichtigung vergangener oder künftiger Leistungsperioden und der damit verbundenen niedrigeren oder höheren Wiederbeschaffungszeitwerte ist nicht Gegenstand der für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden Kalkulation. Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486. Die Berechnung der Höhe des konkreten Abschreibungsbetrages 1994 auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten genügt der gesetzlichen Anforderung einer gleichmäßigen Abschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG. Diese setzt lediglich voraus, daß nach der im voraus zu prognostizierenden Nutzungsdauer für jedes Jahr der entsprechende Bruchteil und damit der gleiche Prozentsatz des anzusetzenden Wertes in die Kostenrechnung einzustellen ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.; auf die gleichmäßige Höhe des Abschreibungsbetrages kommt es danach nicht an. Abschreibungen von Anlagen über deren ursprünglich prognostizierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 80 Jahren hinaus sind in der Gebührenberechnung nicht enthalten. Die Verlängerung der Nutzungsdauer der noch nicht vollständig abgeschriebenen Anlagen von 80 auf 95 Jahre und der damit einhergehende niedrigere Jahresabschreibungsbetrag 1994 wirkt sich zu Gunsten der Gebührenpflichtigen aus. Ein Ausgleich für die in der Vergangenheit erfolgten Abschreibungen nach dem höheren Abschreibungssatz brauchte nicht zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, daß mit der früheren Annahme einer Lebensdauer von lediglich 80 Jahren auf der Basis der zum damaligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen die Grenzen des dem Satzungsgeber insoweit zukommenden Prognosespielraum überschritten worden sind, sind nicht ersichtlich. Wenn nunmehr aufgrund einer neuen gutachterlichen Bewertung und damit einer Änderung der Sachlage von einer verlängerten Lebensdauer ausgegangen werden kann, macht dies die frühere, auf einer anderen Grundlage getroffene Annahme nicht fehlerhaft. Selbst wenn die frühere Annahme fehlerhaft gewesen sein sollte, müßte gleichwohl kein Ausgleich für vergangene Leistungsperioden in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Denn, wie bereits oben dargelegt, die Korrektur vergangener Leistungsperioden ist nicht Gegenstand der für jede Leistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese Periode bezogenen Kalkulation. Dementsprechend entfällt auch die Notwendigkeit der Einstellung einer „stillen Reserve" in die Kalkulation; da für den gesamten Veranlagungszeitraum 1994 nunmehr von vornherein von einer Nutzungsdauer von 95 Jahren auszugehen ist, kann sich eine kalkulatorische Reserve nicht ergeben. Daß die für den Veranlagungszeitraum 1994 danach maßgebende Nutzungsdauer von 95 Jahren entgegen der Einschätzung des Satzungsgebers zwingend heraufzusetzen ist, drängt sich weder nach dem Inhalt der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Klägerin auf. Vielmehr hält sich die bei der Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu treffende Prognose des Satzungsgebers im Rahmen des Vertretbaren, zumal eine derart hohe Lebensdauer nach den Erfahrungen des erkennenden Senates aus einer Vielzahl anderer Verfahren schon an der oberen Grenze liegt. Schließlich entspricht die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes dem Grunde nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen ist mit 16.177.236,00 DM jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint die verwendete „Prozentmethode" rechtlich bedenklich. Dies folgt jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, aus dem Umstand, daß hierüber lediglich der noch nicht abgeschriebene Teil des Abzugskapitals von dem Anschaffungsrestwert abgesetzt worden ist. Eine derartige Handhabung genügt den sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG ergebenden Anforderungen und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O.. Fraglich ist aber, ob die im Rahmen der "Prozentmethode" erfolgende Bildung eines durchschnittlichen Ausgliederungsanteils der Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die insoweit maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bestimmt, daß bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem gesetzlichen Gebot erst dann Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist. Da die Bildung eines durchschnittlichen Anteils des Ausgliederungskapitals am Anschaffungswert naturgemäß grob und ungenau ist, ist nicht auszuschließen, daß das nach den Abschreibungen verbleibende Abzugskapital nicht vollständig erfaßt wird und damit Teile des Abzugskapitals noch verzinst werden. Eine Entscheidung kann jedoch dahingestellt bleiben, da die strukturbedingten Ungenauigkeiten der "Prozentmethode", soweit sie zur unzulässigen Verzinsung von Abzugskapital führen sollten, jedenfalls durch den unterlassenen, aber zulässigen Ansatz der Kosten für die Durchführung der zahlreichen Widerspruchsverfahren, die Ausschöpfung des zulässigen Nominalzinssatzes von 8 %, vgl. OVG NW, Urteile vom 5. August 1994, a.a.O. und vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315, anstelle des bislang verwendeten Zinssatzes von 7 % und schließlich die Ermittlung des Anschaffungsrestwertes auf der Grundlage der maßgebenden 95-jährigen statt der zugunsten der Gebührenpflichtigen beibehaltenen 80-jährigen Nutzungsdauer kompensiert wird; allein der Mehransatz von 1 % der - unveränderten - Zinsbasis von 231.103.371,00 DM erbringt einen Betrag von rund 2.311.034,00 DM. Auf die von dem Beklagten in zulässiger Weise nachgereichte, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., Neuberechnung der Ist-Kosten 1994, die darauf hindeutet, daß die Stadt B. bislang möglicherweise die kalkulatorischen Kosten zu ihren Lasten deutlich zu niedrig angesetzt hat, kommt es danach nicht mehr an. Dahinstehen kann ferner, ob der Satzungsgeber bei dem Beschluß über die Neue Dritte Änderungssatzung am 8. September 1994 die endgültigen Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben hätte berücksichtigen müssen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, daß gegenüber der Stadt B. die entsprechenden Umlagebescheide bereits erlassen waren, beträgt die Differenz zwischen den seinerzeit angesetzten und den tatsächlich erhobenen Verbandsbeiträgen und Abwasserabgaben lediglich 1.605.186,00 DM. Diese führt im Verhältnis zu dem danach gerechtfertigten Kostenansatz von 77.627.621,00 DM (79.232.807,00 DM - 1.605.186,00 DM) nur zu einer im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) unbeachtlichen Kostenüberschreitung von rund 2 %. Vgl. zur Bagatellgrenze von 3 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O. Schließlich begegnet auch die Aufteilung der Kostenmasse auf die gebührenrelevanten Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser nach den angewendeten Umlageschlüsseln unter Berücksichtigung des Gutachtens „H. " und der für den Veranlagungszeitraum 1994 vorgenommenen, auf aktuellen Ermittlungen beruhenden Modifizierungen keinen Bedenken, zumal der Anteil der Stadt B. an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht zuletzt durch die Einbeziehung überörtlicher Straßen zugunsten der Gebührenpflichtigen angestiegen ist. Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühr auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.