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Beschluss

15 B 1045/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0718.15B1045.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21.431,48 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.431,48 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der (zur Zeit im Berufungsverfahren anhängigen) Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 1993 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 anzuordnen, hilfsweise insoweit anzuordnen, als sich die Heranziehung auf das Grundstück Gemarkung Flur 6 Flurstück 870 bezieht, hat keinen Erfolg, weil ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu Vorausleistungen auf einen Kanalanschlußbeitrag für die Grundstücke Gemarkung A Flur 6 Flurstück 870 (östlicher Teil) und Flurstück 707 nicht bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist. So die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Für die danach im vorliegenden Verfahren erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffs im Aussetzungsverfahren findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet, daß im summarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung geltend macht, es sei denn, daß sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist ein Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller nicht wahrscheinlicher als ihr Unterliegen. Sollte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, daß bis zur betriebsfertigen Verlegung eines Kanals der öffentlichen Abwasseranlage in der B straße im Jahr 1993 keine Beitragspflicht entstehen konnte, weil der seit dem Jahr 1956 bestehende Anschluß über die u.a. durch das in fremdem Eigentum stehende Flurstück 11 verlaufende Leitung bis heute nicht durch eine Baulast oder Grunddienstbarkeit rechtlich gesichert ist, vgl. insoweit Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1050 a, wäre die Klage aller Voraussicht nach aus den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil genannten Gründen auch im Berufungsverfahren erfolglos. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde sich allenfalls die Frage stellen, ob das angeschlossene (wirtschaftliche) Grundstück nicht nur aus dem östlichen Teil des Flurstücks 870 und dem Flurstück 707, sondern aus der gesamten baulich nutzbaren Fläche Gemarkung A Flur 8 Flurstück 14 (teilweise), Flur 6 Flurstück 869 (teilweise), Flurstück 870 und Flurstück 707 besteht. Der Einwand der Antragsteller, der einen Teil des Flurstücks 870 und das Flurstück 707 betreffende Vorausleistungsbescheid sei zu unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welcher Teil der Vorausleistungsforderung auf dem einen und welcher Teil auf dem anderen Flurstück als öffentliche Last ruhe, würde der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ruht auch eine Vorausleistungsforderung, die ein "vorgezogener" Beitrag ist, gemäß § 8 Abs. 9 KAG NW als öffentliche Last auf dem Grundstück, und zwar auf dem Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne. Soweit von diesem Grundstücksbegriff abzuweichen und - wie möglicherweise hier - für mehrere grundbuchrechtlich selbständige Buchgrundstücke, weil sie eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, ein einheitlicher Beitrag zu erheben ist, ruht auch die öffentliche Last ungeteilt auf der wirtschaftlichen Grundstückseinheit in der Weise, daß entsprechend der Regelung des § 1132 BGB über die Gesamthypothek jedes grundbuchrechtlich selbständige Grundstück für die gesamte Beitragsforderung haftet. Vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 190 und 188. Sollte die Ansicht der Antragsteller zutreffen, daß auch ohne Sicherung durch eine Baulast oder Grunddienstbarkeit die u.a. über das fremde Flurstück 11 geführte Leitung zum öffentlichen Kanal einen beitragsrechtlich beachtlichen Anschluß darstellt, wäre die Beitragspflicht für das Grundstück aller Voraussicht nach bereits mit Inkrafttreten der 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung, der nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners erstmals eine ausreichende Beitragskalkulation zugrundelag, im Jahr 1989 entstanden. Grundstück im wirtschaftlichen Sinne wäre zu dieser Zeit - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans - zumindest die überbaute Fläche der bereits genannten Flurstücke ohne das Flurstück 707 gewesen. In diesem Fall wäre die Erhebung von Vorausleistungen auf den Kanalanschlußbeitrag für dieses Grundstück im Jahr 1993 rechtswidrig, weil die Beitragspflicht bereits (endgültig) 1989 entstanden war. Ob für das Flurstück 707 eine Vorausleistung erhoben werden durfte, ist deshalb fraglich, weil dieses Flurstück möglicherweise mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans in die oben genannte wirtschaftliche Einheit einbezogen wurde, so daß für dieses Flurstück zu diesem Zeitpunkt die endgültige Beitragspflicht entstanden sein könnte. Die danach für den Ausgang des Berufungsverfahrens letztlich entscheidende Frage, ob eine seit Jahrzehnten u.a. in einem fremden Grundstück ohne Sicherung durch Baulast oder Grunddienstbarkeit verlegte Anschlußleitung einen beitragsrechtlich beachtlichen Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage bewirken kann, ist offen. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats bisher noch nicht entschieden worden und kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht entschieden werden. Ihre Beantwortung ist vielmehr der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG im Hinblick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des Aussetzungsverfahrens in Höhe eines Viertels der umstrittenen Vorausleistungsforderung festgesetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).