Beschluss
15 A 3643/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0815.15A3643.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.204,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.204,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß in einem durchzuführenden Berufungsverfahren die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen würde. Die vom Beklagten dargelegten Gründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken: Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlußbeitrags entsteht die volle Anschlußbeitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück nur einmal. Spätere Änderungen, insbesondere in der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, lassen keine erneute Beitragspflicht entstehen. Vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 1997), § 8 Rdnr. 564. Hier ist mit Inkrafttreten der Satzung der Stadt über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen vom 2. Januar 1992 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 (BS) rückwirkend zum 1. Oktober 1988 die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück bis zu einer Tiefe von 50 m von der straße (§ 3 Abs. 3 Buchstabe c BS) entstanden, da im vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt für eine anderweitige Bildung wirtschaftlicher Einheiten kein Anlaß bestand. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beitragsbescheides vom 10. August 1994 (festsetzungs-)verjährt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.