Beschluss
7 B 1328/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0819.7B1328.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu begründen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsgegner war nicht gehindert, gegen das in der Bundeswasserstraße S. festgemachte ehemalige Fahrgastschiff bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Wasserflächen des S. als Bundeswasserstraße (Nr. 30 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz) sind nicht generell den Zuständigkeitsbereichen anderer Verwaltungsbehörden als den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Strompolizei (§ 24 Bundeswasserstraßengesetz) entzogen. Dies folgt schon daraus, daß die Aufgabe der Strompolizei darauf beschränkt ist, die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (§ 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz). Bestätigt wird es durch die eingeschränkten Regelungsgehalte der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz. Das Erfordernis dieser wasserstraßenrechtlichen Genehmigung dient allein dazu, Beeinträchtigungen des für die Schiffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhindern; denn nur aus solchen Gründen darf eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz versagt werden. Die im Rahmen bauaufsichtlicher Prüfungen relevanten Belange des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sind hingegen nicht Gegenstand der wasserstraßenrechtlichen Genehmigungspflicht, die daher das Erfordernis einer Baugenehmigung - wenn und soweit die Anlage wie im vorliegenden Fall die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt - unberührt läßt (vgl. auch § 31 Abs. 6 Bundeswasserstraßengesetz). Vgl.: OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 2727/93 -; im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluß vom 14. April 1986 - 4 TH 449/86 - BRS 46 Nr. 130. Der Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hat das Festmachen des ehemaligen Fahrgastschiffes auch zutreffend als Errichtung eines Gebäudes gewertet, das einer Baugenehmigung bedarf. Das vom Antragsteller am Zugangssteg befestigte Objekt erfüllt sowohl die Merkmale einer baulichen Anlage iSv § 2 Abs. 1 BauO NW als auch die Merkmale eines Gebäudes iSv § 2 Abs. 2 BauO NW. Hinsichtlich der Qualifizierung als bauliche Anlage ist entscheidend, daß das Objekt seinem Verwendungszweck nach dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das ehemalige Fahrgastschiff - wofür nach Aktenlage viel spricht - einer Nutzung als Restaurant o.ä. zugeführt werden soll. Es ist jedenfalls seiner ursprünglichen Zweckbestimmung als wassergebundenes Transportmittel entkleidet und nicht anders zu bewerten als etwa ein stationär aufgestellter Wohnwagen. Solche Anlagen sind als bauliche Anlagen zu werten, wenn sie objektiv die Funktion einer ortsfesten Anlage erfüllen. Vgl. z.B.: OVG NW, Beschluß vom 2. August 1993 - 11 A 947/91 - (bezüglich eines Wohnwagens, der als Ersatz für ein Wochenendhaus dient); OVG NW, Beschluß vom 10. August 1994 - 7 B 1727/94 - (bezüglich eines landwirtschaftlichen Anhängers, der als Verkaufsstand dient); zur Qualifizierung von Wohnbooten als bauliche Anlagen im Sinne des Bauplanungsrechts vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 - BRS 27 Nr. 122. Diese ortsfeste Funktion wird schon dadurch deutlich, daß dem Antragsteller mit der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 13 (95) vom 30. Mai 1995 genehmigt wurde, ein "schwimmendes Bootshaus mit Zugangssteg" zu errichten und zu betreiben, und daß das ehemalige Fahrgastschiff auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf Seite 3 seiner Antragsschrift vom 2. Juni 1997 jedenfalls derzeit allenfalls passiv an andere Liegeplätze verbracht werden kann. Hinzu kommt, daß das ehemalige Fahrgastschiff auch stationär an die öffentliche Wasser- und Stromversorgung angeschlossen ist. Der Umstand, von welcher Intensität die Verbindung mit dem Standort an Land ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; auch eine lösbare Verbindung reicht für die Qualifizierung als ortsfeste bauliche Anlage aus. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 6272/95 - hinsichtlich einer jederzeit lösbaren Verschraubung mit einem Sockel. Erfüllt das ehemalige Fahrgastschiff hiernach auf Grund seiner ortsfesten Nutzung die Merkmale einer baulichen Anlage, ist es zugleich auch als Gebäude zu werten, da es selbständig benutzbar und überdacht ist, von Menschen betreten werden kann sowie dazu bestimmt oder jedenfalls geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die im vorliegenden Fall relevanten Fragen eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen ortsfeste bauliche Anlagen in der Bundeswasserstraße S. sind in der Rechtsprechung des Senats - wie dargelegt - bereits geklärt. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebensowenig vor. Auf die näheren Details der Verbindung des ehemaligen Fahrgastschiffes mit dem Land kommt es aus den bereits dargelegten Gründen nicht an. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.