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Beschluss

6 A 1191/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0909.6A1191.97.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der auf § 124 VwGO beruhende Zulassungsantrag ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Oberverwaltungs- gericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Professor Dr. X erfüllt als Lehrer an einer Fachhochschule diese Voraussetzung nicht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 34.95 -, NJW 1997, 2399, Bezug, mit dem es auch für die hier maßgebende Änderung der VwGO durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I 1626) an seiner ständigen Rechtsprechung zur mangelnden Vertretungsbefugnis eines Fachhochschullehrers festhält. Der von Professor Dr. X innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Zulassungsantrag ist mangels Postulationsfähigkeit unwirksam und konnte daher auch nicht die durch eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung ausgelöste Frist wahren (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, § 67 RdNr. 8). Der Senat entscheidet, ohne vorab den Prozeßbevollmächtigten zurückzuweisen. Dazu bestände nur Grund, wenn dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müßte, wegen der Versäumung der Frist in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Einer Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO steht jedoch schon jetzt entgegen, daß der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, für eine § 67 VwGO genügende Vertretung zu sorgen. Daß er sich durch einen Fachhochschullehrer vertreten ließ, ist im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern seiner Risikosphäre zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO unanfechtbar.