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Beschluss

1 A 650/95.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.1A650.95PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Aus Anlaß der Erörterung einer zwischen ihm und dem Beteiligten streitig gewordenen Stellenausschreibung bat der antragstellende Personalrat den Beteiligten um Einblick in die Stellenbesetzungsliste der Dienststelle. Dies wurde vom Beteiligten abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet, in welchem er mit dem allein aufrechterhaltenen Hauptantrag die Vorlage vollständiger Unterlagen über die Personalplanung der Dienststelle begehrt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 1 LPVG NW geltend gemacht, auf die im Hauptantrag genannten Unterlagen müsse er zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben, wie sie sich etwa aus §§ 62 und 64 Ziffern 2, 6 und 7 LPVG NW ergäben, zurückgreifen. Zur Stützung seines Begehrens hat er auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1984 - 1 ABR 6/83 - und einen vom Minister für Wissenschaft und Forschung mit Runderlaß vom 16. Juni 1993 umgesetzten Runderlaß des Innenministers vom 7. Dezember 1990 verwiesen. Der Beteiligte ist dem Antrag zunächst uneingeschränkt entgegengetreten, hat sich in einem ersten Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Grundsatz mit einer den Vorstellungen des Antragstellers entgegenkommenden Regelung einverstanden erklärt, sich schriftsätzlich später auf eine durch einen Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung nach seiner Auffassung ergebende Änderung der Sach- und Rechtslage berufen und mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 1994 mitgeteilt, er habe dem Antragsteller eine Personalliste übersandt; die Angelegenheit habe sich damit erledigt. Dem ist der Antragsteller nicht beigetreten und hat Ausführungen insbesondere zur Notwendigkeit der Vorlage eines Stellenplanes und einer Stellenbesetzungsliste gemacht sowie angegeben, bis 1986 habe er unproblematisch eine Stellenbesetzungsliste erhalten. Im Termin vom 15. Dezember 1994 hat der Antragsteller erklärt, es gehe ihm insbesondere darum, in Erfahrung zu bringen, welche Stellen in der Dienststelle frei seien, um dann die notwendigen Maßnahmen beantragen zu können. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm vollständige Unterlagen über die Personalplanung der Fachhochschule E. , insbesondere die Stellenbesetzungsliste, den Stellenplan und die Stellenplankartei für jede einzelne Stelle vorzulegen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Schriftsätzlich hat er sich auf den Standpunkt gestellt, bei dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Runderlaß des Innenministers vom 7. Dezember 1990 handele es sich um eine abschließende Regelung, der er mit der Übersendung einer dieser Regelung entsprechenden Personalliste Rechnung getragen habe. Im Termin vom 15. Dezember 1994 hat der Beteiligte erklären lassen, es gebe bei ihm eine Stellenbesetzungsliste, die ohne rechtliche Verpflichtung als Gedächtnisstütze für die eigene Arbeit geführt werde. Eine Verpflichtung, auch dem Personalrat Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, gebe es nicht, und es sei zu fürchten, daß der Antragsteller daraus sich ergebende Informationen zur Einflußnahme in Bereichen, die seinem - des Beteiligten - eigenen Direktionsrecht zuzurechnen seien, benutzen werde. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts E. den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Angesichts dessen, daß der Antragsteller im Laufe des Verfahrens eine Personalliste erhalten habe, bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages. Der Antrag bleibe jedenfalls in der Sache erfolglos, da der Antragsteller ohne konkreten Bezug auf die von ihm zu erfüllenden Aufgaben keinen Anspruch auf die von ihm genannten Unterlagen habe. Eine Änderung des Inhalts der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 65 Abs. 1 LPVG NW sei durch Änderungen, die neuerdings in Absätzen 2 und 3 von § 65 LPVG NW vorgenommen worden seien, nicht eingetreten. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß, mit dem er seinen erstinstanzlichen Antrag in geänderter Fassung als Hauptantrag, ergänzt um einen neuen Hilfsantrag weiterverfolgt, macht der Antragsteller geltend: Hinsichtlich des Hauptantrages sei zur Begründung auf § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW in der durch Gesetz vom 27. September 1994 ergänzten Fassung zu verweisen. Mit dem Hilfsantrag stelle er eine Verbindung zwischen seinen Aufgaben und seinem Informationsinteresse her. Er beantragt, dem Beteiligten unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses aufzugeben, ihm, dem Antragsteller, die Stellenbesetzungsliste, den Stellenplan und die Stellenplankartei für jede einzelne Stelle betreffend die in der Dienststelle tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten vorzulegen, hilfsweise, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm, dem Antragsteller, bei Ausschreibungen von Stellen die Stellenbesetzungsliste vorzulegen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem angefochtenen Beschluß bei und trägt ergänzend vor, die Unterlagen, in die der Antragsteller Einblick nehmen wolle, würden zur haushaltsrechtlichen Überwachung der Personalplanung geführt. Die Entscheidung, welcher Mitarbeiter auf welcher Stelle geführt werde, sei nicht mitbestimmungspflichtig. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Den in erster Instanz allein gestellten, nunmehr in geänderter Form als Hauptantrag weiterverfolgten Antrag hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrages vermag der Fachsenat allerdings nicht zu erkennen. Das Begehren des Antragstellers ging von Anfang an über das hinaus, was ihm vom Beteiligten mit Übersendung einer Personalliste im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt worden ist. Zusätzlich bestätigt wird dies dadurch, daß im Anhörungstermin vom 18. November 1993 ein weitergehendes Entgegenkommen des Beteiligten in Gestalt der Gewährung von Einsicht in die Stellenplankartei in Aussicht gestellt worden ist. Mit der Rücknahme dieses Angebotes war die Grundlage für die im Termin vom 18. November 1993 angekündigte Erledigungserklärung des Antragstellers entfallen. Für den mit dem Hauptantrag ohne Bezug auf eine konkrete Aufgabe des Antragstellers oder gar auf einzelne Beteiligungsfälle geltend gemachten Informationswunsch des Personalrates fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die insoweit allein einschlägige Vorschrift des § 65 Abs. 1 LPVG NW und unter Bezugnahme auf den hierzu ergangenen Beschluß des Fachsenats vom 22. Januar 1986 - CL 28/83 - (PersV 1987, S. 161; im gleichen Sinn zuletzt noch der Beschluß vom 5. Februar 1997 - 1 A 3104/93.PVL -) zutreffend ausgeführt. Daß der Antragsteller hinsichtlich seines Hauptantrages von einer im Ansatz falschen Rechtsauffassung ausgeht, wird dadurch verdeutlicht, daß er sich in seiner Antragsschrift und erneut in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1994 auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1984 (BAGE 46, 142) stützt. Diese Entscheidung hat es mit einer nur im Betriebsverfassungsgesetz, nicht aber auch im Landespersonalvertretungsgesetz enthaltenen Vorschrift zu tun, wonach der Arbeitgeber den Betriebsrat "über die Personalplanung ... anhand von Unterlagen" zu unterrichten hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Daß die in der Antragsschrift als angebliche Parallelvorschrift angeführte Vorschrift des § 73 Ziff. 3 LPVG NW einen anderen Regelungsgegenstand hat, bedarf keiner besonderen Darlegung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Änderungen, die § 65 LPVG NW in seinen Absätzen 2 und 3 durch die Novelle vom 27. September 1994 erfahren hat, für die Auslegung des Absatz 1 bedeutungslos. Für Absatz 2 bedarf dies im Hinblick auf den speziellen Regelungsgegenstand dieser Vorschrift keiner weiteren Ausführungen. Auch für die in der Beschwerdebegründung herausgestellte Ergänzung des Absatz 3 Satz 1 durch einen zweiten Halbsatz ergibt sich, wie im angefochtenen Beschluß bereits zutreffend bemerkt wird, aus dem Kontext der Neuregelung, daß eine Erweiterung des durch Abs. 1 von § 65 LPVG NW begrenzten Informationsanspruchs des Personalrats nicht beabsichtigt war und nicht eingetreten sein kann: Satz 1 von Abs. 3 enthielt in der bisherigen Fassung eine dem Rechtsgedanken des Personaldatenschutzes Rechnung tragende Einschränkung der Befugnis des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat. Diese Einschränkung wird nunmehr durch einen zweiten Halbsatz wiederum eingeschränkt. Daran, daß Regelungsgegenstand des Abs. 3 Satz 1 von § 65 LPVG NW die Beschränkung von Informationsrechten des Personalrats und nicht die Erweiterung eines Informationsanspruchs gegenüber dem Dienststellenleiter ist, ändert sich dadurch nichts. Auch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung erlaubt keine Rückschlüsse auf die Existenz eines dem Personalrat ohne Zusammenhang mit dessen Aufgaben zustehenden Anspruchs auf Vorlage von Personalunterlagen als allgemeine Grundlage für seine Tätigkeit. Aus den allgemeinen Aufgaben des Personalrats kann sich freilich auch außerhalb konkreter Beteiligungsverfahren die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage hierfür erforderlicher Unterlagen ergeben (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993 - 6 P 34.92 - ), und aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich Dienststelle und Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit überdies dahin verständigen, daß dem Personalrat allgemeine Informationen als Grundlage für seine Arbeit auch losgelöst von der Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Derartiges wird durch die Neufassung des § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW erleichtert, und die Vorschrift rechtfertigt eine Praxis, wie sie sich auf der Grundlagen des bereits erwähnten Runderlasses des Innenministers vom 7. Dezember 1990 ohnehin in den Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelt hatte und im Laufe des vorliegenden Verfahrens auch dem antragstellenden Personalrat zugute gekommen ist. Immer dann jedoch, wenn zwischen Personalrat und Dienststelle Streit über den genauen Umfang des Informationsanspruchs des Personalrats besteht, bedarf es eines Rückgriffs auf die Anspruchsnorm des § 65 Abs. 1 LPVG NW und der nachvollziehbaren Darlegung eines Zusammenhanges zwischen Aufgabenstellung und Informationswunsch des Personalrats. Hierfür gibt der Vortrag des Antragstellers indessen nichts her. Letzteres gilt auch für den Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller in Fortsetzung des konkreten Streits der Beteiligten, wie er in einem Einzelfall aus Anlaß der Ausübung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers bei einer Stellenausschreibung entstanden war, die Feststellung begehrt, daß ihm bei Stellenausschreibungen die in der Dienststelle geführte Stellenbesetzungsliste vorgelegt werden müsse. Mit dem eigentlichen Gegenstand der Mitwirkungsbefugnis des Antragstellers - Einflußnahme auf den konkreten Inhalt einer Stellenausschreibung - hat diese Unterlage nichts zu tun, und demgemäß kann nicht - allgemein - festgestellt werden, zur Durchführung der ihm nach § 73 Nr. 6 LPVG NW obliegenden Aufgaben benötige der Antragsteller die Stellenbesetzungsliste. Ob im Einzelfall etwas anderes in Betracht kommen kann - etwa dann, wenn wie im Ausgangsfall streitig wird, ob eine beabsichtigte Stellenausschreibung zur Benachteiligung eines in der Dienststelle bereits Beschäftigten führt - kann dahinstehen. Ein nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bestehender Anspruch auf zusätzliche Informationen wäre nicht geeignet, die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Feststellung zu rechtfertigen. Bezogen auf mögliche Einzelfälle bedarf der Antragsteller im übrigen einer vorweggenommenen Klärung der streitig gewordenen Rechtsfrage nicht. Verweigert der Beteiligte nämlich - wie im Ausgangsfall - bei Erörterung einer Maßnahme eine vom Antragsteller berechtigterweise gewünschte zusätzliche Information, so läuft er Gefahr, daß ihm entgegengehalten wird, die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW habe nicht zu laufen begonnen (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 -, PersR S. 185). Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.