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Urteil

20 A 6471/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.20A6471.95.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verlegt das Taschenbuch "Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" ( Nr. ), einen in der Form einer autobiographischen Lebensbeichte verfaßten Roman, der in unverhüllt pornographischer Manier sexuelle Kindheitserlebnisse der Titelgestalt schildert. Der Autor des erstmals 1906 in Wien als Privatdruck erschienenen Romans ist unbekannt; vielfach wird die Urheberschaft Felix Saltens vermutet. Weitere - wirkliche oder fiktive - Lebensumstände der Titelfigur werden dem Leser in einer Vorbemerkung von K. H. Kramberg nahegebracht. Im Anhang finden sich ein Nachwort von Oswald Wiener sowie dessen "Beiträge zur Ädöologie des Wienerischen", ein Glossar der wienerischen Dirnen- und Vulgärsprache. Eine deutschsprachige Ausgabe des Kopenhagener D. -Verlages wurde im Jahre 1968 gemäß § 18 Abs. 1 GjS durch Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen, nachdem das Buch in einem Gerichtsurteil für unzüchtig erklärt worden war. Ausgaben des Münchener Verlages R(1) und der H. Verlagsbuchhandlung indizierte der Vorsitzende in den Jahren 1970 und 1971 gemäß § 18a Abs. 1 GjS wegen Inhaltsgleichheit; diese Anordnungen haben bis heute Bestand. Um der aus demselben Grunde drohenden Listenaufnahme ihres im November 1978 mit 35.000 Exemplaren aufgelegten Taschenbuchs zuvorzukommen, beantragte die Klägerin unter dem 9. Januar 1979 die Listenstreichung der bereits eingetragenen Buchausgaben. Zur Stützung ihrer Auffassung legte sie ein Gutachten vom 28. Oktober 1982 vor, in dem sich Professor G(1) dafür aussprach, der Roman, der ein literarisches Unikum sei, sollte in den Buchhandlungen (nicht nur für Studenten) erreichbar bleiben dürfen. Die Bundesprüfstelle holte zum Kunstwert des Romans ihrerseits ein Gutachten von Professor M. ein. Mit Entscheidung vom 4. November 1982 lehnte das Zwölfergremium den Antrag der Klägerin auf Listenstreichung ab und nahm zugleich das Taschenbuch der Klägerin in die Liste auf. Der Roman, der pornographisch und deshalb keine Kunst sei, müsse als schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 Nrn. 2 und 3 GjS eingestuft werden. Diese Entscheidung ebenso wie die ihre Rechtmäßigkeit bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteile hob das Bundesverfassungsgericht - auf Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin - mit Beschluß vom 27. November 1990 (- 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff.) auf, weil die indizierte Schrift der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfalle und die angegriffenen Entscheidungen den daraus resultierenden Anforderungen, insbesondere an die gebotene Abwägung zwischen den Belangen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes, nicht gerecht würden. Zur Vorbereitung einer erneuten, abschließenden Entscheidung holte die Bundesprüfstelle weitere Gutachten ein. Mit der Feststellung des Kunstwertes des Romans beauftragte sie Professor Dr. G(2) (Universität Regensburg), mit der Beurteilung seiner jugendgefährdenden Wirkung Professor Dr. Dr. D. (Universität Bonn). In seinem Gutachten vom 6. Juni 1991 kommt Professor G(2) zusammenfassend zu der Beurteilung, es könne "kein Zweifel daran sein, daß dem Buch ... ein überdurchschnittlicher Kunstwert zugesprochen werden muß. Auch dient es in dieser Ausgabe, d.h. auf Grund der hierfür zusammengestellten 'Beiträge zur Ädöologie des Wienerischen' von Oswald Wiener, der Dialektologie. Und schließlich kann es in dem geschilderten Sinne als Beispiel für eine wichtige psychoanalytische, die kindliche Sexualität behandelnde Theorie Sigmund Freuds aufgefaßt werden. Das Buch ist Kunst und dient der Kunst sowie der Wissenschaft, d.h. der Literatur- und Sprachwissenschaft sowie der Psychologie und Kulturgeschichte." Professor D. bemängelt in der Schlußbewertung seines Gutachtens vom 13. Januar 1992 zwar, daß der Verlag eine sozialhistorische und sexualpsychologische Einführung in den Roman nicht in Auftrag gegeben habe. Aus jugend- und sexualpsychologischer Sicht vermöge er gleichwohl "die These nicht zu stützen, daß der Roman ... den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sozial-ethischer Desorientierung mutmaßlich gefährdet"; mit "den wissenschaftlichen Mitteln der Psychologie [sei] keine mutmaßliche Gefährdung i.o.g.S. von Kindern und Jugendlichen nachzuweisen oder auch nur als halbwegs plausibel zu behaupten". Das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle beschloß mit Entscheidung Nr. 4275 (Pr. 44/79) vom 5. November 1992, der Klägerin am 30. November 1992 zugestellt, die Taschenbuchausgabe der Klägerin gemäß § 18a Abs. 2 GjS in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Zur Begründung führte sie aus: Der Roman erfülle den Tatbestand der strafbaren Kinderpornographie und sei als schwer jugendgefährdend i.S. der §§ 6 Nr. 2 GjS, 184 Abs. 3 StGB einzustufen. Zwar sei das Werk Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz ergebe aber, daß die Jugendgefährdung so schwer wiege, daß dem Jugendschutz der Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Dabei bedeuteten die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anwendung des offenen Kunstbegriffs und die Wertfreiheit des Grundgesetzes, daß das Gewicht der Kunst in der Waagschale stets gleich sei. Eine unterschiedliche Beurteilung von Sachverhalten, die einheitlich dem Kunstbegriff unterfielen, verbiete sich, weshalb dem Roman "Josefine Mutzenbacher" keine geringere künstlerische Wertschätzung zukomme als etwa einem Werk von Goethe. Entgegen der Auffassung des Gutachters D. sei die Eignung des Romans zur schweren Fehlorientierung Minderjähriger sowie zur schweren seelischen Schädigung von Kindern und Jugendlichen zu bejahen. Das Gutachten sei in mehreren Punkten widersprüchlich und wähle in besonders wichtigen Punkten eine verfehlte Perspektive. Der Roman fordere zwar nicht zu sexuellem Mißbrauch und zur Ausbeutung von Kindern auf, verherrliche und verharmlose beides aber. Es sei zu befürchten, daß insbesondere jugendliche Leser mit der Milieubezogenheit der Schilderungen überfordert seien und lediglich die sexualbezogenen Schilderungen erfaßten und verarbeiteten. Da von der Protagonistin jegliche Beschreibung fehle, würden Projektionsmöglichkeiten für lesende Kinder eröffnet, deren Auswirkungen nicht abzuschätzen seien. Die aufreizenden Schilderungen brächten die Gefahr einer sexuellen Abirrung in dem Sinne, daß die Wahl des Sexualobjekts auf Kinder fallen könnte. Das Wiener Lokalkolorit falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Soweit das Buch der Wissenschaft diene, gehe es dieser durch die Indizierung jedenfalls nicht verloren, weil die in der Wissenschaft Tätigen regelmäßig nicht dem zu schützenden Personenkreis angehörten. Mit ihrer am 21. Dezember 1992 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Bundesprüfstelle habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit berücksichtigt, als sie den Kunstwert des Romans nicht mehr unter Hinweis auf seinen pornographischen Inhalt grundsätzlich verneine. Dem Roman sei fraglos, wie es im Gutachten G(2) heiße, ein überdurchschnittlicher Kunstwert zuzusprechen. Nach dem Gutachten D. stehe zudem wissenschaftlich fest, daß die angebliche Kinder- und Jugendgefährdung gerade nicht bestehe bzw. sich nicht nachweisen lasse. Die gegenteilige Meinung der Bundesprüfstelle sei durch die eingeholten Gutachten widerlegt. Soweit die Bundesprüfstelle auf die Darstellung inzestuöser Beziehungen mit bzw. zwischen Minderjährigen abstelle, übersehe sie die Einbettung dieser das Leben der Hauptfigur prägenden Ereignisse in den sprachlichen und erzählerischen Kunstgehalt des gesamten Romans. Eine besondere Gefährlichkeit der Schrift lasse sich auch nicht aus Projektionsmöglichkeiten folgern. Von der Hauptdarstellerin fehle praktisch jede Beschreibung; ihr Bild sei so allgemein, daß es nicht als Vorlage einer Projektion tauge. Auch berücksichtige die Bundesprüfstelle nicht, daß die dargestellten Ereignisse in einer abgeschlossenen historischen Epoche spielten, was jede Projektion bzw. Identifikation der dargestellten Person mit dem heutigen jugendlichen Leser, für den die damalige soziale Situation nicht mehr nachzuvollziehen sei, erschwere. Angesichts des von ihr für unzulänglich und mithin unbrauchbar erachteten Gutachtens hätte die Bundesprüfstelle ein weiteres Gutachten zur Frage der Jugendgefährdung einholen müssen; sie sei nicht kompetent, die Jugendgefährdung selbst festzustellen. Damit habe sie sich verfahrensmäßig nicht ausreichend Gewißheit über die angenommene Jugendgefährdung verschafft. Der Begründung der Indizierungsentscheidung sei eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibe offen, warum und welche Aspekte des Jugendschutzes höher zu gewichten seien als die künstlerischen Elemente des Romans. Die konkrete Bewertung und Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Aspekte müßten aber nachvollziehbar und überprüfbar sein. Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 4275 vom 5. November 1992 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Klagevorbringen entgegnet: Die höchstrichterlichen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials seien erfüllt. Es sei zunächst festgestellt worden, daß das Buch die Merkmale eines Kunstwerks erfülle. Dessen Gewicht habe sie dabei sehr hoch eingeschätzt. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Bundesprüfstelle gestellt habe, gingen weit über deren Möglichkeiten hinaus. Auch in ihrer pluralistischen Zusammensetzung könne diese kein Gremium der Kunstkritik sein. Allerdings seien Ausführungen zum Gewicht des Kunstwerks im einzelnen hier entbehrlich gewesen, weil eine Prüfung des Einzelfalls ergeben habe, daß der Jugendschutz in jedem Fall Vorrang haben müsse. Die Bundesprüfstelle habe sich auch sehr wohl, insbesondere in Auseinandersetzung mit den im Gutachten G(2) benannten Aspekten, damit auseinandergesetzt, wie der Kunstgehalt gegenüber der jugendgefährdenden Wirkung des Buches ins Gewicht falle. Die jugendgefährdende Wirkung habe sie in eingehender Auseinandersetzung mit dem Gutachten D. gewürdigt. Demgegenüber beschränke sich die Klägerin auf eine verfahrensrechtliche Kritik des Vorgehens der Bundesprüfstelle; eine sachliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Bundesprüfstelle lasse die Klagebegründung vermissen. Mit ihrer Auffassung, die Bundesprüfstelle hätte ein weiteres Gutachten in Auftrag geben müssen, verkenne die Klägerin die Tragweite der der Bundesprüfstelle zukommenden Kompetenzen bei der Feststellung des Abwägungsmaterials. Zur jugendgefährdenden Wirkung und zum Kunstgehalt eines Werkes müsse sie sich kraft eigener Sachkunde und in eigener Verantwortung äußern. An die Ergebnisse eines eingeholten Gutachtens, das nur ein Mittel zur Überzeugungsbildung sei, sei sie dabei nicht gebunden. Die Kritik der Klägerin an der Entscheidung der Bundesprüfstelle verkenne den Unterschied zwischen der Beschaffung des Abwägungsmaterials und dem eigentlichen Abwägungsvorgang. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. Gegen diese ihr am 21. September 1995 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10. Oktober 1995 eingelegte Berufung der Beklagten. Während des Berufungsverfahrens hat die Bundesprüfstelle in ihrer Sitzung am 7. November 1996 erneut über das Buch der Klägerin und über inhaltsgleiche Bücher anderer Verlage beraten und mit Entscheidung Nr. 4627 beschlossen, daß das Taschenbuch der Klägerin in der Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen bleibt. Wie es im Sachverhaltsteil der Entscheidung heißt, gehe die Neuberatung darauf zurück, daß das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. August 1996 (6 C 15.94) zur Indizierung des ebenfalls von der Klägerin herausgegebenen Buchs "Rosa Autostop" einen Abwägungsausfall festgestellt habe, weil die Annahme, alle Kunst sei gleichwertig, nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Abwägungsanforderungen entspreche. Es sei davon auszugehen, daß die vorliegende Indizierungsbegründung unter demselben Mangel leide und vor Gericht keinen Bestand haben könne. Die Beratung habe ergeben, daß der künstlerische Gehalt des Romans seine Jugendgefährdung nicht überwiege. Hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung des Romans habe die Bewertung in der Entscheidung vom 5. November 1992 nach wie vor Gültigkeit; die Einschätzung von Kinderpornographie als Gefährdungstatbestand sei keineswegs widerlegt, sondern werde durch aktuelle Geschehnisse bestätigt. Insofern bleibe es bei der Feststellung, daß der Roman jugendgefährdend sei. Hinsichtlich der Gewichtung der Kunst wage das Zwölfergremium eine eigene Einschätzung. Eine Auswertung der Stellungnahmen der Professoren M. , G(1) und G(2) , der Pressestimmen aus den 60er Jahren sowie des Literaturlexikons von Kindler zeige, daß es zu dem Roman noch nie einhellige Auffassungen gegeben habe. Manches, was ihm unterstellt worden sei (etwa, der Roman sei ein Zeugnis der wienerischen Hurensprache), sei in ihm nicht zu finden. Allerdings stimmten die Gutachter M. und G(1) trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten im übrigen in dem Punkt überein, daß dem Roman im ganzen eine unterste Qualität zu bescheinigen sei. Demgegenüber übertreffe das Votum von G(2) alle bisherigen positiven Einschätzungen; selbst Oswald Wiener entdecke Unstimmigkeiten und Schwächen in der Erzählung. Auch die Meinung, der Roman sei zur Weltliteratur zu rechnen, bleibe eine vereinzelte; Kindlers Neues Literatur-Lexikon schweige sich über die "Mutzenbacher" aus. Auch die gegenwärtige gesellschaftliche Akzeptanz von Sexographie mache Halt vor würdeverletzenden Darstellungen. Kinderpornographie und Würde paßten im Regelfall nicht zusammen. Der Roman bilde da keine Ausnahme, denn auch die in ihm agierenden Kinder würden mit sanfter Gewalt und Lockmitteln gefügig gemacht und seien den von Mißbrauchstätern üblicherweise angewendeten Drohungen und Repressalien ausgesetzt. Die negative Beeinflussung des Kunstschaffens durch eine Indizierung sei im vorliegenden Fall nicht zu besorgen. Dementsprechend stünden sich gegenüber ein Kunstwerk, das nach herrschender Einschätzung von geringer Bedeutung und mittelmäßiger Qualität sei, und die in der Verherrlichung und Verharmlosung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern begründete jugendgefährdende Wirkung des Romans. Bei der Abwägung sei dem Jugendschutz der Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist der Klägerin am 4. Dezember 1996 (ohne Rechtsmittelbelehrung) zugestellt worden. Zur Entscheidung vom 7. November 1996 trägt die Beklagte vor: Es handele sich nicht um eine neue selbständige Entscheidung, sondern um eine Ergänzung der im Berufungsverfahren anhängigen Entscheidung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1996. Die Bundesprüfstelle habe mit ihr die bisher unterbliebene Bewertung des Kunstwertes nachgeholt und die erforderliche Abwägung mit der Jugendgefährdung vorgenommen. Die Zurücknahme der richterlichen Kontrolle, insbesondere bei Abwägungsentscheidungen, habe im Laufe der Jahre dazu geführt, daß an die Erläuterung der jeweiligen Entscheidung von der Rechtsprechung zunehmend strengere Anforderungen gestellt worden seien, denen in vielen Fällen nicht genügt worden sei. Das Gericht müsse sich notgedrungen auf die Mißbilligung der jeweiligen Entscheidung beschränken, weil es in den Abwägungsvorgang selbst nicht eingreifen dürfe. Dies habe in der Praxis zunehmend dazu geführt, daß endgültige Entscheidungen auf der Grundlage von Abwägungen für die Verwaltung immer schwieriger geworden seien. In der Rechtsprechung habe diese Situation zum Institut der Ergänzung von Abwägungsentscheidungen geführt. Die Heilung von Abwägungsfehlern sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz für zulässig erachtet worden. Auch der Gesetzgeber sei der Meinung gewesen, daß diese Situation unhaltbar sei, und habe den Gedanken der Heilung etwa mit dem Planungsvereinfachungsgesetz umgesetzt. Durch die 6. Novelle zur Verwaltungsgerichtsordnung sei mit § 114 Satz 2 nunmehr der Verwaltungsbehörde generell die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Erwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Diese Vorschrift beziehe sich auf alle Abwägungsentscheidungen, nicht nur auf Ermessensentscheidungen im herkömmlichen Sinn, und also auch auf die Abwägungsentscheidungen der Bundesprüfstelle. Gegenstand der Ergänzung sei die getroffene Indizierungsentscheidung, die nicht nur bestätigt, sondern ebenso modifiziert oder sogar aufgehoben werden könne. Nur im letzteren Falle werde die Ergänzungsentscheidung zum selbständigen Verwaltungsakt. Folge der Ergänzungsbefugnis sei, daß die Beteiligten anzuhören seien. Entscheide sich das Zwölfergremium zur bloßen Ergänzung, so bestehe die Indizierungsentscheidung mit dem neu begründeten Inhalt fort, was auch im Tenor festgestellt werden müsse. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei damit die Entscheidung mit ihrer neuen Erläuterung. Es sei dann Sache des Klägers, den Rechtsstreit gegen die neue Fassung der Indizierungsentscheidung fortzuführen oder die Entscheidung hinzunehmen. In diesem Sinne habe sich die Bundesprüfstelle im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kunstwert des Romans ergänzend befaßt und geprüft, ob Anlaß gegeben sei, die Entscheidung zu ändern. Nichts anderes als dieses Ergänzungsverfahren sei vorliegend durchgeführt worden. Hingegen sei ein Anlaß, sich mit der Frage der Jugendgefährdung des Romans zu befassen, nicht gesehen worden. Deshalb stelle die Entscheidung klar, daß es bei der früheren Bewertung der Jugendgefährdung bleibe. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, daß die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 4275 vom 5. November 1992 rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. November 1992 in der Fassung der Entscheidung Nr. 4627 vom 7. November 1996 aufgehoben wird. Die Klägerin, die gegen die Entscheidung vom 7. November 1996 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben hat, erwidert: Bei der Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 7. November 1996 handele es sich um einen neuen selbständigen Verwaltungsakt, der die bisher angefochtene Entscheidung vom 5. November 1992 gegenstandslos gemacht habe. Schon die wörtliche Auslegung der Entscheidung, insbesondere der Beschlußtenor, mache deutlich, daß die Bundesprüfstelle hiervon selbst ausgehe. Hätte die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung von 1992 nur ergänzen wollen, so hätte sie einen anderen Tenor wählen müssen. Formal lasse die neue Entscheidung eine Aufrechterhaltung der Indizierungsentscheidung von 1992 vermissen, denn sie nehme auf diese keinen Bezug. Im Sachverhalt sei nochmals ausdrücklich betont, daß eine ganz eigene Wertung vorgenommen worden sei. Die Bundesprüfstelle habe weiterhin ein neues förmliches Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet, wie sie dies bei Indizierungen auch sonst tue. Zur Sitzung am 7. November 1996 habe sie förmlich geladen und noch in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, daß in der Sache selbst neu entschieden werden solle. Von einer bloßen Ergänzung der Entscheidungsgründe sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Dabei sei unschädlich, daß die Bundesprüfstelle die Entscheidung rechtswidrig ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt habe. Auch die wechselnde Besetzung des Gremiums bestätige, daß es sich um ein selbständiges Verfahren gehandelt habe. § 114 Satz 2 VwGO n.F. sei auf die vorliegende Entscheidung nicht anwendbar. Diese Bestimmung erlaube lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen. Die Beklagte habe sich inhaltlich aber gerade nicht auf Ergänzungen beschränkt, sondern einen neuen Bewertungsmaßstab angelegt, nämlich erstmals die Abwägung zwischen Kunstgehalt und Jugendgefährdung vorgenommen. Damit habe im Rahmen der Letztentscheidungskompetenz der Bundesprüfstelle ein Austausch der Begründung stattgefunden, der von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr gedeckt sei. Die Entscheidung vom 7. November 1996 lasse sich somit nicht an das vorliegende Berufungsverfahren binden, sondern sei - wie geschehen - vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Ihr Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 5. November 1992 folge daraus, daß die Indizierung einen erheblichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb darstelle. Im übrigen verteidigt die Klägerin den angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Bundesprüfstelle habe keine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügende Abwägung vorgenommen; auf eine bewußte und erkennbare differenzierte Betrachtung des Kunstgehalts des Romans habe sie verzichtet und auch mit den ansatzweisen Erörterungen hierzu keine Gewichtung der Belange vorgenommen. Eine konkrete Gefährdung Jugendlicher durch das Buch sei nicht dargetan und bestehe auch nicht. Von der Bewertung im Gutachten D. habe sie sich nicht aufgrund eigener Sachkunde absetzen können, denn sie habe das Gutachten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gemäß wirksam in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht habe die Mängel der angefochtenen Entscheidung zutreffend aufgedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des von der Klägerin zu den Akten gereichten Taschenbuchs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage hat mit den im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellten Anträgen keinen Erfolg. Der Beurteilung ist das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften hier noch in dessen bis zum 1. August 1997 geltender Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) zugrunde zu legen. I. Das nunmehr hauptsächlich verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist unzulässig. Zwar ist die Umstellung einer Anfechtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Grundsatz statthaft, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz und unabhängig von der dortigen Rolle der Klägerin. Vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt- Kommentar (Stand: Mai 1997), § 113 Rdnr. 79 m.w.N.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 56. Eine Erledigung der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. November 1992 ist indessen nicht eingetreten. Insofern kann nur erwogen werden, ob die ursprüngliche Indizierungsentscheidung durch die nachfolgende Entscheidung ersetzt und damit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO "durch Zurücknahme" bzw. im Sprachgebrauch des § 43 Abs. 2 VwVfG "anderweitig aufgehoben" worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Bundesprüfstelle hat ihre Entscheidung inhaltlich ergänzt, ohne deren (Fort-)Bestehen anzutasten. 1. Ob ein Beschluß der Bundesprüfstelle, der eine - nicht bestandskräftig - in die Liste aufgenommene Schrift zum Gegenstand hat, als bloße Ergänzung der ursprünglichen Indizierung oder aber als ersetzende bzw. überholende Entscheidung aufzufassen ist, ist aus dem objektivierten Horizont der Beschlußadressaten durch Auslegung der Entscheidung selbst zu ermitteln. Bei dieser Auslegung kommt dem Verfahrensablauf grundsätzlich keine Aussagekraft zu. Schon wegen der institutionalisierten, in jedem Einzelfall unbeschränkten Weisungsfreiheit der Gremiumsmitglieder ist als Ergebnis jeder Beratung das gesamte Spektrum der Entscheidungsmöglichkeiten - von der Aufrechterhaltung bis zur ersatzlosen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses - ins Auge zu fassen. Die Bundesprüfstelle hat keine Befugnis, ein Gremium vorab auf eine bestimmte Vorgehensweise, z.B. auf die schlichte Ergänzung der Gründe einer bereits angeordneten Listenaufnahme, festzulegen. Dies widerspräche auch der vom Gesetz vorausgesetzten Ergebnisoffenheit des Verfahrens, bei der durch die Mechanismen pluralistischer Meinungsbildung zum Zwecke der Grundrechtsoptimierung sichergestellt werden soll, daß jede gefundene Entscheidung sich als Produkt gebündelten Sachverstandes darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217 (222). Die Ausgestaltung des Verfahrens - auch eines Änderungsverfahrens - muß den daraus resultierenden Forderungen von Anfang an Rechnung tragen. Dementsprechend läßt etwa der Hinweis in der Ladung vom 30. September 1996, es sei beabsichtigt, über das Indizierungsobjekt "neu zu entscheiden", keinen Schluß auf den Inhalt der Entscheidung vom 7. November 1996 zu. Diese Formulierung will nicht deren Ergebnis vorwegnehmen, sondern ist im Lichte der Ergebnisoffenheit der anberaumten Sitzung zu verstehen. Entsprechendes gilt für die übrigen Umstände im Vorfeld der Beschlußfassung. Die am Beschluß vom 7. November 1996 selbst ausgerichtete Auslegung ergibt, daß das Zwölfergremium mit ihm die Ausgangsentscheidung vom 5. November 1992 lediglich inhaltlich ergänzt hat. Dies verdeutlicht schon der Entscheidungssatz des Beschlusses. Denn die Wendung "... bleibt in der Liste ... eingetragen" ist nach dem Sprachgebrauch der Bundesprüfstelle im Sinne der Fortgeltung einer früheren Listenaufnahme zu verstehen, wie der Senat bereits im Urteil vom 23. Mai 1996 - 20 A 1830/95 - (amtlicher Umdruck S. 8) dargelegt hat. Die konkret gemeinte Anordnung der Listenaufnahme mit Entscheidung vom 5. November 1992 ist dementsprechend - entgegen der Ansicht der Klägerin - sowohl im Sachverhaltsteil wie in den Gründen des Beschlusses wiederholt in Bezug genommen. Der beschlossenen Fortgeltung entspricht, daß der Beschluß vom 7. November 1996 der Klägerin ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt und nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, wie dies gemäß § 19 Abs. 1 GjS ansonsten geboten gewesen wäre. Die begrenzte sachliche Reichweite des Beschlusses tritt auch in seiner Begründung deutlich hervor: Anliegen ist allein die Konkretisierung eines begrenzten Ausschnitts des Abwägungsmaterials der ursprünglichen Indizierungsentscheidung, nämlich des künstlerischen Gewichts des Romans, dessen Neubewertung im Anschluß an das bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für notwendig erachtet wird. Hingegen bleibt es hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung des Romans ausdrücklich bei der Bewertung in der Entscheidung vom 5. November 1992, die - auch vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse - bis in die Einzelheiten der Begründung aufrechterhalten wird (Abdruck S. 4). Folgerichtig wird diese Seite der Waagschale durch bloße Bezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 14 bis 18 der Entscheidung vom 5. November 1992 gefüllt (Abdruck S. 7). Die Beklagte hat demgemäß zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beschluß vom 7. November 1996 - weil isoliert gesehen offensichtlich abwägungsdefizitär - als selbständige Indizierung keinen Bestand hätte haben können. Überdies fehlte für eine ersetzende Neuindizierung der motivierende Anlaß. Denn ein solches Vorgehen widerspricht unter dem Aspekt der Folgenbetrachtung prinzipiell der Interessenlage der Bundesprüfstelle: Da eine rückwirkende Indizierung nicht zulässig ist, wie den Vorschriften über die vorläufige Anordnung der Listenaufnahme (§ 15 GjS), die Vorausindizierung (§ 7 GjS), die Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 19 GjS) und namentlich über den Eintritt der Rechtsfolgen (§§ 3-5 GjS) zu entnehmen ist, entfaltet jede selbständige Indizierungsentscheidung Wirkungen ausschließlich für die Zukunft; eine ersetzende Neuindizierung läßt mithin die Listenaufnahme für die vorangehende Zeit (hier wäre die Zeit November 1992 bis November 1996 betroffen) unwiderruflich entfallen. Mithin würde sich die Bundesprüfstelle durch eine Neuindizierung - nicht anders als in Fällen rechtswidriger Indizierung - möglichen Amtshaftungsansprüchen wegen Umsatzeinbußen in der Vergangenheit aussetzen. Dies und den Verzicht auf die Rechtsfolgen der Indizierung wird die Bundesprüfstelle nicht ohne Not auf sich nehmen. Da ihr, wie unten auszuführen ist, rechtlich nicht verwehrt ist, eine einmal angeordnete Listenaufnahme im Wege der Fortsetzung des Verfahrens zu ergänzen, wird man eine Neuindizierung grundsätzlich nur in solchen Fällen annehmen können, in denen die Indizierung erst von nachträglich eingetretenen Gründen getragen wird. Hier verdeutlicht der Beschluß vom 7. November 1996 aber, daß die nachgetragenen Gründe - aus Sicht der Bundesprüfstelle - von Anfang an vorlagen und die Listenaufnahme rechtfertigten. Die bewußt herbeigeführte Verzahnung der Beschlüsse vom 5. November 1992 und 7. November 1996 führt zu einer einheitlichen Indizierungsentscheidung mit neuer Fassung. Nicht die Ursprungsentscheidung als solche, sondern lediglich die Altfassung ist ersetzt worden, soweit die betroffenen Belange der Kunstfreiheit neu bewertet und zur Jugendgefährdung in Beziehung gesetzt worden sind. Diese Neufassung ist fortan der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die am 5. November 1992 angeordnete Listenaufnahme rechtmäßig ist. 2. Soweit der Hauptantrag dahin zu verstehen ist, daß (zumindest) die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Fassung der Indizierungsentscheidung festgestellt werden soll, mag ein derartiger Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommen. Vgl. Kopp, a.a.O., § 113 Rdnr. 47. Jedenfalls ist die Klage auch mit diesem Ziel unzulässig. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß der Klägerin ein vom Ausgang des Streits um die Indizierung im übrigen gelöstes, eigenständiges berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite stünde, daß die ursprüngliche Fassung der Indizierungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist. Namentlich ergibt sich aus dem allein geltend gemachten Umstand, daß die Indizierung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt, kein Interesse, das dem in der Rechtsprechung entwickelten Kanon anerkannter Interessenlagen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit unterfallen würde. II. Die Anfechtungsklage, an der die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag festhält, ist neben der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 113 Rdnr. 80 m.w.N. Die Klage ist indessen nicht begründet. Die Indizierungsentscheidung in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 7. November 1996 ist rechtmäßig, so daß ihre Aufhebung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtene Entscheidung ist formell fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Vorsitzende die Entscheidung des Zwölfergremiums gestützt auf § 18a Abs. 2 GjS herbeigeführt hat. Zwar umfaßt diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur den - hier zu keinem Zeitpunkt diskutierten - Fall, daß die Inhaltsgleichheit einer Schrift mit einer bereits in die Liste aufgenommenen zweifelhaft ist. Durch diese Vorschrift, die lediglich der Verfahrensvereinfachung dient, wurde indessen nicht die Befugnis der Vorsitzenden ausgeschlossen, das Zwölfergremium auch dann anzurufen, wenn eine Listenaufnahme zwar gemäß § 18a Abs. 1 GjS zwingend, die sachliche Berechtigung der zugrundeliegenden Indizierung aber aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse fraglich geworden war. Dieser Fall liegt hier vor: Einerseits war die Vorsitzende der Bundesprüfstelle im Hinblick auf die Listeneintragung der textidentischen Ausgaben der Verlage D. , R(1) und H. verpflichtet, das Taschenbuch der Klägerin zu indizieren; die Bestimmungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ließen ihr keinen Spielraum, hiervon in eigener Kompetenz abzusehen, z.B. die Frage der Jugendgefährdung aus aktueller Sicht selbst verbindlich zu beantworten. Andererseits stand für die Bundesprüfstelle mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 bindend fest, daß das Taschenbuch der Klägerin allenfalls auf der Grundlage einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Abwägung des Zwölfergremiums in die Liste aufgenommen werden durfte. In einem solchen Fall war die Bundesprüfstelle nicht darauf festgelegt, zunächst die Listenstreichung eingetragener Schriften zu betreiben, um damit eine der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 GjS entfallen zu lassen. Vielmehr stand es ihr frei, das Zwölfergremium einzuschalten, das im Rahmen eines Indizierungsverfahrens unmittelbar gegenüber den Betroffenen auch die Frage beantworten konnte, ob die Berechtigung zur Listenaufnahme bei umfassender Abwägung der widerstreitenden Belange aus aktueller Sicht fortbestand. 2. Die Bundesprüfstelle durfte ihre Entscheidung ferner - mit im Prozeß beachtlicher mängelheilender Wirkung - ergänzen. Diese Befugnis ergibt sich hier zwar nicht aus § 114 Satz 2 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG; BGBl. I S. 1626). Denn ungeachtet des derzeit noch ungeklärten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift konnte die Bundesprüfstelle von dieser Ermächtigung im November 1996 jedenfalls keinen Gebrauch machen: Sie war in diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG), und für eine rückwirkende Anwendbarkeit auf vor dem 1. Januar 1997 erlassene Verwaltungsakte lassen sich dem Änderungsgesetz keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Art. 10 des Gesetzes). Ebenso Gerhardt in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 114 Rdnr. 12b. Indes ist die Befugnis der Bundesprüfstelle zur nachträglichen Änderung von Indizierungsentscheidungen nicht von § 114 Satz 2 VwGO abhängig. Schon vor dem 6. VwGOÄndG war im Grundsatz allgemein anerkannt, daß Verwaltungsakte nach ihrem Erlaß geändert, insbesondere daß inhaltliche Mängel noch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben werden dürfen. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23; Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (244); Beschluß vom 21. September 1987 - 8 B 55.87 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 16. Für Verfahren nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in dessen hier anzuwendender Fassung hat der Senat die Zulässigkeit nachgeschobener Erwägungen bereits mit Beschluß vom 23. Mai 1995 (20 A 3215/91) bestätigt. Die Angriffe der Klägerin im Berufungsverfahren geben keinen Anlaß, diese Position zu korrigieren. Die Befugnis zur Änderung - bis hin zur vollständigen Aufhebung - ist grundsätzlich von der Kompetenz der Behörde zur Entscheidung mitumfaßt; dies findet sich etwa in den §§ 48 bis 51 VwVfG bestätigt, die im Indizierungsverfahren anwendbar sind. Mängel der Entscheidung können jedenfalls insoweit ausgeräumt werden, wie die dazu bewirkten Änderungen weder zu einer Wesensänderung der Entscheidung führen noch den Betroffenen unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung beschränken. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1987, a.a.O., S. 2 m.w.N. Diesen Grundsätzen werden durch Besonderheiten des hier einschlägigen Fachrechts keine entscheidungserheblichen Grenzen gezogen. Namentlich sind die Entscheidungen der Bundesprüfstelle keine "höchstpersönlichen", d.h. unvertretbaren oder prinzipiell nicht wiederholbaren Entschließungen eines Entscheidungsgremiums in dessen bei Beschlußfassung konkret bestehender Zusammensetzung, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 1997 (17 K 2084/93; OVG NW 20 A 2896/97) angenommen hat. Diese Auffassung verkennt den Charakter der Gremiumsentscheidungen als Entschließungen einer Kollegialbehörde: Die Aufgaben des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften werden durch die Bundesprüfstelle wahrgenommen (§ 8 Abs. 1 GjS). Diese - nicht ein einzelnes Gremium - entscheidet über Listenaufnahmen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GjS: "Die Bundesprüfstelle entscheidet ..."; § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 GjS: "Die Bundesprüfstelle kann ... anordnen"), und sie allein ist demgemäß bei der Wahrnehmung von Außenzuständigkeiten als "Behörde" im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 35 Satz 1 VwVfG anzusprechen, d.h. als überindividuell organisierter und damit vom Wechsel der Personen (ihrer "Mitglieder", vgl. § 9 Abs. 3 GjS) unabhängiger, institutionalisierter Aufgabenträger. Die konkrete personelle Zusammensetzung (d.h. die Besetzung, vgl. § 9 Abs. 3 GjS) der Bundesprüfstelle betrifft demgegenüber lediglich die innere Struktur der selbständigen Organisationseinheit "Bundesprüfstelle". Auch die Weisungsfreiheit (§ 10 GjS) oder die Verfahrensvorschriften über die Bestimmung der mitwirkungsberechtigten Beisitzer (§ 12 DVO-GjS) machen die Entscheidungen nicht unvertretbar. Sinn dieser Regelungen ist es vor allem, durch Beteiligung besonders qualifizierter Kreise (§ 9 Abs. 2 GjS) sicherzustellen, daß alle für die Indizierungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte fachkundig und gesellschaftlich-repräsentativ gesammelt, die hierbei tragenden Werte ermittelt und zu einem Ausgleich gebracht werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (150 f.) Hingegen zielen diese verfahrensmäßigen Vorkehrungen nicht darauf ab, Entscheidungen an eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Beschlußgremiums zu binden. Dergleichen ist auch nicht aus der besonderen rechtlichen Anerkennung der Entscheidungen zu folgern, wie sie in der Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle (qua Entscheidungsvorrang) oder in der Qualifizierung der Einzelfeststellungen als sachverständiger Äußerungen zum Ausdruck gelangt. Wie bei ähnlich strukturierten Planungs- oder Abwägungsentscheidungen knüpft diese Anerkennung ausschließlich an die Struktur der Behörde als solcher, nicht aber an die Zusammensetzung eines einzelnen Gremiums an. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, DVBl. 1997, 714; Beschluß vom 24. Oktober 1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44 (S. 99 f.). Die Änderung der Ursprungsentscheidung durch Ergänzung des Abwägungsmaterials ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht schon als solche zu beanstanden. Insbesondere hat sie, was die Klägerin nicht bezweifelt und daher keiner Vertiefung bedarf, weder zu einer Wesensänderung der Indizierungsentscheidung noch zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverteidigung der Klägerin geführt. 3. Die ergänzte Entscheidung der Bundesprüfstelle weist schließlich materiell keinen Rechtsfehler auf. a) Gegen die Einschätzung und Gewichtung der jugendgefährdenden Wirkung des Romans ist nichts zu erinnern. Die Bundesprüfstelle hat die schwere Jugendgefährdung im Sinne des § 6 GjS in ihrer Sitzung am 5. November 1992 eingehend - und nach wie vor gültig - begründet und dazu insbesondere darauf abgestellt, daß der Roman den sexuellen Kindesmißbrauch ausführlich und in einer für pornographische Erzeugnisse gebräuchlichen aufreizenden Weise schildere und ihn einschränkungs- und kritiklos verharmlose und verherrliche. Diese Bewertung als einer kontinuierlichen Würdeverletzung, der die Klägerin nicht mit sachhaltigen Einwänden entgegengetreten ist, liegt auch nach Auffassung des Senates offen zu Tage: Der Roman erschöpft sich nahezu - nur wenige Seiten sind hiervon ausgenommen - in einer Aneinanderreihung pornographischer Episoden, an denen Kinder und Jugendliche stets maßgeblich beteiligt sind. Die Hauptfigur der Josefine Mutzenbacher agiert dabei im Alter zwischen 7 und 13 Jahren. Detailreich werden inzestuöse Szenen zwischen Geschwistern sowie zwischen Kindern und ihren Eltern geschildert. Verführung in allen Varianten, gelegentlich aber auch Gewalt, Erpressung und Demütigung durch überlegene Geschlechtspartner (Eltern, Hausbewohner, Soldaten, den Beichtvater, den Katecheten, den Lehrer usw.) gehören zum Alltäglichen des auf das Sexuelle konzentrierten Kinderdaseins. All diese dargestellten Widerfahrnisse und ihr Ergebnis - der Status des Dirnenlebens der Titelfigur - werden stilistisch und inhaltlich in einer Weise gutgeheißen, die Kindern und Jugendlichen kaum ermöglicht, kritische Distanz zu gewinnen. Mittel der Billigung sind vornehmlich die ausdrückliche und einschränkungslose Bejahung des eigenen Schicksals durch die Hauptfigur, die erzählerische Verharmlosung der Würdeverletzungen und die Rechtfertigung der Mißbrauchstäter: Die Protagonistin ist voll des Lobes für ihre "vita sexualis", am Ende ihrer Jugend (S. 160 f.) nicht anders als am Ende ihres Lebens (S. 7). Sie bereut nichts. "Nur einzig und allein der Hurerei" verdankt sie Bildung, Reichtum, soziales Bewußtsein und ihre Kenntnis der Welt und letztlich ihr Wohlergehen (S. 7). Ihren Zuhälter (Rudolf), der ihr die Schliche und Kniffe des Metiers vermittelt hat, preist sie als sinnvoll und notwendig (S. 160 f.). Die Quintessenz des Romans erscheint geradezu als das "Hohelied der käuflichen Liebe": "Ohne diesen gierigen, zu jeder Sinnenlust frühzeitig entzündeten, in jedem Laster von Kindheit auf geübten Körper wäre ich verkommen wie meine Gespielinnen, die im Findelhaus starben oder als abgerackerte, stumpfsinnige Proletarierfrauen zugrunde gingen. Ich bin nicht im Dreck der Vororte verreckt. Ich habe mir eine schöne Bildung erworben, die ich nur einzig und allein der Hurerei verdanke ... Ich habe mich aufklären lassen und gefunden, daß wir armen, niedrig geborenen Weiber nicht so viel Schuld haben, als man uns einreden möchte. Ich habe die Welt gesehen und meinen Gesichtskreis erweitert, und das alles verdanke ich meinem Lebenswandel ...". (S. 7) Stilistisch findet diese unmißverständliche Wertschätzung ihre Entsprechung darin, daß die Hauptfigur selbst - wie es in der Entscheidung vom 7. November 1996 heißt - von den würdeverletzenden Ereignissen "ganz nebenbei und dazu in quietschvergnügter Manier erzählt". Hinweise, die dem jugendlichen Leser signalisieren könnten, daß diese Aussagen der Titelgestalt problematisch und kritisch zu betrachten sein könnten - etwa weil nicht im vollem Bewußtsein der eigenen Lage abgegeben -, finden sich an keiner Stelle. Folgerichtig fehlt etwa jede Andeutung, daß eines der Kinder einen Schaden erlitten hätte. Die erwachsenen Sexualpartner - bei Licht betrachtet handelt es sich um Kinderschänder - finden zudem ihre Rechtfertigung, nämlich als Opfer der eigenen unbeherrschbaren Sexualität, als Opfer triebhafter, genußsüchtiger Kinder oder schlicht als geschäftsmäßig auftretende "Kunden". Selbst der aufgezwungene Mißbrauch wird beschönigt, bringt er dem genötigten Kind doch in jedem Falle höchsten Genuß (S. 110 f.: Josefine muß um die "Vergewaltigung" durch ihren Zuhälter bitten, begreift aber wegen der sofort heftig aufflammenden Lust alsbald nicht mehr, warum sie sich "gegen dieses Abenteuer so gesträubt hatte"). Diese nicht nur beiläufigen, sondern zentralen Mittel der Erzählweise setzen die Wahrnehmbarkeit der Würdeverletzungen jedenfalls aus der hier maßgeblichen Perspektive des jugendlichen Lesers stark herab. Ihm wird entscheidend erschwert, die durch keinerlei skeptische Bemerkungen getrübten Schilderungen anders aufzufassen denn als ernstgemeintes Lob eines auf Sexualität reduzierten Leben bzw. der Prostitution, die sich überdies als Ausweg anbietet aus dem als sonst zwangsläufig empfundenen Schicksal der Verelendung. Die Bewertung, daß dieser Kerngedanke gezielt satirisch, parodistisch oder provokativ überzogen gemeint sei - wie etwa G(1) in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1982 ausführt -, mag aus der Perspektive eines lebenserfahrenen, theoretisch vorgebildeten und deshalb zur kritischen Reflexion befähigten Lesers vertretbar erscheinen. Der nach sittlicher Orientierung suchende jugendliche Leser ist mit einer solchen Sicht aber regelmäßig überfordert. Ihn konfrontiert der Roman mit sexuellen Kontakten, die den im wesentlichen auch heute noch allgemein anerkannten und in der Erziehung vermittelten Wertmaßstäben eklatant zuwiderlaufen. Auch wenn heute nicht mehr generell von einer gesellschaftlichen Verachtung oder einem Unwert von Prostitution und Promiskuität gesprochen werden kann (so D. im Gutachten S. 23): Es ist doch nichts greifbar, was Jugendliche in den Stand versetzen würde, deren Aufwertung im Roman angemessen zu verarbeiten. Mit ihrer Einschätzung der jugendgefährdenden Wirkung durfte sich die Bundesprüfstelle über die gegenteilige Ansicht des Gutachters D. hinwegsetzen. Zutreffend hat die Bundesprüfstelle auseinandergelegt, daß dieses Gutachten in maßgeblicher Hinsicht entwertet ist. Dies gründet vornehmlich darin, daß der Gutachter in wesentlichen Punkten eine für die aufgeworfenen Fragen verfehlte Perspektive wählt. Die Jugendgefährdung ist nicht aus der Sicht der Hauptfigur des Romans oder derjenigen eines lebenserfahrenen Erwachsenen zu beurteilen. Mit Blick auf Jugendliche entkräftet der Gutachter die von ihm selbst vorgebrachten, naheliegenden Einwände nicht überzeugend. Insofern ist die Behandlung der Einzelfragen zum Teil unbehelflich. Zum Teil ist schon dem Verständnis des Romantextes nicht beizutreten. Unzutreffend ist etwa die These, daß "die sexuelle Betätigung [der Mutzenbacher] nicht der allein ihr Dasein bestimmende Wert" sein könne (Gutachten S. 22 unten). Der als Beleg allein angeführte "religiöse Hang" (S. 7, 13, 75 des Romans) tritt fast vollständig hinter der Triebhaftigkeit der Hauptfigur zurück. Zwar ist sie "fromm und gläubig" (S. 7); dennoch "fällt [ihr] nicht ein, ... jetzt Buße zu tun"; ihre Schicksale aufzuschreiben, hält sie für besser als bußfertige Erbauungsstunden, die ihrem Pfarrer wohl gefielen, ihr aber nicht zu Herzen gingen, sondern nur grenzenlose Langeweile bereiten würden (ebd.). Auch die Liebe im ganzen sei unsinnig (S. 161). Damit beschränkt sich der Roman - entgegen D. - im Kern durchaus auf die Aussage, außer der Sexualität gebe es nichts von Bedeutung im Leben. Die Klägerin ist der Würdigung des Gutachtens durch die Bundesprüfstelle nicht mit vergleichbar gewichtigen inhaltlichen Argumenten entgegengetreten. Sie beschränkt sich vielmehr auf den formalen Aspekt, die Bundesprüfstelle hätte angesichts ihrer Kritik ein weiteres Gutachten einholen müssen. Damit verkennt sie den Spielraum sachverständiger Kompetenz der Bundesprüfstelle. Denn um die Aussagen der Bundesprüfstelle zur Jugendgefährdung (entsprechendes gilt für die wertende Einschätzung eines Kunstwerks) wirksam in Frage stellen zu können, ist dergleiche Aufwand erforderlich, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen im übrigen zu erschüttern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20 (S. 2 f.). Die Kritik des Klägerin gibt dem Senat aber ebensowenig wie der Bundesprüfstelle Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Schon im Ansatz ist keiner der möglichen Anlässe für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erkennbar. Dazu BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 bis 11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 (Leitsatz 7), b) Eine ausreichende, eigenständige und einzelfallbezogene Ermittlung und Gewichtung der durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) konkret geschützten Belange hat die Bundesprüfstelle in ihrer Entscheidung vom 7. November 1996 nachgeholt. Derartige Erwägungen sind unabdingbar, denn der Roman, der das Kernstück der von der Klägerin verlegten Ausgabe bildet, unterfällt der Kunstfreiheit. An die Bewertung als Kunst, die zu den tragenden Entscheidungsgründen des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 gehört, ist die Bundesprüfstelle ebenso wie der Senat gebunden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); sie ist unter den Beteiligten unstreitig und namentlich von der Bundesprüfstelle in der vorliegenden Entscheidung stets zugrunde gelegt worden. In ihrer Entscheidung vom 7. November 1996 hat die Bundesprüfstelle nicht nur abstrakt den Kunstwert des Romans herausgearbeitet, sondern differenziert aufgezeigt, welche Belange der Kunst durch den Roman vertreten und wie diese durch die Indizierung beeinträchtigt werden sowie welches Gewicht ihnen gegenüber dem Jugendschutz zukommt. Diese - auch insoweit sachverständige - Einschätzung ist tragfähig. Dabei folgt der Senat zunächst der Feststellung, daß wesentliche Belange der Kunst durch das Buch nicht befördert werden. In diesem Sinne nämlich ist die Aussage zu verstehen, der Roman sei nach herrschender Einschätzung von geringer Bedeutung und mittelmäßiger Qualität. Dieser Befund und seine eingehende Begründung sind in Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten und den sonst erreichbaren Verlautbarungen (S. 4 unten bis 7 oben der Entscheidung) überzeugend gewonnen worden. Die Ausführungen sind in jeder Hinsicht sachangemessen: Die Belange des Jugendschutzes überwiegen in einem Maße, das eine weitergehende Ermittlung und Differenzierung unverhältnismäßig erscheinen läßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O., S. 6. Daß die Bundesprüfstelle hinter der Bewertung des Gutachters G(2) zurückgeblieben ist, ist jedenfalls gut vertretbar und frei von Rechtsfehlern; ein Anlaß zur Einholung weiterer Gutachten besteht aus diesem und den oben genannten Gründen ebenfalls nicht. Es ist augenfällig, daß es zum Kunstwert des Romans eine einheitliche Meinung noch nie gegeben hat. Im Spektrum der Meinungen steht die überaus positive Bewertung G. weitgehend isoliert da. Der Sache nach beruht sie auf einer Überhöhung des Romanhintergrundes, die im Romantext selbst keine faßbaren Ansatzpunkte findet; auch der Gutachter zeigt derartige Belege nicht auf. Es mag angehen, daß der Roman unter dem Vorzeichen der von ihm herangezogenen theoretischen Ansätze interpretiert werden kann. Dies dürfte auf vergleichbare Darstellungen von Kindesmißbrauch und würdeverletzender Pornographie ganz allgemein zutreffen, die mit wissenschaftlichen Mitteln der Psychoanalyse etwa auf ihre Ursachen untersucht werden können oder, gesellschaftskritisch betrachtet, herausfordern zu protestierendem "Aufbegehren, das seine soziale Befreiung fordert" (so die Rezension in "Christ und Welt"). Mitnichten sind derartige Darstellungen aber bereits deshalb Beispiele für eine "wichtige psychoanalytische, die kindliche Sexualität behandelnde Theorie Sigmund Freuds". Hinweise auf eine über das vordergründige Geschehen hinausweisende Bedeutung der Schilderung, eine Einbettung in einen übergeordneten Kontext bleiben im vorliegenden Roman indessen überaus dürftig. Deshalb ist auch die weitere Aussage des Gutachters kaum verständlich, die Autobiographie sei "unübersehbar als Beispiel dafür verfaßt, daß unter bestimmten Bedingungen eine - im bürgerlichen, moralischen, psychoanalytischen und religiösen Sinne - negative Karriere zwangsläufig sei" (Gutachten S. 34). Die beschworenen Bedingungen werden im Roman selbst nur punktuell und schemenhaft dargestellt. Sie sind auf das Notwendigste beschränkt und literarisch in einem Maße vernachlässigt, daß der Gutachter D. gerade eine diese Aspekte vertiefende sozialhistorische und sexualpsychologische Einführung in den Roman vermißt, die geeignet sein könnte, "den lesenden Personen geschichtliche und seelische Hintergründe so plausibel zu machen, daß der Kontext des Romans klarer und damit die Lektüre mit Sinn angereichert würde" (D. , Gutachten S. 23 f.). Das rudimentär eingestreute "Lokalkolorit" darf nicht zum Zwecke der Sinndeutung überbewertet werden. Es liegt auf der Hand, daß sich der Autor auf dem sozialen und historischen Hintergrund der von ihm geschilderten Zeit bewegt und die Äußerungen der Romanfiguren von daher zu verstehen sind. Damit ist aber nicht zugleich gesagt, daß den realen historischen Gegebenheiten eine für die Beurteilung des künstlerischen oder wissenschaftlichen Gehalts meßbare Bedeutung zukommt. Denn den "lesenden Amateur kümmern solche Tatsachen wenig. Auf Wahrheit kommt es nicht an." (so Kramberg im "Steckbrief Mutzenbacher"). In diesem Sinne hatte schon M. (Gutachten vom 30. August 1982, S. 2) festgestellt, daß von der Schilderung einer in sich homogenen Gesellschaft, die etwa Gegenstand irgendeiner Kritik sein sollte, nicht gesprochen werden könne. Dieser Analyse entsprechend decken sich die mitgeteilten sozialen Umstände weitestgehend mit denjenigen der nahtlos aufeinanderfolgenden Geschlechtsakte; sie dienen lediglich dazu, die Akteure in dem für die vordergründige Absicht des Autors notwendigen Umfang literarisch als reale Personen aus Fleisch und Blut auszugestalten, die überhaupt erst zu den von ihnen immerzu als lustvoll empfundenen, zugleich die Phantasie des Lesers anregenden Kopulationen fähig sind. G(2) weist schließlich auch nicht nach, daß gerade die Darstellung und Verarbeitung des Inzest-Motivs dem Roman einen Rang innerhalb thematisch verwandter Weltliteratur verschafft und nicht nur die Funktion einer Verschärfung des Reizes hat, wie M. in der Stellungnahme vom 10. November 1982 (S. 6) zum Gutachten G(1) geltend gemacht hat. Die von G(2) herangezogenen Blickwinkel beleuchten mithin denkmögliche (wenn auch eher fernliegende) Deutungen, die die Bewertung, daß der Roman als Kunst anzusehen ist, mit Gründen vertiefen, die bereits vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 27. November 1990 (a.a.O. S. 138) herangezogen worden sind. Für das Gewicht der durch den Roman beförderten Belange der Kunst ergibt sich daraus jedoch wenig, weil die theoretischen Deutungsmöglichkeiten der eigentlichen Absicht des Verfassers und der Konzeption des Buches nicht gerecht werden. Bei werkgerechter Interpretation präsentiert der Roman keinen auf das Sexuelle bezogenen Entwicklungsroman und noch viel weniger einen sozialkritischen, psychologisch untermauerten Entwurf der Wiener Gesellschaft der Zeit, sondern ein auf kommerzielle Verbreitung abzielendes Wunschbild der potentiellen voyeuristischen (überwiegend wohl männlichen) Leserschaft. Ihm geht es jedenfalls ganz vorrangig um die Erreichung des banalen, von vornherein implizierten Zweckes, nämlich den Leser zu erregen (vgl. M. , Gutachten vom 30. August 1982, S. 1). Deshalb ist die tragende Intention des Buches - mit Kramberg - als das zu charakterisieren, was sie eigentlich sein will: "Beste Pornographie", nicht weniger, aber auch nicht mehr. Bei der Gesamtwürdigung der so zu gewichtenden widerstreitenden Belange ist mithin nicht fraglich, daß sich die Abwägung der Bundesprüfstelle innerhalb des durch den Entscheidungsvorrang gekennzeichneten Bereichs hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.