Beschluss
15 A 2717/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0917.15A2717.97.00
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die in den §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Bürgerbegehren mit dem Ziel, die Betreiberin der Urananreicherungsanlage in H. aufzufordern, die Urananreicherungsanlage zu schließen und neue umwelt- und sozialverträgliche Arbeitsplätze zu schaffen, nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NW unzulässig ist, weil die von der Bürgerinitiative beabsichtigte Aufforderung die durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmensfreiheit der Betreibergesellschaft der Urananreicherungsanlage verletzen würde. Die Auffassung der Kläger, eine Verletzung der Unternehmensfreiheit der Betreibergesellschaft sei deshalb auszuschließen, weil sich die Gemeinde bei dieser Aufforderung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, berufen könne, geht fehl. Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auch nicht für Gemeinden. Vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: Dezember 1996, Art. 19 Rdnr. 116 ff. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Grundsätze über die Zulässigkeit behördlicher Warnungen, Empfehlungen und amtlicher Kritik sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183; Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37; Beschluß vom 4. Mai 1993 - 7 B 149.92 - , NVwZ 1994, 162; Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 -, DVBl. 1996, 807; vgl. auch Murswiek, Staatliche Warnungen, Wertungen, Kritik als Grundrechtseingriffe, DVBl. 1997, 1021. 3. Schließlich liegt auch der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Die sich hier stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind - wie ausgeführt - geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.