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Urteil

20 A 974/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.20A974.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Flächen in . Die zugehörigen Grundstücke Gemarkung , Flur , Flurstücke , und / werden auf einer Länge von etwa 700 m vom ( ) durchflossen. Der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Vater, staute den Bach in dem seinerzeitigen Wiesengelände vor 1970 so an, daß eine treppenförmige Kette von Fischteichen entstand. Auf den Unterliegergrundstücken schließen sich weitere Fischteiche an. Ende der achtziger Jahre waren insgesamt ca. 40 Teiche vorhanden; hiervon befinden sich 30 Teiche auf dem Gelände des Klägers, überwiegend im Hauptschluß des Baches. Das Bachtal liegt in einem durch Verordnung vom 8. Juni 1970 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Ende 1970 drängte der Beklagte auf die Einleitung von Verwaltungsverfahren zur Legalisierung der Fischteiche. Hinsichtlich der Unterliegergrundstücke wurden 1971 Anträge auf Genehmigung gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Fischteiche mit einer Wasserfläche von ca. 6000 m2 gestellt. Der Vater des Kläger beantragte im April 1972 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Wassers des Baches für 27 Fischteiche mit einer Wasserfläche von 13.300 m2. Die Anträge blieben unbeschieden. Der Beklagte ließ aber Ausnahmen von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung zu. 1988 griff der Beklagte die Angelegenheit auf; er hielt die Teichanlage für unvereinbar mit den Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege und erachtete die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Bachprofils für geboten. Im Rahmen der Anhörung hinsichtlich einer entsprechenden Ordnungsverfügung gab der Kläger an, die Beseitigung der Teiche werde einen erheblichen ökologischen Schaden verursachen. Infolge der Teiche sei ein reges Pflanzen- und Kleintierleben entstanden. Die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung der Fläche zur Weideviehhaltung werde Probleme mit sich bringen. Der alte Bachverlauf sei nicht mehr erkennbar. Die Teiche dienten der Löschwasserversorgung bei Bränden. Sie seien ferner bis zum 1. April 1995 für ca. 3.000,-- DM/Jahr verpachtet. Die Standsicherheit der Dämme könne verbessert werden. Mit Ordnungsverfügung vom 14. August 1991 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung von Zwangsgeld auf, 18 in einem beigefügten Lageplan gekennzeichnete Teiche bis zum 1. Oktober 1995 zu beseitigen und hierzu den jeweiligen Teichwasserspiegel bis zur vollständigen Entleerung der Stauanlage sachgerecht abzusenken, den jeweiligen Abschlußdamm im Bereich der tiefsten Tallage zu öffnen und die übrigen sichtbaren Ablaßvorrichtungen zu entfernen. Die Fischteiche, die das gesamte Bachwasser in Anspruch nähmen, seien in den sechziger Jahren illegal hergestellt worden. Sie könnten im derzeitigen Zustand aus wasserwirtschaftlichen Gründen auch nicht nachträglich zugelassen werden, weil sie das Selbstreinigungsvermögen des Baches beeinträchtigten, die Gewässergüte belasteten und den natürlichen Aufstieg für Fische und Kleinorganismen unterbrächen. Außerdem seien die Abschlußdämme zum Teil nicht ausreichend standsicher und sei die schadlose Wasserabführung nicht gewährleistet. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde nur die Beseitigung der im Hauptschluß des Baches gelegenen Teiche verlangt. Die übrigen Teiche könnten auf der Grundlage einer noch zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen bleiben. Bestands- oder Vertrauensschutz genieße die Teichanlage nicht. Eine Inanspruchnahme der Pächter sei unzweckmäßig. Eine Entscheidung über den 1972 eingereichten Antrag erübrige sich. Hinsichtlich der Teiche auf den Unterliegergrundstücken erließ der Beklagte gleichgerichtete Ordnungsverfügungen. Den am 10. September 1991 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident mit undatiertem, am 27. Oktober 1993 zugestelltem Bescheid zurück. Durch die Teiche werde das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Gerade auch wegen der Massierung der Teiche ergäben sich schwerwiegende ökologische Nachteile. Ein natürliches Gewässerbett sei nicht mehr vorhanden. Der biochemische Sauerstoffbedarf werde erhöht, die Eutrophierung des Gewässers beschleunigt und das Wasserdargebot des Baches erheblich reduziert. In das Landschaftsbild werde erheblich eingegriffen. Das in erster Linie wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Fischteiche müsse hinter diesen Belangen zurücktreten. Der Kläger hat am 22. November 1993 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Beklagte verlange ihm etwas rechtlich Unmögliches ab. Das für die Beseitigung der Teiche erforderliche Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Der Planfeststellung, die bereits nicht beantragt worden sei, stünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Bei der Beseitigung handele es sich um einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien vorzugswürdig. Die Teiche bildeten, zumal sie im Biotop-Kataster eingetragen seien, ein naturschutzrechtlich gegenüber Zerstörungen geschütztes Biotop. Eine Befreiung vom Verbot der Zerstörung des Biotops könne nicht erteilt werden. Die Errichtung der Teiche habe nicht gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch der notwendige Brandschutz spreche gegen die Beseitigung der Teiche. Eine Gewässerbelastung infolge der Teiche sei nicht belegt. Die Fauna des oberhalb der Teiche gelegenen Quellgebiets des Baches werde nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die entscheidende Veränderung des Naturhaushaltes sei in der illegalen Anlegung der Teiche zu sehen. Die Teiche beeinträchtigten den schützens- und erhaltenswerten Bach. Die Rechtsnormen zum Schutz von Natur und Landschaft seien auf die Teiche trotz deren langjähriger Existenz nicht anzuwenden. Anderenfalls könnten illegal erstellte Anlagen letztlich auch dann nicht mehr beseitigt werden, wenn sie nicht genehmigungsfähig seien. Die Teiche wirkten sich, wie Gewässeruntersuchungen ergeben hätten, nachteilig auf die Gewässergüte des Baches aus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 10. Januar 1996 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 9. Februar 1996 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, das schon 1972 als für die Anlegung der Teiche erforderlich erkannte Planfeststellungsverfahren könne nicht durch die zeitliche und natürliche Entwicklung ersetzt werden. Die Verfestigung eines Zustandes setze das hier fehlende Bewußtsein der Legalität voraus. Den Kläger zu zwingen, einen Antrag auf Planfeststellung zur Beseitigung der Fischteiche zu stellen, sei nicht praktikabel und formalistisch. Mitte der fünfziger Jahre habe es in dem Tal noch keine Fischteiche gegeben. 1970 seien auf dem Gelände des Klägers 21 Teiche vorhanden gewesen; hiervon seien 4 Teiche später zu einem größeren Teich umgestaltet worden. Nach 1970 seien 12 weitere Teiche angelegt oder verändert worden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die Teiche würden extensiv genutzt und seien in dem seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeitraum von etwa 30 Jahren faktisch von der Natur vereinnahmt worden. Ihre Beseitigung bedürfe deshalb der vorherigen Planfeststellung. Neuerlich aufgefundenen Unterlagen sei zu entnehmen, daß es schon 1953 in dem Tal "Dämme des Teiches" gegeben habe; seit den fünfziger Jahren sei der Bachlauf durch einen inzwischen untergegangenen früheren Teich und die Straße unterbrochen. Darüber hinaus habe das Verhalten des Beklagten keinen Zweifel daran gelassen, daß er sich mit dem gegebenen Zustand abgefunden habe; das Beseitigungsverlangen verstoße gegen Treu und Glauben. Trotz der langen Dauer des Vorhandenseins der Teiche seien Schäden am Gewässer nicht aufgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Androhung von Zwangsgeld richtet. Die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; die auf den 1. Oktober 1995 festgesetzte Frist zur Beseitigung der Teiche ist verstrichen. Der Kläger mußte die Frist wegen der - bezogen auf die verfügte Anordnung eintretenden - aufschiebenden Wirkung zunächst seines Widerspruchs und sodann seiner Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht einhalten. Die zwangsweise Durchsetzung des Beseitigungsgebotes erfordert deswegen eine erneute Androhung unter Bestimmung einer neuen Frist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 5789/94 - m.w.N.; Beschluß vom 29. Januar 1988 - 20 B 3452/87 -. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung richtet, die Teiche nach näheren Vorgaben zu beseitigen. Die Ordnungsverfügung verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 des Landeswassergesetzes (LWG) Anwendung findet. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Fischteiche, die Gegenstand des Beseitigungsgebotes sind, sind ohne die nach § 31 Abs. 1 WHG a.F. (entsprechend § 31 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 - WHG n.F. -) gebotene vorherige Planfeststellung oder (Plan-)Genehmigung angelegt worden; sie verstoßen daher gegen die öffentliche Sicherheit. Der , ein oberirdisches Gewässer, ist durch die Errichtung von Dämmen im Bachbett und die Schaffung der Teichbecken wesentlich umgestaltet und somit einem Ausbau unterzogen worden. Die kettenförmige Aneinanderreihung der Teiche im Bereich des ursprünglichen Bachlaufs hat den Bach in seiner früheren äußeren Gestalt weitgehend verschwinden lassen und in seinen charakteristischen wasserwirtschaftlichen sowie ökologischen Merkmalen und Funktionen erheblich verändert. An die Stelle eines naturnahen Baches in einem Wiesental mit ausgeprägter Geländeneigung ist auf einer Strecke von ca. 700 m allein auf dem Gelände des Klägers eine gestufte Abfolge künstlich aufgestauter großer Wasserflächen getreten. Diese Veränderungen sind bedeutsam für die Bewirtschaftung des Baches als Bestandteil des Wasser- und Naturhaushaltes und damit wesentlich. Der Ausbau des Baches ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, vor allem der bei den wiederholten Bildflügen gefertigten Luftbilder und der Grundkarten, im zeitlichen Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes, nämlich nach dem 1. März 1960, durchgeführt worden. Der Kläger ist der detaillierten zeitlichen Einordnung der Entstehung der einzelnen Teiche seitens des Beklagten und der Aussagekraft der hierbei herangezogenen Erkenntnismittel, die verläßlichen Aufschluß über die örtlichen Gegebenheiten im entscheidenden Zeitraum geben, nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nach Erörterung des Karten- und Bildmaterials klargestellt, daß auch seiner Meinung nach in den fünfziger Jahren lediglich ein - inzwischen seit langem beseitigter - Teich vorhanden war, der unmittelbar unterhalb der Straße und somit außerhalb des Bereichs der jetzigen Fischteichanlage gelegen war. Folgerichtig ist auch der Kläger von der seinerzeitigen Planfeststellungsbedürftigkeit bzw. (Plan-)Genehmigungsbedürftigkeit der Anlegung der streitbefangenen Teiche ausgegangen. Daher bedarf es insoweit keiner vertieften Ausführungen vor dem Hintergrund auch der Tatsache, daß 1971/72 die bis dahin in Gestalt eines ca. 170 m langen Bachabschnitts verbliebene Lücke zwischen zwei auf den Grundstücken des Klägers vorhandenen Teichketten geschlossen worden ist und in der Folgezeit weitere Teiche gebaut bzw. erheblich umgeformt worden sind, was für sich genommen als wesentliche Umgestaltung der räumlich und funktional eng zusammenhängenden und demnach eine Einheit bildenden Teichanlage betrachtet werden könnte. Ebenfalls besteht keine Veranlassung zu Erörterungen, ob bei einer Entstehung der Teiche vor dem 1. März 1960, also unter Geltung des Preußischen Wasserrechtes, der Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit entfiele oder ob dann zwar unter Umständen nicht an die Veränderung des Zustandes des Baches, aber doch an das Aufstauen des Wassers zum Zwecke des Gebrauchs (§§ 40 Abs. 2, 46 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 WHG a.F./n.F.) angeknüpft werden könnte. Die 1972 vom Vater des Klägers vertretene Auffassung, die Anlegung der Fischteiche sei wegen seines Eigentums sowohl am Oberlauf des Baches als auch am Fischteichgelände als Benutzung des Baches zu werten und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erteilung einer Erlaubnis (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WHG a.F.) zu würdigen, trifft nicht zu. Die Eigentumsverhältnisse an einem Gewässer sagen nichts darüber aus, ob ein Vorhaben als planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau zu qualifizieren ist. Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der Zustand des Gewässers eine für den Wasserhaushalt, für die Schiffahrt, für die Fischerei oder für sonstige wasserrechtlich zu beachtende Belange bedeutsame, auf Dauer angelegte Veränderung erfährt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, ZfW 1989, 113; Urteil vom 3. Dezember 1987 - 20 A 1889/85 -, ZfW 1988, 359; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 8 m.w.N. Ist das - wie hier - der Fall, so stellen die Maßnahmen, die dem Ausbau des Gewässers dienen, nicht die Benutzung des Gewässers dar (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG a.F./n.F.). Soweit Gewässer mit untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2 WHG a.F./n.F.) unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 LWG a.F./n.F.), wird der hiervon nicht erfaßt; er ist kein Graben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG a.F.) bzw. Straßenseitengraben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG n.F.). Die Zweckbestimmung der Teiche zur Fischzucht bzw. Fischhaltung ändert an dem Charakter der Veränderungen als Maßnahme des Gewässerausbaus ebenfalls nichts. Die Teiche sind im Hauptschluß des Baches angelegt, mit dem Bach also nicht nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG a.F., § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG n.F.), und das Resultat einer wesentlichen Umgestaltung des Baches. Die mit dem Eigentümergebrauch verbundenen besonderen Befugnisse betreffen allein die Benutzung eines Gewässers und setzen damit voraus, daß auf das Gewässer im Wege gerade der Benutzung - und nicht des Ausbaus - zugegriffen wird. Die hiernach für eine rechtmäßige Herstellung der Fischteiche erforderliche Planfeststellung oder (Plan- )Genehmigung ist unterblieben. Der vom Vater des Klägers 1972 gestellte Antrag ist nicht (positiv) beschieden worden; ob der Antrag überhaupt auf die Zulassung des Gewässerausbaus gerichtet war und nicht auf die Gestattung der Benutzung des Baches, was der Wortlaut des Antrages im Einklang mit der geäußerten Rechtsauffassung des Vaters des Klägers besagt, mag auf sich beruhen. Ebensowenig ist den Gründen dafür nachzugehen, daß das Antragsverfahren nicht zum Abschluß gebracht worden ist. Der vom Beklagten 1972 erlassene Genehmigungsbescheid beinhaltet ausschließlich die Erteilung einer Ausnahme von der in diesem Bescheid aufgeführten Verbotsregelung der Landschaftsschutzverordnung. Der Beklagte hat den Erlaubnisantrag erklärtermaßen "gleichzeitig" als Ausnahmeantrag verstanden und ihm unmißverständlich nur insoweit stattgegeben, wobei er erläutert hat, die sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse würden nicht ersetzt. Die für die Beurteilung der Anlegung der Teiche als Vorhaben des Gewässerausbaus einschlägigen Rechtsvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes haben, soweit entscheidungserheblich, seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes auch keine inhaltliche Änderung erfahren, die die Störung der öffentlichen Sicherheit entfallen lassen könnte. Nach wie vor bedarf die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers in der hier in Frage stehenden Art und Weise der vorherigen Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG n.F.). Von der ihm damit zustehenden Befugnis, gegen die Fischteiche vorzugehen, hat der Beklagte ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers Gebrauch gemacht. Er hat auf der Grundlage eines in den wesentlichen Punkten zutreffend erfaßten Sachverhaltes eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" seines Einschreitens getroffen, sich hierbei am Zweck der Ermächtigung orientiert und die zum Schutz des Klägers zu wahrenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Entleerung der Teiche, das Öffnen der Abschlußdämme und die Entfernung der sonstigen sichtbaren Ablaßvorrichtungen zielen darauf ab, die vorgenommene Umgestaltung des Baches sowie die hiermit einhergehenden wasserwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen unter weitgehender Beibehaltung der Umgebungssituation rückgängig zu machen, soweit dies tatsächlich möglich ist. Durch den verlangten, in den Einzelheiten näher beschriebenen Rückbau soll der Bach wieder als solcher in Erscheinung treten, also als Teil der ihn umgebenden Landschaft augenfällig werden, die für ein Fließgewässer im örtlichen Naturraum typischen Eigenschaften entwickeln und in Tier- sowie Pflanzenbestände eingebunden sein, die an einen solchen Standort - d.h. an ein von einem naturnahen Bach durchflossenes Wiesental im Mittelgebirge - angepaßt sind. Die Belange des Klägers hat der Beklagte dabei in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und mit sachbezogenen Erwägungen gewürdigt. Von einer vollständigen Rückgängigmachung der Ausbaumaßnahmen hat der Beklagte Abstand genommen, um die Belastung des Klägers so gering zu halten, wie dies unter Wahrung auch der öffentlichen Belange vertretbar war. Ausdruck hat die Abwägung auch darin gefunden, daß der Beklagte die im Nebenschluß des Baches angelegten Teiche für grundsätzlich erlaubnisfähig hält und dem Kläger so durchaus noch die Möglichkeit beläßt, den Bach unter Wahrung gewisser Mindestanforderungen an die Lage und Anzahl von Fischteichen für sich nutzbar zu machen. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Fehlen der den Gewässerausbau legalisierenden Zulassungsentscheidung nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Illegalität des gegebenen Zustandes bedeutet. Gleichwohl hat der Beklagte die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung geprüft und dadurch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, die in der Rechtsprechung für Fälle des nichtgestatteten Zugriffs auf ein Gewässer konkretisiert worden sind, vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396; Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371, genügend Rechnung getragen. Die im Widerspruchsbescheid im einzelnen genannten nachteiligen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Fischteiche, die durch an Ort und Stelle getroffene Feststellungen belegt sind, tragen die Aussage des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, eine Planfeststellung scheitere an zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG, § 100 Abs. 2 LWG n.F. Dabei kann außer acht gelassen werden, daß die bei einem Gewässerausbau zu beachtenden ökologischen Kriterien durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I 1690, nach Erlaß des Widerspruchsbescheides, dem für die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes im Anfechtungsrechtsstreit im allgemeinen maßgebenden Zeitpunkt, gegenüber dem früheren Rechtszustand eine weitere Betonung erfahren haben. Bereits durch das Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976, BGBl. I 1109, sind die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1 a WHG normiert worden. Diese - später modifizierten - Grundsätze verlangen, daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften sind, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Das schließt die Beachtung auch ökologischer Anforderungen an einen Gewässerausbau ein. Beeinträchtigungen sind im Sinne des § 6 WHG, § 100 Abs. 2 LWG n.F. dann zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 m.w.N. Im Einklang hiermit ist der Beklagte den konkreten qualitativen und quantitativen Auswirkungen der Fischteiche auf den Bach und das in ihm befindliche Wasser nachgegangen, wobei er vor allem die vorliegenden Gewässergüteuntersuchungen, die Aussagen des Biotop-Katasters sowie nicht zuletzt auch die Stellungnahme des Prof. Dr. vom 23. November 1990 ausgewertet und außerdem verfahrensbegleitend eine Gewässeruntersuchung seitens des Staatlichen Umweltamtes (StUA) veranlaßt hat. Übereinstimmend wird in diesen Materialien die fischereiliche Nutzung als erheblicher Gefährdungs- bzw. Beeinträchtigungsfaktor betrachtet und substantiiert dargetan. Prof. Dr. zeigt die nachteiligen gewässerbezogenen und ökologischen Auswirkungen der Fischteiche näher auf und hält die Teiche lediglich im Verhältnis zu sonstigen - von ihm noch kritischer eingeschätzten - Angelteichen für "ungewöhnlich vielgestaltig". Aus der Bewirtschaftung zu entlassende Teiche der Gesamtanlage sollen einen Puffer gegen die mit der gegenwärtigen Nutzung einhergehende Gewässerbelastung bilden. Der von ihm vorgeschlagene Kompromiß verdeutlicht seine Auffassung, daß die Teiche bereits wegen der Beeinträchtigungen der Gewässerqualität nicht in ihrer derzeitigen Nutzung belassen werden können bzw. sollen, mithin in der gegebenen Situation einer Legalisierung nicht zugänglich sind. Die Gewässergüteuntersuchungen des StUA belegen zumindest, daß infolge der Fischteiche - trotz der vom Kläger behaupteten extensiven Nutzung - in erheblichem Umfang organische Stoffe in den Bach eingetragen werden. Dies als wesentlichen Nachteil für die Qualität des Bachwassers einzustufen, hält sich in dem Rahmen, der durch den hohen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Rang eines unverbauten fließenden Mittelgebirgsbaches vorgegeben ist. Ohnehin ist die alleinige Ausrichtung der Anordnung und Häufung der Fischteiche im Hauptschluß des Baches an der höchstmöglichen privaten Ausnutzung des Wasserdargebotes des Baches nicht vereinbar mit den generellen Ausbauprinzipien, die - wie erwähnt - die Wahrung auch der naturgegebenen Zusammenhänge fordern. Ausschlaggebend ist damit, daß zum einen die Durchgängigkeit des Fließgewässers in einem trotz des Rohrdurchlasses unter der Straße besonders sensiblen Bereich auf einer beträchtlichen Strecke vollständig aufgehoben ist und daß zum anderen nachteilige qualitative Auswirkungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte in der Örtlichkeit sowie der allgemeinen Erfahrung - unter anderem wegen der bei Fischteichen zu bedenkenden Zufuhr von Fischnahrung, des Einsatzes von Chemikalien zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder von Wasserpflanzen oder zur Düngung der Teiche - dermaßen wahrscheinlich sind, daß vor dem Hintergrund des dem Bach zukommenden hohen Schutzes die Prognose, beträchtliche Beeinträchtigungen seien konkret absehbar, rechtlichen Bedenken nicht begegnet. In dieser Richtung sind die gegen die Aussagekraft der Erkenntnisse des StUA gerichteten Ausführungen des Klägers, die im wesentlichen das methodische Vorgehen betreffen, unergiebig; einen Bedarf an zusätzlicher Sachaufklärung zeigen sie nicht auf. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß ihm ein Anspruch auf Planfeststellung bzw. (Plan-)Genehmigung für die Teiche im gegebenen Zustand zustehen könnte; um so weniger benennt er substantiiert Tatsachen, aus denen ein solcher Anspruch nachvollziehbar abgeleitet werden könnte. Sein Hinweis auf die nachteiligen ökologischen Folgen einer Beseitigung der Teiche verfängt insoweit nicht. Entsprechendes gilt für die von Prof. Dr. gesehenen volkswirtschaftlichen Nachteile einer Beseitigung der Teiche und das hierauf aufbauende Vorbringen des Klägers. Die Planfeststellung für einen schon durchgeführten Gewässerausbau kann zwar nachgeholt werden, obwohl § 31 Abs. 1 WHG a.F., § 31 Abs. 2 WHG n.F. die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anordnet; eine nachträgliche Planfeststellung verlangt jedoch die Ausblendung der Tatsache, daß das Vorhaben schon realisiert ist. Anders ist eine ordnungsgemäße Abwägung nicht vorstellbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15. Der Vorhabenträger hätte es sonst in der Hand, durch eigenmächtiges Schaffen vollendeter Tatsachen einen Anspruch auf Planfeststellung zu begründen, der ihm nicht zustünde, wenn er im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz die Umsetzung des Vorhabens bis zum positiven Abschluß eines Planfeststellungsverfahrens zurückgestellt hätte. Aus den derzeitigen Verhältnissen ist auch keine Rechtsposition des Klägers ableitbar, von dem Beseitigungsverlangen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes Abstand zu nehmen, wenigstens jedoch vor der ordnungsbehördlichen Anordnung der Beseitigung ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel der Legalisierung der Beseitigung durchzuführen. Allerdings hat die Beurteilung, ob eine gewässerbezogene Maßnahme als planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau einzustufen ist, im Grundsatz von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Von daher kann ein Gewässerausbau selbst dann anzunehmen sein, wenn Zustände wiederhergestellt werden sollen, die in der Vergangenheit bestanden haben, jedoch seit längerem überholt sind. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 1 Rdnr. 23, § 28 Rdnr. 14 m.w.N. Wie der hierbei zu beachtende Zeitraum zu bemessen ist und von welchen sonstigen Voraussetzungen es abhängt, daß ein Gewässer einen rechtmäßig ausschließlich mittels einer Ausbaumaßnahme abänderbaren neuen Dauerzustand erhält, ist jedoch nicht zu vertiefen. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob bzw. wann die Rückgängigmachung des rechtswidrigen und nicht zu legalisierenden Gewässerausbaus, die die Ordnungsbehörde zur Beseitigung eben dieses Rechtsverstoßes anordnet, als eigenständiges Ausbauvorhaben angesehen werden kann. Desgleichen kann dahingestellt bleiben, welchen Schutz ein künstlich geschaffenes Element von Natur und Landschaft ("Sekundärbiotop") in naturschutz- und landschaftsrechtlicher Hinsicht dann genießt, wenn es rechtlich ungenehmigt in die Umgebung eingefügt worden ist, vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt- Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, § 1 Rdnr. 28, § 8 Rdnr. 5 m.w.N., inwieweit also der von der Behörde gemäß § 6 Abs. 6 des Landschaftsgesetzes (LG) vorbehaltlich möglicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu treffenden Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes der Zeitablauf und die Verfestigung des rechtswidrig vorgenommenen Eingriffs entgegenstehen. Denn selbst wenn man unterstellt, die angeordnete Beseitigung der Teiche stelle einen Gewässerausbau (§ 31 Abs. 2 WHG n.F.) und gleichzeitig einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 LG) dar, ergibt sich nichts für eine Verletzung von Rechten des Klägers; Entsprechendes gilt hinsichtlich des spezifischen Biotopschutzes (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LG) und der Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Juni 1970. Die Anfechtungsklage stellt den Rechtsschutz des Klägers gegenüber Verletzungen seiner Rechte durch (belastende) Verwaltungsakte sicher. Nicht jeder objektive Rechtsverstoß führt zur Rechtsverletzung; der Individualrechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Einhaltung der objektiven Rechtsordnung generell, sondern auf die Wahrung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers, mithin die Einhaltung derjenigen Rechtsvorschriften, die (auch) dazu bestimmt sind, den subjektiven Interessen des Klägers, seinem Schutz, zu dienen. Das Erfordernis des spezifischen Bezugs des objektiven Rechtsverstoßes zur subjektiven Rechtssphäre gilt für die Anfechtungsklage des Adressaten eines (belastenden) Verwaltungsaktes und für betroffene Dritte gleichermaßen. Auch bei der vom Adressaten einer Ordnungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsumfang dementsprechend auf diejenigen Rechtsvorschriften, die diese Schutzfunktion besitzen; auch der Adressat einer Ordnungsverfügung kann nicht die Erfüllung behördlicher Pflichten einfordern, die der Behörde ausschließlich im öffentlichen Interesse auferlegt sind. Mit der Tatsache, Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zu sein, ist allerdings typischerweise ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtssphäre des Betroffenen verbunden. Jedenfalls ist die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berührt, so daß sich wegen der Reichweite dieses Freiheitsrechtes ein Rechtsverstoß in der Regel als auch subjektiv-rechtlich relevant erweist. Vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, § 42 Abs. 2 Rdnrn. 11, 48, 70 m.w.N.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rdnr. 374 m.w.N. Im gegebenen Zusammenhang genießt der Kläger Schutz deshalb unter anderem dahin, daß der Beklagte ihn nicht mit einer nicht geeigneten, nicht erforderlichen oder mit unangemessenen Nachteilen verbundenen Anordnung überzieht (§ 15 OBG) und bei der Ausübung des Ermessens (§ 14 Abs. 1 OBG) seine Belange nicht verkennt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung berücksichtigt. Dazu zählt, daß der Beklagte den zur Überwindung der widerstreitenden privaten Interessen des Klägers herangezogenen Belangen des öffentlichen Interesses kein objektiv unangebrachtes Gewicht beigemessen hat. Nicht zum Rechtsbereich des Klägers gehört dagegen, daß zu seinen Gunsten diejenigen öffentlichen Belange Berücksichtigung finden, die gerade darauf zurückgehen, daß die Fischteiche illegal, d.h. unter Überschreitung der ihm - bzw. seinem Rechtsvorgänger - von der Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechtsmacht, angelegt worden sind. Das an den Fischteichen wegen ihres tatsächlichen Vorhandenseins durch wasserrechtliche und naturschutz- sowie landschaftsrechtliche Vorschriften - unterstellt - begründete Erhaltungsinteresse teilt sich dem subjektiven Rechtskreis des Klägers nicht mit. Die geschehene Rechtsanmaßung rückgängig zu machen, verschafft vielmehr der zuvor mißachteten Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit Geltung und stellt keine Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Freiheit dar. Eine anderere Betrachtungsweise hätte zur Konsequenz, daß die Abwehransprüche des Klägers gegen das Beseitigungsverlangen des Beklagten weiter gingen, als ihm Leistungsansprüche auf Legalisierung der gegebenen Situation eingeräumt sind. Ein Leistungsanspruch, den die Rechtsordnung nicht vorsieht, entsteht aber auch nicht mittelbar oder faktisch dadurch, daß der Anspruchsteller sich über die Begrenzung seiner Rechtspositionen hinwegsetzt. Die Fischteiche sind als "Schwarzbau" das Ergebnis rechtswidrigen Handels und als solches einer Privilegierung gegenüber rechtmäßigem Handeln nicht zugänglich. Die naturschutz- und landschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in bezug auf die Beseitigung der Fischteiche Anwendung finden könnten, vermitteln dem Kläger keine subjektive Rechtsposition. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Namentlich hat der Kläger keinen Anspruch darauf, auf seinem Grundeigentum anstelle eines naturnahen und unverbauten Bachabschnitts "Verlandungsbereiche" von Gewässern (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 LG) herzustellen bzw. beizubehalten. Die Entscheidung über diese Konfliktlage haben die zuständigen Behörden anhand öffentlicher Belange zu treffen. Das Planfeststellungsverfahren bezweckt ebenfalls nicht den Schutz des Klägers. Es soll die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange feststellen und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regeln (§ 152 LWG n.F. iVm mit § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen). Diesen besonderen Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses sind die spezifischen Abläufe des Planfeststellungsverfahrens angepaßt. Eine vom materiellen Recht unabhängige und selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition begründet das Planfeststellungserfordernis demzufolge nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, ZfW 1982, 229. Das Fehlen eines die Beseitigung der Fischteiche zulassenden Planfeststellungsbeschlusses - mit umfassender Regelung sowohl in wasserrechtlicher als auch in naturschutz- und landschaftsrechtlicher Hinsicht - könnte Rechte des Klägers damit allenfalls dann beeinträchtigen, wenn ihm ohne diesen Planfeststellungsbeschluß eine Befolgung der Ordnungsverfügung nicht möglich wäre; zu etwas rechtlich Unmöglichem darf ein Ordnungspflichtiger nicht herangezogen werden. Die Ermächtigung des Beklagten zum Erlaß einer Ordnungsverfügung schließt indessen im Rahmen seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde und als untere Landschaftsbehörde die Befugnis ein, den Kläger als Ordnungspflichtigen ohne förmliches Gestattungsverfahren in den Stand zu versetzen, der Anordnung Folge leisten zu dürfen; die hoheitliche Anordnung beinhaltet die Gestattung für ihre Verwirklichung. Nur so ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ordnungsverfügung denkbar. Der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil demgegenüber erwogene Weg, dem Kläger zunächst die Stellung eines Antrages zur Einleitung des Gestattungsverfahrens aufzugeben und hierdurch die Möglichkeit zur Durchführung eines auf die Beseitigung der Teiche gerichteten Planfeststellungsverfahrens zu eröffnen, setzt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage voraus. Als solche kommt, weil § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG n.F. allein die Legalisierung bestehender Verhältnisse erfaßt, lediglich § 14 OBG in Betracht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1990 - 20 A 2111/89 -; zum baurechtlichen Baugebot: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, Buchholz 406.11 § 39 b BauGB Nr. 1. Die Vorlage eines Antrags beseitigt indessen nicht die Gefahr, sondern behindert mit Blick auf die Dauer eines hierdurch eingeleiteten Verwaltungsverfahrens und sich dann anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens die Abwehr der Gefahr. Sie kann deshalb von der Behörde in der Regel nicht verlangt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - 7 B 1787/91 -; Urteil vom 28. Oktober 1986 - 11 A 1814/84 -, DÖV 1987, 601; Kopp, VwVfG, 6. Aufl. § 22 Rdnr. 12, § 73 Rdnr. 7 m.w.N. Bei der Beseitigung eines zulassungsbedürftigen, aber nicht zugelassenen Zustandes entspricht es sachgerechter Ermessensausübung der zuständigen Behörde, darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Betreffenden nicht die Tatsache des unkontrollierten, eigenmächtigen Vorgehens zugute kommt. Gestattungserfordernisse außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten sind nicht ersichtlich. Im übrigen hat der Beklagte klargestellt, daß die Ordnungsverfügung im Einverständnis mit dem bei ihm intern als untere Landschaftsbehörde tätigen Amt ergangen ist; auch bei der Widerspruchsbehörde, der oberen Wasserbehörde und höheren Landschaftsbehörde, hat das intern zuständige Dezernat aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege der vom Beklagten verfügten Beseitigung der Teiche zugestimmt. Von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, NJW 1993, 925, zugrundelag, unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dadurch, daß der Störung nicht mit einem privatrechtlichen Abwehranspruch begegnet wird, sondern der Beklagte die Beseitigung der Störung mittels seiner hoheitlichen Befugnisse regelt. Dagegen trifft die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dem Störer könne nicht erlaubt sein, sich hinter einem im öffentlichen Interesse begründeten Verbotensein der in Frage kommenden Abhilfemaßnahmen zu "verschanzen", auch in einer solchen Situation zu. Brandschutzbelange hat der Kläger in erster Linie ebenfalls in bezug auf öffentliche Interessen geltend gemacht. Für eine konkrete Brandgefährdung seines Waldes oder seiner sonstigen Rechtsgüter hat er keinen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, zumal die im Nebenschluß des Baches gelegenen Teiche erhalten bleiben können. Außerdem steht es dem Kläger frei, die für die Zulassung von Löschteichen erforderlichen Verwaltungsverfahren einzuleiten. Der Gesichtspunkt der langen Dauer des bisherigen Zustandes führt ebenfalls nicht zur Aufhebung der Ordnungsverfügung. Der Erlaubnisantrag aus dem Jahre 1972 und seine Behandlung durch den Beklagten sowie den Regierungspräsidenten haben ebensowenig wie das mehrjährige Absehen von Beanstandungen eine Situation entstehen lassen, die einer behördlich zugelassenen entsprechen oder gleichkommen könnte. Vor allem das Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz Kenntnis von den ordnungsrechtlich relevanten Gegebenheiten ist nicht mehr als eine bloße Duldung in Ausübung des Eingriffsermessens. Diese Duldung hat keine Gestattungswirkung, ist der Gestattung nicht gleichwertig und bildet keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in die spätere Legalisierung sowie die ungehinderte Fortsetzung und Aufrechterhaltung der nach wie vor gestattungsbedürftigen Situation. Des weiteren ist die wasserbehördliche Eingriffsbefugnis, gegen bestehende Störungen der wasserwirtschaftlichen Sicherheit vorzugehen, kein subjektives Recht, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch - in Form des Unterlassens von Beanstandungen - in Frage gestellt - namentlich verwirkt - werden könnte. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein einer derartigen Störung bzw. Gefahr an und obliegt der Behörde im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände. Dieses Interesse wird dadurch nicht geschmälert, daß zu seiner Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist. Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß sich der Kläger mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit darauf schutzwürdig eingerichtet hat, mit einem Beseitigungsverlangen des Beklagten sei nicht mehr zu rechnen; Dispositionen, deren Entwertung durch das - späte - Eingreifen des Beklagten wegen des Zeitablaufs als unzumutbar erscheinen könnte, sind nicht geltend gemacht worden und dem Inhalt der Akten nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.