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Beschluss

19 A 2453/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.19A2453.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist unzulässig. Für das ursprüngliche Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihren Sohn E. zum Schuljahr 1995/96 in die 7. Klasse zu versetzen, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem ihr Sohn E. ausweislich des von der Klägerin dazu vorgelegten Zeugnisses zum Schuljahr 1996/97 in die 7. Klasse versetzt worden ist. Für ihr nach Hinweis auf diese Prozeßsituation geäußertes Begehren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu "korrigieren", weil das Verwaltungsgericht nicht alle Gesichtspunkte richtig gewürdigt habe, besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mehr beschwert wird, nachdem sich der zugrundeliegende Streitgegenstand erledigt hat. Die Klage ist darüber hinaus auch dann unzulässig, wenn man das aktuelle Klagebegehren der Klägerin nicht auf eine "Korrektur" der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ansieht, sondern davon ausgeht, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Nichtversetzungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig war. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht zwar für den Fall, daß sich der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist; das setzt aber voraus, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Soweit es um eine Nichtversetzungsentscheidung geht, besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit regelmäßig nur dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794 und vom 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, NJW 1979, 229. Dies kann nicht schlechthin angenommen werden. Denn nicht selten liegt eine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Gründen auch immer - überforderten Schülers und kann durchaus auch seine weitere Entwicklung und Bildung positiv beeinflussen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274. Soweit die Klägerin in Fortführung ihres Klagebegehrens geltend macht, die Leistungen ihres Sohnes seien in der Klasse 6 fehlerhaft bewertet worden und ihr Sohn sei wegen seiner Erkrankung zum Teil diskriminierend behandelt worden, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb sich daraus ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ergeben könnte. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, nachdem der Sohn der Klägerin gesundet und mit deutlich verbesserten Leistungen versetzt worden ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist schließlich auch nicht ersichtlich, soweit die Klägerin geltend macht, daß die Nichtversetzung auch "weitere soziale Faktoren" zur Folge habe. Eine rechtserhebliche Stigmatisierung des Sohnes der Klägerin ist durch die Entscheidung über die Nichtversetzung nicht zu erwarten. Solche Entscheidungen gehören zum schulischen Alltag, und der sich daraus ergebende "Makel" ist regelmäßig nicht als "psychosoziales Syndrom" zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36/90 -, NVwZ 1992, 56, 57. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Bewertung gerechtfertigt erscheinen lassen, sind mangels weiterer Konkretisierung der sozialen Faktoren nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.