9 A 1012/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Heranziehungsbescheid des Stadtdirektors der Stadt V. vom 13. Januar 1992, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 17,78 DM festgesetzt worden sind, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1992 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 78,74 DM festgesetzt.