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Beschluss

22 A 5669/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.22A5669.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der beschließende Senat Gebrauch, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von dem Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung für ihr Grundstück, wie er nunmehr in §§ 9 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. Juli 1997 - EWS - geregelt ist, befreit zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des Grundstückes durch die Entwässerungssatzung wirksam geregelt wird. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht der Fall, so kommt die begehrte Befreiung allein deshalb nicht in Betracht, weil eine Befreiung von einer nicht bestehenden rechtlichen Pflicht bereits aus Gründen der Logik ausscheidet. Die Angriffe der Klägerin gegen die Anschlußpflicht liegen deshalb neben der Sache, denn sie schlössen, wenn sie zuträfen, einen Anspruch auf Befreiung gerade aus. Ist die Verpflichtung zum Kanalanschluß nach der Satzung der Stadt M. dagegen gegeben - wovon der Senat hinsichtlich des Schmutzwassers ausgeht -, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Befreiung. Nach § 10 Abs.1 EWS kann der Grundstückseigentümer auf Antrag vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Die Klägerin erfüllt bereits die erste der genannten Voraussetzungen nicht. Von einem "besonders" begründeten Interesse an einer anderweitigen Abwasserbeseitigung kann nur die Rede sein, wenn sich dieses eindeutig von dem regelmäßig an der Beibehaltung der bisherigen Abwasserentsorgung bestehenden Interesse des Grundstückseigentümers unterscheidet. Solche Interessen nennt die Klägerin jedoch gerade nicht. Der Umstand, daß eine vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage ihre Funktion verliert, ist stets Folge der nachträglichen Herstellung einer Anschlußmöglichkeit an die kommunale Abwasseranlage. Gleiches gilt für den deshalb zu erwartenden Kanalanschlußbeitrag und die nach dem Anschluß fällig werdenden Anschluß- bzw. Benutzungsgebühren, für die der Wunsch nach Vermeidung gemäß § 10 Abs.2 EWS zudem ausdrücklich als besonders begründetes Interesse im Sinne von Absatz 1 ausgeschlossen ist. Unabhängig davon ist aber auch die zweite Voraussetzung dafür, der Klägerin hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für den gemeindlichen Kanal erteilen, nicht erfüllt. Eine weitere Beseitigung des Schmutzwassers in der bisher von ihr praktizierten und auch für die Zukunft vorgesehenen Weise durch die Klägerin verstößt bereits deshalb gegen das Wohl der Allgemeinheit, weil sie nicht über die hierzu gemäß §§ 2, 7a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG NW) erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Für die beiden derzeit auf ihrem Grundstück betriebenen Grundstücksentwässerungseinrichtungen hatte die Klägerin im einen Fall zu keinem Zeitpunkt eine wasserrechtliche Erlaubnis, für die andere ist eine solche jedenfalls mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage entfallen. Eine neue Erlaubnis dürfte der Klägerin bereits deshalb nicht erteilt werden, weil die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG allein der Stadt M. obliegt und damit nur sie zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung in der Lage ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG). Der Klägerin steht auch nicht deshalb ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zu, weil ihr die Herstellung des Anschlusses aus höherrangigen rechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Zwang zum Anschluß enteignend wirkte oder der Klägerin dadurch auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein Nachteil drohte, der zu diesen außer Verhältnis stünde, Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - , NWVBl. 1997, 118. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin betrifft weitgehend allein abwasserpolitische Gesichtspunkte und damit die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung zu verpflichten. Mit der hier interessierenden Frage, ob der Anschlußzwang bezogen auf die Klägerin verfassungsrechtlich relevante Rechtspositionen berührt oder nicht, haben diese politischen und zum Teil weltanschaulichen Erwägungen nichts zu tun. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe insofern gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zutreffend festgestellt hat, fehlt aber auch im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten mit dem Anschluß für sie verbundenen finanziellen Lasten jeder Anhaltspunkt dafür, daß ihr durch den Anschlußzwang eine Verpflichtung auferlegt würde, die insbesondere nach den individuellen Besonderheiten des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks das zumutbare Maß überschritte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).