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Beschluss

25 B 2208/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.25B2208.97.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 wird zugelassen.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 8. Januar 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 1996 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 wird zugelassen. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , gewährt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 8. Januar 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 1996 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß war zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat diesen Zulassungsgrund in seinem Zulassungsantrag auch ordnungsgemäß gerügt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Dem Antragsteller war gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 119 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM zu gewähren, weil er im Verfahren erster Instanz obsiegt hat und wirtschaftlich nur in der Lage ist, die Prozeßkosten in monatlichen Raten von ... DM zu tragen. Dabei nimmt der Senat für das Beschwerdeverfahren auf die zutreffende Berechnung der monatlichen Raten in dem angegriffenen Beschluß Bezug. Die angestellte Berechnung hat auch für den nunmehr entscheidungserheblichen Zeitpunkt Gültigkeit. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rückzahlungsverpflichtung des Ausbildungsförderungsdarlehens zum einen wegen der immer noch fehlenden Fälligkeit und zum anderen wegen der ggf. vorrangig wahrzunehmenden Möglichkeit, gemäß § 18 a BAföG Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu erhalten, außer Betracht geblieben ist. Der Senat kann über die Beschwerde unmittelbar nach deren Zulassung entscheiden, weil den Beteiligten mit Verfügung vom 23. September 1997 Gelegenheit gegeben wurde, auch zu den sich im Falle der Zulassung der Beschwerde stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen bis spätestens 6. Oktober 1997 Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig und sie ist außerdem begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Zwar ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller vorliegend einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beanspruchen kann. Denn das hier zu beurteilende Hausverbot ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Das mit der vorliegend streitgegenständlichen Maßnahme verfügte - auf § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, GV NW, S. 532 gestützte - Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103, 106; Beschluß vom 10. Juli 1986 - 7 B 27.86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. 1968, 145, 146; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. Mai 1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 f.; Beschlüsse des Senats vom 4. Januar 1995 - 25 E 1298/94 -, NJW 1995, 1273, und vom 31. Oktober 1996 - 25 B 2078/96 -. Davon ausgehend ist das Hausverbot vom 20. Dezember 1996 dem öffentlichen Recht zuzuordnen. In einer Situation, in der allein das Verbot der Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot geführt haben, nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend ist, wird mit dem Hausverbot auch der bestimmungsgemäße Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung ganz oder teilweise untersagt. Deshalb ist - jedenfalls dann, wenn der Gebrauch der Einrichtung nicht ausschließlich außerhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgt, was hier offensichtlich nicht der Fall ist, weil der Antragsteller bei den ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen die Hochschule auch in seiner Eigenschaft als Doktorand und Student an der Hochschule benutzt, - in der Sache zu prüfen, durch welche Rechtsnormen der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung durch den von dem Hausverbot Betroffenen geregelt ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtungen einer Hochschule durch einen Studenten und Doktoranden ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Kläger hat grundsätzlich als Student und Doktorand und mithin als Hochschulangehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 bzw. § 11 Abs. 4 UG) einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Benutzung der Universität mit der Folge, daß diesem Anspruch nur durch ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverbot (Hausverbot) wirksam begegnet werden kann. Vgl. ebenso Ehlers in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 40 RdNr. 301; Ehlers, DÖV 1977, 737 (739); Ronellenfitsch, VerwArch 73 (1982, 465 (472)). Ein allein zivilrechtliches - letztlich auf Eigentums- und Besitzrechte gestütztes - Verbot würde hier zu kurz greifen. Daß auch der Antragsteller das ausgesprochene Hausverbot in erster Linie auf seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Hochschule bezogen versteht, wird durch seine Einlassung deutlich, daß er die Erstellung seiner Dissertation und die Durchführung des Promotionsverfahrens - jedenfalls was den zeitnahen Abschluß angeht -, gefährdet sieht. Die gesamte Argumentation des Antragstellers zielt darauf ab, daß er sich als Student und Doktorand an der Hochschule und nicht nur als schlichter Besucher von der Benutzung der Hochschuleinrichtungen ausgeschlossen fühlt. Soweit das Verwaltungsgericht für seine Auffassung, daß es sich vorliegend um ein zivilrechtlich zu qualifizierendes Hausverbot handele, das Senatsurteil vom 4. März 1997 - 25 A 2112/96 - herangezogen hat, hatte jenes Urteil gerade einen Fall zum Gegenstand, in dem jemand, der nicht Mitglied der Universität war, den Universitätsbetrieb störte, wobei zum einen eine Nutzung der Einrichtung lediglich außerhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgte und zum anderen auch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung als zivilrechtliches Besucherverhältnis zu qualifizieren gewesen wäre. In jenem Fall bestanden mithin keine öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und der bestimmungsgemäße Gebrauch war in keiner Weise durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt. Demgemäß wurde dort von dem privatrechtlichen Hausrecht Gebrauch gemacht. Im Gegensatz dazu erfolgte hier eine Nutzung auch im Zusammenhang mit dem Studenten- und Doktorandenstatus des Antragstellers und deshalb im Rahmen des bestimmungsgemäßen öffentlich- rechtlichen Gebrauchs. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, daß die behaupteten Verhaltensweisen des Antragstellers nicht im Zusammenhang mit seinem Doktorandenverhältnis gestanden hätten, kommt es darauf nicht maßgeblich an, denn jedenfalls sind die behaupteten Verhaltensweisen anläßlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung erfolgt; daß der Antragsteller sich darüber hinaus auch noch in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der Universität befand und daß die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen zu einem großen Teil auch im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erfolgten, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn jenes Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Hausverbotes nicht mehr. Für die zivilrechtliche Natur des Hausverbotes spricht auch nicht der Umstand, daß es sich gleichsam als Ersatz für einen Teil der arbeitsrechtlichen Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellte. Zwar trifft es zu, daß es in der Sache die arbeitsrechtliche Maßnahme ablöste und ebenso wie diese dem Schutz der Mitarbeiterinnen zu dienen bestimmt war; allerdings ist es - wie sich auch aus seiner Beschränkung ergibt -, im Gegensatz zu der arbeitsrechtlichen Abmahnung speziell auf die zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen ausgerichtet. Soweit das Verwaltungsgericht den öffentlich-rechtlichen Charakter des streitgegenständlichen Hausverbotes mit dem Argument verneint hat, daß der Antragsgegner mit diesem gerade nicht auf das öffentlich-rechtliche Doktorandenverhältnis habe durchgreifen wollen, was sich daran zeige, daß Beschränkungen eingeführt worden seien, die dem Antragsteller die Durchführung des Promotionsverfahrens erlaubten, überzeugt dies nicht. Vielmehr zeigt gerade die besondere Form der inhaltlichen Beschränkung des Hausverbots und der Umstand, daß der Versuch unternommen wurde, eine Form zu finden, die dem Antragsteller die Durchführung der Promotion ermöglichen soll, daß der besonderen öffentlich-rechtlichen Prägung des Rechtsverhältnisses Rechnung getragen wurde. Eine Spaltung des Hausverbotes in einen Teil, der den Antragsteller gleichsam als nicht Universitätsangehörigen sieht, und in einen anderen Teil, der dem Status des Antragstellers Rechnung trägt, ist nicht möglich. Denn auch Inhalt und Grenzen eines Hausverbotes werden maßgeblich durch die besonderen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestimmt. Im übrigen hätte die vom Verwaltungsgericht angestellte Betrachtung zur Folge, daß in derartigen Konstellationen jedes öffentlich-rechtliche Hausverbot, das deshalb recht- und verhältnismäßig ist, weil es durch inhaltliche Beschränkungen den besonderen öffentlich- rechtlichen Beziehungen Rechnung trägt, als zivilrechtlich qualifiziert würde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 1996 ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung, deren Vollziehungsanordnung der Antragsgegner hinreichend begründet hat (§ 80 Abs. 3 VwGO), ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und die weitere Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Das streitgegenständliche Hausverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Wie soeben dargelegt, ist es dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so daß der Antragsgegner nicht gehindert war, sich bei dessen Erlaß der Form des Verwaltungsaktes zu bedienen. Auch andere Gründe, die eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Hausverbotes bedingen könnten, liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Maßnahme verstößt nicht offensichtlich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Ferner ist das Hausverbot auch in der Sache nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn die vorhandenen Aussagen mehrerer Zeuginnen erscheinen nicht von vornherein unglaubhaft; vielmehr lassen die Vermerke des Antragstellers auf und zu der Werbeschrift des Frauennotrufs und sein Schreiben an den Frauennotruf vom 2. Juli 1996, wonach er etwa die Errichtung von Frauenparkplätzen als "pseudoemanzipatorischen Schwachsinn" bezeichnet und von Anlaufstellen für frustrierte "Hühner" gesprochen hat, manche der Aussagen jedenfalls plausibel erscheinen. Der Antragsteller hat die Aussagen von insgesamt drei Frauen (Frau ..., Frau ... und Frau ...) anläßlich seiner Anhörung vom 26. August 1996 auch nicht in einer Weise bestritten, die die Richtigkeit der Aussagen grundsätzlich und gänzlich in Zweifel ziehen könnte. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Einlassungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 28. August 1996 und vom 3. September 1996. Zwar hat der Antragsteller in jenen Schreiben manche Aussagen in einen bestimmten Kontext gestellt und manche auch gänzlich bestritten, jedoch läßt sich nicht feststellen, daß die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe damit gänzlich unplausibel erschienen und mithin vollständig ausgeräumt worden wären. Namentlich läßt auch der Umstand, daß mehrere Frauen ausgesagt haben, daß der Antragsteller sie verbal sexuell belästigt habe, nicht etwa den Schluß zu, daß der Antragsteller Opfer der unwahrhaftigen Anschuldigungen einer einzelnen Person geworden sein könnte. Auch die Äußerung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 28. August 1996, Frau ... und Frau ... hätten "überzufällig häufige Kontakte und Gespräche gehabt, so daß er für sich nicht unbedingt von einer Unabhängigkeit der hier geäußerten Aussagen ausgehe", gibt schon angesichts ihrer geringen Konkretheit keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Aussagen abgesprochen und deshalb von eingeschränktem Beweiswert sein könnten. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. September 1996 die Vermutung äußert, daß die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen letztlich auf eine Initiative der Frauenbeauftragten an der Universität ... zurückgingen, läßt sich dies - insbesondere angesichts der von den angehörten Frauen detailliert und differenziert dargelegten Schilderungen - anhand des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs nicht nachvollziehen. Selbst wenn jene Vermutung zuträfe, spräche dies nicht notwendig gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Da im Rahmen des vorliegenden - auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten - Verfahrens, das allein die Durchführung einer summarischen Prüfung vorsieht, eine Beweiserhebung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sind die vorhandenen Aussagen und Einlassungen im Sinne einer Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) zu würdigen. Vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, aaO, § 80 VwGO RdNr. 278 f. Bei dieser summarischen Prüfung läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Aussagen der Zeuginnen entweder von vornherein unglaubhaft oder von ihrem - glaubhaften - Inhalt her derart wenig schwerwiegend wären, daß sie das ausgesprochene Hausverbot nicht zu tragen imstande wären. Soweit sich die Aussagen der Zeuginnen auf das Verhalten des Antragstellers im Rahmen eines Dienstverhältnisses beziehen (insbesondere die Abqualifizierungen von Leistungen von Mitarbeiterinnen) mag zu prüfen sein, ob diese die Erteilung eines Hausverbotes nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch rechtfertigen, weil insoweit möglicherweise nicht die Prognose gerechtfertigt ist, daß sich derartige Angriffe ohne das Hausverbot noch wiederholen werden. Demgegenüber liefern die Behauptungen bezüglich der sexuellen Belästigungen eine tatsächliche Grundlage für das verhängte Hausverbot, die dieses jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen läßt. Nach den im Rahmen der summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinenden Behauptungen der Zeuginnen rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers das Hausverbot auch noch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, weil nach der Einlassung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1996 davon auszugehen ist, daß der Antragsteller die von dem Hausverbot betroffenen Räume wieder betreten will und weil insoweit die Prognose getroffen werden kann, daß sich die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen wiederholen können. Schließlich ist die streitgegenständliche Maßnahme auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Das Hausverbot ist erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, daß eine andere Maßnahme den Schutz der von den sexuellen Belästigungen des Antragstellers betroffenen Frau(en) ebenso wirksam gewährleisten könnte. Das Hausverbot ist verhältnismäßig, weil es dem berechtigten Anliegen des Antragstellers hinreichend Rechnung trägt. Zum einen ist das Hausverbot räumlich beschränkt. Zum anderen wurde den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers als Doktorand in der Weise Rechnung getragen, daß die Betreuung seiner Dissertation - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung von Prof. Dr. ... - gewährleistet ist. Da der Antragsteller auch nicht gehindert ist, die Bibliothek zu betreten, ist nicht ersichtlich, daß seine wissenschaftliche Arbeit durch die verhängte Maßnahme in nennenswertem Umfang beeinträchtigt wäre. Da nicht vorgetragen ist, daß der Antragsteller etwa in einem Bereich arbeitete, in dem Laborarbeit oder der Zugang zu sonstigem technischen Gerät an dem Lehrstuhl, an dem er promoviert, für ihn eine wichtige Rolle spielte, ist nicht ersichtlich, daß die Dissertation nicht auch unter Hinnahme der Einschränkungen, die sich aus dem Hausverbot ergeben, zu Ende geführt werden könnte. Auch der Umstand, daß die Maßnahme zeitlich nicht befristet worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei kann unentschieden bleiben, ob mit diesem Argument überhaupt die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in Zweifel gezogen werden kann oder ob nicht insoweit gegebenenfalls eine Befristung erstritten werden müßte. Denn jedenfalls rechtfertigt dies nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches, weil das Hausverbot mit Rücksicht auf die es rechtfertigenden Vorgänge jedenfalls derzeit noch erforderlich erscheint. Die bei nicht festgestellter offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung durchzuführende weitere Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sind von nicht unerheblichem Gewicht und lassen die Wirksamkeit der Maßnahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang notwendig erscheinen. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die Universität ... als Arbeitgeber der mutmaßlich belästigten Frauen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 10 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24. Juni 1994, BGBl. I, 1406) verpflichtet ist, die Frauen an ihrem Arbeitsplatz effektiv vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Wenn dies nicht allein durch arbeitsrechtliche Maßnahmen wirksam geschehen kann, weil der Arbeitsplatz auch von Nichtbeschäftigten betreten werden kann, muß gegebenenfalls in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Hausverbot verhängt werden. Es ist hier auch davon auszugehen, daß die Maßnahme nur wirksam ist, wenn sie unmittelbar in Kraft tritt; im Gegenteil wird man annehmen müssen, daß die Maßnahme nahezu wirkungslos wäre, wenn sie erst nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens oder gegebenenfalls des Klageverfahrens wirksam würde. Demgegenüber sind die vom Antragsteller einstweilen hinzunehmenden Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der getroffenen Einschränkungen nicht so schwerwiegend, daß sie ihm nicht vorläufig zugemutet werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).