Urteil
11a D 116/96.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1016.11A.D116.96NE.00
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werdenabgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge werdenabgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1995 über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 957 V - E...straße -. Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) liegt im Bereich der Talsohle der Stadt ... auf der Grenze zwischen den Stadtbezirken E... und B.... Es wird begrenzt durch die B...straße einschließlich der Einmündung in die F...-Allee (B ) im Westen, die E...straße im Norden, die H...straße im Osten und die Eisenbahnstrecke im Süden. Durch den VEP sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus auf einem Teilbereich des Geländes der ehemaligen ...-Brauerei geschaffen werden. Das Vorhaben ist Teil des Gesamtprojekts „...-Park“, das die Umgestaltung des ehemaligen ... Areals und des westlich der B...straße angrenzenden Geländes der ehemaligenJustizvollzugsanstalt ... zum Gegenstand hat und in die Teile A, B und C gegliedert ist. Bauherr und Investor des Gesamtprojekts ist der Vorhabenträger des hier streitgegenständlichen VEP, dem im vorliegendenNormenkontrollverfahren die Stellung eines Anhörungs-berechtigten eingeräumt worden ist. Auf dem Gebiet des VEP - dem sogenannten Teil B - sollen nach den in Ziffer 2 des Durchführungsvertrags und den im Planteil 2 enthaltenen nachrichtlichen Angaben auf einer Gesamtfläche von 13.303,08 qm ein SB-Warenhaus, 3 Fachmärkte (Mode, Schuhe, Sport) sowie verschiedene kleinere Shops untergebracht werden. Ferner sind Flächen für Restaurants (408 qm), Büro- und Verwaltungsgebäude (2600 qm) und 704 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung des Vorhabens für den Kraftfahrzeugverkehr und die Andienung des SB-Warenhauses soll über die von der F...-Allee abzweigende H...straße erfolgen, die zu diesem Zweck um eine Fahrspur erweitert werden soll. Der nördlich der Eisenbahnstrecke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 381 der Antragsgegnerin liegende und dort als Industriegebiet ausgewiesene Teilbereich A ist von dem Investor auf der Grundlage der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 10. Juni 1996 gleichfalls zu einem Fachmarktzentrum umgewandelt worden, das im Oktober 1996 eröffnet worden ist. Auf dem Gelände der im unbeplanten Bereich liegenden ehemaligen Justizvollzugsanstalt ... (Teil C) soll unter anderem die Zentralverwaltung des Betreibers des SB-Warenhauses angesiedelt werden, dessen Errichtung im Teil B vorgesehen ist. Für den Bereich des hier streitgegenständlichen VEP bestand zuvor mit Ausnahme der Einmündung der H... Straße in die F...-Allee (Bebauungsplan Nr. 303 vom 1. September 1978) und des Straßenraums der E... Straße (Durchführungsplan Nr. 45 Teil A vom 27. März 1952) kein Bebauungsplan. ImFlächennutzungsplan war der Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der VEP weist in seinem Planteil 1 das Plangebiet (mit Ausnahme der Verkehrsflächen) als Kerngebiet (MK) aus. In den textlichen Festsetzungen sind u.a. folgende Bestimmungen enthalten: "II.1. Das Kerngebiet ist ein Baugebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO. § 7 Abs. 2 bis 4 BauNVO findet keine Anwendung. II.2. Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig: Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, Betriebswohnungen, Parkhäuser. V. Zu II.3.: Für die zulässigen Einzelhandelsbetriebe gelten folgende Beschränkungen: Festsetzung: Die gesamte Verkaufsfläche darf ein Maß von 13.303,08 qm nicht übersteigen. Davon entfallen auf ein SB-Warenhaus 8.600 qm (3.800 qm Food-Bereich, 4.800 qm Non-Food- Bereich), einen Modefachmarkt 2.621,40 qm, einenSchuhfachmarkt 762,20 qm, einen Sportfachmarkt 761,08 qm und kleine Shops (zwischen 26 qm und 100 qm) 558,40 qm. VII. Bei der Genehmigung des Vorhabens ist der vom Rat der Stadt am 18. Dezember 1995 beschlossene Durchführungsvertrag zu beachten." Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. In den Planteilen 2 und 3 sind hinweisliche Eintragungen zur baulichen Ausgestaltung des Vorhabens (Planteil 2) und zur Verkehrserschließung (Planteil 3) enthalten. Die Grundstücke der Antragsteller liegen nördlich des Plangebiets im Bereich zwischen E... Straße, F...-Allee und H...straße. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücke E... Straße 23 und 25 (Flurstücke 103 und 102). Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des im Einmündungsbereich zur F...-Allee gelegenen Eckgrundstücks H...straße 4 (Flurstück 100), das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Durch- führungsplan Nr. 45, Teil B der Antragsgegnerin vom17. November 1959 sind diese Grundstücke als "Wohngebiet, im Erdgeschoß gewerbliche Nutzung (Läden)" ausgewiesen. Die Antragsgegnerin geht insoweit von einer Mischgebietsnutzung aus. Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan und die parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans sind in folgendem Verfahren zustandegekommen: Am 7. März 1994 beschloß der Rat der Stadt, die Darstellung für die Nutzung des ehemaligen ... Areals im Flächennutzungsplan von GE in MK zu ändern. Auf den Antrag der Rechtsvorgängerin des Vor-habenträgers vom 1. September 1994 beschloß der Rat am 27. März 1995 die Einleitung des Satzungsverfahrens nach § 7 BauGB-Maßnahmegesetz. Am 29. Juni 1995 beschloß der Ausschuß für verbindliche Bauleitplanung, den im Aufstellungsbeschluß des Rates vom 27. März 1995 umschriebenen Geltungsbereich des VEP um das Bundesbahngelände und die Mauerstraße zu verkleinern und den Plan offenzulegen. In gleicher Sitzung beschloß der Ausschuß, den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung zu ändern und auch diesen Plan offenzulegen. Die vorstehenden Beschlüsse wurden am 4. August 1995 öffentlich bekannt gemacht. Die Pläne haben nebst Begründung bzw. Erläuterungsbericht entsprechend der Bekanntmachung in der Zeit vom 15. August bis 29. September 1995 einschließlich öffentlich ausgelegen. Gegenstand der Auslegung waren ferner ein im Auftrag des Vorhabenträgers von der W... GmbH erstelltes Verkehrsgutachten sowie ein von demselben Unternehmen erarbeitetes Lärmgutachten. In dem Lärmgutachten wird zunächst die Vorbelastung des Gebiets durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr (Diagnose) und sodann die durch den Neuverkehr aus Kunden-, Park- und Anlieferverkehr zu erwartende Belastung (Prognose Neuverkehr) berechnet und hieraus die Belastung durch den Gesamtverkehr (Prognose Gesamtverkehr) ermittelt. Für die Vorbelastung ergaben sich Immissionspegel zwischen 57,3 und 68,6 dB(A) am Tag und 54,4 und 67 dB(A) in der Nacht, wobei die höchsten Immissionspegel vor allem auf die Belastung durch den Schienenverkehr zurückgeführt wurden. Für die Belastung durch den Gesamtverkehr wurden Pegel zwischen 53,7 und 70,7 dB(A) am Tag und 46,5 und 66,9 dB(A) nachts ermittelt. Dabei wurden die Tagwerte an einigen Immissionspunkten um maximal 4,8 dB(A) erhöht und an anderen bis zu 5,4 dB(A) reduziert. Die Nachtwerte gingen an allen Immissionspunkten zurück und zwar zum Teil bis zu 8 dB(A), was auf die Abschirmungswirkung des geplanten Baukörpers gegenüber den Immissionen des Schienenverkehrs zurückgeführt wurde. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 7. August 1995 beteiligt. Gegen den VEP wurden zahlreiche Anregungen und Bedenken geltend gemacht, die schwerpunktmäßig folgenden Inhalt hatten. So wurde u.a. von der IHK und dem Einzelhandelsverband die Befürchtung geäußert, daß das geplante Einkaufszentrum im Hinblick auf die vorgesehenen citytypischen Warensortimente negative Auswirkungen auf die Innenstädte und die Nahversorgungszentren haben könnte. Desweiteren wurden Bedenken gegen die Ausweisung eines Kerngebiets erhoben und die Festsetzung eines Sondergebiets gefordert. Bei der vorgesehenen MK-Festsetzung würde in Verbindung mit dem geplanten Südteil des ...projekts (Teil A) die Gefahrbestehen, daß zwischen den historisch gewachsenen Zentren E... und B... ein drittes Zentrum entstünde, das mehr Flächen und mehr Umsatz aufzuweisen hätte, als kleinere Stadtteile. Zudem seien die Angaben zu der geplanten Einzelhandelsnutzung in Ziffer 2.3. der textlichen Festsetzungen - "die gesamte Verkaufsfläche darf ein Maß von 18.500 qm nicht übersteigen. Davon entfallen auf ein SB-Warenhaus 10.600 qm und auf diverse Fachgeschäfte 7.900 qm" - hinsichtlich der zulässigen Verkaufsfläche und der Warensortimente nicht hinreichend präzisiert und damit für eine Steuerung der zulässigen Einzelhandelsnutzungen unzureichend. Nicht zuletzt würde die bei Realisierung des Vorhabens zu erwartende erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens zu unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen für die Anlieger der von dem Zu- und Abfahrtsverkehr betroffenen Straßenzüge führen. In diesem Sinne hat sich ausdrücklich auch die Antragstellerin zu 2) in ihrem Schreiben vom 4. September 1995 geäußert. Der Antragsteller zu 1) hat im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Am 23. November 1995 wurde der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger unterzeichnet, der u.a. Regelungen über den Gegenstand und die Durchführung des Vorhabens sowie die verkehrliche Erschließung enthält. In § 14 des Vertrages ist folgende Bestimmung zum Schall- und Lärmschutz enthalten: "Beiderseits der H...straße wird sich voraussichtlich eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes - nach der Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 - durch den Neuverkehr im Tageszeitraum ergeben. Betroffen ist der Abschnitt zwischen B und der Bahntrasse. Im einzelnen wird der Immissionsrichtwert an folgenden Gebäuden überschritten: H...straße 7: Nördliche und westliche Gebäudeseite (EG bis 2. OG) E... Straße 31: Südliche und westliche Gebäudeseite (EG bis 2. OG) H...straße 11: Nördliche und westliche Gebäudeseite (EG bis 4. OG) H...straße 4: Östliche und südliche(Eckbereich) Gebäudeseite (EG bis3. OG) E... Straße 25: Östliche Gebäudeseite (2. OG). Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für diese Wohngebäude, die höheren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, Gelder für passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutz-fenster) zur Verfügung zu stellen, soweit diese noch nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, den Innenpegel (tags) von 35 dB (A) nach VDI 2058 einzuhalten." In seiner Sitzung am 18. Dezember 1995 behandelte der Rat die vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Er beschloß, Ziffer 2.3 der textlichen Festsetzung dahingehend zu ändern, daß die Verkaufsfläche der nach dem VEP zulässigen und für das Vorhaben vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe wie in der Beschreibung des Planinhalts eingangs ausgeführt beschränkt und konkretisiert wird. Mit dieser Änderung sollte den vom Einzelhandelsverband vorgebrachten Anregungen teilweise Rechnung getragen werden. Des weiteren wurden hinweisliche Darstellungen bzw. textliche Hinweise zum Verlauf des verrohrten ... Bachs und zur Beteiligung der Unteren Wasserbehörde bei der Veränderung von Brunnen im Plangebiet aufgenommen. Den übrigen Einwendungen wurde nicht gefolgt. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Plans sah der Rat mit der Begründung ab, daß die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt und die Einsprecher von der vorgenommenen erheblichen Reduzierung (28 %) der Verkaufsfläche bzw. der Präzisierung der zunächst global zulässigen Einzelhandelsflächen nur positiv betroffen seien. Zugleich beschloß der Rat die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan und stimmte dem von dem Vorhabenträger und der Verwaltung am 23. November 1995 unterzeichneten Durchführungsvertrag zu. In Ziffer 2 der der Sitzungsniederschrift beigefügten Protokollnotiz heißt es auszugsweise: "Der Rat der Stadt möchte sichergestellt wissen, daß zwischen der Errichtung des SB-Warenhauses und dem Bau und Betrieb desVerwaltungsgebäudes für die ... ein Junktim besteht, d.h. es wird vertraglich sichergestellt, daß die Genehmigung für den Bau des SB-Warenhauses unter der Auflage erteilt wird, daß die Zentralverwaltung des Betreibers mit der angegebenen Zahl der Mitarbeiter in ... angesiedelt wird.“ In einer dem Planungsamt der Antragsgegnerin unter dem 13. März 1996 zugeleiteten Erklärung zu der vorgenannten Protokollnotiz verpflichtete sich der Vorhabenträger gegenüber der Antragsgegnerin, „auf dem - von ihm erworbenen - Grundstück westlich B...straße (Gemarkung E..., Flur 147, Flurstück 20) die Zentralverwaltung des Betreibers des SB-Warenhauses mit ca. 350 Arbeitsplätzen anzusiedeln“ ... sowie „von einer eventuellen Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum bis zur Vorlage des vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrags für das Verwaltungsgebäude keinen Gebrauch zu machen.“ In einer weiteren Verpflichtungserklärung vom 10. Mai 1996 verpflichtete sich der Vorhabenträger gegenüber der Antragsgegnerin zudem, „in den in § 14 des Durchführungsvertrags genannten Wohngebäuden für die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen - unter Beachtung des für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Luftwechsels (Schallschutzfenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen) - soweit die jeweiligen Eigentümer zustimmen und soweit Schallschutz-fenster noch nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, den Innenpegel (tagsüber) von 35 dB (A) nach VDI 2058 einzuhalten - sämtliche Kosten zu übernehmen und eine termingerechte Ausführung spätestens bis zur Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums in Absprache mit dem betroffenen Eigentümer sicherzustellen.“ Unter dem 2. April 1996 beantragte die Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung ... die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und zeigte den VEP an. Die Bezirksregierung ... teilte mit Verfügung vom 13. Mai 1996 mit, daß sie gegen den VEP keine Verletzung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend mache, und erteilte die Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplans. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans und die Durchführung desAnzeigeverfahrens für den VEP wurden am 27. Juni 1996 öffentlich bekannt gemacht. Am 19. Juli 1996 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie geltend machen: Die Plansatzung sei bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So sei der Durchführungsvertrag nicht entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB offengelegt worden. Dies sei aber erforderlich gewesen, denn die Offenlegung könne nur in diesem Fall ihre Anstoßfunktion erfüllen, weil die maßgeblichen planungs- und abwägungsrechtlichenGesichtspunkte (wie etwa verkehrstechnische Maßnahmen und Schallschutzmaßnahmen) nicht aus der Plansatzunghervorgingen. Bedenklich sei ferner, daß die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan parallel zum VEP-Verfahren geändert habe. Die Satzung leide aber auch an materiellen Mängeln. Die Festsetzung des Plangebiets als MK-Gebiet sei nicht ausreichend vorhabenbezogen und daher unzulässig. Die bloße Festsetzung von Maximalgrenzen (z. B. für Verkaufsflächen) könne zur Konkretisierung des Vorhabens ebensowenig ausreichen wie eine etwaige Präzisierung imDurchführungsvertrag. Die MK-Festsetzung sei zudem auch deshalb nichtig, weil die Antragsgegnerin damit letztlich eine planungsrechtlich unzulässige Intention verfolge. Sie wolle nämlich durch die mit dem streitigen Vorhaben einhergehende Vorbildwirkung eine Kerngebietsnutzung auch im angrenzenden, nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich zwischen B...straße und Schauspielhaus (Teil C)einschließlich des für ein Kinocenter vorgesehenen Bereichs ermöglichen und damit diese außerhalb des Plangebiets gelegenen Bereiche praktisch mitplanen, ohne die erforderliche Konfliktbewältigung vorzunehmen. Die Satzung sei vor allem aber auch deshalb materiell fehlerhaft, weil die Lärmbelastung der Grundstücke der Antragsteller und der anderen Anlieger der angrenzenden Erschließungsstraßen unzureichend gewürdigt worden sei. Da der Zu- und Abgangsverkehr des Vorhabens ausschließlich über die H...straße erfolgen solle, werde es für die Anlieger zu nicht mehr zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen. Für denAntragsteller zu 1., dessen Hausgrundstücke unmittelbar gegenüber dem vorgesehen Anlieferhof für das SB-Warenhaus lägen, seien darüber hinaus weitere unzumutbare Lärmbelastungen durch den Anlieferverkehr zu besorgen. Da die zusätzliche Lärmbelästigung ausschließlich auf das satzungsmäßig definierte Vorhaben zurückzuführen sei, also anlagebezogenen Charakter habe, hätte die Antragsgegnerin auch nicht auf die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung abstellen dürfen, sondern auf die strengeren Richtwerte der TA-Lärm bzw. der VDI 2058 zurückgreifen müssen. Die Planungsentscheidung beruhe daher bereits auf unrichtigen bzw. unvollständigen Grundlagen. Zudem habe die Antragsgegnerin und das von ihr eingeschaltete Planungsbüro die an das Satzungsgebiet angrenzenden Bereiche zu Unrecht als „Mischgebiet mit überwiegendem Wohnanteil“ angesehen. Der maßgebliche Bereich hätte vielmehr als faktisches WA-Gebiet qualifiziert werden müssen. Ferner habe die Antragsgegnerin die Belastung der Anwohner durch Abgasemissionen sowie die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche durch Lärm- und Abgase völlig außer Betracht gelassen. Da die vorhandene Lärmbelästigung nach Angaben der Antragsgegnerin - insbesondere im Bereich der H...straße - tagsüber bis zu 70 dB(A) betrage und damit an die letztlich auch enteignungsrechtlich relevanten„Sanierungswerte“ heranreiche, sei eine weitere Erhöhung der Lärmbelastung um mehr als 3 dB(A) bis 5 dB(A) den Antragstellern unter keinen Umständen mehr zuzumuten. Auf eine noch fortwirkende Vorbelastung durch die ehemalige ...Brauerei könne sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich insoweit aufgrund der dauerhaften Aufgabe dieser Nutzung nicht mehr um einen die nähere Umgebung noch prägenden Altbestand handele. Die Verpflichtungserklärung des Investors in § 14 des Durchführungsvertrages zur Kostentragung für passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) sei nichtausreichend. Es sei vielmehr eine verbindliche Festschreibung dieser Maßgaben in der Plansatzung erforderlich gewesen. Im übrigen sei die Regelung in § 14 des Durchführungsvertrages auch unbestimmt. Um eine ausreichende Konfliktbewältigung zu gewährleisten, hätten zudem die angrenzende Wohnbebauung und ferner auch der Bereich der Kreuzungen E... Straße B...straße und F...-Allee in das Plangebiet einbezogen werden müssen. Die Abwägung sei schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise zugunsten des Vorhabenträgers vorweg gebunden habe. Um das von Anfang an geplante Gesamtkonzept aus den Teilen A, B und C zu realisieren, habe sie ihr eigenes Dienstleistungs- und Einzelhandelskonzept über Bord geworfen und jegliche Bedenken zurückgestellt. Zudem zeige die Verpflichtungserklärung des Vorhabenträgers vom 12. März 1996, daß die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von einer sachfremdenZusatzleistung (Bau eines Verwaltungsgebäudes mit 350 Arbeitsplätzen auf dem Teil C) abhängig gemacht habe. Im weiteren Verlauf des Normenkontrollverfahrens haben die Antragsteller eine - von Ihnen erstmals in der mündlichen Verhandlung näher kommentierte - schalltechnischeUntersuchung des TÜV ... vom 29. Juli 1997 vorgelegt, die eine Berechnung und Beurteilung des von dem Vorhaben ausgehenden Gewerbelärms (Immissionen von Parkhaus und Anlieferhof) zum Gegenstand hat. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1995 über den Vorhaben-und Erschließungsplan Nr. 957 - E...straße - für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und beantragt, den Normenkontrollantragzurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Normenkontrollverfahrens und des vorangegangenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 8 VwGO a. F. (11a B 1710/96.NE) sowie der Aufstellungsvorgänge und Planurkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 7 BauGB-MaßnG) sind statthaft (§ 47 VwGO iVm § 10 Abs. 1 BauGB-MaßnG) und auch sonst zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts beurteilt sich die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auch dann nach § 47 Abs. 2 VwGO in der Fassung des 6. VwGO Änderungsgesetzes, wenn der Normenkontrollantrag - wie hier der Fall - bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (1. Januar 1997) gestellt worden ist. Vgl. unter anderem OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93 NE -. Die Antragsteller müssen daher geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu ist erforderlich, daß hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan oder - wie hier - die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan zumindest als möglich erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller haben vorgetragen, durch die bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Angesichts der Lage ihrer Hausgrundstücke an dem zur Erschließung des Vorhabens vorgesehenen Abschnitt der H...straße sowie - im Fall des Antragstellers zu 1. - unmittelbar gegenüber dem vorgesehenen Anlieferhof für das SB-Warenhaus, erscheint es jedenfalls als möglich, daß die Antragsteller durch die planbedingte Steigerung der Lärmbelastung in ihren in § 22 Abs. 1 und ggf. § 41 Abs. 1 BImSchG verankerten subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und/oder auf Beachtung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme Vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom7. Februar 1997 - 7a D 134/95 NE,NVwZ 1997, 697, verletzt werden. 2. Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, liegen nicht vor. Eine Auslegung des Durchführungsvertrags war entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BauGB-MaßnG ist vor Erlaß der Satzung den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Gemeinde kann jedoch anstelle einer Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 des BauGB durchführen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BauGB-MaßnG). Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung öffentlich auszulegen. Da gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnG nur der Vorhaben- und Erschließungsplan, nicht aber der Durchführungsvertrag Bestandteil der Satzung wird und der Durchführungsvertrag auch nicht etwa Bestandteil der Begründung des Planentwurfs ist, vgl. Bielenberg, ZfBR 1996, 6 (11); Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-MaßnG, § 7 Rndr. 77, lassen sich Anhaltspunkte, die für eine Erstreckung der Auslegungspflicht auf den Durchführungsvertrag sprechen könnten, weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen entnehmen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, daß derDurchführungsvertrag im Stadium des Beteiligungsverfahrens noch nicht vorliegen muß. Vgl. hierzu Bielenberg aaO. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der erforderlichen Anstoßfunktion der Auslegung. Denn der notwendige Inhalt des Durchführungsvertrags ist auf Vereinbarungen über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für Planung und Erschließung beschränkt; Regelungen zu Lasten Dritter können in dem Vertrag nicht getroffen werden. Ob eine Auslegung des Durchführungsvertrages dann erforderlich ist, wenn er Festsetzungen enthält, die für die Beurteilung des Vorhabens und der Erschließung von Bedeutung sind, so Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, Rdnr. 10, allerdings für das Beteiligungsverfahren nach Abs. 3 Satz 2, kann hier offenbleiben, da sich die Einzelheiten des Vorhabens und der Erschließung aus den Planteilen 2 und 3 ergeben, die Gegenstand der Auslegung waren; darüber hinaus wurden auch das Verkehrsgutachten und das Lärmschutzgutachten ausgelegt. Die in § 14 des Durchführungsvertrags enthaltene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Kostentragung für passive Schallschutzmaßnahmen für bestimmte Wohnhäuser, bei denen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Lärmgutachtens die Imissionsgrenzwerte derVerkehrslärmschutzverordnung überschritten werden, kann - entgegen der Ansicht der Antragsteller - eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn auf die Überschreitung dieser Werte und die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden passiven Schallschutzmaßnahmen ist dieAntragsgegnerin - ausweislich der Aufstellungsvorgänge - erstmals im Zuge der Behandlung der Anregungen und Bedenken durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters im Telefax vom 8. November 1995 hingewiesen worden. Diesbezügliche Regelungen konnten daher in einem im Zeitpunkt des Beteiligungsverfahrens etwa bereits vorliegenden Entwurf des Durchführungsvertrags noch nicht enthalten sein. Die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren ist entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB iVm § 7 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB-MaßnG zulässig. Die Satzung leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Antragsgegnerin war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnG befugt, die Zulässigkeit des Vorhabens durch Satzung zu bestimmen. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB-MaßnG sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die im Planteil 1 getroffenen Festsetzungen sind zulässig. Entgegen der Meinung der Antragsteller ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das gesamte Plangebiet als Kerngebiet mit den in den textlichen Festsetzungen bestimmten Einschränkungen ausgewiesen ist. Die Verwendung derFestsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der BauNVO im Vorhaben- und Erschließungsplan ist zwar nicht geboten, jedoch zulässig. Dies gilt auch für die Ausweisung von Baugebieten gemäß § 1 ff BauNVO. Vgl. u.a. BT-Drucks. 12/3944, S. 44; Berliner Kommentar zum BauGB, § 7 BauGB-MaßnG, Rdnr. 12; Neuhausen, BauGB-MaßnG, Rdnr. 351; Ernst/Zink-ahn/Bielenberg, BauGB, § 7 BauGB-MaßnG, Rdnr. 50; Battis/Krautzberger, BauGB-MaßnG, § 7 Rdnr. 11. Allerdings wird die Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO für die Bestimmung der Nutzungsart im Vorhaben- und Erschließungsplan in der Regel nicht ausreichen, weil hierdurch das Vorhaben noch nicht hinreichend konkretisiert festgelegt wird. So Bielenberg, ZfBR 1996, 6 (11); vgl. ebenso der Einführungserlaß NW zum Investitions- und Wohnbaulandge-setz vom 28. Oktober 1994 (MBl. NW S. 1426). Die notwendige und hinreichende Konkretisierung wird hier jedoch durch den im Planteil 2 enthaltenen Projektplan erreicht. Daß die Ausweisung eines Kerngebiets in den Grenzen der in Ziffer II 2 der textlichen Festsetzungen für allgemein zulässig erklärten Nutzungen die Möglichkeit späterer Nutzungsänderungen eröffnet, führt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zur Unzulässigkeit der Festsetzung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorhabenbegriff des § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG, denn dieser ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht mit dem engen, genehmigungsspezifischen Begriff des Bauvorhabens in § 29 Abs. 1 BauGB identisch. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Absatz 1, wonach die Satzung die Zulässigkeit „von Vorhaben“, also einer Mehrzahl von konkreten Einzelvorhaben bestimmen kann sowie auch aus dem Rückschluß aus Absatz 4 der Vorschrift, der - in Anlehnung an § 30 Abs. 1 BauGB - bestimmt, daß im Gebiet der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan ein Vorhaben, also ein Bauvorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, zulässig ist, wenn es der Satzung nicht widerspricht, und wird allein der Rechtsnatur des Vorhaben- und Erschließungsplans als Instrument des Planungsrechts gerecht. So zutreffend Reidt, Baurecht 1995, 788 (794 f) und NVwZ 1996, 1 (4). Es sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die MK-Ausweisung allein deshalb gewählt worden ist, um durch Schaffung einer prägenden Vorbildwirkung das im unbeplanten Bereich liegende Gelände des künftigen Teils C faktisch „mitzubeplanen“. Die von den Antragstellern zur Stützung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Ausführungen der Antragsgegnerin bei der Behandlung der Anregungen und Bedenken (Seite 18 ff. der Anlage 2 zur Drucksache 4084/95) können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Sie machen vielmehr deutlich, daß die Antragsgegnerin mit der MK-Ausweisung gerade auch einen Zusammenhang mit den bereits vorhandenen kerngebietstypischen Nutzungen in der Nachbarschaft des Vorhabens (Land- und Amtsgericht, Berufsschule, Versorgungsamt, Schauspielhaus) herstellen wollte. Die Satzung ist schließlich auch mit dem Erfordernis des Ab-wägungsgebots (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnG iVm § 1 Abs. 6 BauGB) vereinbar. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Es ist ferner dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt, oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 4. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Abwägung hat stattgefunden. Sie leidet entgegen der Ansicht der Antragsteller insbesondere nicht deshalb an einem Abwägungsdefizit, weil sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise vorab gebunden hätte. Das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplans setzt eine Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Vorhabenträger zwingend voraus. Eine solche Kooperation ist zulässig, soweit die im BauGB zugrundegelegte Zuständigkeitsordnung gewahrt ist, die Gemeinde die Planung in ihren Willen aufnimmt, in die Gesamtabwägung einbezieht und sie die verantwortliche Letztentscheidung behält. Die Grenze zur zulässigen Kooperation ist jedoch überschritten, wenn die Gemeinde sich den Vorstellungen des Vorhabenträgers vollständig unterordnet und ihm gegenüber nur noch als Vollzugsinstanz erscheint. Vgl. u.a. Stüer, Handbuch des öffentlichen Planungsrechts, Rdnr. 652 und 996. Hierfür bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, daß die Planung dem Entwurf des Investors entspricht und die Gemeinde alternative Projektentwürfe nicht gefordert hat, kann eine unzulässige Vorabbindung noch nicht begründen. Dies war bereits für eine Zusammenarbeit zwischen Investor und Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 1/86 -, NVwZ 1988, 351. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollnotiz zur Sitzung des Rats vom 18. Dezember 1995 (Satzungs- beschluß), wonach der Rat es "vertraglich sichergestelltwissen möchte, daß die Genehmigung für den Bau des SB-Warenhauses unter der Auflage erteilt wird, daß die Zentralverwaltung des Betreibers des Warenhauses mit der angegebenen Zahl der Mitarbeiter in ... angesiedelt wird" und der hierzu unter dem 13. März 1996 abgegebenenVerpflichtungserklärung des Vorhabenträgers, in der sich dieser gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hat, auf den für den Teil C des ...-Parks vorgesehenen Flächen des ehemaligen Gefängnisses ... die Zentralverwaltung des o.g. Betreibers mit 350 Arbeitsplätzen anzusiedeln und von einer eventuellen Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum bis zur Vorlage des vollständigen genehmigungsfähigen Bauantrags für das Verwaltungsgebäude keinen Gebrauch zu machen. Auch der Umstand, daß das aufgrund des VEP zu verwirklichende Vorhaben kein Einzelprojekt, sondern Bestandteil des Gesamtprojekts "...-Park" ist und Investor aller Teilbereiche der Vorhabenträger ist, spricht für sich allein noch nicht für eine unzulässige Selbstbindung des Rates der Antragsgegnerin. Hierzu wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte aus den Aufstellungsvorgängen oder anderen Unterlagen erforderlich, die hier jedoch nicht vorliegen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß der Rat, um das Gesamtprojekt zu realisieren oder sich die Zusage des Investors zur Ansiedlung der Zentralverwaltung des Betreibers des SB-Warenhauses gleichsam zu "erkaufen", die für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen und sich den Anregungen und Bedenken der Bürger und beteiligten Träger öffentlicher Belange von vornherein verschlossen hätte. Die aufgrund des Offenlegungsverfahrens erfolgte teilweise Änderung der textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen sowie die ausführliche und eingehende Behandlung der Anregungen und Bedenken in der Beschlußvorlage der Verwaltung und die Beratungen des Rats zur Beschlußfassung über die Satzung in der Sitzung vom 18. Dezember 1995 sprechen vielmehr für das Gegenteil. Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung auch alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten. So hat sie entgegen der Rüge der Antragsteller auch die Tatsache berücksichtigt, daß es bei der bei Verwirklichung des Vorhabens und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden Zunahme des Straßenverkehrs auch zu einer Steigerung der Immissionsbelastung durch Abgase kommen wird. Sie hat die in diesem Zusammenhang im Planaufstel-lungsverfahren geäußerten Bedenken entsprechend der Beschluß-vorlage der Verwaltung (Anlage 2 Ziff. j, Seiten 28 ff) behandelt. Daß die Abwägung insoweit nach Vorgang oder Ergebnis fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Entsprechendes gilt für die vor allem von der IHK und dem Einzelhandelsverband befürchteten negativen Auswirkungen auf die historisch gewachsenen Zentren E... und B... und die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 7 BauGB) abwägungs-fehlerfrei gewürdigt. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist insoweit nicht zu beanstanden. Das Lärmgutachten der ... GmbH vom Juni 1995 sowie die vom Verfasser dieses Gutachtens aus Anlaß der im Satzungsverfahren geltend gemachten Anregungen und Bedenken nachgereichten ergänzenden Stellungnahmen vom 4. und 30. Oktober sowie vom 8. November 1995 sind zur Beurteilung der Lärmproblematik grundsätzlich geeignet. Das Gutachten geht zunächst von zutreffenden Tatsachen aus. Dies gilt auch bezüglich der zugrundegelegten, aus dem Verkehrsgutachten vom Juni 1995 übernommenen Zahlen zur Verkehrsbelastung der zur Erschließung vorgesehenen Straßenzüge vor und nach Realisierung des Vorhabens. Die zum Teil abweichenden Ergebnisse in der vom ... Einzelhandelsverband vorgelegten "Verkehrlichen Untersuchung zum Bauvorhaben im Bereich des ehemaligen ... Areals" der I vom September 1995wirken sich - wie auch in der von den Antragstellern vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des TÜV ... vom 29. Juli 1997 ausdrücklich hervorgehoben wird (Seite 6 des Gutachtens) - auf die Beurteilung der künftigen Lärmsituation nicht aus. Auch die vom Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller der durch Rücknahme in der mündlichen Verhandlung erledigten Parallelverfahren im Satzungsaufstellungsverfahren vorgelegte "Kritik zum Verkehrsgutachten der Firma ..." vom 15. September 1995 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin ist den dort vorgetragenen Einwendungen in der Behandlung der Anregungen und Bedenken entgegengetreten. Gegen die dortigen Erwägungen sind Bedenken nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen. Die von den Antragstellern der Parallelverfahren gleichwohl pauschal aufrechterhaltenen Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, die Richtigkeit des Datenmaterials in Frage zu stellen. Vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 930/92 -, NVwZ 1993, 268, wonach das Gericht den ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten aufrechterhaltenen Einwendungen gegen ein Gutachten nicht nachzugehen braucht. Das Abwägungsmaterial ist auch nicht deshalb unzureichend, weil in die lärmtechnische Untersuchung lediglich die Grundstücke im näheren Umkreis des Vorhabens zwischen F...-Allee, H...straße und E... Straße einbezogen worden sind, denn es bestand kein Anlaß, die Untersuchung auf weitere Grundstücke auszudehnen. Dies gilt insbesondere für die südlich der Bahnlinie an der R...straße, D...straße und der Straße H... gelegenen Grundstücke, an denen auch die Antragsteller der durch Rücknahme erledigten Parallelverfahren wohnen. Die genannten Straßenzüge sind nicht zur Erschließung des Vorhabens vorgesehen. Die Grundstücke liegen zudem in einem Bereich, in dem aufgrund seiner Entfernung zu den zur Erschließung dienenden Straßen sowie sonstigen emittierenden Bereichen des Vorhabens, wie Parkhaus und Anlieferhof, sowie auch unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der zwischen ihnen liegenden Baukörper der Bauteile B und A die Möglichkeit einer meßbaren nennenswerten Lärmpegelzunahme von vornherein nicht besteht. Die Eignung des Lärmgutachtens als Grundlage für die Ablehnungsentscheidung des Rates wird schließlich auch nicht durch die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung des TÜV-... vom 29. Juli 1997 und die hierauf bezogenen Äußerungen der Antragsteller und des informatorisch angehörtenAbteilungsleiters des TÜV in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, die das Gutachten der ...-GmbH wegen mangelnder Differenzierung zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm für angreifbar halten. Daß das Lärmgutachten vom Juni 1995 die von Kunden- und Lieferantenfahrzeugen im Bereich des Betriebsgeländes (Parkhaus, Rampe und Anlieferhof) ausgelösten Immissionen nicht, wie vom TÜV-Gutachter für richtig gehalten, als Gewerbelärm berechnet und bewertet hat, ist für die hier allein zu beurteilende Abwägungsentscheidung des Rates ohne Belang. Das Gutachten hat auch diese Lärmquellen berücksichtigt. Es hat sie jedoch wie Verkehrslärm behandelt und bei der Ermittlung der Belastung der einzelnen Immissionsorte mit den von den Verkehrsbewegungen auf den angrenzenden öffentlichen Straßenflächen ausgehenden Immissionen jeweils zu Summenpegeln zusammengefaßt. Maßgeblich für dieseVerfahrensweise war nach der schriftlichen Stellungnahme des Gutachters vom 25. September 1997 die Überlegung, daß die durch die Fahr-, Park- und Rangiervorgänge auf dem Betriebsgelände ausgelösten Immissionen mit denjenigen vergleichbar sind, die beim Befahren öffentlicher Straßen und der Benutzung von Stellplatzflächen im öffentlichen Straßenraum ausgehen. Eine derartige Gesamtbewertung der planbedingten Immissionsbelastung durch den Kunden- und Lieferverkehr bietet eine in sich schlüssige und taugliche Beurteilungsgrundlage für die vom Rat vorzunehmende Abwägung. Bestimmungen, die für die Unzulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise sprechen könnten, sind weder in (untergesetzlichen) Rechtsnormen noch in den technischen Regelwerken enthalten. Für die Frage, wie in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu verfahren ist, wenn die Immissionen verschiedener Lärmarten zusammentreffen, fehlt es nach wie vor an einer rechtsverbindlichen oder allgemein anerkannten Lösung. Vgl. zur Problematik der Summierung von Immissionsbeiträgen ausverschiedenen Lärmarten statt vieler,Hansmann NuR 1997, 53. Ob eine solche in dem vom TÜV-Gutachter in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entwurf einer Neufassung der TA-Lärm (Referentenentwurf des BMU, Stand 22. Juli 1996) vorgesehen ist, ist für die Frage der Verwertbarkeit des im Juni 1995 erstellten Gutachtens für die Abwägungsentscheidung des Rates vom Dezember 1995 ohne jeglichen Belang. Für eine gesonderte Erfassung des von dem Betriebsgelände ausgehenden Gewerbelärms bestand nicht zuletzt auch deshalb keine Veranlassung, weil bei der Ermittlung der Vorbelastung die von dem Grundstück zu Zeiten des Brauerreibetriebs ausgehenden Geräuschimmissionen in keiner WeiseBerücksichtigung gefunden haben und - diese Einschätzung haben die Gutachter von ... und TÜV im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend bestätigt - nicht anzunehmen ist, daß der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartende Gewerbelärm die mit dem ehemaligen Brauereibetrieb auf dem Plangrundstück verbundenen Gewerbelärmimmissionen übersteigen könnte. Selbst wenn aber die fehlende Differenzierung zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm im Lärmgutachten der ...GmbH nicht sachgerecht und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials insoweit fehlerhaft gewesen wäre, so wäre ein hierauf beruhender Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs.3 BauBG nicht erheblich, weil er nicht offensichtlich ist und konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daß sich ohne den - hier unterstellten - Fehler ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte, nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der Belange des Lärmschutzes auch nicht verkannt und den Ausgleich zwischen ihnen und den für die Planung streitenden Belangen in einer Weise durchgeführt, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, die durch eine planbedingte Steigerung des Verkehrsaufkommens durch den Zu- und Abgangsverkehr eines Vorhabens auf den vorhandenen öffentlichen Straßen hervorgerufen werden, bestehen keine abschließenden normativen Vorgaben. Die Frage ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der nach der Gebietsart und den tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmenden Schutzwürdigkeit der von den Immissionen betroffenen Wohnnutzung zu beantworten, wobei die Bestimmungen der DIN 18005 - Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau - als Orientierungshilfeherangezogen werden können. Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG NW, Urteil vom 8. November 1995 - 7a D 198/93 -, Fickert-Fieseler, BauNVO, 8. Aufl. § 15 Rdnr. 19.82, 19.83; Dolde/Menke, NJW 1996, 2616. Dagegen können die TA Lärm und die VDI 2058 keine Berücksichtigung finden, weil sie die Berechnung und Bewertung von Gewerbelärm betreffen. Sollen die zur Aufnahme des Zu- und Abgangsverkehrs vorgesehenen Straßen zugleich baulich verändertwerden und stellt sich diese Änderung als wesentliche im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 dar, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung auch in der Bauleitplanung zwingend zu beachten. Dies kann jedoch die abwägende Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Gesamtplanung ausgelösten Immissionen im Einzelfall nicht entbehrlich machen. Die Höhe der in § 2 derVerkehrslärmschutzverordnung normierten mmissionsgrenzwerte steht im erkennbaren Zusammenhang mit der in § 42 BImSchG vorgesehenen Entschädigungsregelung. Sie sind das Ergebnis der - unter Berücksichtigung des für das Wohl der Allgemeinheit notwendigen Verkehrswegenetzes - vorgenommenen Bewertung des Verhältnisses von zumutbaren Verkehrsgeräuschen und finanzieller Belastung der öffentlichen Haushalte vgl. die amtliche Begründung zu § 2 16. BImSchV - BR-Drucks. 661,89,S. 33 f. und beinhalten daher keinen allgemeinen und abschließenden Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Verkehrslärm. Vgl. für das ImmissionsschutzrechtBVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -, wonach für die Bewertung der Lästigkeit vonVerkehrsgeräuschen, die rechtlich der Nutzung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zuzuordnen sind, die Grenzwerte der 16. BImSchV weder mittelbar noch unmittelbar anwendbar sind. Sie betreffen zudem nur den „durch“ den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen hervorgerufenen Lärm und sind mithin nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene, nicht geänderte andere Verkehrswege zu verstehen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ1996, 1003, was jedoch im Einzelfall für die planerische Abwägungsentscheidung von Bedeutung sein kann. Die Beachtung der Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung dispensiert daher den Plangeber nicht davon, über die Zumutbarkeit der planbedingten Verkehrslärmsteigerung im Rahmen einer nach Lage der Dinge gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu befinden. Vgl. für die Notwendigkeit einer Einzelfallabwägung im Anwendungsbereich der 16. BImSchVwohl auch BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41; im Ergebnis auch OVG NW, u.a. Urteil vom 8. November 1995 - 7a D 138/93 -; sowie ausdrücklich Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rdnr. 32 undDolde/Menke NJW 1996, 2616. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht. Die Antragsgegnerin hat zunächst berücksichtigt, daß nach dem Lärmgutachten die aus der Lärmvorbelastung des Gebiets durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr und der Überlagerung durch den Neuverkehr aus Kunden-, Park- und Lieferverkehr ermittelte Gesamtbelastung Immissionspegel zwischen 53,7 und 70,7 dB(A) am Tag und 46,5 und 66,9 dB(A) nachts erreicht. Sie hat diese Ergebnisse an den für Mischgebiete maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 (60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts) gemessen und eineÜberschreitung festgestellt. Sie hat diese Überschreitung jedoch als noch hinnehmbar angesehen, weil die Vorbelastung des Gebiets mit Immissionspegeln zwischen 57,3 und 68,6 dB(A) tags und 54,4 und 67 dB(A) nachts bereits heute deutlich über den schalltechnischen Orientierungswerten liegt und zudem der maximale Verkehrslärm (Spitzenlärm) durch denEisenbahnverkehr, welcher im Durchschnitt alle 10 Minuten das Plangebiet durchfährt, Werte zwischen 80 bis 85 dB(A) erreicht. Als weitere Vorbelastung der vorhandenen Wohnungen hat sie die unmittelbare Nähe zu dem ehemaligen Brauereibetrieb auf dem Plangrundstück angesehen und in die Abwägung einbezogen. Sie hat ferner in Rechnung gestellt, daß die Immissionsbelastung am Tag nur für einzelne Grundstücke (um maximal 4,8 dB(A)) steigt, für andere dagegen bis zu 5,4 dB(A) sinkt, während in den für die Gesundheit besonders kritischen Nachtstunden die Pegel an allen Immissionspunkten - zum Teil bis zu 8 dB(A) - zurückgehen. Schließlich hat sie berücksichtigt, daß nach Aussage des Gutachters an einzelnen Gebäuden die in § 16 der Verkehrslärmschutzverordnung normierten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete überschritten werden und hat insoweit eine Kostentragungsregelung für Schallschutzmaßnahmen imDurchführungsvertrage für notwendig, aber auch für ausreichend gehalten. Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit den eingangs dargelegten Abwägungsgrundsätzen und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Daß die Antragsgegnerin die in die schalltechnische Untersuchung einbezogene nähere Umgebung des Vorhabens als Mischgebiet eingestuft und an den für diese Gebiete geltenden Orientierungs- bzw. Grenzwerten gemessen hat, ist abwägungsfehlerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Durchführungsplan Nr. 45 (Teil B) vom 17. November 1959 (noch) Geltung beansprucht, oder ob dies nicht der Fall ist, und der Gebietscharakter daher nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, wovon die Beteiligten offenbar übereinstimmend ausgehen. Die im Durchführungsplan enthaltene Gebietsausweisung „Wohngebiet, im Erdgeschoß gewerbliche Nutzung (Läden)“ ist hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit vor Immissionen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung kann die Umgebung des Plangebiets - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht als allgemeines Wohngebiet angesehen werden. Denn bei den in den Erdgeschossen der an der F...-Allee und der H...straße gelegenen Gebäude vorhandenen Läden und Geschäftslokalen (Fachgeschäft für Reitsport, Weinhandel, Fachgeschäft für Elektrowerkzeuge, Sportfachgeschäft,Sonnenstudio, Versicherungsbüros, Reisebüro, Fahrschule und Sparkassenfiliale) handelt es sich überwiegend um solche, die nicht nur der Versorgung des Gebiets dienen und daher gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind; im Baublock zwischen H...straße, E... Straße und Bahnstrecke, in dem auch das Wohngebäude H...straße 11 liegt und der in seinem östlichen Teil im Bebauungsplan der Antragsgegnerin 622 A1 vom 16. Dezember 1985 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, sind zahlreicheGewerbebetriebe (Herstellung von Damenoberbekleidung, Malerbetrieb, Dachdecker und Druckerei) untergebracht. Die Zugrundelegung der für Mischgebiete maßgeblichenOrientierungswerte kann aber im Ergebnis jedenfalls wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung zu dem ehemals auf dem Plangrundstück vorhandenen Brauereibetrieb nicht beanstandet werden. Denn das Nebeneinander von Wohnen und industrieller oder gewerblicher Nutzung begründet eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich bei der Festlegung der Zumutbarkeit der Immissionsbelastung in der Bildung eines „Mittelwerts“ niederschlägt, Vgl. zur sog. Mittelwertrechtsprechung BVerwG, u.a. Urteile vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 45 und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, ZfBR 1995, 316. Die ehemals industrielle Nutzung des Plangrundstücks durfte bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung auch weiterhin berücksichtigt werden. Zwar wurde der Produktionsprozeß zum Jahresende 1993 eingestellt,Bierabfüllungen fanden jedoch auf dem südlich der Bahnstrecke gelegenen Teil des Brauereigeländes auch nach diesem Zeitpunkt noch statt. Zudem blieben auf dem heutigen Plangrundstück die dort vorhandene Autowerkstatt sowie die Einrichtungen der Dampfversorgung und der Be- und Entlüftung bis zur Übergabe des Grundstücks an den Investor am 1. Januar 1996 in Betrieb. Über die von der Rechtsvorgängerin des Investors unterbreiteten Umnutzungspläne wurde in den Ausschüssen der Antragsgegnerin seit Anfang 1994 beraten (vgl. u.a. die Drucksache 2503/94 und 3744/94). Unter Berücksichtigung dieser Umstände war aber derGebietscharakter des Betriebsgeländes auch nach Einstellung des Produktionsbetriebes durch die vorangegangene Nutzung noch derart geprägt, daß im Hinblick darauf sowie auch in Anbetracht der für den angrenzenden Südteil desBrauereiareals fortgeltenden GI-Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 381 selbst eine industrielle Nutzung, jedenfalls aber eine andere, ebenfalls mit Belastungen für die Umgebung verbundene Nutzung nicht verhindert werden konnte. Vgl. zur Problematik auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Die Überschreitung der nach alledem mit den für Mischgebiete maßgeblichen Werten jedenfalls nicht zu hoch angesetzen Orientierungs- bzw. Grenzwerten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur DIN 18005 tragen dem Umstand Rechnung, daß es sich bei den in Ziff. 1.1 dieser Regelung aufgeführten Beurteilungspegeln um bloße „Orientierungswerte“ handelt. Eine Überschreitung ist daher zulässig, soweit die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50, 25, wonach selbst in nicht vorbelasteten Gebieten eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) im Einzelfall Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann. Sie tragen zudem dem Umstand Rechnung, daß diese vornehmlich für die Neuplanung von Baugebieten geltenden Bestimmungen nach ihrer eigenen Aussage in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen oft nicht eingehalten werden können (Ziff. 1.2 der DIN 18005) und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich Lärmvorbelastungen schutzmindernd auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 a.a.O und Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.84 -, ZfBR 1995, 316. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung beachtet. Dabei kann offen bleiben, ob die nach § 3 Nr. 3 des Durchführungsvertrages und den Darstellungen im Planteil 3 des VEP vorgesehene Erweiterung der H...straße in ihrem - außerhalb des Plangebiets gelegenen - Abschnitt von F...-Allee bis E... Straße um eine dritte Fahrspur als eine „wesentliche“ Änderung dieser Straße anzusehen ist, was nach § 1 Abs. 1 der Verordnung Voraussetzung für ihre Anwendung ist. Da Maßnahmen aktiven Schallschutzes nach den Aussagen des Gutachters der ...-GmbH in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 1995 technisch nicht möglich oder aber nichterfolgversprechend sind, hat die Antragsgegnerin den Anforderung der Verkehrslärmschutzverordnung jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß sie den Vorhabenträger in § 14 des Durchführungsvertragesverpflichtet hat, für die Wohnhäuser, bei denen nach der Berechnung des Gutachters die in § 2 der Verordnung bestimmten Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete (64 dB(A) tags) überschritten werden - also auch für die Häuser der Antragsteller -, Gelder für passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) zur Verfügung zu stellen, soweit diese noch nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind, den Innenpegel (tags) von 35 dB(A) einzuhalten. Daß in diese Regelung weitere Grundstücke hätten einbezogen werden müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, daß der Gutachter die Lärmbelastung als „Summenpegel“ unter Einbeziehung des Eisenbahnlärms, der Lärmimmissionen anderer Straßenzüge und der Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück berechnet hat, während es bei den in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmtenGrenzwerten allein auf den durch die neue oder geänderte Straße hervorgerufenen Verkehrslärm ankommt, spricht vielmehr dafür, daß der Kreis der betroffenen Wohngrundstücke eher zu großzügig bemessen worden ist. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnG die Satzung um die betroffenen Nachbargrundstücke zu erweitern und hierfür die im Durchführungsvertrag vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes zum Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu machen, bestand nicht. Die in dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit entsprechender Festsetzungen verdichtet sich gemäß § 1 Abs. 3 und 6 BauGB nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung. Es muß zu Tage liegen, daß es, etwa zum Schutz einer Vielzahl von Mietern oder Pächtern oder zum Schutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. von Krankenhäusern oder Kurheimen) von vornherein verfehlt wäre, allein auf die Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 BImSchG zu bauen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, 2. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die in § 14 des Durchführungsvertrags enthaltene Verpflichtung, die in der nachfolgenden Verpflichtungserklärung des Investors vom 10. Mai 1996 eine weitere Bestätigung und Präzisierung erfahren hat, kann vielmehr als ein zulässiges Mittel einer Verlagerung der Konfliktbewältigung angesehen werden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, aaO, das bereits die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 42 BImSchG zu stellen, als Fall einer zulässigen Konfliktverlagerung ansieht; vgl. ebenso OVG NW, Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -;für die Zulässigkeit der Regelung von passiven Schallschutzmaßnahmen imDurchführungsvertrag zum VEP auch OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997- 7a D 134/95 NE - , NVwZ 1997, 697 sowie auch VGH BW, Beschluß vom 25. November 1996 - 8 S 115/96 -, NVwZ 1997, 699. Schallschutzfenster, die die Einhaltung eines Innenpegels von 35 dB(A) am Tag sicherstellen, gewährleisten, daß verkehrs-lärmbedingte Kommunikationsstörungen ausgeschlossen werden und erfüllen damit die nach den Erkenntnissen der Lärmforschung an Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu stellenden Anforderungen. Vgl. BVerwG, aaO, wonach bereits Innenpegel von 40 dB(A) für Wohnräume ausreichen. Daß Schallschutzfenster die Anwohner nicht davor schützen, bei geöffnetem Fenster ggf. erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein, ist in Kauf zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901. Auch der Umstand, daß Schallschutzfenster nicht geeignet sind, die Lärmbeeinträchtigung von Außenwohnbereichen zu mindern, macht die Abwägung nicht fehlerhaft. Angesichts der erheblichen Lärmvorbelastung des Gebiets sind die etwa vorhandenen Balkone bereits derzeit nicht zum "Wohnen im Freien" geeignet. Grundstücksflächen, die - wie etwaVorgärten - lediglich zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden, aber nicht zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind grundsätzlich nicht als Außenwohnbereiche schutzwürdig. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 11/87 -, NVwZ 1989, 255. Die Satzung ist ferner auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil entweder bereits die Vorbelastung vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50, 25 zur Unbeachtlichkeit einer die "Sanierungsschwelle" überschreitenden Lärmvorbelastung oder aber die zu erwartende Lärmgesamtbelastung vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ, 1996, 1003 die Schwelle überschreiten würden, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt wird oder das Recht auf Nutzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden darf und daher ein Anspruch auf Lärmsanierung bestehen kann. Diese Voraussetzungen könnten hier allein bei dem unmittelbar an der Bahntrasse liegenden Grundstück H...straße Nr. 11 gegeben sein, für das ausweislich des Lärmgutachtens eine Vorbelastung von bis zu 68,6 dB(A)/tags und 67 dB(A)/nachts vorliegt und eine Steigerung derGesamtbelastung der Tagwerte um maximal 2,3 dB(A) auf maximal 70,7 dB(A) prognostiziert wird. Die sogenanntenSanierungswerte sind hier jedoch gleichwohl nicht erreicht. Denn diese nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Gebietsart und der Vorbelastung zu ermittelnden Werte liegen zwar bei Wohngebieten zwischen 70 und 75 dB(A)/tags und 60 bis 65 dB(A)/nachts; für die hier interessierenden Mischgebiete werden jedoch Mittelungspegel von 72/62 dB(A) bei Tag/nachts angenommen, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122 S. 76, die hier nicht erreicht werden. Dem Umstand, daß Beurteilungspegel über 70 dB(A) am Tag in aller Regel ein Indiz für einen städtebaulichen Mißstand sind, der einen Handlungsbedarf der Gemeinde auslöst, vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 7a D 129/92.NE -, ist hinreichend dadurch genüge getan, daß in § 14 des Durchführungsvertrags auch für das Haus H...straße 11 eine Ko-stentragung für passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen ist. Die Abwägung ist schließlich - entgegen der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Ansicht - auch nicht deshalb nach ihrem Vorgang oder ihrem Ergebnis fehlerhaft, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig wäre. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, Entscheidungen zu treffen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen den Baugenehmigungsbehördenvorbehalten sind. Dies gilt nicht nur für das Bebauungsplanverfahren, sondern auch für dasSatzungsverfahren nach § 7 BauGB-MaßnG. Denn eine derartige Prüfung würde nicht nur das Satzungsverfahren übermäßig belasten und die für die Abwägung verantwortlichen Ratsmitglieder überfordern, vgl. in diesem Sinne für das Verhältnis von Bauleitplanung zum nachfolgendem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1984- 4 B 191.83 -, BRS 42 Nr. 30, sondern vor allem auch die Rechtsnatur des Vorhaben- und Erschließungsplans verkennen, der trotz seinerVorhabenbezogenheit keine „Genehmigung in Satzungsform“, sondern ein Instrument der Bauleitplanung ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Gründe, die hierfür sprechen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.