Beschluss
8 E 869/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.8E869.97.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichenden Darlegung der von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe, so daß es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob ein Zulassungsgrund überhaupt vorliegt. Eine Darlegung setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag schriftsätzlich angibt und bezeichnet, auf welchen der in § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich beruft. Für das angerufene Gericht muß sich dem Antrag einschließlich dessen Begründung unmißverständlich und zweifelsfrei entnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats; vgl. statt aller die Beschlüsse vom 26. März 1997 - 8 E 153/97 - und vom 20. Oktober 1997 - 8 E 896/97 -. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 1. Oktober 1997 nicht, denn darin bezieht sich die Antragstellerin zur Begründung lediglich auf den Inhalt ihrer Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 20. August 1997, die in Kopie beigefügt worden ist. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dient ebenso wie das des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 130, § 25 RuStAG Nr. 8 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch läßt sich das Vorliegen von Zulassungsgründen erst nach Erlaß der Gerichtsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 - aaO., und Beschluß des Senats vom 26. März 1997 - 8 E 153/97 -. Da die Beschwerde nicht zuzulassen war, hat sich der weitere Antrag erledigt, für das Verfahren nach § 123 VwGO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.