Beschluss
19 B 2246/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.19B2246.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig. Die am 17. September 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde bedarf gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Zulassung. Die dahingehende "Berichtigung" des Rechtsmittels durch Schriftsatz vom 30. September 1997 kann nicht berücksichtigt werden, da der angefochtene Beschluß dem Antragsteller bereits am 8. September 1997 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 22. September 1997 abgelaufen war. Eine nachträgliche Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige Rechtsmittel würde zu einer Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist führen und kommt daher zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1994 - 9 B 374/94 -, DVBl. 1994, 1409. Unabhängig davon würde das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügen. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird und darüber hinaus konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schriftsatz vom 30. September 1997 wird einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO bestehen. Dem mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Abänderung der Zeugnisnote im Fach Mathematik von "befriedigend" in "gut" und (folglich) auf Erteilung eines Qualifikationsvermerks hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungen entwickelt hat vgl. Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005, und die für die Kontrolle der Bewertung schulischer Leistungen entsprechend gelten, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. November 1996 - 19 B 2416/96 - und vom 22. September 1997 - 19 A 3229/95 - ist die gerichtliche Kontrolle von derartigen schulischen Bewertungen wegen des den Lehrern eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsvorrechts nur eingeschränkt zulässig. Daß der Bewertungsspielraum im vorliegenden Fall auf die begehrte Note "gut" im Fach Mathematik reduziert ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist schon nicht ersichtlich, daß die Mathematikklausur vom 4. Juni 1997 verfahrensfehlerhaft bewertet wurde. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 29. April 1997 konnte davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller der Belastung körperlich gewachsen war. Abgesehen davon, daß die 45minütige Klausur nicht eine ununterbrochene Schreibtätigkeit erfordert haben dürfte, war nach der ärztlichen Bescheinigung, demzufolge der Antragsteller bereits am 28. April 1997 (Tag der Nachuntersuchung) ca. 20 Minuten fortlaufend schreiben konnte, binnen sechs bis acht Wochen mit einer Wiederherstellung der vollständigen Belastbarkeit zu rechnen. Bis zur Klausur am 4. Juni 1997 waren hiervon 5 ½ Wochen vergangen, so daß der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich länger als 20 Minuten fortlaufend schreiben konnte. Eine davon abweichende konkrete Klausurunfähigkeit am 4. Juni 1997 hat der Kläger nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt. Im übrigen ist auch nicht dargelegt, daß ohne Berücksichtigung der Mathematikklausur oder nach einer Neubewertung der Klausur der Bewertungsspielraum für die Gesamtnote in Mathematik auf "gut" reduziert gewesen wäre. Daß die übrigen Leistungen des Antragstellers über das erste Halbjahr hinaus auch im zweiten Halbjahr durchgehend "gut" waren, hat er nicht glaubhaft belegt. Vielmehr hat der Mathematiklehrer in seiner Stellungnahme vom 25. August 1997 dargelegt, daß er die schwache mündliche Mitarbeit des Antragstellers im zweiten Drittel des zweiten Halbjahres mit "befriedigend", im dritten Drittel des 2. Halbjahres mit "ausreichend" und deshalb die Gesamtleistung mit "befriedigend" bewertet habe. Daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag bestehen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und insbesondere nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt, daß die Anträge des Antragstellers auf dasselbe Ziel, die Erteilung eines Zeugnisses mit Qualifikationsvermerk, gerichtet sind (vgl. §§ 19 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.