Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß die Bescheinigung des Beklagten vom 2. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 insoweit aufgehoben wird, als der Übergang einer Referenzmenge von mehr als 18.539 kg Milch auf den Beigeladenen bescheinigt worden ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 5/7 der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/7 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie dazu jeder 2/7 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe durch vertragsgemäße Rückgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zum 30. September 1984 Milchreferenzmengen vom Kläger (Pächter) auf den Beigeladenen (Nachfolgeverpächter infolge Kaufs der Fläche) übergegangen sind. Der Kläger hatte eine 3,0022 ha große landwirtschaftliche Nutzfläche (Gemarkung S. , Flur 12 Nr. 388, heute: Flur 412 Nr. 812 teilweise) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1972 bis 30. September 1984 von der Gräfin von K. -S. gepachtet. Die Verpächterin veräußerte die Fläche mit Wirkung vom 1. Juli 1983 an den Beigeladenen. An diesen gab der Kläger die Fläche zum 30. September 1984 zurück. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Kläger eine Anlieferungs-Referenzmenge von 172.900 kg Milch zu. Auf Antrag des Beigeladenen bescheinigte der Beklagte diesem unter dem 2. Juli 1992, daß mit Wirkung vom 30. September 1984 eine Referenzmenge von 25.738 kg Milch vom Kläger auf ihn übergegangen sei. Hierbei ging er - abweichend von den Angaben des Klägers - davon aus, daß der Kläger bis 30. September 1984 einschließlich der zurückgegebenen Fläche insgesamt 20,1676 ha zur Milcherzeugung genutzt habe. Mit seinem Widerspruch wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen, daß er zum fraglichen Zeitraum nur 13,5 ha seiner insgesamt 22,25 ha großen Eigentumsfläche zur Milcherzeugung genutzt habe, die Altpachtflächen (insgesamt 5,0322 ha) dagegen nicht. Auf der Pachtfläche des Beigeladenen habe er zuletzt 1979 Mais angebaut, seitdem nur Getreide. Durch Bescheid vom 17. November 1992 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, aus den vorgelegten Betriebsabrechnungen für die Jahre 1982/83 bis 1984/85 ergebe sich, daß das angebaute Getreide wie der Mais nicht verkauft, sondern innerbetrieblich genutzt worden sei. Nach der Struktur des klägerischen Betriebs sei davon auszugehen, daß das gesamte Getreide auch als Futtermittel für die Milcherzeugung genutzt worden sei. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das seit 1980 auf der Pachtfläche angebaute Getreide (1981/82 Wintergerste, 1982/83 und 1983/84 jeweils Gemenge) sei nur als Futtermittel bei der Schweinemast eingesetzt worden. Auf der Pachtfläche sei letztmalig 1979 Mais angebaut worden. Weil sich in jenem Jahr die Maisernte wegen starken Regens schwierig gestaltet habe, ein Anhänger umgekippt sei und deshalb ein Erntehelfer erklärt habe, er werde im Rahmen der gegenseitigen Erntehilfe künftig nicht mehr mitmachen, habe er den Maisanbau auf dieser Fläche eingestellt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. November 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, daß auf der Pachtfläche innerhalb des dreijährigen Beobachtungszeitraums weder Mais angebaut noch das angebaute Getreide als Futtermittel für das Milchvieh genutzt worden sei. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist ebenfalls dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß nach den Daten des deutschen Wetterdienstes es im September und Oktober 1979 nicht besonders naß, sondern extrem trocken gewesen sei. Nach Vernehmung von acht Zeugen zur Frage, wie die Pachtflächen in den Jahren 1979 bis 1984 genutzt worden sind, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, er habe für den zugrundegelegten Beobachtungszeitraum 1982 bis 1984 nicht die Vermutung widerlegen können, daß auf dem Pachtgelände doch Futter für die Milchviehhaltung gewonnen worden sei. Beispielsweise habe der Zeuge S. nicht bekundet, in dem Zeitraum 1982 bis 1984 Mais auf dem Pachtgelände gehäckselt zu haben. Die Zeugin A. K. habe nicht bekundet, daß das auf den Ackerflächen einschließlich der Pachtfläche gewonnene und auf dem Hof vermahlte Getreide an das Milchvieh verfüttert worden sei. An das Milchvieh sei - passend zu den Inhaltstoffen des Silagefutters - aufgrund fachlicher Beratung durch einen Futtermittelberater ein hiermit konkret abgestimmtes Kraftfutter zugefüttert worden. Die Zeugin sei entweder mißverstanden worden oder es handele sich um einen Protokollübertragungsfehler. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und hält die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Bezüglich eines protokollierten Satzes der Aussage der Zeugin K. hält er einen Übertragungsfehler für möglich. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die durchgeführte Beweisaufnahme zeige, daß die zurückgegebene Pachtfläche zur Milcherzeugung genutzt worden sei. Er macht ferner geltend, daß das auf der Pachtfläche gewonnene Stroh als Einstreu im Kuhstall verwandt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 4 L 276/93 VG Münster, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vom Kläger eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheinigung des Beklagten vom 2. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin der Übergang einer Referenzmenge von mehr als 18.539 kg Milch zugunsten des Beigeladenen per 30. September 1984 bescheinigt worden ist (d.h. bezüglich 25.738 kg ./. 18.539 kg = 7.199 kg). Im übrigen ist die Bescheinigung rechtmäßig und die Klage unbegründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe von Pachtflächen vom Pächter auf den Verpächter übergeht, ist das zu diesem Zeitpunkt geltende objektive Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140. Damals (30. September 1984) galten auf EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 und Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984. Danach geht in sonstigen Übergangsfällen (hier: Rückgabe von Pachtflächen), die sich auf einen Teil eines Betriebes i.S.v. Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 beziehen, die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger über. Von der Befugnis, andere objektive Verteilungskriterien zugrunde zu legen, hat der nationale Gesetzgeber bezüglich des hier interessierenden Zeitpunkts (30. September 1984) keinen wirksamen Gebrauch gemacht. Soweit der nationale Verordnungsgeber für die Rückgewähr von Pachtflächen nach dem 30. September 1984 in § 7 Abs. 2 Milch-Garantiemengen- Verordnung vom 25. Mai 1984 i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 27. November 1984, BGBl. I S. 1434, eine Höchstmenge von 5000 kg je ha bzw. in § 7 Abs. 3 a MGV bezüglich Pachtflächen bis 5 ha Größe den Ausschluß des Übergangs von Referenzmengen festgelegt hat, sind diese Regelungen mangels EG-rechtlicher Ermächtigung unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989, a.a.O. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten sogenannten dynamischen Begriff der Milcherzeugungsfläche, dem sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat, vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1997 - 9 A 767/93 -, kommt es für die Einordnung einer Fläche als Milcherzeugungsfläche nicht darauf an, ob diese bei Einführung der Milchquotenregelung (2. April 1984) einem Milcherzeugungsbetrieb zugeordnet werden kann und damals vom Betriebsinhaber zur Milcherzeugung genutzt worden ist, sondern darauf, daß sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401. Zur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 3 C 79/91 -, AgrarR 1993, 19. Danach fehlt der Bezug zur Milcherzeugung immer dann, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d.h. die Realisierung des Zweckes Milcherzeugung" im weitesten Sinne. Als Milcherzeugungsfläche sind alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen. Für die Milcherzeugung werden jedenfalls all diejenigen landwirtschaftlichen Flächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes gewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden. Eine landwirtschaftliche Fläche ist auch dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994, a.a.O.; Urteil vom 6. September 1995 - 3 C 1.94 -, AgrarR 1996, 33. Nach der Rechtsprechung des Senats dienen nicht nur Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebes, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen, siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1992, a.a.O. sondern auch Ackerflächen der Milcherzeugung, wenn im Zuge des Anbaus von Getreide Stroh gewonnen worden ist und dieses im Betrieb des Milcherzeugers als Einstreu im Milchviehstall genutzt worden ist. Vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1997 - 9 A 2472/94 - (und hierzu ergangen auf Nichtzulassungsbeschwerde - BVerwG, Beschluß vom 10. September 1997 - 3 B 191.97 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen läßt sich hier feststellen, daß (I.) die zurückgegebene 3,0022 ha große Ackerfläche Milcherzeugungsfläche war und (II.) die Gesamtmilcherzeugungsfläche des Klägers zum Zeitpunkt 30. September 1984 28 ha groß war, so daß auf den Beigeladenen 172.900 kg x 3,0022 ha : 28 ha = 18.538,59 kg = gerundet 18.539 kg Milch übergegangen sind. Zu I.: Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß das auf der zurückgegebenen Pachtfläche angebaute Getreide nicht an das Milchvieh verfüttert worden ist, so hat doch diese Fläche zumindest mittelbar zur Milcherzeugung des Betriebes beigetragen. Denn das auf dieser Fläche bei der Getreideernte gewonnene Stroh ist nicht nur als Einstreu für die Masttierherde, sondern auch für die weibliche Nachzucht genutzt worden. Die weibliche Nachzucht ist - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat - auch zur Bestandsergänzung der Milchkuhherde verwendet worden, d.h. nicht sämtliche Kälber sind verkauft oder in die Masttierproduktion eingestellt worden. Die Verwendung des Strohs als Einstreu für die weibliche Nachzucht dient dem Zweck, die Liege- und Standplätze der Tiere trocken und sauber und gegebenenfalls warm zu halten und insoweit der ordnungsgemäßen Aufstallung der zur Bestandsergänzung für die Milchkuhherde gehaltenen Jungtiere. Wer wie der Kläger seinen Milchwirtschaftsbetrieb in der Weise eingerichtet oder organisiert hat, daß er zum ordnungsgemäßen Aufstallen der zur Bestandsergänzung gehaltenen Tiere Stroh benötigt, der verwendet die Flächen, auf denen er dieses Stroh gewinnt, zumindest mittelbar auch für die Milcherzeugung. Zu II.: Nach den vom Kläger vorgelegten, vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband aufgestellten Bilanzen für den Betrieb des Klägers für die Jahre 1982/83 bis 1984/85, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von keinem Beteiligten angezweifelt worden ist, bewirtschaftete der Kläger zum Bilanzstichtag 30. Juni 1984 22,25 ha Eigentumsfläche und 14 ha Pachtfläche. Die Eigentumsflächen teilen sich auf in 8 ha Ackerland , 12,5 ha Grünland, 0,75 ha Hof-, Gebäude- und Wegefläche und 1 ha Holzfläche. Von diesen Eigentumsflächen sind lediglich die Holzfläche und - nach übereinstimmender Angabe aller Beteiligten - 0,25 ha der Hof- und Gebäudefläche (Nutzung als Hausgarten sowie Fläche der Gebäude, die nicht dem Milchwirtschaftsbetrieb dienten) nicht für die Milchwirtschaft genutzt worden. Die übrigen Eigentumsflächen (8 ha + 12,5 ha + 0,5 ha = 21 ha) sind Milcherzeugungsflächen. Auf den Grünlandflächen ist Futter für das Milchvieh gewonnen worden. Bei den Ackerflächen liegt mindestens eine mittelbare Nutzung für die Milcherzeugung vor, weil auf ihnen - ebenso wie auf der zurückgegebenen Pachtfläche - Getreide angebaut und Stroh gewonnen worden ist, das wiederum als Einstreu für die weibliche Nachzucht Verwendung gefunden hat. Eine mittelbare Nutzung für die Milchwirtschaft fand auch auf den für diese Zwecke mitgenutzten 0,5 ha Hof-, Gebäude- und Wegefläche statt. Die Pachtflächen teilen sich auf in 7 ha Ackerland und 7 ha Grünland. Die Ackerflächen sind Milcherzeugungsflächen, weil sie in gleicher Weise wie die zurückgegebene Pachtfläche genutzt worden sind. Die gepachteten Grünlandflächen sind keine Milcherzeugungsflächen, weil sie nach den eigenen Angaben des Klägers zu keinem Zeitpunkt als Weide- oder Futterfläche für das Milchvieh und die weibliche Nachzucht genutzt worden sind. Aus der bescheinigten Referenzmenge von 172.900 kg, der Gesamtmilcherzeugungsfläche von 21 ha + 7 ha = 28 ha und der zurückgegebenen Milcherzeugungsfläche von 3,0022 ha errechnet sich die als übergegangen zu bescheinigende Referenzmenge von 18.539 kg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, dem Kläger aufzuerlegen, soweit dieser unterlegen ist. Zu einer Auferlegung der übrigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf den - teilweise unterlegenen Beklagten oder die Staatskasse bestand keine Veranlassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.