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Beschluss

16 A 3825/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1031.16A3825.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag wird abgelehnt. Die Berufung ist nur in den in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgezählten Fällen zuzulassen, und nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Antrag auf Zulassung darzulegen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zum einen hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem Zulassungsantrag keine der im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. Zum andern kann die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin rügt zwar (sinngemäß), das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es seine Entscheidung auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn Dr. O. gestützt habe. Das Gutachten leide an erheblichen Mängeln. Der von ihr als Zeuge benannte Diplompsychologe V. könne besser als jeder andere Gutachter aufschlußreichere Informationen zu ihrem Krankheitsverlauf und ihrer psychischen Entwicklung abgeben. Diese Rüge greift aber nicht durch. Für die Beurteilung der im Beweisbeschluß vom 6. August 1996 als beweiserheblich angesehenen Frage, ob die Klägerin ab 1982 aufgrund psychischer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, nach Erlangung der Fachoberschulreife ihre schulische Ausbildung mit dem Ziel der Reifeprüfung fortzusetzen, wäre der Diplompsychologe V. nicht als sachverständiger Zeuge, sondern als Sachverständiger in Betracht gekommen, da er dem Gericht nur von ihm auf Grund besonderer Fachkenntnisse getroffene Schlußfolgerungen hätte mitteilen können. Vgl. zur Abgrenzung der Beweismittel "sachverständiger Zeuge" und "Sachver- ständiger" BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 (42, 43) BGH, Urteil vom 23. November 1973 - 1 ZR 59/72 -, MDR 1974, 382. Die Erhebung eines zusätzlichen Sachverständigenbeweises steht gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts. Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich zwar die umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch für die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht. Vielmehr stellt die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts dar. Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen mußte. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O., S. 41, und Beschluß vom 7. September 1993 - 9 B 509/93 -, JURIS. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Zunächst ist das Gutachten von Herrn Dr. O. nicht deshalb zu beanstanden, weil er in dem mit "Akteninhalt" überschriebenen Abschnitt Angaben der Klägerin zu ihrer Lebensgeschichte aus früheren Anamnesen übernommen hat, die nach dem Vorbringen der Klägerin Verwechslungen und falsche Angaben enthalten. Aus dem Gutachten ergibt sich eindeutig, daß insoweit Herr Dr. O. (nur) die Entwicklung und Lebensgeschichte der Klägerin darstellen wollte, wie sich diese nach dem Akteninhalt für deren frühere Therapeuten dargestellt hatten. Die gutachtlichen Äußerungen von Herrn Dr. O. sind ersichtlich nicht in sich widersprüchlich, und aus ihnen lassen sich Zweifel an seiner Sachkunde nicht erkennen. Auch hat die Klägerin Anhaltspunkte für derartige Zweifel weder in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu dem Gutachten noch in dem Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegt. Dr. O. ist als Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Psychoanalyse ausweislich des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. August 1996 leitender Arzt des S.- Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Neuss. Ihre von seiner Begutachtung abweichende Bewertung der Folgen ihrer Lebensgeschichte auf ihre Ausbildungsfähigkeit rechtfertigt keine Zweifel an dessen Sachkunde. Weiterhin ist das 57seitige Gutachten nicht oberflächlich, und für dessen Ergebnis ist ersichtlich ohne Bedeutung, daß nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gutachten, auf die sie in ihrer Antragsschrift Bezug genommen hat, der Sachverständige das Todesdatum ihres Vaters und ihrer Tante verwechselt hat. Ebenso kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der Gutachter habe ihren schulischen Werdegang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Entsprechende Feststellungen und Wertungen befinden sich auf den Seiten 29, 31, 32, 33, 37, 42, 44, 45, 54 und 56 des Gutachtens. Auch soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Hinblick auf den von ihr erlittenen sexuellen Mißbrauch habe der Gutachter die erforderliche Einfühlsamkeit bei der Erstellung des Gutachtens nicht aufgebracht, hat für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung bestanden, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. Insoweit heißt es auf Seite 39 des Gutachtens, daß von einer körperlich-neurologischen Untersuchung Abstand genommen worden sei, als die Klägerin sich bei deren Ankündigung sehr erschrocken gezeigt habe. Aus dem weiteren Gutachten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Sachverständige dies der Klägerin angelastet hat und deshalb voreingenommen war. Insbesondere lassen dessen Formulierungen nicht erkennen, daß er parteiisch war. Mit Erfolg kann die Klägerin auch nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung ihren gesamten Sachvortrag unberücksichtigt gelassen, sei auf ihre Einwände gegen das Gutachten von Herrn Dr. O. nicht eingegangen und habe damit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, und gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, unter anderem Beschluß vom 24. Oktober 1991 - 2 B 104/91 -, JURIS. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Einholung des Sachverständigengutachtens und dessen Verwertung in den Entscheidungsgründen belegt vielmehr, daß das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie sei wegen einer schweren psychischen Erkrankung zunächst nicht ausbildungsfähig gewesen und sei jetzt erstmals in der Lage, an einem geordneten Ausbildungsgang teilzunehmen, zur Kenntnis genommen, als erheblich angesehen und bei seiner Entscheidung in ausreichender Weise in Erwägung gezogen hat. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in einer dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs genügenden Art und Weise dargelegt (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks), weshalb es dem Gutachter bei der Bewertung der Beweisfrage, ob die Klägerin ab 1982 aufgrund psychischer Erkrankung nicht in der Lage war, ihre schulische Ausbildung mit dem Ziel der Reifeprüfung fortzusetzen, trotz der Einwände der Klägerin gefolgt ist. Schließlich liegt ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, daß sie das Schuljahr 1996/97 erfolgreich abgeschlossen habe, obgleich sie nach dem Gutachten derzeit nicht in der Lage sein solle, einer kontinuierlichen Ausbildung nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hat den Gesichtspunkt, daß die Klägerin für die zu fördernde Ausbildung nach seiner Ansicht nicht geeignet im Sinne des § 9 Abs. 1 BAföG ist, nur als weitere Begründung für die schon aus anderen Gründen abzuweisende Klage angeführt, so daß schon aus diesem Grunde ein erheblicher Verfahrensfehler insoweit nicht vorliegen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO unanfechtbar.