Beschluss
2 A 2172/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1031.2A2172.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung, die es durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erhalten hat, nicht vorliegen. Auf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 geltenden Fassung, sondern in der neuen Fassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. Nach § 4 Abs. 2 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft unter anderem voraus, daß der Antragsteller glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen konkrete und persönliche, nicht allein aus der allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe resultierende Umstände, die der Aufnahmebewerber unmittelbar selbst erfahren hat und die seine Lebensführung im Aussiedlungsgebiet nicht nur unwesentlich erschweren oder behindern. Vgl. ausführlich OVG NW, Urteil vom 8. November 1996 - 2 A 1309/96 -, abgedruckt in von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand August 1997, C 41.4.22. Derartige Benachteiligungen trägt der Kläger nicht vor. Soweit er darauf verweist, daß er "aufgrund der verstärkten Abwanderung deutscher Volkszugehöriger aus Rumänien erheblich in der Fortführung der Pflege des deutschen Volkstums behindert" sei und dies im Schriftsatz vom 16. Mai 1997 noch einmal ausführlich darlegt, beruft er sich auf die allgemeine Situation der deutschen Volksgrupppe in Rumänien, die nach der o.a. Rechtsprechung des Senats keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG begründet. Seine weitere Behauptung, ihm sei aufgrund seiner Übersiedlungsabsichten sein Arbeitsplatz mit dem Hinweis gekündigt worden, er sei sowieso nicht mehr lange hierfür verwendbar und er solle als Deutscher doch nach Deutschland gehen, ist zu wenig konkret und substantiiert und überdies nicht glaubhaft gemacht, so daß daraus auf eine Benachteiligung aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nicht geschlossen werden kann. Im Schriftsatz vom 16. Mai 1997 hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Beschluß des Senats über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe wieder nur pauschal behauptet, sein Arbeitgeber habe ihn auf die ohnehin bevorstehende Ausreise verwiesen und ihm mitgeteilt, daß die im Land Verbleibenden eher mit einem Arbeitsplatz zu versorgen seien. Die Verschleppung des Großvaters des Klägers nach Sibirien betraf nicht den Kläger selbst. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der erst 1959 geborene Kläger hierdurch noch benachteiligt sein könnte. Auch der Kläger verweist in diesem Zusammenhang nur auf die allgemeine Situation der deutschen Volksgruppe, aus der sich jedoch keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG ergibt. Der Kläger kann sich unter Heranziehung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte die vorgetragene Vereinsamung als Benachteiligung in der "Verwaltungspraxis" anerkenne. Es trifft allerdings zu, daß die vorläufige Richtlinie zu § 4 BVFG Stand 27. Januar 1997 (abgedruckt in von Schenckendorff, aaO, C 30.1.1.1) unter Nr. 2.2 eine persönliche Vereinsamung des Antragstellers unter bestimmten engen Voraussetzungen als Benachteiligung anerkennt. Der Senat hat in seinem o.a. Urteil jedoch im einzelnen dargelegt, daß und warum eine Vereinsamung nicht als Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG anzusehen ist. Daran hält er auch nach erneuter Prüfung im vorliegenden Fall fest, in dem im übrigen auch nicht konkret glaubhaft gemacht ist, daß eine persönliche Vereinsamung vorliegt. Eine abweichende Verwaltungspraxis wäre daher rechtswidrig. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch - wie der Kläger selbst anführt - kein Anspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.