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Urteil

21 A 269/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1103.21A269.96.00
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Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 130 b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - mit Ausnahme des Inhalts der Verfahrensakten 2 K 2672/94 und 2 K 2892/94 des Verwaltungsgerichts, die dem Senat nicht vorgelegen haben, sowie des Klageantrages - Bezug genommen. Auf die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, auf die Beigeladene einzuwirken, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Tanzbrunnens im R. Geräusche zu erzeugen, die auf der Terrasse der Wohnung des Klägers im 25. Stock des Hauses M. straße 16 bis 22.00 Uhr einen Mittelungspegel LAFTm (Veranstaltungsgeräusche hinsichtlich Fremdgeräusche korrigiert) von mehr als 55 dB(A) und ab 22.00 Uhr von mehr als 40 dB(A) erzeugen, hat das Verwaltungsgericht durch dieses Urteil die Beklagte verurteilt, auf die Beigeladene hinzuwirken, daß durch die Veranstaltungen auf dem Gelände des Tanzbrunnens in K. -D. die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gemessen 0,50 m vor dem geöffneten, dem Tanzbrunnen gegenüberliegenden Fenster der Wohnung des Klägers, nicht überschritten werden, sofern für einzelne Veranstaltungen keine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 des Landes-Immissions- schutzgesetzes (LImschG) erteilt worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 6. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Januar 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei im vorliegenden Verfahren nicht passiv legitimiert. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, mit der Verpachtung des Tanzbrunnengeländes an die Beigeladene sei bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung der Nachbarn und damit auch des Klägers ausdrücklich oder schlüssig gestattet, sei unzutreffend, denn nicht jede in § 2 Abs. 1 des Pachtvertrages mit der Beigeladenen zugelassene Nutzung (Musikveranstaltungen, Diskos, Volksfeste, kommerzielle Veranstaltungen jeder Art und Promotions) stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers dar, vielmehr sei konkret auf die Art und Weise der jeweiligen Durchführung abzustellen. Insoweit habe sie durch Festsetzung von Lautstärkegrenzwerten sowie durch die Auflage der Installation einer Schallpegelbegrenzung einschließlich der Vorlage der Schallmeßergebnisse gerade einer Eigentumsbeeinträchtigung durch die Beigeladene von vornherein entgegengewirkt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die 18. BImSchV als anwendbare Prüfungsgrundlage herangezogen; sachgerecht sei vielmehr die Heranziehung der "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (LAI-Hinweise Freizeitlärm) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 25. November 1987 (NVwZ 1988 S. 135 ff.), deren in Nr. 4.1 Abs. 2 Buchst. c) für den vorliegend zugrunde zu legenden Gebietscharakter maßgeblichen Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen verbindlich gemacht worden seien. Die in der 18. BImSchV enthaltene und vom Verwaltungsgericht herangezogene weitere Untergliederung von Einwirkungszeiträumen ("Ruhezeiten") werde den Besonderheiten im Bereich der Musikveranstaltungen nicht gerecht, denn gerade Konzerte oder auch andere Musikveranstaltungen fänden vornehmlich zwischen 20.00 und 22.00 Uhr statt. Diese Zeiten seien nicht willkürlich von den Veranstaltern gewählt, sondern entsprächen speziell den Bedürfnissen und Wünschen der Bevölkerung. Nur so sei gewährleistet, daß auch ein größerer Teil der Bevölkerung die Möglichkeit besitze, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Indem nun das Verwaltungsgericht die in der 18. BImSchV enthaltenen Ruhezeitregelungen schematisch auf die hier zu beurteilenden Immissionen anwende, bewirke es für den vorgenannten sehr bedeutsamen Zeitraum eine gravierende Einschränkung. Dies laufe den in der Rechtsprechung hervorgehobenen Bewertungsmomenten der "Herkömmlichkeit" und "allgemeinen Akzeptanz" entgegen. Schließlich seien die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Messungen nicht zu verwenden, da sie nicht sachgerecht durchgeführt worden seien. Der Meßort habe nicht der Vorgabe der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (BAnz. Nr. 137 Beilage) entsprochen, und bei der Beurteilung der Messung vom 2. September 1994 sei keine ausreichende Fremdgeräuschkorrektur erfolgt. Bei der Messung vom 9. August 1994 sei tatsächlich eine Überschreitung des zulässigen Höchstwertes zu verzeichnen gewesen, wofür dem Veranstalter auch eine Konventionalstrafe auferlegt worden sei. Die Beigeladene hat am 5. Januar 1996 gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil durch ihre früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Am 11. Januar 1996 haben auch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Beigeladene Berufung eingelegt; am folgenden Tag haben sie die Rücknahme der Berufung erklärt. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben hierzu vorgetragen, sie seien von der Beigeladenen im Rahmen des Berufungsrechtsstreits sowohl mit der Einlegung als auch mit der Durchführung der Berufung beauftragt gewesen. Die Berufungseinlegung durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei offensichtlich lediglich fristwahrend erfolgt. Soweit sie die Berufung zurückgenommen hätten, beziehe sich diese Rücknahme ausschließlich auf die nicht erfolgte Mandatierung zur Berufungseinlegung, nicht jedoch auf die Rücknahme der Berufung namens und im Auftrage der Beigeladenen. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beigeladene ergänzend zum Vorbringen der Beklagten vorgetragen, daß es sich beim Umfeld des klägerischen Wohnhauses tatsächlich um ein Misch-Kerngebiet handele und daher von Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tagsüber von 8.00 bis 20.00 Uhr, 55 dB(A) von 20.00 bis 22.00 Uhr und 45 dB(A) nachts auszugehen sei. Die Messungen des TÜV Rheinland am Gebäude des Klägers seien fehlerhaft. Die Außenveranstaltungen im Tanzbrunnen gehörten seit Jahrzehnten zum kulturellen Programm der Beklagten. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme fordere auch vom Kläger, daß er geeignete Maßnahmen ergreife, die Geräusche in seinem Wohnbereich einzudämmen. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Beklagte sei passiv legitimiert, denn sie betreibe den Tanzbrunnen als öffentliche Einrichtung und im öffentlichen Interesse. Dazu bediene sie sich der Hilfe der Beigeladenen, an die das Tanzbrunnengelände nicht aus fiskalischen Erwägungen, sondern zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verpachtet sei. Der Pachtzins sei äußerst gering und unterstreiche das Fehlen der Absicht einer Gewinnerzielung. Nach § 2 des Pachtvertrages sei der Tanzbrunnen gerade für solche Veranstaltungen verpachtet, die erhebliche Geräuschbelästigungen verursachten. Diese seien weder singulär, noch seien sie von der Beklagten nicht gewollt. Dagegen könne die Beklagte nicht einwenden, sie habe in den Verträgen mit der Beigeladenen vereinbart, daß die Beigeladene ruhestörenden Lärm nicht verursachen dürfte. Derartige Vereinbarungen änderten nichts an der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beigeladenen für die Lärmimmissionen, die auch deshalb gegeben sei, weil die Beklagte die Vertragsverstöße nicht zum Anlaß einer fristlosen Kündigung genommen habe. Die Beklagte sei zum Einschreiten gegenüber der Beigeladenen auch als örtliche Ordnungsbehörde befugt und verpflichtet. Er, der Kläger, habe Anspruch auf weitergehenden Lärmschutz, als ihm das angefochtene Urteil zuerkenne. Die Konfliktlage sei nicht mit der durch die 18. BImSchV geregelten zu vergleichen, denn die Lautstärke der hier verwandten Schallwiedergabegeräte könne ohne weiteres so gedrosselt werden, daß Musik, Ansagen usw. außerhalb des Tanzbrunnengeländes, jedenfalls aber auf der anderen Rheinseite nicht mehr oder nur noch in einer so geringen Stärke wahrnehmbar seien, daß eine Belästigung nicht eintrete. Gerade Musikdarbietungen, deren Lautstärke mit hohem technischen Aufwand gesteigert würden, würden nicht nur von besonders empfindlichen Menschen als geradezu vorsätzliche Störung empfunden. Das Verwaltungsgericht habe die Beigeladene zu Recht zumindest zur Einhaltung der Werte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV verpflichtet, die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gälten. Diese Werte seien in der Vergangenheit überschritten worden; damit sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Die LAI-Hinweise Freizeitlärm seien nicht zugrunde zu legen, da sie weitgehend durch die 18. BImSchV überholt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der des Verfahrens 2 L 335/93 des Verwaltungsgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Meßprotokolle und den Pachtvertrag Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen haben keinen Erfolg. Allerdings ist auch die Berufung der Beigeladenen zulässig. Das Rechtsmittel ist von den früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. bei dem Verwaltungsgericht eingelegt und von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, die ersichtlich, um den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu hindern, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ebenfalls Berufung eingelegt hatten, ohne dazu von der Beigeladenen bevollmächtigt zu sein, mit Schriftsatz vom folgenden Tage nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Zusammenhänge der anderweitigen Prozeßvertretung der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren waren für das Gericht und die sonstigen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres dahin erkennbar, daß der Schriftsatz vom 12. Januar 1996 lediglich sinngemäß den Widerruf der mit Schriftsatz vom Vortag erfolgten Berufungseinlegung beinhaltete, ohne daß damit die von den früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schon am 5. Januar 1996 eingelegte Berufung zurückgenommen sein sollte. Die Klage ist im Verwaltungsrechtsweg - vgl. den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 30. Dezember 1994 - 21 E 525/94 - zulässig. Das Begehren ist zutreffend gegen die Beklagte gerichtet. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Position als Verpächterin des Tanzbrunnens. Hierzu wird entsprechend § 130 b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat insoweit folgt. Hinzu tritt vorliegend, daß die Beklagte durch die Beigeladene eine Einrichtung führen läßt, auf die sie maßgeblichen Einfluß hat. Aus dem Pachtvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen einschließlich der "Vorbemerkung" hierzu ergibt sich nicht nur, daß die Beigeladene einen "öffentlich-rechtlichen Zuschußvertrag über die Modalitäten der Finanzierung und der Nutzung" des Tanzbrunnens abschließt und die Beigeladene die Einrichtung auch für "unrentierliche Veranstaltungen" zur Verfügung zu stellen hat, "wobei alle erzielten Erlöse aus den rentierlichen Veranstaltungen zur ausschließlichen Finanzierung der unrentierlichen Veranstaltungen verwendet werden sollen", woraus folgt, daß aus dem Tanzbrunnen kein Gewinn gezogen werden darf. Verstärkt wird dieser Einfluß der Beklagten durch die weit gefaßten fristlosen Kündigungsgründe des § 4 Abs. 1 des Vertrages ("Außerordentliche Kündigung"), die nur der Beklagten als Verpächterin eingeräumt sind und die u.a. die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte nach Buchst. i) "bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Zuschußvertrages" ermöglichen. Die Beklagte ist demnach in der Lage, entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils "auf die Beigeladene hinzuwirken", bestimmte Lärmemissionen zu vermeiden und einem Schutzanspruch der Nachbarschaft Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen kann sie als Störerin wenn nicht im polizeirechtlichen Sinne, so jedoch im Nachbarschaftsverhältnis - vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und dazu BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, BGHZ 121 S. 239 (254) - vom Kläger in Anspruch genommen werden. Der Kläger besitzt ein Bedürfnis an der Begrenzung der Lärmimmissionen durch gerichtliche Entscheidung ungeachtet der Behauptung der Berufungsführer, einzelne Meßergebnisse zu Geräuschimmissionen, die die Wohnung des Klägers erreicht haben, beruhten nicht auf Feststellungen, die nach den für derartige Fälle vorgesehenen Meßmethoden getroffen worden seien. Daß die vom K. Tanzbrunnen ausgehenden Geräusche die Wohnruhe des Klägers beeinträchtigen, also belästigend wirken, kann nicht zweifelhaft sein. Ob sie erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für den Kläger mit sich bringen, kann so lange nicht durch Messungen festgestellt werden, wie eine Entscheidung im konkreten Nachbarschaftsverhältnis dazu, welche Immissionen dem Kläger noch zumutbar sind, nicht getroffen ist. Im übrigen hat die Beklagte selbst eingeräumt, daß Überschreitungen auch der von ihr als maßgeblich angesehenen Lärmrichtwerte an der Wohnung des Klägers vorgekommen sind. Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend eine insoweit gegebene Wiederholungsgefahr angenommen. Das Maß dessen, was an Geräuschimmissionen in Folge der Nutzung des Tanzbrunnens, einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, hinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und entspricht dem, was im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis gemäß §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinzunehmen ist. Die Beurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen kann nicht schematisch anhand allgemein gültiger Lärmwerte vorgenommen werden. Die Belastung durch Lärm und damit die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die oft nur unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden können. Die Grenze der Erheblichkeit der Geräuschbelästigungen ist einzelfallbezogen anhand einer auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu ermitteln, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90 S. 163 (165 f.). Das Verwaltungsgericht hat davon ausgehend den Schutzanspruch des Klägers jedenfalls nicht zu Lasten der Berufungsführer fehlerhaft ermittelt. Die Schutzwürdigkeit der Wohnung des Klägers in bezug auf die in Rede stehenden Lärmbelästigungen wird dadurch bestimmt, daß das von ihm bewohnte Haus in einem räumlichen Bereich liegt, der der Innenstadt von K. zuzurechnen und als Misch- oder Kerngebiet anzusehen ist. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts qualifiziert die gerichtsbekannte Ortslage zutreffend und ist auch von den Berufungsführern nicht angegriffen worden. Das Maß des Schutzanspruchs dieser Wohnlage ist auch dadurch beeinflußt, daß der Tanzbrunnen schon viele Jahre vor der Errichtung des klägerischen Wohnhauses als öffentliche Einrichtung der Beklagten betrieben worden ist, wenngleich sich der Charakter der dort stattfindenden Veranstaltungen im Laufe der Jahre mit der Folge einer Erhöhung der emittierten Lärmwerte und einer Steigerung des Informationsgehalts der jenseits des Rheins hörbaren Geräusche geändert haben mag. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß keine verbindlichen Regelwerke für die Begrenzung von Geräuschimmissionen, die von einer Freilicht-Konzertbühne auf die Nachbarschaft ausgehen, bestehen. Die TA Lärm zielt mit ihren Vorgaben auf die Wahrung der Zulassungsvoraussetzungen nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht jedoch für - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegende Freizeitanlagen. Die 18. BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden und nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von § 4 BImSchG sind. Durch diese Verordnung sind die nicht rechtsverbindlichen LAI-Hinweise Freizeitlärm jedenfalls für bestimmungsgemäß genutzte Sportanlagen überholt. Für sonstige Freizeitanlagen einschließlich Freilichtbühnen ist im Mai 1995 vom LAI eine "Freizeitlärm-Richtlinie" als Anhang B zu der "Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen" (abgedruckt bei Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz, Kommentar, Stand III/97, Nr. 10 213) verabschiedet worden. Soweit diesen Regelwerken wertende Entscheidungen über die Lästigkeit von Freizeitlärm zugrunde liegen, können die Bewertungen als Anhaltspunkte zur Ausfüllung der Begriffe "Sozialadäquanz" und "Akzeptanz" von Lärmbeeinträchtigungen herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88 S. 143 (149). Mit der Tenorierung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV von tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) hat das Verwaltungsgericht dem Schutzanspruch des Klägers gegen die vom Tanzbrunnen ausgehenden Lärmimmissionen nicht zu Lasten der Berufungsführer fehlerhaft bestimmt. Vergleichbare Abstufungen der zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen finden sich in Ziff. 4.1 c) der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Tag- und Nachtwerte der Nr. 2.321 c) TA Lärm sowie der Ziff. 4.1 c) der LAI-Hinweise Freizeitlärm jeweils für Mischgebiete stimmen mit denen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV überein, wobei die TA Lärm im Gegensatz zu den neueren Regelwerken keine Vorschriften zum Schutz von Ruhezeiten tags enthält. Eine besondere Ton- oder Informationshaltigkeit von Lärmimmissionen wird nach Nr. 2.422.3 TA Lärm, Ziff. 3.2 der Freizeitlärm-Richtlinie und Ziff. 3.2 der LAI- Hinweise Freizeitlärm wie nach Nr. 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV durch Zuschläge von bis zu 5 bzw. 6 dB(A) zum gemessenen Lärmwert berücksichtigt. Die vom Verwaltungsgericht konkretisierte Schutzwürdigkeit der Wohnruhe des Klägers hält sich sonach im Rahmen der insbesondere den neueren Regelwerken zu entnehmenden Aussagen zur Sozialadäquanz von Geräuschemissionen und deren zu erwartender Akzeptanz als Immissionen durch die in der Nachbarschaft von Freizeitanlagen lebende Bevölkerung. Auch die LAI-Hinweise Freizeitlärm enthalten in ihrer Ziff. 3.3 eine Regelung zum Schutz von ruhebedürftigen Zeiten auch abends und an Sonn- und Feiertagen, so daß sich bei ihrer direkten Anwendung auf den Tanzbrunnen keine nennenswerte Verminderung des in dem angefochtenen Urteil dem Kläger zuerkannten Schutzanspruches ergäbe. Auch im Hinblick darauf, daß der Tanzbrunnen bereits vor der Errichtung des klägerischen Wohnhauses viele Jahre betrieben wurde, ist eine Erhöhung der nach dem angefochtenen Urteil einzuhaltenden Lärmrichtwerte nicht geboten. Zwar enthalten § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Ziff. 2.2 der LAI-Hinweise Freizeitlärm sowie Ziff. 2 Abs. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie Aussagen zugunsten bestehender Anlagen, denen Hinweise auf eine erhöhte Zumutbarkeit von Freizeitlärm für die Nachbarschaft sog. Altanlagen entnommen werden können. Eine solche generelle Herabsetzung des Schutzanspruchs des Klägers ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Tenor des angefochtenen Urteils die Überschreitung der darin verbindlich gemachten Lärmrichtwerte dann nicht ausschließt, wenn für einzelne Veranstaltungen Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 LImschG erteilt worden sind. Mit dieser durch das angefochtene Urteil eröffneten Möglichkeit kann einem im Einzelfall bestehenden öffentlichen Bedürfnis nach Veranstaltungen, in deren Verlauf höhere als nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV allgemein zulässige Geräuschimmissionen auf die klägerische Wohnung zu erwarten sind, Rechnung getragen werden. Die Tatsache, daß der Tanzbrunnen bereits seit Jahrzehnten besteht und zur Durchführung von Freizeitveranstaltungen unter Einschluß von Musikdarbietungen betrieben wird, kann bei der Zulassung solcher Ausnahmen, wenn eine Veranstaltung etwa auf kulturellen - vgl. dazu Senatsurteil vom 4. September 1992 - 21 A 1670/92 - (UA S. 9 f.) - oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht, bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft berücksichtigt werden. Nachdem diese Möglichkeit und damit die Überschreitung der Lärmrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV abends und nachts nach dem Tenor des angefochtenen Urteils möglich bleibt, ist dem Kläger eine generelle Reduzierung des Schutzanspruchs seiner Wohnung unter die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Werte im Sinne eines Altanlagen-Zuschlags für den Tanzbrunnen nicht zumutbar. Diese Möglichkeit steht auch einer generellen Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit oder des besonderen Charakters der Freizeitanlage "Tanzbrunnen" entgegen. Zwar ist es zutreffend, daß zahlreiche Veranstaltungen aus anzuerkennenden Gründen gerade in den Abendstunden stattfinden. Die Frage, inwieweit für sie eine das normale Maß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft zumutbar ist, ist aber sachgerecht im Rahmen der Zulassung im Einzelfall zu treffen. Sonach waren die Berufungen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.