Beschluss
15 A 4857/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.15A4857.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.609,82 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.609,82 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht vorliegen, zum Teil nicht hinreichend dargelegt sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil die beabsichtigte Berufung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre: Angesichts des Umfangs der Arbeiten (Herstellung von Trag- und Deckschichten) handelt es sich bei der abgerechneten Maßnahme nicht um eine - nicht beitragsfähige - Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, wie der Kläger meint. Soweit der Kläger der Ansicht ist, eine Verbesserung durch Erstellung eines heutigen Anforderungen entsprechenden, verstärkten Straßenkörpers liege schon deshalb nicht vor, weil - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits vor dem Ausbau eine 1,5 m starke Kies/Sand-Schicht vorhanden gewesen sei, kann er mit der letzteren Behauptung im Zulassungsverfahren nicht mehr gehört werden. Der alte Zustand der Straße (Asphalteinstreudecke auf Schotter von ca. 15 cm Gesamtstärke) war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheides), dem der Kläger seinerzeit nicht entgegengetreten ist. Mit seinem aus einem neuen Sachverhalt abgeleiteten Vorbringen kann das Zulassungsmerkmal nicht begründet werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 15 A 2902/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Soweit der Kläger den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegentritt, die alte Seitenrinne sei nicht durchgängig verlaufen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn dieses beruht hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Entwässerungsanlage auf dem Umstand, daß sie als Folge der Unterbauverstärkung der Fahrbahn anzupassen war. Soweit der Kläger den Verlust des dörflichen Charakters beklagt, ist nicht erkennbar, inwieweit dies dem - verkehrstechnisch verstandenen - Merkmal der Verbesserung entgegenstehen sollte. Soweit der Kläger meint, die Entscheidung zum Ausbau des streitigen Teils der A. sei ermessenswidrig, weil der östliche, stärker belastete Teil dieser Straße nicht beitragsfähig ausgebaut, sondern nur instandgesetzt worden sei, kann dies von vornherein nicht zur Verneinung der Beitragsfähigkeit führen. Maßgeblich ist allein, ob die Ausbauentscheidung hinsichtlich der abgerechneten Anlage vom Ausbauermessen des Beklagten gedeckt war. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor: Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine anläßlich von Arbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen getroffene Entscheidung, die Straße beitragspflichtig auszubauen statt nicht beitragspflichtig instandzusetzen, eine Beitragspflicht begründen könne, ist in der Rechtsprechung des OVG NW geklärt. Für die Beitragspflicht kommt es nicht auf die Motivation zum Ausbau, sondern darauf an, ob objektiv eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vorliegt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 15 A 1778/94 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von der Entscheidung des OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 1109/73 -, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, welcher tragende Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils mit welchem Entscheidungssatz des genannten Urteils des OVG NW in Widerspruch stehen soll. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.