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Beschluss

10A D 131/97.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1125.10A.D131.97NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Verhängung einer Veränderungssperre. Sie ist Mieterin des mit einem ehemaligen Möbelhaus und Nebenanlagen bestandenen Grundstücks Gemarkung F. Flur 16, Flurstück 673 (E. Straße 120). Der Eigentümer hat ihr gegenüber am 1. September 1997 ein notariell beurkundetes Kaufangebot abgegeben, zu dessen Sicherung eine Vormerkung grundbuchlich eingetragen worden ist. Das Grundstück unterfällt dem Geltungsbereich des am 28. September 1980 bekanntgemachten Bebauungsplans ER 7 "Friedholt/Holten" der Antragsgegnerin, der dort wie für die südlich und südöstlich angrenzenden Grundstücke ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festsetzt. Der Bebauungsplan enthält durch zeichnerische und textliche Festsetzungen bestimmte Regelungen über Mindestabstände nach der Abstandliste 1974/1977. Die Antragstellerin beabsichtigt, die auf dem Grundstück aufstehende Baulichkeit im Wege der Nutzungsänderung als Bordell mit Sauna (Gesamtfläche ca. 600 qm) zu nutzen. Hierzu waren zunächst im August und im Oktober 1996 Anträge auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu einer öffentlichen Sauna bzw. zu einer Sauna mit Massagebereich und Sonnenstudio gestellt worden. Im Januar 1997, nachdem mit dem Umbau bereits begonnen war, wurde ein Antrag auf Nutzungsänderung zu einem Bordell mit Sauna gestellt. Nach Behandlung im Planungsausschuß am 26. Februar und 10. März 1997 und Einholung rechtsgutachterlicher Äußerungen beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März 1997 die Aufstellung des Bebauungsplans ER 7 - 1. Änderung - "zum Zwecke des Ausschlusses von Bordellbetrieben, Vergnügungsstätten und Gaststätten sowie zum Ausschluß von Einzelhandelsnutzungen, sofern der Einzelhandel nicht im Zusammenhang mit einem Produktionsbetrieb oder einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb steht". Auf den Inhalt der Niederschriften über die Sitzungen des Planungsausschusses und der Sitzung des Rates sowie der hierauf bezogenen Sitzungsvorlagen vom 17. Februar, 27. Februar und 13. März 1997 wird verwiesen. In derselben Sitzung beschloß der Rat der Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluß und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 18. März 1997 bekanntgemacht. Der Oberkreisdirektor des Kreises C. lehnte den Nutzungsänderungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. April 1997 im Hinblick auf die Veränderungssperre ab. Über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Am 1. August 1997 hat die Antragstellerin, die sich als antragsbefugt betrachtet, den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei inhaltlich fehlerhaft, da die zugrundeliegende Planung, wie der Inhalt der Verwaltungsvorlage zur Sitzung des Planungsausschusses verdeutliche, nicht einmal ein Mindestmaß an Konkretisierung aufweise und im übrigen ausschließlich der Verhinderung ihres Vorhabens dienen solle. Etwa weitere Planungsabsichten seien nur vorgeschoben und dienten der künstlichen Anreicherung des Planungszieles, nicht aber der städtebaulichen Entwicklung. Die Klägerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 18. März 1997 über die Verhängung einer Veränderungssperre betreffend das Gebiet Bebauungsplan ER 7 (Friedholt/Holten), 1. Änderung, für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen und hält die Veränderungssperre für beanstandungsfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsvorgänge verwiesen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hingewiesen worden. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, namentlich ist die Antragstellerin nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGO-ÄndG antragsbefugt. Sie kann geltend machen, im Verständnis dieser Vorschrift durch die angefochtene Satzung über die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt jedenfalls daraus, daß ihr Baugesuch über die Genehmigung einer Nutzungsänderung durch die Bauaufsichtsbehörde gerade wegen der Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre abgelehnt worden ist. Die auf diese Ablehnung bezogene und nicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch die nach dem Ziel des 6. VwGO-ÄndG an die Klagebefugnis angepaßte Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. zu begründen. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 3. November 1997 -10a D 181/96- m.w.N. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F., ferner BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angefochtene Satzung, deren formelle Gültigkeit nicht zweifelhaft ist und auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist in materieller Hinsicht beanstandungsfrei. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans, wozu auch die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans gehört, gefaßt ist. Ein solcher Aufstellungsbeschluß liegt hier vor. Wie auch der Antragstellerin bekannt ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95, Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1996 - 10a D 1/95.NE - und vom 18. Februar 1997 - 10a D 155/94.NE - die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel ausgerichtet ist, daß im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Dies zu beurteilen, bedingt allerdings als Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das mit der Aufstellung des Planes zur 1. Änderung des Bebauungsplans ER 7 von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel im Aufstellungsbeschluß des Rates vom 17. März 1997 hinreichend verdeutlicht worden. Es folgt bereits aus dem Wortlaut des Planaufstellungsbeschlusses selbst. Dort ist der mit der Einleitung des Planänderungsverfahrens verfolgte Zweck ausdrücklich angeführt. Er besteht darin, einzelne Nutzungsarten bzw. Nutzungsunterarten, die im Plangebiet bislang - vorbehaltlich der getroffenen Gliederungsregelung - gemäß § 8 BauNVO in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 15. September 1977 zulässig sind, nämlich Bordellbetriebe, Vergnügungsstätten, Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe ohne Zusammenhang mit einem Produktions- bzw. sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb auszuschließen. Welche Nutzungsarten bzw. Unterarten von der eingeleiteten Planänderung erfaßt werden sollen, ist damit eindeutig hervorgehoben. Aus der Verwaltungsvorlage Nrn. 7 und 8 für die Sitzung des Rates vom 17. März 1997 und den dort angesprochenen weiteren Unterlagen, die die Antragsgegnerin als Planaufstellungsunterlagen dem Senat vorgelegt hat, folgt zudem, daß dieses Ziel im Wege der Gliederung (§ 1 Abs. 9 BauNVO) des Gewerbegebietes erreicht werden soll. Die Konkretisierung und Nachweisbarkeit der gemeindlichen Planungsvorstellung, deren Sicherung die angegriffene Veränderungssperre dienen soll, in Zweifel zu ziehen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Raum für die Annahme, die beabsichtigte Bauleitplanung entbehre einer positiven Plankonzeption bzw. diene der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB schlechthin nicht bestimmt sind, vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993, a.a.O., besteht gleichfalls nicht. Die beabsichtigte Planänderung fußt, wie ebenfalls aus der Ratsvorlage vom 17. März 1997, der sich der Rat mit seiner Beschlußfassung angeschlossen hat, folgt, auf einer städtebaulichen Zielbestimmung. Sie dient ersichtlich nicht allein dazu, gerade und ausschließlich den von der Antragstellerin geplanten Bordellbetrieb auszuschließen, sondern generell derartige Betriebe und die weiter im Satzungsbeschluß angeführten Nutzungsarten. Daß das Vorhaben der Antragstellerin dem Rat der Antragsgegnerin den Anlaß gegeben hat, den in diesem Gewerbegebiet - und zwar in seinem gesamten Geltungsbereich - bislang eröffneten Katalog zulässigen Nutzungen durch Gliederung einschränken zu wollen, stellt die auf städtebaulicher Grundlage stehende und damit "positive" Plankonzeption nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt das von der Antragstellerin mit dem Verfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung des von der Veränderungssperre erfaßten Grundstücks.