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Urteil

8 A 4279/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.8A4279.95.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Sohn der Kläger, der am 23. August 1976 geborene S. L. , wurde am 23. August 1984 in die Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D. aufgenommen. Der Aufnahme zugrunde lagen Stellungnahmen der Kreismedizinaldirektorin Dr. Thiel vom 26. Juni 1984 und von Dr. Flug vom 9. August 1984, in denen bei S. eine allgemeine Entwicklungsretardierung, Verhaltensauffälligkeiten sowie ein Verdacht auf einen frühkindlichen Hirnschaden diagnostiziert wurden und deshalb die Aufnahme in das Bildungs- und Pflegeheim St. M. empfohlen wurde. Mit Schreiben vom 30. August 1984 teilte der Beklagte der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in Düngenheim mit, er gewähre Leistungen der Sozialhilfe für die Schul- und Berufsausbildung von S. ab dem Aufnahmetag in der Einrichtung (23. August 1984), und zwar einen "Pflegesatz" von täglich 69,40 DM sowie den ortsüblichen Barbetrag von 12,- DM. Dementsprechend verfuhr der Beklagte auch in der Folgezeit und übernahm die mit dem Aufenthalt und der Betreuung des Sohnes S. der Kläger in den nächsten Jahren verbundenen Kosten im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Nachdem der Beklagte zunächst mehrfach im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Kläger von der Erhebung eines Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 BSHG abgesehen hatte, setzte er mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. April 1989 gegenüber den Klägern den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 BSHG ab dem Monat Oktober 1987 auf monatlich 273,60 DM und ab dem Monat September 1988 auf monatlich 248,80 DM fest und forderte die Kläger zur Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von 5.000,- DM auf (für die Zeit von 10/1987 bis 8/1988 in Höhe U von 11 x 273,60 DM = 3.009,60 DM sowie für die Zeit von 9/1988 bis 4/1989 in Höhe von 8 x 248,80 DM = 1.990,40 DM). Ferner heißt es in dem an die Kläger gerichteten Bescheid vom 10. April 1989: "Ab Mai 1989 wollen Sie bitte den Betrag von 248,80 DM monatlich anweisen". Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Mai 1989 Widerspruch mit der Begründung, sie seien wegen entsprechender finanzieller Belastungen zu Nachzahlungen oder Zahlungen nicht in der Lage. Aufgrund eines Versehens blieb der Widerspruch der Kläger beim Beklagten ca. fünf Jahre unbearbeitet. Nach Anhörung sozial erfahrener Personen wies dann der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994, zugestellt am 24. September 1994, zurück. Am 24. Oktober 1994 haben die Kläger Klage erhoben. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht haben sie die Klage nicht begründet. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen den ihnen am 29. Mai 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 29. Juni 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Beklagte sei bei ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 2 BSHG von einem unzutreffenden bereinigten Netto-Einkommen ausgegangen. Außerdem habe er Ausgaben, die nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen hätten abgezogen werden müssen, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Der Kläger habe ab Februar 1988 ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.685,40 DM bezogen (kalendertäglich von 56,18 DM). Der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid jedoch für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 ein monatliches Einkommen von 1.859,79 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Für die Zeit ab 1. Januar 1989 habe der Beklagte statt des vom Kläger tatsächlich bezogenen kalendertäglichen Krankengeldes in Höhe von 51,46 DM unzutreffenderweise ein Krankengeld in Höhe von 57,85 DM (ab Januar 1989) berücksichtigt. Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin habe der Beklagte ein geschätztes Urlaubsgeld von 300,- DM jährlich berücksichtigt, ohne hierbei die üblichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen. Richtigerweise sei auf Seiten der Klägerin für den gesamten streitbefangenen Zeitraum unter Einschluß des Urlaubsgeldes von einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.096,87 DM auszugehen. Der Beklagte habe zudem rechtsfehlerhaft hinsichtlich der der Klägerin durch ihre Fahrten zur Arbeitsstätte bei der Bundesbaudirektion in B. -B. entstehenden Fahrtkosten lediglich einen Betrag von 180,- DM statt 270,90 DM (15 km x 2 x 21 Arbeitstage x 0,43 DM/km) berücksichtigt. Ferner müßten auch hinsichtlich des Klägers für die Zeit von Oktober 1987 bis Januar 1988 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien desweiteren auch die den Klägern entstehenden Aufwendungen in Höhe von monatlich 155,- DM aus einem Darlehensvertrag einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, der im Jahre 1988 mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, einen bereits seit 1986 laufenden Darlehensvertrag abzulösen und die Anschaffung eines für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte benötigten Pkw's zu finanzieren. Ab Oktober 1988 erhöhe sich die zu berücksichtigende Kreditrate für die Pkw-Anschaffung auf monatlich 189,- DM. Schließlich habe der Beklagte auch die Fahrtkosten in Höhe von monatlich 77,40 DM in Abzug bringen müssen, die ihnen, den Klägern, durch zumindest einen monatlichen Besuch bei ihrem in der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D. untergebrachten Sohn oder durch das Abholen des Sohnes aus dem Heim zum Wochenende entstünden (90 km x 2 x 0,43 DM). Insgesamt ergäbe sich damit ein bereinigtes Netto-Einkommen der Kläger, das entgegen der im angefochtenen Bescheid erfolgten Berechnung unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liege, so daß die Kläger allenfalls zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 70% des maßgebenden Regelsatzes anstelle des vom Beklagten errechneten Anteils von 80 % hätten herangezogen werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat der Beklagte seinen angefochtenen Heranziehungsbescheid für den Zeitraum ab 1. Mai 1989 aufgehoben, wobei er sich die erneute Geltendmachung eines Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai 1989 vorbehalten hat. Daraufhin haben die Beteiligten im Umfang der Abhilfeentscheidung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen sinngemäß, hinsichtlich der erfolgten Teilerledigung des Verfahrens dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 und der Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: In den angefochtenen Bescheiden sei das Einkommen der Kläger zutreffend berechnet worden. Zwar sei das Urlaubsgeld zu Unrecht mit dem Bruttobetrag angerechnet worden. Berücksichtige man aber den Steuerabzug, verändere sich das monatliche Einkommen lediglich um ca. 5,- DM, was letztlich keine Auswirkungen habe, zumal die Klägerin von ihr evtl. bezogenes Weihnachtsgeld nicht angegeben habe. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger ab 1. Januar 1989 bezogenen Krankengeldes sei auf die von diesem vorgelegte Bescheinigung der Krankenkasse zu verweisen, wonach sich das Krankengeld ab 1. Januar 1989 auf 57,85 DM pro Tag erhöht habe. Für die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte sei entsprec hend ihrem im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (BA 1 Bl. 70) eine Entfernung von 18 km zugrunde gelegt worden. Danach sei gemäß der Regelung des § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG ein monatlicher Pauschbetrages von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, mithin ein Betrag von 180,- DM in Ansatz zu bringen, wovon auch in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen worden sei. Fahrtkosten für den Kläger seien nicht geltend gemacht worden, so daß eine Berücksichtigung ausscheide. Die von den Klägern geltend gemachten Kreditkosten seien nicht berücksichtigungsfähig, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im übrigen sei bei Zahlungsverpflichtungen darauf zu achten, daß die zur Kreditaufnahme getätigten Aufwendungen unabwendbar gewesen seien. Dies sei aber nicht der Fall. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für ihre Besuchsfahrten zu ihrem Sohn könnten im Rahmen des § 76 BSHG nicht berücksichtigt werden. Inwieweit nach § 40 Abs. 4 BSHG Besuchsbeihilfen zu zahlen gewesen seien, könne dahingestellt bleiben, da eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten (hinsichtlich der Erhebung eines Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai 1989) das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung wird der angefochtene Gerichtsbescheid insoweit für unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Berufung der Kläger im übrigen (hinsichtlich der Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 in der durch den Beklagten in seiner Abhilfeentscheidung vom 25. November 1997 gegebenen Fassung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens einer inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X fehlerhaft. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne dieser Vorschrift, die insoweit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG nachgebildet ist, vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 8/2034, S. 33; Pickel, SGB X, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Ordner 1, April 1997, § 33 SGB X Anm. 1, inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist, vgl. dazu Bundestagsdrucksache 7/910, S. 58 (Abs. 1); Schroeder-Printzen/ Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Auflage 1990, § 33 Rdnr. 2 m.w.N.; Hauck/Freischmidt/ Freund/Recht/Rombach, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2, 1997, § 33 Rdnr. 3; Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren GK-SGB X 1, 1991, § 33 Rdnr. 4 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990 - 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 (zu der Parallelvorschrift des Art. 37 Abs. 1 BayVwVG). Namentlich muß der Verwaltungsakt den Adressaten erkennen lassen. Der Adressat, an den sich der Verwaltungsakt richtet, muß sich aus dem Verwaltungsakt bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar ergeben, vgl. dazu u.a. Pickel, SGB X, a.a.O., § 33 Rdnr. 19; Meyer-Borgs-Maciejewski, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 1982, § 37 Rdnr. 4. Dieses ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid in der Fassung der Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997 gefunden hat, ist hinsichtlich seines Adressaten eindeutig bestimmbar. Er weist, wie in seinem Adressenfeld ersichtlich, ausdrücklich den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als Adressaten aus. Dies ergibt sich zudem daraus, daß sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. ausdrücklich als Adressaten angesprochen werden ("Sehr geehrte Frau L. , sehr geehrter Herr L. "). Eindeutig bestimmbar ist der angefochtene Bescheid auch in der Hinsicht, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. mit dem erhobenen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 nicht als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, sondern gemäß § 420 BGB als Teilschuldner zu gleichen Anteilen in Anspruch genommen werden. Denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, in dem nur ein einheitlicher Betrag als Kostenbeitrag für den genannten Zeitraum in Höhe von 5.000,- DM festgesetzt ist, ist an die namentlich bezeichneten Kläger als Eheleute gemeinsam gerichtet, ohne daß sie als Gesamtschuldner bezeichnet werden. Es ergeben sich bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinerlei Hinweise darauf, daß die Kläger zu 1. und 2. den geltend gemachten Betrages von 5.000,- DM als Gesamtschuldner zahlen sollten. Mithin ist nach der Auslegungsregel des § 420 BGB davon auszugehen, daß jeder Schuldner der geforderten teilbaren Leistung nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet ist. Nach seinem objektiven Erklärungswert ist der angefochtene Bescheid aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers deshalb dahin zu verstehen, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu gleichen Anteilen (als Teilschuldner) zur Leistung des geforderten Betrages von 5.000,- DM, also jeweils von 2.500,- DM, verpflichtet sein sollten. Davon sind ersichtlich auch die Kläger als Adressaten des Bescheides ausgegangen und haben demgemäß sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren gegen die inhaltliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides keine Einwände vorgetragen und geltend gemacht. Soweit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluß des Senats vom 11.Dezember 1973 -VIII B 696/73-, veröffentlicht in: Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland (VerwRspr) Band 25 (1974), S. 756, dahin zu verstehen sein sollte, daß ein Heranziehungsbescheid (generell) nicht hinreichend bestimmt ist, wenn er nicht explizit zum Ausdruck bringt, ob die in Anspruch genommenen Personen als Gesamtschuldner oder als Teilschuldner (nach Bruchteilen) verpflichtet werden sollen, vgl. dazu auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1973, § 37 Rdnr. 9 m.w.N., hält der Senat daran nicht mehr fest. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - aus den dargelegten Gründen durch Auslegung des Heranziehungsbescheides eindeutig bestimmbar ist, daß dessen Adressaten durch ihn nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nach Bruchteilen (hier: zu gleichen Anteilen) verpflichtet werden. Der Beklagte war berechtigt, von den Klägern den festgesetzten Kostenbeitrag zu der ihrem Sohn nach §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gewährten Eingliederungshilfe zu verlangen. Ermächtigungsgrundlage für die Beteiligung der Kläger an den Kosten der ihrem Sohn gewährten Eingliederungshilfe ist § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG. Nach § 43 Abs. 1 BSHG ist, wenn die Behinderung die Gewährung der Hilfe u.a. in einer Anstalt oder in einer gleichartigen Einrichtung erfordert, - erweiterte - Eingliederungshilfe im Sinne des § 39 BSHG auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (Satz 1); in Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen, wobei mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner haften (Satz 2). Diese Beitragspflicht (u.a.) der Eltern wird durch § 43 Abs. 2 eingeschränkt: Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den in § 28 BSHG genannten Personen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung dazu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch nach der genannten gesetzlichen Regelung nur für den Fall entsteht, daß die Eingliederungshilfe zu Recht gewährt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 BSHG. Denn die Behinderung "erfordert" die Hilfegewährung nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A 936/70 -, ferner zu § 29 BSHG: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13; Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1; OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457. Der Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum berechtigt, dem Sohn S. der Kläger Eingliederungshilfe zu gewähren. Bei der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D. , in der das Kind seit dem 23. August 1984 und auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 betreut wurde, handelt es sich um eine Anstalt oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Daß die Behinderung des minderjährigen Kindes die Gewährung der Hilfe in dieser Einrichtung erforderte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auch der Senat hat angesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26. Juni 1984 und vom 9. August 1984, des Entwicklungsberichtes des Bildungs- und Pflegeheimes St. M. vom 29. September 1987 sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Denn der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 geforderte Betrag von insgesamt 5.000,- DM überschreitet nicht die Höhe des Betrages, dessen Aufbringung den Klägern nach § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zuzumuten ist, wobei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhaltes nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind. In welchem Umfang die Aufbringung der Mittel nach den vorgenannten Bestimmungen zuzumuten ist, ergibt sich gemäß § 28 BSHG aus den Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Wird, wie hier, Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei einem minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden nicht nur auf dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch auf dasjenige seiner Eltern abzustellen. In welchem Umfange die Kläger zu den (unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG ansetzbaren) Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden können, richtet sich mithin gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG danach, ob ihnen die Aufbringung dieser Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen der §§ 76 ff. BSHG zuzumuten ist. Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und damit auch bei der Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ist einem minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nach § 79 Abs. 2 BSHG nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern die im Gesetz festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze errechnet sich aus einem Grundbetrag, den Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag (§ 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BSHG). Dabei ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79 BSHG "zeitabschnittsweise", also für die einzelnen Monate des Bedarfszeitraumes, für den Eingliederungshilfe gewährt wurde, zu prüfen. Denn die Regelung des § 79 Abs. 2 BSHG stellt auf die tatsächlichen Umstände einer konkreten Lebensgemeinschaft von Eltern mit minderjährigen Kindern und auf das monatliche Einkommen während der Dauer des Bedarfs ab und leitet daraus für bestimmte Zeitabschnitte konkrete Zahlungspflichten her, vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -. Mithin ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraumes vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 die Prüfung des Einsatzes des Einkommens der Eltern des Klägers für die einzelnen Monate des Bedarfszeitraums, für die Eingliederungshilfe gewährt wurde, vorzunehmen. Bei der Ermittlung der für die vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 BSHG ist dabei im vorliegenden Falle von dem Grundbetrag des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auszugehen, der bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 BSHG tritt, wenn - wie hier - die Hilfe in einer Anstalt oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. Für den Teil- Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 beträgt der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG gemäß der Zweiten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I S. 1547) 1.179,- DM; für den weiteren Teilzeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 30. April 1989 beträgt er gemäß § 1 der Dritten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840) 1.214,- DM. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Höhe der nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zu berücksichtigenden Unterkunftskosten im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom 30. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 bei monatlich 410,- DM lag. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG desweiteren zu berücksichtigende Familienzuschlag lag im Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 bei 972,- DM (3 x 80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von seinerzeit 405,- DM) sowie in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 bei 996,- DM (3 x 332,- DM). Auf dieser Grundlage ergibt sich eine hier maßgebliche Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 in Höhe von 2.561,- DM (Grundbetrag von 1.179,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM, Familienzuschlag von 972,- DM), für den Teilzeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 31. August 1988 in Höhe von 2.596,- DM (Grundbetrag von 1.214,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM und Familienzuschlag von 972,- DM) und für den Teilzeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 in Höhe von 2.620,- DM (Grundbetrag von 1.214,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM und Familienzuschlag von 996,- DM). Das im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 von den Klägern einzusetzende Einkommen lag in den Monaten November 1987 bis einschließlich Februar 1988 über und in der übrigen Zeit unter der jeweils nach § 79 Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG maßgeblichen Einkommensgrenze. Bezüglich der Höhe der bereinigten Netto-Einkommen der Kläger zu 1. und 2. in den einzelnen Monaten wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Darin sind zugunsten der Kläger nur die Einkommensbeträge berücksichtigt worden, die den Klägern zumindest in dieser vom Beklagten in seinem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Höhe zur Verfügung standen. Der Umstand, daß der Beklagte beim Kläger zu 1. das diesem kalendertäglich zufließende Krankengeld für die einzelnen Monate jeweils mit der monatlichen Durchschnitts- Tageszahl von 30, statt mit der tatsächlichen Zahl der Tage des jeweiligen Monats in Ansatz gebracht hat, kann hier dahinstehen; denn daraus ergeben sich hier für die Kläger jedenfalls keine Rechtsnachteile. Gleiches gilt hinsichtlich der erfolgten Nicht-Berücksichtigung des von der Klägerin nicht angegebenen Weihnachtsgeldes. Netto Kl. zu 1. Netto Kl. zu 2. Gesamt-Netto-E. Arbeits-mittel Fahrten Klägerin zur Arb. Versich. Bereingt. Gesamt- Einkommen 10/87 1809,54 1096,87 2816,41 20,- 180,- 111,15 2504,91 11/87 2069,51 1096,87 3166,38 20,- 180,- 111,15 2754,88 12/87 2722,24 1096,87 3819,11 20,- 180,- 111,15 3507,61 1/88 2113,55 1096,87 3210,42 20,- 180,- 111,15 2898,92 2/88 1250,91 786,52 1096,87 3134,30 20,- 180,- 111,15 2822,80 3/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 4/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 5/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 6/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 7/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 8/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 9/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 10/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 11/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 12/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12 1/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22 2/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22 3/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22 4/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22 Bei der vorstehenden Berechnung geht der Senat davon aus, daß das von der Klägerin erzielte Urlaubsgeld von brutto 300,- DM (jährlich) um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern ist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten stand der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum aus dem um die Abzüge verminderten Urlaubsgeld von jährlich 240,- DM ein monatlicher Betrag von 20,- DM zur Verfügung, so daß ihr Gesamtnettoeinkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 monatlich 1.096,87 DM betrug. Die Höhe der Einkünfte des Klägers während seiner Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den von ihm selbst vorgelegten Einkommensnachweisen. Ab Februar 1988 ist insoweit das erzielte Krankengeld zu berücksichtigen, das nach den vorgelegten Unterlagen bis zum 31. Dezember 1988 täglich 56,18 DM, monatlich mithin 1.685,40 DM, und ab dem 1. Januar 1989 kalendertäglich 57,85 DM, monatlich mithin 1.735,50 DM betrug. Von dem Gesamt-Nettoeinkommen der Kläger zu 1. und 2. war gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 76 BSHG vom 28. November 1962 in der Fassung der Änderung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) für Arbeitsmittel ein monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM abzusetzen. Während der Zeit der Erwerbstätigkeit beider Kläger von Oktober 1987 bis Februar 1988 sind mithin für Arbeitsmittel monatlich 20,- DM und in der Folgezeit, während der der Kläger lediglich Krankengeld bezog, monatlich 10,- DM (allein) für die Klägerin zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Kläger sind für Fahrtaufwendungen der Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 6 VO zu § 76 BSHG nicht der von ihnen geltend gemachte Betrag von 270,90 DM, sondern allenfalls ein Betrag von 180,- DM monatlich in Ansatz zu bringen. Wird nämlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, ist nach dieser Regelung für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM zu berücksichtigen. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren betrug die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte seinerzeit 18 Kilometer, so daß der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Betrag von 180,- DM nicht zu beanstanden ist. Ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nur 15 km beträgt, wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, kann dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer Verminderung, sondern zu einer Erhöhung des zu berücksichtigenden Einkommens führen. Daß dem Kläger zu 1. in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG abzugsfähige Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem damaligen Wohnort in A. und seiner Arbeitsstätte entstanden sind, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren weder Nachweise über die ihm durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten vorgelegt noch das Entstehen solcher Kosten auch nur substantiiert behauptet. Gleiches gilt hinsichtlich eventueller Aufwendungen für die Benutzung anderer Verkehrsmittel im Zusammenhang mit der Erreichung seiner Arbeitsstätte. Seit Februar 1988 ist der Kläger zu 1. zudem ohnehin nicht mehr erwerbstätig, so daß schon aus diesem Grunde die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in Betracht kommt. Die Höhe der gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu berücksichtigenden Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen ist im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, so daß insoweit ein Betrag von 111,15 DM monatlich in Ansatz zu bringen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 77,40 DM für den Besuch ihres Sohnes S. in der Bildungs- und Pflegeanstalt in D. sind im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 76 Abs. 2 BSHG nicht in Abzug zu bringen. Denn Aufwendungen dieser Art unterfallen nicht dem in § 76 Abs. 2 BSHG abschließend aufgeführten Katalog abzusetzender Ausgaben. Entgegen der Auffassung der Kläger sind bei der Ermittlung des nach § 76 BSHG festzustellenden (bereinigten) Netto- Einkommens die geltend gemachten Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen in Höhe von monatlich 155,- DM nicht zu berücksichtigen. Vom Brutto-Einkommen sind nur die in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere Belastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn es um die Frage geht, welcher Teil des zuvor als einsetzbar ermittelten Einkommens als angemessener "Eigenanteil" anzusehen ist, vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 (203). Bei den Zins- und Tilgungsaufwendungen für das Darlehen handelt es sich auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG. Denn die Benutzung des Kraftfahrzeuges kann im Hinblick auf die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur zum Zweck des Erreichens der Arbeitsstelle anerkannt werden. Diese Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Verordnung zu § 76 BSHG abgegolten, vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, 407 (411). Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß das bereinigte Gesamteinkommen der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 lediglich in den Monaten November und Dezember 1987 sowie Januar und Februar 1988 die insoweit maßgebliche Einkommensgrenze von 2.561,- DM überschritt. Im Monat November 1987 lag die Überschreitung bei 193,88 DM, im Dezember 1987 bei 946,61 DM, im Januar 1988 bei 337,92 DM und im Februar 1988 bei 261,80 DM. Im vorliegenden Falle bedarf es keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob für die Monate November 1987 bis einschließlich Februar 1988, in denen das bereinigte Gesamteinkommen der Kläger die maßgebliche Einkommensgrenze überstieg, die von den Klägern im angefochtenen Bescheid verlangte Aufbringung der Mittel sich noch innerhalb der Grenzen des § 84 Abs. 1 BSHG hält. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des Kostenbeitrages für den gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 jedenfalls auf § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) - F. 1994 - gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Einsatz des Einkommens, das unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Diese Ermächtigung, die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen zu verlangen, das unter der Einkommensgrenze liegt, findet ihre obere Begrenzung in der Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt steht es im Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, vgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1973 - VIII A 936/70 - m.w.N.. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Ermessensentscheidung einer Behörde gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung läßt solche Fehler nicht erkennen. Der Beklagte war sich der Notwendigkeit der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung ersichtlich bewußt. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung des Beklagten hält sich auch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung. Denn der geforderte Kostenbeitrag überschreitet nicht die durch die Unterbringung des Sohnes der Kläger in der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D. erzielten häuslichen Einsparungen. Die Höhe der erzielten häuslichen Ersparnis ist allerdings zwischen den Beteiligten streitig. Diese Frage kann nach der Überzeugung des Senats durch eine Beweisaufnahme nicht abschließend geklärt werden, weil es mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, die genaue Höhe der von den Klägern in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 tatsächlich ersparten Aufwendungen durch eine vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände zu ermitteln. Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der erzielten Ersparnisse gemäß § 173 VwGO iVm § 287 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu schätzen, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS) 1971, 189; Urteil vom 24. August 1972 - V C 49.72 -, FEVS 19, 451 (453) = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1973, 81, und das der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Urteil des OVG NW vom 2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; OVG NW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A 936/70 -; Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29. März 1985 - Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366. Für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis ist der "regelsatzmäßige" Bedarf des Hilfeempfängers ein geeigneter Anhaltspunkt. Zwar lassen sich starre Regeln - etwa dahin, daß die Haushaltsersparnis stets einen bestimmten Vomhundertsatz des Regelsatzes beträgt - nicht aufstellen. Der Bedarf in Höhe des Regelsatzes orientiert sich aber am notwendigen Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BSHG). Es kann mithin davon ausgegangen werden, daß die Eltern eines Hilfeempfängers diesem den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von den Regelsätzen erfaßt wird, jedenfalls dann gewähren, wenn ihr Einkommen - wie hier - die für die gesamte Familie (fiktiv) zu gewährenden Regelsatzleistungen übersteigt, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, aaO., S. 371 m.w.N.. Nach den Besonderheiten des Einzelfalles kann demnach zwar ein höherer Betrag als der (fiktive) Regelsatz für den Hilfeempfänger als häusliche Ersparnis in Betracht kommen. Eine Unterschreitung der Regelsatzbeträge ist aber in der Regel nicht denkbar, weil dieser Satz eben nur den notwendigen Lebensunterhalt einer Person abdeckt, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -. In Wahrnehmung seines Ermessens hat der Beklagte im vorliegenden Falle im Hinblick auf die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht den vollen (fiktiven) Regelsatz, sondern für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 90 % des maßgeblichen Regelsatzes von 304,- DM, mithin 273,60 DM monatlich und für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 80 % des maßgeblichen Regelsatzes von 311,- DM mithin 248,80 DM als monatlichen Kostenbeitrag ihnen gefordert. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht als Gesamtschuldner, sondern - letztlich sie weniger belastend - gemäß § 420 BGB zu gleichen Teilen (als Teilschuldner) zur Leistung des Kostenbeitrages herangezogen hat. Gegenteiliges haben auch die anwaltlich vertretenen Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; dabei hat der Senat hinsichtlich des durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997 erledigten Teils des Verfahrens im Hinblick auf die nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung bei der Kostenregelung berücksichtigt, daß der Beklagte hinsichtlich des Teilzeitraums vom 1. Mai 1989 bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 dem Begehren der Kläger entsprochen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat; dies war sachgerecht, weil für diesen Teilzeitraum im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenbeitragsbescheides - offenbar aufgrund eines Versehens - nicht getroffen worden waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.