Urteil
21 D 94/94.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1128.21D94.94AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte unter Zulassung gewisser Änderungen gegenüber bereits erteilten Bescheiden den Betrieb einer Urananreicherungsanlage in G. (UAG) im gemäß der Antragstellung aus dem Jahre 1978 vollen, zwischenzeitlich bereits in Teilschritten ausgenutzten Umfang genehmigte. Nach verschiedenen vom Beklagten gebilligten Veränderungen ist nunmehr die Beigeladene zu 1. Betreiberin der UAG, während die Beigeladene zu 2. deren Eigentümerin und Inhaberin ist. In der Anlage erfolgt die Anreicherung von natürlichem sowie - in begrenztem Umfang - aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente rückgewonnenem Uran hinsichtlich des spaltbaren Isotops U 235. Das angereicherte Material wird anderweitig zur Herstellung von Brennelementen genutzt. Uran ist in der Anlage nur in der Form von Uranhexafluorid (UF6) vorhanden. Der Ausgangsstoff gelangt in fester Form in Stahlbehältern auf das Betriebsgelände. Die Behälter werden nach der Annahme in das Feed-Behälterfreilager gebracht, wo das Material bis zur Bearbeitung vorrätig gehalten wird. Zur Vorbereitung der Anreicherung werden die Behälter in Autoklaven befördert. In diesen zylindrischen Druckbehältern wird das UF6 durch Aufheizen in die Gasphase übergeführt und mit dem entstehenden Druck zum Trennsystem übergeleitet. Kern des Trennsystems sind Gaszentrifugen, in denen die Anreicherung mit dem Isotop U 235 durch eine teilweise räumliche Entmischung der Isotope U 235 und U 238 aufgrund von deren Massenunterschieden und getrennte Ausspeisung des angereicherten und des abgereicherten UF6-Gasstromes erfolgt. Zur Erreichung des angestrebten Anreicherungsgrades werden mehrere als Kaskaden zusammengeschaltete Zentrifugen eingesetzt, in denen der angereicherte Gasstrom jeweils der nächsthöheren Anreicherungsstufe, der abgereicherte Gasstrom der jeweils nächsthöheren Abreicherungsstufe als "Feed" zugeführt werden. Am Ende der Kaskade werden der angereicherte Teil als "Product" und der abgereicherte Teil als "Tails" entnommen und dem Product- bzw. Tailssystem zugeführt. In diesen Systemen werden die Gasströme in Desublimatoren zum Niederschlagen als festes UF6 eingebracht. Nach so erfolgter Füllung der Desublimatoren wird das UF6 wieder in die Gasphase übergeführt, in die Behälterfüllstationen transportiert und dort in Behälter eingebracht, die zur erneuten Verfestigung des Stoffes gekühlt werden. Die Product-Sammelbehälter gelangen in das in einem Gebäude untergebrachte Product-Lager, die Tails-Sammelbehälter in das Tails-Behälterfreilager. Das angereicherte UF6 wird in einer Product-Umfüllanlage in Autoklaven verflüssigt, gegebenenfalls zur Erzielung des gewünschten Anreicherungsgrades vermischt, homogenisiert und in Transportbehälter eingebracht, die nach Verfestigung des UF6 den Autoklaven entnommen und in das Product-Lager verbracht werden. Das abgereicherte UF6 verbleibt bis zur Entscheidung über die nochmalige Einführung in den Anreicherungsprozeß oder eine sonstige Verwertung oder Beseitigung im Tails- Lager. Die UAG liegt in einem Industrie- und Gewerbegebiet der Stadt G. etwa 1 km östlich des städtischen Besiedlungsrandes. Das Betriebsgelände umfaßt etwa 80 ha und ist nach der ursprünglichen Konzeption für eine Nutzung durch Anlagen mit einer Endkapazität von 5.000 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) vorgesehen. Das mit der angefochtenen Teilgenehmigung zum Abschluß gebrachte Vorhaben bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage mit einer Kapazität von 1.000 t UTA/a. Dieses Vorhaben, dessen Zulassung von vornherein in Teilschritten begehrt war, wurde im August 1979 öffentlich bekanntgemacht; der Erörterungstermin fand im Mai 1981 statt. Unter dem 31. Dezember 1981 wurde mit dem Bescheid Nr. 7/1 UAG eine erste Teilgenehmigung erteilt. Sie betrifft im wesentlichen die Errichtung der Gebäude und Behälter-Freilager, soweit diese für eine Kapazität von 400 t UTA/a erforderlich sind. In der Begründung ist ausgeführt: Die Teilgenehmigung könne nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) erteilt werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Atomgesetz (AtG) und die Voraussetzungen der eingeschlossenen Baugenehmigung lägen vor; insbesondere sei auch den Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genügt. Eine vorläufige Prüfung der gesamten Anlage und ihres Betriebs habe ergeben, daß sie mit den grundsätzlichen Auslegungsmerkmalen am gewählten Standort sicher errichtet und betrieben werden könne. Die planungstechnisch notwendige Abwicklung des Bauvorhabens ergebe ein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung. Zu diesem Bescheid erging unter dem 7. Juli 1983 eine erste Ergänzung, durch die die Errichtung von betriebstechnischen Anlagenteilen genehmigt wurde, die neben den hier noch ausgeklammerten verfahrenstechnischen Anlagen zum Umgang mit UF6 für den Betrieb erforderlich sind. Mit Bescheid Nr. 7/2 UAG vom 2. Juli 1984 wurde dann in einer zweiten Teilgenehmigung die Errichtung der weiteren Anlagenteile im Rahmen der ersten Teilgenehmigung zugelassen. Wegen der Einzelheiten ist auf Unterlagen Bezug genommen, soweit die darin enthaltenen Angaben den ersten Bauabschnitt (400 t UTA/a) betreffen; zu diesen Unterlagen zählen auch Spezifikationen der UF6 Transport- und Lagerbehälter sowie der UF6-Behälter 1S (Anhang A I Nrn. 1.21 und 1.22). Durch den Bescheid Nr. 7/3 UAG vom 4. Juni 1985 wurden die nukleare Inbetriebnahme und der Betrieb der Anlage mit einer Trennleistung von 400 t UTA/a zugelassen, und zwar im wesentlichen die Anreicherung des Urans bis zu einer maximalen Konzentration des spaltbaren Isotops U 235 von fünf Gewichtsprozent sowie - unter Angabe von Höchstmengen - der Umgang und die Lagerung von Product (173 t Uran, davon 5.527 kg U 235), von Feed (1.025 t Uran, davon 20 % aus der Wiederaufarbeitung rückgewonnenes Uran, bei 0,711 Gewichtsprozent U 235 im natürlichen und einem Gewichtsprozent im rückgewonnenen Uran) und von Tails (10.184 t Uran mit unter 0,711 Gewichtsprozent U 235). Ferner wurden gemäß der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) maximal zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe aus Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereichen festgelegt. Der Bescheid enthält als gewerberechtliche Regelungen u.a. die Zulassung von Ausnahmen von der Druckbehälterverordnung hinsichtlich von UF6-Behältern. Zum Genehmigungsumfang heißt es u.a., die Genehmigung erstrecke sich auch auf die Verwendung der UF6-Behälter des Typs 48 G. In den dem Bescheid beigefügten Auflagen sind verschiedene Regelungen zu den mobilen UF6-Druckbehältern enthalten (Nrn. 68 ff.), darunter solche über wiederkehrende Prüfungen, wobei die Tails-Lagerbehälter besonderen Anforderungen unterstellt sind, u.a. repräsentativen wiederkehrenden Prüfungen ab 20-jähriger Lagerzeit. Die Begründung verhält sich u.a. auch zu der Verwendung der UF6-Druckbehälter in der Anlage sowie zu der Lagerung von UF6 (Nrn. 1.2.2.5 und 1.2.2.6). Entsprechend den mit der ersten Teilgenehmigung zugelassenen Lagerflächen wird die Kapazität mit 116 Behältern im Feed-Lager, 72 Behältern im Product-Lager und 1176 Behältern im Tails-Lager angegeben. Für Tails wird von einer Langzeitlagerung ausgegangen, für Feed von einer kurzfristigen Lagerung. Die Läger sind Kontrollbereiche im Sinne der Strahlenschutzverordnung und nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich. Mit Bescheid Nr. 7/4 UAG vom 18. April 1989 wurde in einer vierten Teilgenehmigung der Ausbau zur Kapazitätserweiterung um 600 t UTA/a auf 1000 t UTA/a zugelassen. In diesem Bescheid wurden sowohl die baulichen Anlagen des zweiten Bauabschnitts - darunter auch die Erweiterung der Freiläger zur Lagerung von Feed- und Tails-Behältern - als auch die betriebstechnischen und verfahrenstechnischen Anlagen genehmigt. Zum Genehmigungsumfang heißt es u.a., die Teilgenehmigung schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der UF6-Läger ein; dazu heißt es in der Begründung, die Läger unterfielen nach erfolgter Änderung des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nunmehr der Genehmigungspflicht nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und auch den Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Weiter heißt es in der Begründung hierzu, wegen des Verfahrensstandes, den die Zulassung des Gesamtvorhabens wie auch des Gegenstandes der vierten Teilgenehmigung bei der Rechtsänderung bereits erreicht gehabt hätten, sei das Verfahren in förmlicher Hinsicht nach altem Recht fortgeführt worden; den aus der Rechtsänderung folgenden materiellen Anforderungen sei jedoch genügt. Die Verwendung der Behälter zur Lagerung von UF6 und die Auslegungs- und Prüfanforderungen seien im übrigen schon durch den Bescheid 7/3 UAG geregelt. Dem Bescheid ist u.a. die Auflage beigefügt, eine Sicherheitsanalyse gemäß der 12. BImSchV für die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterfallenden Anlagen des ersten wie des zweiten Bauabschnitts vorzulegen. Da sich infolge - genehmigter - technischer Veränderungen der Flächenbedarf für die Zentrifugenkaskaden verringert hatte und von der vierten Teilgenehmigung erfaßte Anlagen auf Flächen des ersten Bauabschnitts verwirklicht werden konnten, wurde unter dem 15. März 1991 durch eine erste Ergänzung des den Betrieb mit einer Kapazität von 400 t UTA/a zulassenden Bescheides 7/3 UAG die zulässige Trennleistung auf 530 t UTA/a erhöht. Mit der angefochtenen fünften Teilgenehmigung vom 25. März 1994 - Bescheid Nr. 7/5 UAG - wurde der Betrieb mit einer Trennleistung von 1.000 t UTA/a, also insbesondere die entsprechende Erhöhung der bisher zugelassenen Trennleistung von 530 t UTA/a durch nukleare Inbetriebnahme und Betrieb weiterer Zentrifugenkaskaden genehmigt. Die zum Umgang und zur Lagerung zugelassenen Höchstmengen wurden auf 1.782 t (Feed), 3o4 t (Product) und 25.988 t (Tails) Uran festgesetzt; die dem zuzuordnenden UF6-Mengen betragen 2.500 t (Feed), 335,7 t (Product) und 38.000 t (Tails). Die Beschränkung des Anteils von aus der Wiederaufarbeitung rückgewonnenem Uran auf 20 % wurde nunmehr für die Anreicherung und für alle zum Umgang und zur Lagerung freigegebenen Mengen festgelegt; im übrigen verblieb es bei den Vorgaben, die bereits im Bescheid Nr. 7/3 UAG enthalten sind. Die Regelungen des vorgenannten Bescheides zu den maximal zulässigen Aktivitätsabgaben wurden im Hinblick auf Radon sowie auf die Abgabe über Dach und aus den Freilagerbereichen erweitert, im übrigen übernommen. Ferner wurden eine Änderung des Zentrifugentyps und die Einkapselung von Zentrifugenkaskaden genehmigt. Die Teilgenehmigung enthält die Hinweise, sie schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den erweiterten Betrieb der UF6-Läger ein, erstrecke sich auch auf die Lagerung von UF6 in den Freilägern, solange ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage bestehe - danach werde eine eigenständige Genehmigung erforderlich -, und die Lagerung von nicht in der UAG abgereichertem Uran sei nicht gestattet. Dem Bescheid sind zahlreiche Auflagen beigefügt, so etwa zur Ermittlung von Radonableitungen aus dem rückgewonnenen Uran, zu einer erstmals bis Ende des Jahres 2003 beizubringenden Darstellung des Sicherheitszustandes der Anlage und dessen Bewertung unter Berücksichtigung von Erkenntnisfortschritten in Wissenschaft und Technik, zu den Entsorgungsschritten für Abfälle und abgereichertes UF6 und zur räumlichen Unterbringung der Stickstoff-Lagerbehälter unter Vermeidung möglicher Beschädigung von UF6 führenden Anlagenteilen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe durch Bekanntmachung und Erörterung des Gesamtvorhabens vor dem Erlaß der ersten Teilgenehmigung stattgefunden. Die nunmehr zugelassenen Änderungen seien sicherheitsneutral oder rechtfertigten keine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen für Dritte. Das für die eingeschlossene immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei erteilt worden. Über die baulichen und sonstigen technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Strahlenexpositionen sei bereits im Rahmen der Errichtungsgenehmigungen entschieden worden. Die Störfallplanungswerte seien eingehalten. In der Sicherheitsanalyse sei auch unwahrscheinlichen Ereignissen wie dem eines Flugzeugabsturzes mit dem Ergebnis nachgegangen worden, daß das Risiko hinnehmbar sei. Es bestehe eine Bindung an die bisherige Bewertung, weil sich auch aus neuen Erkenntnissen keine anderen Folgerungen ergäben. Insbesondere sei der fortgeschrittene radiologische Kenntnisstand zugrunde gelegt worden und seien Erkenntnisse und Erfahrungen aus anderen Anlagen sowie aus der UAG in ihrem bisherigen Teilbetrieb eingestellt worden. Auch die zugelassenen Aktivitätsabgaben seien anhand neuer Erkenntnisse überprüft worden; den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung sei Rechnung getragen. Die Erhöhung der Durchsatzmenge der Anlage führe zu einer höheren Belastung, die sich aber insgesamt noch als niedrig erweise. Der Nuklidzusammensetzung werde genauer nachgegangen. Die genehmigten Änderungen entsprächen dem Stand von Wissenschaft und Technik. Auch für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erweiterung der Läger seien die Voraussetzungen im wesentlichen bereits zur Errichtungsgenehmigung geprüft und bejaht worden. Das nunmehr noch zu betrachtende Betriebsreglement sei - auch nach der Prüfung der Bezirksregierung - in Ordnung. Wegen der Wahrung der immissionschutzrechtlichen Anforderungen an die übrigen Anlagenteile sei eine Überprüfung anhand neuer Erkenntnisse über Ausbreitung und Bewertung der Schadstoffe vorgenommen worden. Es habe sich keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung ergeben. Der Kläger wohnte bis Mai 1995 etwa 4,5 km vom Standort der UAG entfernt in dem Haus L. straße in G. und wohnt nunmehr in einer Entfernung von 2,1 km in dem Haus G. stiege . Nach seinen Angaben, denen der Beklagte nicht widersprochen hat, erhob er nach Auslegung der Antragsunterlagen im Jahre 1979 Einwendungen gegen das Vorhaben. Gegen die fünfte Teilgenehmigung, die unter dem 19. Mai 1994 bekanntgemacht wurde, hat er am 30. Juni 1994 Klage erhoben; die übrigen für die UAG ergangenen Bescheide sind nicht angefochten. Zur Begründung der Klage führt er im wesentlichen aus: Die Genehmigung sei wegen Beschneidung seiner auf das Verfahren bezogenen Rechte fehlerhaft. Für die UAG sei - was jedenfalls bezogen auf die Läger auch von dem Beklagten und den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt werde - eine Sicherheitsanalyse erforderlich. Vor Erlaß des angefochtenen Bescheides hätte diese Analyse offengelegt werden müssen. Eine ihm jetzt möglich gewesene Einsicht habe ergeben, daß sie an Mängeln leide, auf deren Behebung er durch Einwendungen hätte hinwirken können. Die Sicherheitsanalyse sei insbesondere unzureichend in der Beschreibung der Anlage und der Stoffe, mit denen in ihr umgegangen werde, sowie in der Darstellung der Gefahrenquellen und der Eintrittsvoraussetzungen sowie der Vorkehrungen für Störfälle; Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen seien nicht enthalten. Eine nach dem Maßstab der praktischen Vernunft einzustellende Gefährdung infolge eines Austritts von UF6 aus einem Behälter im Tails-Lager sei nicht berücksichtigt; dieses Gefahrenpotential mache die Genehmigung auch materiell fehlerhaft. Die UAG unterliege insgesamt außer dem unstreitigen atomrechtlichen auch dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis. Die eigentliche Gefährdung gehe von den Umwandlungsprodukten und ihren chemotoxischen Wirkungen aus; das präge die UAG im Sinne einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur chemischen Umwandlung. Jedenfalls aber seien neben den Lägern auch die Dekontaminationsanlage als Anlage zur chemischen Behandlung von Abfällen, die Abwasserbehandlungsanlage als Anlage zum Behandeln von Nitraten und Säuren, das Abfallzwischenlager und andere UF6-Läger je für sich genehmigungspflichtig, was die Genehmigungspflichtigkeit der Gesamtanlage nach sich ziehe. Das beim Einschluß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in eine atomrechtliche Genehmigung erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei nicht in dem erforderlichen Umfang erteilt worden. Es fehle an jeglichem Nachweis dafür, daß die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen überprüft worden seien. Der pauschale Hinweis, nach Durchlaufen der atomrechtlichen Zulassungskriterien seien die immissionsschutzrechtlichen allemal abgedeckt, reiche nicht aus; das zeige sich etwa bei der Einschätzung eines Flugzeugabsturzes, dessen radiologische Wirkungen weit geringer seien als die chemotoxischen Wirkungen, was angesichts der erforderlichen Zusammenschau von Eintrittswahrscheinlichkeit und Wirkung zwangsläufig zu Unterschieden führen müsse. Es sei zweifelhaft, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auch soweit sie von den übrigen Verfahrenbeteiligten für erforderlich erachtet worden sei, in der erforderlichen Klarheit erteilt worden sei. Der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gebotenen Schutz sei insbesondere im Hinblick auf das Tails-Lager nicht gewährleistet. Insofern sei zunächst schon unklar, ob und welche Regelungen für die Behälter auf den nunmehr zusätzlich in Betrieb zu nehmenden Lagerflächen gälten; daß die diesbezüglichen Festlegungen aus der dritten Teilgenehmigung eingriffen, sei zumindest nicht ausdrücklich angeordnet. Die dort getroffenen Regelungen entsprächen nicht dem Stand der Sicherheitstechnik, der gemäß der 12. BImSchV die Betreiberpflicht zum Schutz Dritter konkretisiere. Nach dem Maßstab der praktischen Vernunft sei, wenn auch ohne Bezeichnung eines genauen Zeitraums, vom Auftreten von Mängeln auszugehen, die durch die verfügten Maßnahmen nicht zu verhindern seien. Die vorgesehenen und durch Ausnahmeerteilung insbesondere von der Druckbehälter- Verordnung abweichenden Prüfungen seien unzureichend. Eine Befristung der Lagerung sei nicht erfolgt; was nach Ablauf der vorausgesetzten Lebensdauer der Behälter geschehen solle, sei nicht geregelt worden. Bei der danach unbegrenzten Nutzungsdauer sei mit einem Materialabtrag der Behälter durch Korrosion und mit Lochfraß zu rechnen. Ein erforderlicher nachträglicher Schutzanstrich werde nicht die Qualität der Erstbeschichtung erreichen. Eine Korrosion von innen sei zu besorgen, weil mit der Luft, die nach der einzustellenden Leckrate des Ventils in den Behälter eindringe, Wasserdampf eingetragen werde, der zur Entstehung von aggressivem Fluorwasserstoff führe. Außer der Annahme der bleibenden Behälterqualität sei auch die Annahme unzutreffend, in den Behältern verbleibe Unterdruck. Perioden intensiver Sonneneinstrahlung führten zu Überdruck; wegen der Leckrate des Ventils werde sich ein Druckausgleich ergeben, der nach etwa 50 Jahren zu erwarten sei, wenn nicht durch eindringenden Wasserdampf entstehendes Gas den Druck schon vorab erhöhe. Zu einem Störfall mit schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit von Menschen bis weit in das Stadtgebiet von G. hinein könne es kommen, wenn ein durch flächenhaften Materialabtrag oder einzelne Schadstellen beeinträchtigter, infolge Sonneneinstrahlung unter Überdruck stehender Behälter von einem Blitz getroffen werde. Der Behälter könne aufreißen, so daß UF6 austrete und sich flächenhaft verteile. Ein kurzer starker Regen könne dann zur Entstehung von Fluorwasserstoff in einem Umfang führen, der bei ungünstiger Witterung weiträumig Schäden zur Folge habe. Vom Entstehen einer beträchtlichen Menge an Fluorwasserstoff sei auszugehen, da es bei dem zu unterstellenden Regen nicht zu einer Verkrustung und Abschirmung von UF6 durch Uranylfluorid kommen werde, wie es für Reaktionen des UF6 beim Zutritt bloßer Luftfeuchtigkeit festgestellt worden sei. Störfälle wie der vorstehend angesprochene und der in den Folgen noch schwerwiegendere eines Flugzeugabsturzes seien in der Sicherheitsanalyse nicht beachtet worden; diese sei zudem hinsichtlich der übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagenteile unvollständig. Die UAG genüge auch sonst in vielfacher Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen, so etwa zum Gewässerschutz, zum Brandschutz, zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen, zur Abfallbeseitigung, zum Lärm und zur Luftreinhaltung im Blick auf spezielle Schadstoffe wie insbesondere das zur Kühlung eingesetzte Frigen. Die Geltendmachung von Mängeln sei nicht wegen der vorausgegangenen Bescheide ausgeschlossen. Eine Präklusion setze voraus, daß zu den jeweiligen Teilgenehmigungen Unterlagen vorgelegen hätten, die die Grundlage für eine Klage hätten bieten können; das aber sei zumindest für die vierte Teilgenehmigung wohl nicht der Fall. Zudem gehe im Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Rückgriff auf die atomrechtlichen Präklusionsvorschriften nicht an. Ferner stehe einer Präklusion entgegen, daß das Anlagenkonzept geändert und neue Erkenntnisse hinzugekommen seien. Das Zusammenziehen von Zentrifugenkaskaden in weniger Trennhallen habe höhere Freisetzungsraten aus der jeweiligen Halle zu Folge. Die radiologischen Dosisfaktoren hätten sich geändert. Zum Nuklidvektor bei dem aus der Wiederaufarbeitung rückgewonnenen Uran seien ergänzende Feststellungen getroffen worden. Als ungünstigster innerbetrieblicher Störfall werde nunmehr der Brand von Pumpenöl angesehen. Für einen Flugzeugabsturz in den Autoklavenbereich werde jetzt von einer höheren Zahl beeinträchtigter Autoklaven ausgegangen. Für diesen Fall ergebe die jetzige Bewertung, daß Vorsorge getroffen werden müsse. Die radiologischen, insbesondere aber die chemotoxischen Auswirkungen seien schwerwiegender - bei letzteren nunmehr bis in das Stadtgebiet von G. hineinreichend - als bisher angenommen. Auch die Eintrittswahrscheinlichkeit, der nie verläßlich nachgegangen worden sei und bei der von nicht nachvollziehbaren Unterschieden zwischen dem Autoklavenbereich und dem Tails-Lager ausgegangen werde, gebiete nach dem jetzigen Stand die Vorsorge. Für den Fall des Flugzeugabsturzes habe der Beklagte seinen Bewertungsansatz gewechselt; während bisher auf ein geringes Schadensausmaß abgehoben worden sei, stehe jetzt die Eintrittswahrscheinlichkeit im Vordergrund. Die erheblichen Mängel der Sicherheitsanalyse und die mangelnde Bereitschaft der Beigeladenen zu Maßnahmen der Begrenzung von Störfallauswirkungen rechtfertigten Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Daß der Beklagte dem nicht entgegengetreten sei, lasse Bedenken gegen seine Neutralität aufkommen. Der Kläger beantragt, die fünfte Teilgenehmigung des Beklagten für die Urananreicherunganlage G. - Bescheid Nr.: 7/5 UAG - vom 25. März 1994 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu verbescheiden, insbesondere weitere Nebenbestimmungen und/oder Auflagen zu dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1994 anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage wegen mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers für unzulässig und macht weiterhin im wesentlichen geltend: Einer Auslegung der Sicherheitsanalyse habe es nicht bedurft. Vor Erlaß der vierten Teilgenehmigung - insofern sei der Kläger mit der Rüge eines Mangels ohnehin ausgeschlossen - habe sie noch nicht vorgelegen, was im Hinblick auf den Schutzzweck unerheblich gewesen sei, weil sie durch Auflage angefordert und zugleich festgelegt worden sei, daß sich aus ihr eventuell ergebenden zusätzlichen Erfordernissen bis zur Betriebsgenehmigung Rechnung zu tragen sei. Vor Erlaß des angefochtenen Bescheides wäre eine Auslegung nach atomrechtlichen Verfahrensvorschriften nur in Betracht gekommen, wenn die Zulassung des Betriebs der Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, was aufgrund der damaligen Rechtslage aber nicht der Fall gewesen sei. Eine Auslegung nach immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregelungen sei schon deshalb ausgeschieden, weil in verfahrensrechtlicher Hinsicht allein Atomrecht gelte. Im übrigen hätten die vor der ersten Teilgenehmigung ausgelegten Unterlagen bereits alles ergeben, was nunmehr unter dem Aspekt der Sicherheitsanalyse aufgegriffen werde. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis gehe über die Läger nicht hinaus. Werde das anders gesehen, so umfaßten die erteilten Bescheide jedenfalls auch die weiteren genehmigungspflichtigen Teile; einer Hervorhebung des immissionsschutzrechtlichen Teils der jeweiligen Zulassungsentscheidungen bedürfe es nicht. Das erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei auf umfassender Basis erteilt worden; ihm hätten die Sicherheitsspezifikationen zugrunde gelegen, die über den Gehalt der Sicherheitsanalyse hinausgingen. Den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sei bei allen Entscheidungen nachgegangen worden; unter der Prämisse der Anforderungen an eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage sei das volle, insbesondere auch das für den Drittschutz relevante Spektrum betrachtet worden. Die Rüge unzureichender Beachtung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen sei ungeachtet von Fragen der Präklusion unberechtigt. Zum Teil würden insofern getroffene Regelungen übersehen oder verfehlte Anforderungen gestellt. Insbesondere sei die Zulassung des Betriebs des Tails-Lagers nicht wegen mangelnder Sicherheit der Behälter zu beanstanden. Daß die diesbezüglichen Vorgaben der dritten Teilgenehmigung gälten, könne nicht zweifelhaft sein, ergebe sich aber jedenfalls auch aus der Inbezugnahme im Betriebshandbuch, das zu den Unterlagen des angefochtenen Bescheides gehöre. Dem Stand der Sicherheitstechnik werde Rechnung getragen. Ausnahmen von der Druckbehälter-Verordnung seien im Atomgesetz ausdrücklich vorgesehen und vorliegend aus Gründen des Strahlenschutzes anzuordnen gewesen. Eine Befristung der Zulassung der Läger sei nach Atomrecht ausgeschlossen; durch die fehlende Befristung werde es aber nicht zur Nutzung von nicht mehr spezifikationsgerechten Behältern kommen, da insofern zumindest atomrechtliche Aufsichtsmaßnahmen eingriffen. Daß in den Behältern Überdruck entstehen könne, sei stets eingestellt worden; entscheidend sei gewesen, daß die Behälter gegen den entstehenden Überdruck ausgelegt seien. Der klägerseitig aufgezeigte Störfall sei praktisch auszuschließen, da er auf unrealistischen Prämissen beruhe. Ein Schaden durch Blitzeinschlag sei in fünfzigjähriger weltweiter Erfahrung mit den Behältern nicht bekannt geworden und auch deshalb auszuschließen, weil wegen des geringen Abstandes zwischen Behälter und Boden von einer Ableitung des Blitzes auf den Boden auszugehen sei. Wegen der Bestandskraft der voraufgegangenen Bescheide, die für den angefochtenen Bescheid im wesentlichen nur noch die personellen, organisatorischen und administrativen Sicherheitsvorkehrungen belassen hätten, sei der Kläger mit seinen tragenden Einwänden etwa zum Flugzeugabsturz und zum Brand ausgeschlossen. Neuen Erkenntnissen sei nachgegangen worden, es habe sich aber nichts ergeben was die früheren Bewertungen in Frage stellen könne; die Schlußfolgerung, daß die Anlage so errichtet sei, daß sie sicher betrieben werden könne, gelte fort. Insbesondere sei für den Fall des Flugzeugabsturzes keine Änderung der Bewertung erfolgt; es sei immer von einer Kombination der Aspekte Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß ausgegangen worden, und für das Tails-Lager seien schon bei der ersten Teilgenehmigung das volle mögliche Schadensausmaß sowie die volle Lagerfläche eingestellt worden. In radiologischer Hinsicht habe sich für den Fall des Flugzeugabsturzes durch den angefochtenen Bescheid sogar eine gewisse Verbesserung ergeben, weil der Einsatz des rückgewonnenen Urans, das eine höhere spezifische Radioaktivität aufweise, weitergehend beschränkt worden sei. Die neuen Zentrifugen stellten keine Konzeptänderung mit neuen Sicherheitsanforderungen dar; Freisetzungen in den Trennhallen seien gegenüber denen bei Beeinträchtigungen der Autoklaven vernachlässigbar gering. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Auch sie machen geltend, die Klage sei - insbesondere bei Berücksichtigung der Entfernung des Wohnsitzes des Klägers von der UAG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides - unzulässig. Sie teilen im wesentlichen die Standpunkte des Beklagten und führen aus: Das Unterbleiben der Auslegung der Sicherheitsanalyse ergebe keinen Verfahrensfehler, weil ein solcher Schritt nach dem maßgeblichen atomrechtlichen Verfahrensrecht nicht geboten sei, die in der vierten Teilgenehmigung geforderte Vorlage der Analyse dem Konzept der 12. BImSchV für den Fall der nachträglichen Einführung des Erfordernisses entspreche und eine Auslegung keine zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten gegenüber dem bereits früher Ausgelegten erbracht hätte. Im übrigen könne ein entsprechender Verfahrensfehler der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen, da die insoweit angesprochene immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine gebundene Entscheidung sei, es mithin auf eine materielle Unzulänglichkeit ankomme; diese aber liege nicht vor. Die Sicherheitsanalyse sei von verschiedenen Behörden und sachverständigen Stellen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit geprüft und gebilligt worden. Die Beschränkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf die Läger sei zutreffend; die Abfallbehandlung betreffe nur radioaktive Stoffe, die aus der Genehmigungspflicht ausgenommen seien, und Säuren würden nicht chemisch aufbereitet, sondern als Reagenz eingesetzt. Der Kläger sei infolge der Bestandskraft der voraufgegangenen Bescheide mit seinen jetzt angebrachten Rügen ausgeschlossen; ob auch eine Präklusion wegen unterbliebener oder nur beschränkt erhobener Einwendungen nach der seinerzeitigen Auslegung eingreife, sei gegebenenfalls zu prüfen. Davon abgesehen gingen die Rügen weithin wegen mangelnden Bezugs zu eigenen Rechten des Klägers fehl. Letztlich seien die behaupteten Unzulänglichkeiten tatsächlich nicht gegeben; angeblich fehlende Regelungen wie etwa zum Brandschutz seien durchaus getroffen worden, und angebliche Widersprüche seien ohne weiteres aufzulösen, so etwa der aus der Flächengröße folgende Unterschied in den Angaben zur Abschätzung des Risikos des Flugzeugabsturzes auf das Tails-Lager und auf Autoklaven. Die Behälter genügten den Anforderungen der Sicherheitstechnik. Ausgehend von bekannt gewordenen Leckagen in einem Lager in den USA sei der Frage möglicher Schäden nochmals sachverständig nachgegangen worden. Dabei habe sich ergeben, daß vergleichbare Abläufe, wie sie dort zur Bildung von Löchern und zum Verlust an UF6- Masse geführt hätten, wegen der gänzlich anderen Aufstellung der Behälter sowie dadurch verminderter Kollisionsgefahr und ermöglichter - auch vorgeschriebener - Kontrollen in der UAG nicht zu erwarten seien. Für den Fall der Beschädigung eines Behälters bestehe zudem die Möglichkeit des Zugriffs und der Reparatur. Ein explosionsartiges Platzen eines Behälters sei schon wegen Unterdrucks auszuschließen. Die Annahmen des Klägers zum Entstehen von Überdruck gingen fehl. Bei der Betrachtung der Wirkung von Sonneneinstrahlung werde ein unzutreffender Befüllungsgrad zugrunde gelegt und nicht beachtet, daß von der Oberflächentemperatur nicht in der gewählten Weise auf die Erhitzung des UF6 geschlossen werden könne; in der UAG seien bereits aussagekräftige Feststellungen zu der Aufheizung getroffen worden, die die klägerischen Aussagen widerlegten. Bei der Betrachtung des Entstehens eines Druckausgleichs oder gar eines Überdrucks infolge der Leckrate des Ventils werde das Vorhandensein einer Ventilkappe von sehr hoher Dichtigkeit übersehen, die die Leckrate weit unter die spezifizierte Ventil- Leckrate senke. Die Energie eines Blitzes reiche nicht aus, um einen Behälter so aufzuheizen, daß Überdruck entstehe; zudem sei nach der Art der Behälteraufstellung mit einer wesentlichen Ableitung in die Erde zu rechnen. Der vom Kläger dargetane Störfall könne nach alldem nicht eintreten; es fehle am Überdruck, an einer signifikanten korrosiven Schädigung und an der Energie zum Aufschweißen eines Behälters. Ferner werde im Behälter vorhandenes oder austretendes UF6 bei Hinzutreten von Wasser verkrusten, was das Entstehen von Fluorwasserstoff behindere. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, gegen deren Zulässigkeit sich wegen der über radiologische Wirkungen hinausgehenden, hinreichend substantiierten Befürchtungen des Klägers keine durchgreifenden Bedenken ergeben, ist unbegründet; der angefochtene Genehmigungsbescheid ist jedenfalls nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung des Klägers ergeben, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der strittige Bescheid beinhaltet die abschließende Entscheidung über das 1978 ins Genehmigungsverfahren gebrachte Vorhaben und ist daher vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Teilgenehmigungen zu sehen, die sich der Kläger als ihm gegenüber bestandskräftig grundsätzlich entgegenhalten lassen muß. Der Regelungsgehalt der angefochtenen fünften Teilgenehmigung umfaßt neben der der Beigeladenen zu 2. erteilten Gestattung der Innehabung der UAG und der Regelung der Inhaberschaft der Kernanlage sowie neben der Festlegung maximal zulässiger Aktivitätsfreigaben die Zulassung der Änderungen von Anlagenteilen gegenüber den Regelungen voraufgegangener Teilgenehmigungen und als wesentlichen Kern die Zulassung des Betriebs der Anlage mit der vollen Trennleistung. Die Regelungen zur Innehabung bzw. Inhaberschaft sind im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Klägers unbedenklich. Ungeachtet der Frage einer drittschützenden Wirkung der Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Atomgesetz (AtG) sind Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen nicht berechtigt. Der klägerseitig aufgezeigte Ansatz leitet sich allein aus einer speziellen Betrachtungsweise in bezug auf aufzugreifende Sicherheitsaspekte ab; die gesehenen Anforderungen sind weder so naheliegend und zwingend noch in einer Art und Weise übergangen, daß daraus auf eine fehlende Qualifikation, eine Nachlässigkeit oder gar den Versuch, etwas zu verschleiern, geschlossen werden könnte. Eine divergierende fachliche Einschätzung - und anderes wird nicht deutlich - ergibt noch keine grundlegenden Mängel oder Schwächen, die zu einem erhöhten Risiko führen. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. März 1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 194. Entsprechendes gilt im übrigen auch für die Erstreckung des Vorwurfs gegen den Beklagten unter dem Aspekt der Befangenheit wegen der Hinnahme des gegen die Beigeladenen erhobenen Vorwurfs. Die Bestimmungen zur Aktivitätsfreigabe lassen ebenfalls keine Mängel zu Lasten des Klägers erkennen; Einwände sind insofern auch nicht erhoben worden. Unbedenklich sind auch die zugelassenen Änderungen an bereits abschließend genehmigten Anlageteilen. Die Änderung an den verfahrenstechnischen Anlagen zur Ausnutzung der Entwicklung der Zentrifugentechnik ist weder unter verfahrensrechtlichen noch unter materiell-rechtlichen Aspekten zu beanstanden. Eine Änderung der Konzeption der Anlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Atomrechtliche Verfahrensordnung (AtVfV) eine Bekanntmachung und Auslegung erfordert hätte, liegt nicht vor; es fehlt jedenfalls an dem Merkmal der Eignung der Änderung zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erhöhung der ursprünglich angenommenen Beanspruchung von Anlageteilen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsstörfällen. Im angefochtenen Bescheid (S. 119) ist nachvollziehbar und überzeugend dargetan, daß die sicherheitstechnisch bedeutsamen Systeme und Komponenten des Trennsystems auch bei der Änderung greifen. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 AtVfV für den Verzicht auf eine Bekanntgabe und Auslegung ist erfüllt. Es ist nichts ersichtlich, was nachteilige Wirkungen für Dritte besorgen lassen könnte und daher im Sicherheitsbericht anders oder zusätzlich anzuführen wäre. Das Gefahrenpotential der Trennhallen mit den Zentrifugenkaskaden ist im angefochtenen Bescheid und in näherer Darlegung in der ersten Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/3 UAG (S. 31 f.), mit der die Zusammenfassung von Kaskaden in der Trennhalle RC 004 zugelassen worden ist, überzeugend als insgesamt relativ gering angesehen worden. Die Errichtung der von der nunmehr zugelassenen Zusammenfassung von Zentrifugenkaskaden betroffenen Hallen RC 003 und RC 005 ist im Bescheid Nr. 7/4 UAG genehmigt worden; dort (S. 101, 107 f.) sind in Fortführung der Bewertung aus voraufgegangenen Teilgenehmigungen die für die Sicherheit bestimmenden Elemente gebilligt worden, die nach dem Vorstehenden auch den geänderten Zustand abdecken. Die Frage nach der Bedeutung einer Erhöhung des Uraninventars einzelner Hallen infolge der Konzentration der Trennarbeit stellt sich vorliegend nicht. Die Beigeladene hat im Erörterungstermin im gerichtlichen Verfahren (Gerichtsakte 302) die Inventaränderungen aufgezeigt und erläutert; danach kommt es nur in einer Halle zu einer Erhöhung, und das ist offensichtlich die von der Änderung im angefochtenen Bescheid nicht erfaßte Trennhalle RC 004, für die die erste Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/3 UAG (S. 31) diesen Aspekt aufgreift. Die Auswirkungen der Änderung sind vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zwar maßgeblich in radiologischer Hinsicht behandelt worden, doch spricht nichts dafür, daß die chemotoxischen Folgen anders zu sehen sind; die Umstände, die die mangelnde Relevanz der Änderung unter radiologischen Aspekten ergeben - Zustand und Menge des UF6, Vorhandensein in geschlossenen Systemen, Erfaßbarkeit im Falle von Austritten - gelten hier in gleicher Weise. Ist danach festzustellen, daß es zur Zulassung der Änderung keines besonderen Verfahrensschrittes bedurfte, so ergibt sich zugleich, daß nichts für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Klägers spricht, der insofern auch nichts Faßbares aufgezeigt hat. Insbesondere kann die Änderung nicht zum Anlaß für ein erneutes Aufgreifen der Frage der Auslegung der Anlage oder des betreffenden Teils gegen bestimmte Störfälle genommen werden. Da es sich um eine im Prinzip gleichbleibende Behandlung desselben Stoffes in nicht erhöhter Menge unter Beibehaltung der zur Beherrschung vorgesehenen Systeme und Einrichtungen handelt, bedarf es unter dem Aspekt der möglichen Auswirkungen der Änderung - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, 162, und - bezogen auf Teilgenehmigungen - Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 7 B 176.87 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 21, S. 13 - keiner solchen Erstreckung der Prüfung, und muß es in dem in Teilgenehmigungen gegliederten Zulassungsverfahren bei der erfolgten - bestandskräftigen - Abarbeitung der Auslegungskriterien der Anlage bleiben - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286, 290. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Wärmeboxen, die für die Zentrifugenkaskaden zugelassen sind, sowie für die sonstigen Änderungen. Ihre fehlende Relevanz für die der Umgebung geschuldete Vorsorge ist im angefochtenen Bescheid (S. 121 ff.) einleuchtend dargetan. Auch die Gesamtbetrachtung aller Änderungen des Regelungsgehalts bereits bestandskräftiger Teilgenehmigungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit klägerseitig über diese Änderungen hinaus eine Änderung der Gesamtbeurteilung der Anlage - insbesondere in der Risikobewertung - für erfolgt bzw. für erforderlich gehalten wird, geht der Vortrag, soweit er sich auf bei der Errichtung der Anlage zu beachtende Aspekte bezieht, im vorliegenden Anfechtungsverfahren fehl. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß mit der Errichtungsgenehmigung die endgültige Feststellung verbunden ist, daß die entsprechend errichtete Anlage sicher betrieben werden kann, und diese Feststellung bei der letzten Teilgenehmigung, die den Betrieb erlaubt, keiner weiteren Prüfung unterliegt, diesbezüglichen Zweifeln vielmehr im Rahmen der Aufsicht nachzugehen ist, wobei die Betriebserlaubnis zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens der Behörde zurückzustellen ist, bis diese sich Klarheit dahin verschafft hat, daß es bei der Feststellung verbleiben kann. So BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286, 290 und vom 22. Januar 1997 - 11 C 7.95 -, DVBl. 1997, 719. Vor diesem rechtlichen Hintergrund beinhalten die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zum Gesamturteil nicht ein Wiederaufgreifen und erneutes Aufarbeiten sämtlicher Sicherheitsaspekte, sondern die gebotene Kontrolle, ob vor der Betriebserlaubnis Korrekturen hinsichtlich der Errichtung geboten sind, sowie die Prüfung, ob im Rahmen dessen, was in der abschließenden Teilgenehmigung noch zu regeln ist, dem gegebenen Erkenntnisstand Rechnung getragen ist. Nachdem der Beklagte zu dem Schluß gelangt ist, daß aufsichtliche Maßnahmen nicht gerechtfertigt seien, stand der Entscheidung über die nunmehr angefochtene Genehmigung als Betriebsgenehmigung nichts entgegen; einer gerichtlichen Überprüfung ist dieser Schluß des Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Daß die Anlage der Beigeladenen neben dem atomrechtlichen auch - teilweise - einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterliegt, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Grundsätze sind vom Bundesverwaltungsgericht zwar für das atomrechtliche Verfahren aufgezeigt worden, sind aber ohne weiteres auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu übertragen. Vgl. zur grundsätzlich möglichen Parallelbetrachtung im atomrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bereich BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, 163. Die Ausgestaltung der Anlagenzulassung in Teilschritten ist für beide Rechtsbereiche durch § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG mit dem Verweis auf § 8 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verklammert und demgemäß strukturell gleich. Die Erwägung, die das Bundesverwaltungsgericht zur Begrenzung des Zugriffs auf frühere Teilgenehmigungen bei der abschließenden Teilgenehmigung heranzieht - vgl. insbesondere Urteil vom 11. März 1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 191 -, nämlich die zu berücksichtigende Bedeutung für den Antragsteller/Genehmigungsinhaber, greift bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ebenso ein wie bei den ausdrücklich betrachteten. Auch sonst - etwa bei den Präklusionsvorschriften, § 10 Abs. 3 Satz 3, § 11 BImSchG, § 7 b AtG, § 7 AtVfV, oder in den Zielrichtungen der Rechtsbereiche - ist nichts ersichtlich, was für eine divergierende Betrachtung der Zulassung im Wege der Teilgenehmigungen sprechen könnte. Die nach alldem allein verbleibenden Fragen, ob für die Anlage alle die Errichtung betreffenden Regelungen - vorbehaltlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen, oben behandelten Elemente - bereits in voraufgegangenen Bescheiden getroffen sind und ob die der Betriebsgenehmigung zuzuweisenden Regelungen fehlerfrei sind, sind zu bejahen. Die bisher ergangenen Teilgenehmigungen weisen keine Lücken hinsichtlich von Regelungen zu den Behältern auf, die in den Teilen der Läger und sonstigen Anlagen zum Einsatz kommen, die aufgrund des angefochtenen Bescheides zusätzlich in Betrieb genommen werden dürfen. Der Bescheid Nr. 7/4 UAG, mit dem insbesondere auch die weitere Errichtung der Läger zugelassen worden ist, schließt die Bestimmung der zu verwendenden Lagerbehälter ein. Da die Eignung eines Lagers zur Aufnahme gefährlicher Stoffe nur in der Verbindung aller Faktoren, die für die sichere Aufbewahrung des Stoffes von Bedeutung sind, gesehen werden kann, schließt die Genehmigung, die Läger zu errichten, auch die Genehmigung der Behälter ein, in denen der zu lagernde Stoff untergebracht sein soll. Daß diese Behälter diejenigen sind, die von Anfang an in das Konzept der Beigeladenen eingestellt waren, unterliegt keinem Zweifel, ergibt sich auch aus den Gründen der angefochtenen Genehmigung, die bei der Schadensvorsorge unter dem Aspekt neuer Erkenntnisse auf die Behälter eingehen (S. 110) und zur eingeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Frage der Eignung der Behälter für den sicheren Einschluß des UF6 aufgreifen (S. 142 ff.). Aus dem Zusammenhang der einzelnen Teilgenehmigungen im Hinblick auf die Zulassung der Gesamtanlage ergibt sich, daß die näheren Regelungen, die im Bescheid Nr. 7/3 UAG zu den Behältern getroffen sind, insbesondere die Auflagen unter Nrn. 5.2.5, 5.2.6 und 5.5.2 (S. 22 ff., 31), für deren Nutzung in der gesamten Anlage gelten; eine Aufgliederung der Behälter je nach dem Einsatz in Anlageteilen, deren Errichtung in unterschiedlichen Bescheiden genehmigt worden ist, wäre unsinnig. Demgemäß nimmt auch der Bescheid Nr. 7/4 UAG ausdrücklich auf die im Bescheid Nr. 7/3 UAG vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Behälter Bezug (S. 142). Regelungslücken, die der Betriebserlaubnis entgegenstehen könnten, ergeben sich auch nicht aus immissionsschutzrechtlichen Zusammenhängen. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage des Umfangs, in dem die UAG einer Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Nach § 8 Abs. 2 AtG schließt die Genehmigung nach § 7 AtG die Genehmigung nach § 4 BImSchG ein. Einschließen bedeutet, daß es nur eines einzigen Zulassungsausspruchs bedarf - vgl. zu der gleichlautenden Regelung in § 13 BImSchG Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 13 BImSchG Rdnr. 32 - und dieser Ausspruch die aus beiden Rechtsbereichen resultierenden Genehmigungsvoraussetzungen abdeckt. Die textliche Fassung eines Zulassungsbescheides, insbesondere die Aussage zur Reichweite des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses, ist insofern unerheblich. Selbst wenn ihr zu entnehmen wäre, daß die Reichweite fehlerhaft gesehen wurde, daraus eventuelle Ermittlungsdefizite abzuleiten wären und das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Immissionsschutzrechtes nur beschränkt hergestellt worden wäre, erweist sich die Genehmigung nicht als unvollständig; sie kann materiell fehlerhaft sein, wenn aufgrund der fehlerhaften Annahmen über die maßgeblichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen wesentliche Aspekte unbeachtet geblieben sind, wobei allerdings wegen des Charakters der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Erlaubnis das bloße Ermittlungsdefizit oder eine unzureichende Beteiligung noch nicht zu einer für Dritte relevanten Fehlerhaftigkeit führen kann, sondern erst und allein ein festgestellter Mangel in der tatsächlichen Bewältigung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann von einer ungenügenden Reichweite der ergangenen bestandskräftigen Teilgenehmigungen nicht gesprochen werden. Eine den Anforderungen des § 7 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vollauf genügende Sicherheitsanalyse gehört nicht zu den Unterlagen, deren Vorliegen bei Erteilung der Betriebsgenehmigung zur Wahrung von Rechten des Klägers erforderlich ist. Die 12. BImSchV ist zwar über die Ermächtigungsnorm des § 7 BImSchG auf § 5 BImSchG und damit unter anderem auch auf den Schutz der Nachbarschaft bezogen und so prinzipiell der Annahme drittschützender Wirkung zugänglich. Für § 7 der 12. BImSchV aber gilt das nicht. Die Sicherheitsanalyse stellt einen Weg dar, der unter anderem der Wahrung des Schutzanspruches, insbesondere soweit er in § 3 der 12. BImSchV konkretisiert ist, dient, indem der Betreiber zur genauen Auseinandersetzung mit den Gefahrenquellen der Anlage und deren Folgen angehalten wird; daneben erleichtert sie als Teil der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegenden Unterlagen, § 4 b Abs. 2 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), der Genehmigungsbehörde die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 2.12 § 7 Rdnr. 2; Roßnagel in Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 5 Rdnr. 350 ff. Dritten gegenüber hat die Sicherheitsanalyse als Teil der auszulegenden Unterlagen, § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV, eine Informationsfunktion, die insbesondere die Möglichkeit fördert, zur frühzeitigen Wahrung der Rechte und Belange sachgerechte Einwendungen anzubringen. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr diesen gegenüber nicht zu. Insbesondere hat sie nicht den Zweck einer umfassenden und stets aktuellen Unterrichtung über Gefährdungen und mögliche Abwehr- oder Gegenmaßnahmen; dies ergibt sich aus § 11 a der 12. BImSchV, da dort eine eigenständige Informationspflicht festgelegt ist. Der danach nur auf Feststellungen gerichtete und somit verfahrensbezogene Zweck der Sicherheitsanalyse - vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. April 1984 - 7 OVG B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 895 - wird zum einen dadurch bestätigt, daß Mängel nach § 9 Satz 2 der 12. BImSchV zur Anforderung einer Ergänzung innerhalb zu bestimmender Frist führen, und ergibt sich zum anderen daraus, daß negative Erkenntnisse aus einer Sicherheitsanalyse den Schutz Dritter nicht schaffen, sondern nur Anstoßfunktion haben können. Aus dem ersten Aspekt folgt, daß eine zwingende Verknüpfung zwischen einer mängelfreien Sicherheitsanalyse und der Erteilung einer positiven Zulassungsentscheidung nicht besteht - vgl. dazu - allerdings für einen Fall der Planfeststellung mit der Möglichkeit des Ergänzungsbeschlusses - BayVGH Urteil vom 20. Juli 1994 - 20 A 92.40087 u.a. -, BayVBl. 1995, 497, 500 -, Mängel mithin auch nicht zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen können. Der zweite Aspekt ergibt, daß die Sicherheitsanalyse außer etwa durch nachträgliche Anordnungen, § 17 BImSchG, sachliche Wirkung nur in einem Stadium entfalten kann, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes Dritter noch in die Zulassungsentscheidung einbezogen werden können oder die Zulassung noch versagt werden kann; derartige Maßnahmen finden ihre Rechtfertigung allein in der unzureichenden Wahrung des Schutzgebotes, nicht aber in Mängeln der Sicherheitsanalyse selbst. Auch wenn die Sicherheitsanalyse als eine dem Stand der Erkenntnisse entsprechende Methode der Ermittlungen zur Sicherheit einer Anlage betrachtet wird, ist ihr ein drittschützendes (Verfahrens-)Recht im Sinne ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit bis zur Genehmigungserteilung nicht zuzubilligen; gesehene Lücken und Mängel können geltend gemacht werden und Anstoß zu weiteren behördlichen Prüfungen der Zulassungsvoraussetzungen sein, wobei sich die Anforderungen an die Rüge mangelnden Schutzes - im Einwendungs- wie im Klageverfahren - nach dem richten, was aufgrund der Sicherheitsanalyse möglich ist, die Anforderungen also niedrig sind, soweit Dritte wegen Unzulänglichkeiten der Sicherheitsanalyse bestimmte Zusammenhänge nicht weiter durchschauen können. Vgl. zum Zusammenhang von Information und Darlegungslast BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, 162. Daß die Unzulänglichkeit einer Sicherheitsanalyse jedenfalls in einem Zulassungsverfahren, das wie das vorliegende in Teilgenehmigungen gegliedert ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der Betriebsgenehmigung führen kann, ergibt sich von dem Vorstehenden abgesehen auch daraus, daß dann die Auseinandersetzung über die Frage erforderlicher Nachbesserungen entgegen der oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Trennung zwischen Anlagenaufsicht und Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen in das Verfahren über die Betriebsgenehmigung gezogen wird. Das klägerseitig gesehene Gefahrenpotential, das in der Sicherheitsanalyse nicht hinreichend aufgearbeitet worden sein soll, muß - wenn es nicht um eine bloße Darstellung gehen soll - zu Konsequenzen führen. Die klägerseitig allein hinreichend faßbar vorgetragenen Aspekte betreffen die Tauglichkeit der Behälter zur Lagerung und damit einen Sachkomplex, der bei Erlaß des angefochtenen Bescheids bereits in bestandskräftigen Teilgenehmigungen geregelt war. Die Auseinandersetzung über die Sicherheitsanalyse wäre daher letztlich eine kaschierte Auseinandersetzung über die Frage, ob die Errichtungsgenehmigungen den materiellen Anforderungen genügen oder aufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Daß die für die Anlage der Beigeladenen erstellte Sicherheitsanalyse nicht ausgelegt worden ist und damit ihre oben dargestellte Bedeutung für die Information der Nachbarschaft nicht entfalten konnte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dabei mag dahinstehen, ob eine Pflicht zur Auslegung besteht, wenn eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung von einer atomrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 AtG eingeschlossen wird, was zweifelhaft ist, weil sich in diesen Fällen das Verfahrensrecht nach dem Atomrecht bestimmt und § 6 AtVfV die Sicherheitsanalyse nicht anspricht, mithin nur eine ergänzende oder analoge Anwendung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensgrundsätze in Betracht zu ziehen wäre. Vgl. dazu in bezug auf die Konzentration im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 12. Einem solchen Rückgriff könnte entgegenstehen, daß nach § 6 AtVfV der Sicherheitsbericht, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV, auszulegen ist, in dem - ohne ausdrückliche Beschränkung auf die Wirkung ionisierender Strahlen - die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen zu beschreiben und näher darzustellen sind, mithin dem Informationsbedürfnis bereits umfassend Rechnung getragen wird. Desgleichen bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung es für die Frage der Auslegung hat, wenn eine Anlage erst im Laufe eines gegliederten Zulassungsverfahrens unter die Vorschrift des § 7 der 12. BImSchV fällt. Dem Kläger ist die Berufung auf einen eventuellen Verfahrensfehler jedenfalls durch die Bestandskraft des Bescheides Nr. 7/4 UAG abgeschnitten. Da die Sicherheitsanalyse grundsätzlich mit den Genehmigungsunterlagen auszulegen ist, § 10 der 9. BImSchV, muß dieses Gebot bei einer Erstreckung der Pflicht zur Sicherheitsanalyse im Laufe des Zulassungsverfahrens in Teilgenehmigungen spätestens für die Teilgenehmigung eingreifen, die nach Entstehen der Pflicht die für die Sicherheit der Anlage entscheidenden Regelungen trifft. Nur hier kann die Sicherheitsanalyse den Informationszweck erfüllen und Dritten die Gelegenheit eröffnen, zur Wahrung ihrer Belange durch Einwendungen Einfluß auf die von der Behörde zu treffende Entscheidung zu nehmen. Ein Mangel der unterbliebenen Auslegung, wenn er denn zu bejahen wäre, würde danach ausgehend von den Anknüpfungspunkten der Rügen des Klägers allein die vierte Teilgenehmigung betreffen, in der die hinreichend konkret beanstandeten Komplexe geregelt worden sind und die Entscheidung getroffen worden ist, von einer Auslegung der Sicherheitsanalyse abzusehen und den Weg der nachträglichen Anforderung zu wählen. In dieser Genehmigung sind im übrigen die Zusammenhänge - insbesondere durch die Forderung einer Sicherheitsanalyse in den Auflagen (S. 27) - so verdeutlicht, daß Anlaß bestanden hätte, die nunmehr erhobenen Einwände in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen eben diese Teilgenehmigung geltend zu machen. Daß die dem Kläger inzwischen bekannte Sicherheitsanalyse Gelegenheit gegeben hätte, Mängel zu rügen, die zu einer Berücksichtigung in dem Betriebsreglement hätten führen müssen, ist nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl die erforderliche Beachtung des Regelungsgehaltes des angefochtenen Bescheides im Verfahren wiederholt angesprochen worden ist. Von alldem abgesehen ist ausgehend von der Einordnung in das Verfahrensrecht und dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Erlaubnis auf § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz hinzuweisen, der einem Aufhebungsbegehren entgegensteht. Die Zulassung des Betriebs der UAG in den bestandskräftig bzw. - soweit im angefochtenen Bescheid erlaubt - fehlerfrei genehmigten Einrichtungen läßt keine Mängel im Hinblick auf Rechte des Klägers erkennen. Die klägerseitig gesehenen Unzulänglichkeiten in den Regelungen zur Prüfung und Wartung der Druckbehälter weisen zwar Bezüge zum Betrieb auf, das Vorbringen betrifft jedoch nicht den strittigen Bescheid. Die näheren Bestimmungen zu den Behältern und zum Umgang mit ihnen sind - wie oben ausgeführt - in Bescheid Nr. 7/3 UAG mit Bedeutung für die Gesamtanlage getroffen worden. Das weitergehende tatsächliche Invollzugsetzen der Regelungen durch die Zulassung des Betriebs in vollem Umfang wirft die Frage, ob das Betriebsreglement ausreicht, nicht erneut auf. Insofern sind - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Verhältnis bestandskräftiger Errichtungsgenehmigungen zur Betriebserlaubnis herausgestellt - Überprüfungen dem aufsichtsbehördlichen Bereich zuzuweisen, in den etwa auch die vom Beklagten angeforderten Stellungnahmen zu den in einer anderen Anlage aufgetretenen Behälterlecks einzuordnen sind. Eine in der Betriebserlaubnis zu schließende Regelungslücke besteht im Hinblick auf eine Bestimmung zum Ende der Lagerdauer der Behälter nicht. Die Sicherung der Qualität der Behälter ist den laufenden Prüfungen und Kontrollen unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugewiesen. Die erforderlichen Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Umfüllens und damit die Beendigung der Lagerdauer von Behältern sind damit möglich; ihre Zuordnung zum Aufsichtsbereich begegnet - ungeachtet der Bestandskraft entsprechender Regelungen - keinen Bedenken, da dies eine jeweils konkrete Beurteilung und die problemlose Einbeziehung eventueller weiterer Erkenntnisse hinsichtlich der Behälter erlaubt. Die Beanstandungen, die der Kläger zur Brandgefahr in den Lägern anbringt, haben keinen hinreichenden Bezug zu der angefochtenen Teilgenehmigung. Die behaupteten Mängel betreffen die Ausgestaltung der Läger, die jedoch einschließlich der Vorrichtungen zum Löschmittelvorrat bereits bestandskräftig als zum sicheren Betrieb geeignet angesehen und zugelassen worden ist. Die weiter angesprochenen Fragen zur Reststoffvermeidung, zum Abfall, zum Gewässerschutz, zu Halogenkohlenwasserstoffen und zum Lärm sind, soweit sie überhaupt den Betrieb und nicht der Errichtung zuzuordnen sind, ohne hinreichenden Bezug zu eigenen Rechten des Klägers. Hinsichtlich des eigentlichen Betriebsreglements sind klägerseitig keine konkreten Einwände erhoben worden. Insofern ergeben sich auch vor allem vor dem Hintergrund, daß die Anlage teilweise bereits in Betrieb genommen worden ist, mithin auf gemachte Erfahrungen zurückgegriffen werden konnte, keine Bedenken. Da nach alldem eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Genehmigung nicht festzustellen ist, ist für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf erneute Bescheidung, insbesondere dahin, weitere schützende Nebenbestimmungen zu treffen, kein Raum; ob das Atom- und Immissionsschutzrecht einen solchen Anspruch überhaupt hergeben, sei deshalb dahingestellt. Die Kosten werden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger als der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Beigeladenen als durch den angefochtenen Bescheid Begünstigte notwendigerweise am Verfahren zu beteiligen waren, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozeßordnung. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.