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Beschluss

15 A 1391/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1201.15A1391.94.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neugefaßt:

"Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück B. 8 d in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 489,15 DM festgesetzt worden ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück B. 10 in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.036,79 DM festgesetzt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 94,5 % und der Beklagte 5,5 %.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.615,44 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neugefaßt: "Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück B. 8 d in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 489,15 DM festgesetzt worden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück B. 10 in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.036,79 DM festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 94,5 % und der Beklagte 5,5 %. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.615,44 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO). Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Die beiden Grundstücke der Klägerin würden durch den Hauptzug der Straße B. erschlossen. Die vom Hauptzug der Straße auf die Grundstücke der Klägerin zuführenden befahrbaren Wohnwege von etwa 50 m Länge und 2,5 m Breite seien keine selbständigen Anlagen, sondern vielmehr "Anhängsel" des Hauptzugs der Straße. Das Grundstück B. 10 liege im unbeplanten Bereich und sei bebaubar. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere dazu, daß das Grundstück B. 10 wegen Bergschäden faktisch nicht bebaubar sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Berufung ist zum größten Teil begründet. Soweit die angefochtenen Bescheide höhere Beiträge als die im Tenor genannten festsetzen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so daß sie insoweit aufzuheben sind. Im übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, so daß die Klage insoweit abzuweisen ist. Die Bescheide rechtfertigen sich dem Grunde nach aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt A. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 4. Mai 1983 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Hauptzug der Straße B. ist in der Teileinrichtung "Fahrbahn" beitragsfähig ausgebaut worden, weil die Fahrbahn i.S.d. § 1 SBS (erneut) hergestellt und verbessert worden ist. Zur Zeit des in zwei Abschnitten erfolgten Ausbaus in den Jahren 1985 und 1986 war die 1958 hergestellte Fahrbahn 27 Jahre alt. Damit war die regelmäßige Nutzungszeit abgelaufen. Die Klägerin bestreitet nicht, daß sich die Fahrbahn vor dem Ausbau in einem schlechten Zustand befunden hat. Sie behauptet allerdings, daß dieser Zustand nicht die Folge einer normalen Abnutzung der Fahrbahn gewesen, sondern vielmehr auf immer wieder aufgetretene Bergschäden und schlecht ausgeführte Reparaturen dieser Schäden zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen vermag die Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann offenbleiben, ob die Reparaturarbeiten immer ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre der Beklagte angesichts der Nutzungszeit von 27 Jahren nicht gehindert gewesen, sich im Rahmen seines weiten Ausbauermessens für einen Ausbau der Fahrbahn zu entscheiden. Denn eine solche Entscheidung ist ohne weiteres sachlich vertretbar. Vgl. zum Ausbauermessen der Gemeinde: Urteil des Senats vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Sollten die Reparaturarbeiten an der Fahrbahn tatsächlich schlecht ausgeführt worden sein, gilt dies ebenfalls. Neben dem die Beitragsfähigkeit allein schon begründenden Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung liegt zusätzlich noch das die Beitragsfähigkeit ebenfalls begründende Tatbestandsmerkmal der Verbesserung vor, weil die Fahrbahn einen neuzeitlichen Unterbau aus Mineralbeton und eine Binder- und Deckschicht von 7 cm Stärke anstelle der alten Decke von nur 4 cm Stärke erhalten hat. Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt, indem er die nur auf den Ausbau der Fahrbahn entfallenden tatsächlichen Kosten in Höhe von 156.432,46 DM eingestellt und unter Einstufung der Straße B. als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 a SBS 50 % (78.216,23 DM) als Anliegeranteil angenommen hat. Die Beitragspflicht ist für beide Grundstücke der Klägerin entstanden. Beiden Grundstücken wird durch den Ausbau der Fahrbahn des Hauptzugs der Straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten, weil sie auch durch den Hauptzug der Straße so erschlossen werden, wie es § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW als Voraussetzung für eine Bebauung vorsieht. Zwar liegen beide Grundstücke nicht unmittelbar an der ausgebauten Straße, sondern vielmehr an zwei Wohnwegen, von denen jedenfalls der über das Flurstück 228 führende Weg beide Grundstücke erschließt. Bei diesen befahrbaren Wohnwegen handelt es sich um unselbständige Teile des Straßengebildes B., das aus einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug und davon in Ost- und Westrichtung ausgehenden zum Teil als Sackgassen ausgebildeten, zum Teil durchlaufenden Wohnwegen besteht, denen schon wegen ihres Ausbauzustandes sowie ihrer Länge und Breite keine selbständige Bedeutung zukommt. Vgl. zur Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit von Straßen im Straßenbaubeitragsrecht: Beschlüsse des Senats vom 9. September 1996 - 15 B 1651/96 - und vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, jeweils m.w.N. Durch den ausgebauten Hauptzug der Straße B. werden die beiden Grundstücke der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS erschlossen. Beide Grundstücke sind, wie diese Vorschrift voraussetzt, Bauland, d.h. bebaubar. Das bebaute Grundstück B. 8 d ist insoweit außer Streit. Bebaubar ist aber auch das Grundstück B. 10. Daß das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück an sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich bebaut werden kann, ist gleichfalls unstreitig. Die Klägerin trägt allerdings vor, das Grundstück sei wegen einer tektonischen Verwerfungsfuge, die zu Bergschäden an etwaigen Gebäuden führe, nicht bebaubar. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Auch in Bergsenkungsgebieten können grundsätzlich Gebäude errichtet werden, wenn die für ihre Standsicherheit erforderlichen gegebenenfalls besonderen Gründungs- und Stabilisierungsmaßnahmen getroffen werden. Unüberwindliche rechtliche und/oder technische Hindernisse bestehen insoweit nicht. Das Bauplanungsrecht sieht in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauGB für den Flächennutzungsplan und in § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB für den Bebauungsplan u.a. vor, daß "Flächen, unter denen der Bergbau umgeht", in dem jeweiligen Plan gekennzeichnet werden sollen. Derartige Kennzeichnungen sind keine Bauverbote, sondern Hinweise für den Grundeigentümer, die Genehmigungsbehörde und die planende Gemeinde auf die besondere Beschaffenheit des Grundstücks und die Notwendigkeit, u.a. im Hinblick auf seine bauliche Nutzung bestimmte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zu beachten. Vgl. Grauvogel, in: Brügelmann u.a., Baugesetzbuch, Stand: Februar 1997, § 5 Rn. 123; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 1996, § 5 Rn. 36. Ebenso wie das Bauplanungsrecht läßt auch das Bauordnungsrecht die Bebauung von Grundstücken in Bergsenkungsbereichen zu, soweit die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden (§ 3 Abs. 1 BauO NW). Zu diesen Regeln gehören die durch Runderlaß der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom 10. September 1963, MBl. NW S. 1715, bekanntgemachten "Richtlinien für die Ausführung von Bauten im Einflußbereich des untertägigen Bergbaus". Diese Richtlinien zeigen zugleich, daß eine Bebauung von Grundstücken in Bergsenkungsgebieten auch technisch möglich ist. Schließlich steht auch das Bergrecht grundsätzlich einer baulichen Nutzung von Grundstücken in Bergsenkungsgebieten nicht entgegen. Das Bundesberggesetz (BBG) sieht kein generelles Bauverbot, sondern lediglich für den Einzelfall Anpassungspflichten (§ 110 BBG), Sicherungsmaßnahmen (§ 111 BBG) oder Bauwarnungen (§ 113 BBG) vor. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes bedarf allerdings der Korrektur. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden sämtliche Grundstücke, die an den westlich des Hauptzuges der Straße B. abzweigenden und auf die Straße C. führenden Wohnwegen liegen, (auch) von der Straße B. erschlossen. Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (zum Erschließungsbeitragsrecht) wird ein zwischen zwei Fahrstraßen gelegenes Grundstück, das durch einen durchlaufenden Wohnweg mit beiden Straßen verbunden ist, grundsätzlich durch beide Straßen, also nicht nur - wie der Beklagte angenommen hat - durch die jeweils näher gelegene Straße erschlossen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 -, ZMR 1991, 495; Urteil vom 28. Juni 1996 - 3 A 2790/92 -, HessStGZ 1997, 82. Es gibt keinen Grund, von diesem für das Erschließungsbeitragsrecht aufgestellten Grundsatz im Straßenbaubeitragsrecht abzuweichen. Die zwischen den beiden Straßenhauptzügen verlaufenden Wohnwege sind damit unselbständige Teile ("Anhängsel") sowohl der Straße B. wie auch der Straße C.. Bezieht man sämtliche zwischen den Straßen B. und C. gelegenen und durch durchlaufende Wohnwege erschlossene Grundstücke in die Verteilung ein, so ist der beitragsfähige Aufwand von 78.216,23 DM auf 5.816.475 (anstelle von 5.494.225 Einheiten) zu verteilen, so daß sich ein Beitragssatz von 0,01344735944 DM je Einheit ergibt. Bei 36.375 Einheiten, die auf das Grundstück der Klägerin B. 8 d entfallen, ergibt sich für dieses ein Beitrag von 498,15 DM. Auf das Grundstück der Klägerin B. 10 mit 77.100 Einheiten entfällt ein Beitrag von 1.036,79 DM. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.