Urteil
7 A 6206/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1205.7A6206.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Mit Gerichtsbescheid vom 14. August 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Am 27. September 1995 haben die Kläger gegen den ihnen am 28. August 1995 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit der Baugenehmigung sei schon wegen der Nähe des Baugrundstückes zum eigenen Grundstück zu bejahen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die auf das klägerische Grundstück einwirkenden Immissionen den Grad der Unzumutbarkeit erreichten. Bei einer solchen Konstellation dürfe wegen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes das nachbarliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit nicht negiert werden. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergebe sich zudem, daß der Gesetzgeber dieses Interesse habe privilegieren wollen. Der Hauptantrag sei auch begründet, weil bei Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Behörden nicht in eigener Sache tätig werden dürften. Hier habe sich aber der Bauherr bzw. die von ihm nach öffentlichem Recht vertretene Stadt selbst die Genehmigung erteilt. Da der Landesgesetzgeber es versäumt habe, für diese Fallgestaltung adäquate Regelungen zu treffen, wäre der erkennende Senat verpflichtet, die Sache dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Eine solche Vorlage erübrige sich aber, weil die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit ohnehin nichtig sei. Die Bezeichnung des Nutzungszwecks als "Übergangswohnheim" sei nicht konkret genug; sie gestatte problemlos noch konfliktträchtigere Nutzungen wie z.B. Heime für Strafentlassene, Drogensüchtige etc. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, da das Bauvorhaben entweder das in § 34 Abs. 1 BauGB oder in § 35 Abs.2, Abs. 3 BauGB enthaltete Gebot der Rücksichtnahme verletze. Bei einer Innenbereichslage entspreche der gesamte Bereich um das Vorhaben einem reinen Wohngebiet. Dem daraus resultierenden Schutzanspruch stehe die Gemeindegrenze nicht entgegen. Sollte von einer Außenbereichslage ausgegangen werden, so widerspreche das Vorhaben öffentlichen Belangen, wie etwa der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Schon allein aufgrund von Größe, Lage und Kopfzahl der unterzubringenden Personen sei von der Rücksichtslosigkeit ihnen gegenüber auszugehen. Vor allem in der wärmeren Jahreszeit hielten sich die Bewohner vor den Häusern auf und verursachten durch ständiges lautes Sprechen, Spielen, Reparaturarbeiten usw. erhebliche Störungen der Wohnruhe. Auf einen Bericht über einen Polizeieinsatz werde hingewiesen. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. Juli 1997 in Augenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG Köln 2 K 8909/93, OVG 7 A 6318/95 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 27. Juli 1993 noch auf deren Aufhebung. Allerdings ist der auf Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung gerichtete Hauptantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO liegen vor. Sie sind gegeben, wenn die Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Darüber hinaus ist angesichts der Unzulässigkeit von Popularklagen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis in dem Sinne erforderlich, daß die eigene Rechtsstellung der Kläger durch den Verwaltungsakt zumindest berührt werden kann, denn auch bei einer Feststellungsklage muß es dem Rechtsschutzsuchenden um die Verwirklichung seiner Rechte gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 -, NJW 1996, 139; OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1989 - 10 A 2580/86 -, NVwZ 1989, 1081; Urteil vom 23. Februar 1988 - 7 A 1261/86 -; Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Kläger im Fall der Wirksamkeit des Verwaltungsakts berechtigt wäre, eine Anfechtungsklage zu erheben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 1980 - 7 A II 17/80 -, GewA 1982, 50 ff. Dies ist hier der Fall. Aufgrund der räumlichen Nähe ihres Grundstücks zu dem genehmigten Bauvorhaben sind die Kläger als Eigentümer eines im Sinne des Baunachbarrechts benachbarten Grundstücks ohne weiteres befugt, die Baugenehmigung wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundeigentum rechtlich anzugreifen, wovon auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Anfechtungsklage ausgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage können für die rechtliche Abwehr eines genehmigten Bauvorhabens sowohl die Feststellung der Nichtigkeit als auch die Anfechtung der Baugenehmigung statthafte Mittel für den Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage sein. Der Erfolg einer solchen Klage setzt u.a. nämlich voraus, daß die das Bauvorhaben legalisierende Genehmigung als dasjenige rechtliche Hindernis, welches weitergehenden Beseitigungs- oder Unterlassungsbegehren entgegensteht, zu Fall gebracht wird. Ist dagegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung wirksam und darüber hinaus in Bestandskraft erwachsen, bleibt der Nachbarklage im Regelfall der Erfolg versagt, weil sich der Bauherr grundsätzlich zur Abwehr nachbarlicher Ansprüche auf die Genehmigung berufen kann. Dies könnte er zwar bei einer wegen Nichtigkeit unwirksamen Baugenehmigung (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44, 1 Abs. 1 VwVfG NW) nicht mit Erfolg tun, so daß der Nachbar wegen der fehlenden Rechtswirkungen der (unwirksamen) Genehmigung an sich unmittelbar gegen das Bauvorhaben vorgehen könnte. In einem solchen Fall kann es sich jedoch wegen des Rechtsscheins, den auch ein nichtiger Verwaltungsakt entfalten kann, anbieten, aus Gründen der Rechtssicherheit die Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, die Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage zu wählen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 3514/95 -; Urteil vom 14. März 1994 - 7 A 432/91 -; Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, München 1996, § 42 Rdnr. 20. Es ist daher kein Grund ersichtlich, einem Nachbarn das Feststellungsinteresse abzusprechen, sofern er im Hinblick auf Rechtsverstöße gegen nachbarschützende Vorschriften substantiiert Nichtigkeitsgründe vorträgt. Dies ist im vorliegenden Verfahren in bezug auf die Geltendmachung der Unbestimmtheit der Baugenehmigung der Fall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß gegen Nachbarrechte verstoßen wird, wenn eine Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale unbestimmt ist und deshalb eine Rechtsverletzung der Nachbarn nicht ausgeschlossen ist. Vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 16. Juli 1997 - 7 B 1585/97 - m.w.N. Die Kläger haben den entsprechenden Vortrag auch genügend substantiiert, indem sie die Unwirksamkeit der Baugenehmigung wegen einer fehlenden Bestimmtheit der genehmigten Nutzungsbreite gerügt und damit die Frage der Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aufgeworfen haben. Was den Vortrag zur Nichtigkeit der Baugenehmigung wegen Erteilung einer Genehmigung "in eigener Sache" durch den Beklagten angeht, könnte die Möglichkeit einer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten allerdings schon deshalb ausgeschlossen sein, weil keine Rechtsbetroffenheit vorliegt. Die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens hat hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Frage allein objektiv- rechtliche Bedeutung. Sie berührt nicht die Rechtsposition der Kläger, weil deren materiell-rechtliche Abwehransprüche sich nicht danach bestimmen, ob und wie es zur Erteilung einer Genehmigung gekommen ist. Vgl. zu einem luftverkehrsrechtlichen Verfahren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261. Für den Geltungsbereich der Landesbauordnung gilt nichts anderes. Deren Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden zur Erteilung von Baugenehmigungen haben mithin keinen Berührungspunkt zu subjektiven Rechten der Kläger. Jedenfalls liegt auch in der Sache selbst kein Verfahrensverstoß vor. Es gibt schlechterdings keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die Verwaltung einer Gemeinde in ihrer Funktion als Baugenehmigungsbehörde gehindert sein könnte, für eigene Bauvorhaben Genehmigungen erteilen zu dürfen. Das Gegenteil ist der Fall. In ihrem jeweiligen Gemeindegebiet sind Gemeinden, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 2 GO NW). Dazu gehört auch die Tätigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der im Bundes- und Landesrecht enthaltenen materiellen Vorschriften als eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 3 Abs. 2 GO NW. In diesem Rahmen hat die auf Gemeindeebene ausführende Behörde den Bauantrag für ein Vorhaben der Gemeinde im Genehmigungsverfahren gemäß den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen wie jedes andere Bauvorhaben auch. Die Befürchtung einer Interessenkollision ist im übrigen insoweit relativiert als in der in Rede stehenden Konstellation Interessengegensätze praktisch nur zwischen Bauherrn, Genehmigungsbehörde und Nachbarschaft entstehen können. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Bauherrn und Genehmigungsbehörde wird dem durch die Existenz der Fachaufsicht - also die Überprüfung durch eine übergeordnete Behörde, die eben nicht mit der kommunalen Behörde identisch ist - Rechnung getragen; in Bezug auf die Nachbarbelange bestehen für etwa betroffene Nachbarn bei einem gemeindlichen Vorhaben absolut die gleichen rechtlichen Abwehrmöglichkeiten wie gegen ein privat errichtetes Vorhaben, so daß sich eine etwaige Interessenkollision insoweit nicht auszuwirken vermag. Damit wird deutlich, daß diese Fallgestaltung nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der etwa die mit einer Planfeststellung ermächtigte Behörde mit dem Vorhabenträger identisch ist. Dort mag es tatsächlich rechtsstaatliche Gründe geben, das von einer Behörde zu wahrende Maß an innerer Distanz und Neutralität, welche der Ausgewogenheit der Entscheidung zugute kommt, durch eine verfahrensrechtliche Trennung zu gewährleisten. Aber auch insoweit wird zwingendes Recht und demzufolge auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Au- gust 1987 - 4 B 129.87 -, NVwZ 1988, 532 ff; kritisch Kühling, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht, DVBl 1989, 227. Deshalb war der Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht gezwungen, eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf eine andere Ebene vorzunehmen, wie dies beispielsweise im baden- württembergischen Landeswasserrecht für den Fall einer Interessenkollision geschehen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. September 1989 - 5 S 1443/89 -, DÖV 1990, 395f. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache selbst keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die hier im Streit stehende Baugenehmigung den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NW im Hinblick auf die Nutzungsbreite der Anlage genügt. Der im Bauschein vom 27. Juli 1993 angegebene Nutzungszweck des Bauvorhabens als "Übergangswohnheime für 125 Personen" ist durch die Baubeschreibung, welche durch sog. Grünmarkierung Bestandteil der Genehmigung vom 27. Juli 1993 geworden ist, dahingehend präzisiert worden, daß die drei Gebäude als Übergangswohnheime für ausländische Flüchtlinge dienen sollen. Damit ist der Nutzungszweck der Anlage durch die Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Für eine andere als die oben dargelegte Nutzung bietet die Genehmigung keinen Anhaltspunkt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Nutzungsform als auch hinsichtlich des nützenden Personenkreises. Auch der hilfsweise erhobene Anfechtungsantrag hat keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts. Insbesondere ist das Vorhaben gegenüber den Klägern nicht im baurechtlichen Sinne rücksichtslos. Dabei mag dahinstehen, ob die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks einschließlich des Baugrundstücks als reines Wohngebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO zu qualifizieren ist. Denn auch bei der aus Sicht der Kläger für sie rechtlich günstigsten Einordnung der näheren Umgebung als faktisches reines Wohngebiet ist das angegriffene Vorhaben mit nachbarlichen Belangen grundsätzlich vereinbar. Das Vorhaben würde dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes nicht widersprechen. Vgl. zur nachbarschützenden Bedeutung des Gebietscharakters BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, ZfBR 1996, 328 ff und vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110. Asylbewerberheime sind nämlich, falls sie nicht schon ohnehin als Wohnnutzung einzustufen sind, nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung zumindest als Einrichtungen für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 - bezüglich eines Wohncontainers. Sie widersprechen daher nicht generell dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes. Offen bleiben kann daher auch die vom Verwaltungsgericht und von den Klägern angesprochene Frage, ob und ggf. welche Bedeutung einer Gemeindegrenze im Hinblick auf die Abgrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils vom Außenbereich zukommt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 4 B 74.97 -; OVG NW, Urteil vom 21. Januar 1997 - 10 A 5534/94 -. Auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist das genehmigte Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides (Seiten 10-14) verwiesen. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Heranziehung der vom Senat entwickelten Grundsätze eine Verletzung des hier einzig als nachbarschützend in Betracht kommenden Gebotes der Rücksichtnahme verneint. Gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich zwischenzeitlich nichts von Bedeutung geändert, wie die Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter im Berufungsverfahren ergeben hat. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht aufgrund des von den Klägern vorgelegten Zeitungsartikels über eine Attacke auf Polizeibeamte im Bereich des hier streitigen Objekts geboten. Ein derart gravierender Vorfall nach einer Schlägerei Betrunkener ist nicht typisch für die hier in Rede stehende Nutzung, sondern als Ausnahmesituation zu werten. Sie kann daher nicht Gegenstand der Überprüfung einer Baugenehmigung sein, sondern ist Sache der Ordnungs- und Polizeibehörden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Mai 1990 - 7 A 487/90 -. Dies gilt auch für eine etwaige genehmigungswidrige Nutzung des Parkplatzes als Lkw-Stellplatz oder als Reparaturstätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.