Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 hinsichtlich der der Klägerin zu 1.) und dem Kläger zu 2.) bewilligten Leistungen aufgehoben und die für diesen Zeitraum bewilligten Leistungen von den Klägern zurückgefordert hat. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte zu 1/7 und die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 3/7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am 25. Mai 1990 die Anerkennung als politisch Verfolgte. Seit dem 28. Mai 1990 hielt sie sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf und wohnte im Asylbewerberheim (S. I. ) in M. . Mit Wirkung ab 28. Mai 1990 wurden ihr für die Folgezeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe und einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt. Am 1. August 1990 gab die Klägerin unter Vorlage ihres Mutterschaftspasses gegenüber dem Beklagten an, sie sei schwanger; der Vater des Kindes sei der türkische Staatsangehörige C. D. , der sich zur Zeit illegal in der Türkei aufhalte. Am 28. November 1990 wurde der Kläger zu 2., der Sohn der Klägerin zu 1.), geboren. Dieser lebte in der Folgezeit bei seiner Mutter im Asylbewerberheim in M. . Mit Bescheid vom 21. Januar 1991 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1.) und 2.) jeweils laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe sowie Unterkunftskosten von monatlich 70 DM für die Zeit ab 1. Dezember 1990 sowie mit Bescheid vom 20. Februar 1991 für die Zeit ab 1. März 1991. Außerdem gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 1991 eine Bekleidungsbeihilfe, und zwar der Klägerin zu 1.) in Höhe von 235,50 DM und dem Kläger zu 2.) in Höhe von 200 DM; die Bekleidungsbeihilfe sollte Ende Februar 1991 ausgezahlt werden. Am 14. Februar 1991 erkannte der Vater des Klägers zu 2.), der Zeuge K. D. , vor dem Jugendamt der Stadt K. seine Vaterschaft an. Am 25. Februar 1991 schloß er die Ehe mit der Klägerin zu 1.) und Mutter des Klägers zu 2.) und wohnte weiterhin in K. . In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 10. Juni 1991 ist festgehalten, daß dem Beklagten an diesem Tage bekannt wurde, daß die Klägerin zu 1. geheiratet hatte und daß die Kläger zu 1. und zu 2. sich am 6. Juni 1991 nach K. , S. straße , abgemeldet hatten,. wo sie seitdem wohnten. Mit Schreiben vom 17. Juni 1991 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit,. es müsse nunmehr geprüft werden,. ob die Kläger zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hätten und bat um Vorlage der Heiratsurkunde nebst Einkommensnachweisen ihres Ehemannes. Am 12. August 1991 sprach der Ehemann der Klägerin zu 1.,. der Zeuge K. D. ,. beim Beklagten vor und erklärte,. er sei seit dem 25. Februar 1991 mit der Klägerin zu 1. verheiratet und erhalte zur Zeit einen Nettolohn in Höhe von ca. 2.100,.- DM monatlich. Er wurde gebeten,. Unterlagen zwecks Neuberechnung der gewährten Sozialhilfeleistungen dem Beklagten einzureichen. Nachdem die Kläger die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt hatten,. hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 1992 seine Bewilligungsbescheide vom 21. Januar 1991 und 20. Februar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1991 sowie seinen Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 auf und forderte die Klägerin zu 1. zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 4.404,.60 DM auf. Am 5. März 1992 erhob die Klägerin zu 1. gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19. Februar 1991 Widerspruch und machte im wesentlichen geltend,. daß sie bis Anfang Juni 1991 in der Notunterkunft in M. habe bleiben müssen,. da sie erst mit Wirkung ab 1. Juni 1991 die ausländerrechtliche Genehmigung zum Umzug nach K. zu ihrem Ehemann erhalten habe. Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Oberkreisdirektor des R. -S. -K. mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 den Widerspruch zurück und führte "klarstellend" aus,. daß sich der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den den von ihr vertretenen Sohn,. den Kläger zu 2.,. richte. Der Erstattungsanspruch gegen sie belaufe sich auf 2.940,.- DM und der gegen ihren Sohn auf 1.064,.50 DM. Daraufhin haben die Kläger am 30. März 1994 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt,. daß die Klägerin zu 1. den Umstand der Eheschließung nicht verheimlicht habe. Etwa ein bis zwei Wochen nach der Hochzeit seien zwei Mitarbeiter des Beklagten (Frau B. und der Amtsleiter S. ) hiervon informiert worden. Der Ehemann der Klägerin zu 1. habe sogar ausdrücklich mitgeteilt,. die Klägerin könne bei ihm einziehen. Die Behauptung des Beklagten,. die Klägerin habe sich bei ihrem Ehemann bereits vor dem 1. Juni 1991 aufgehalten,. sei reine Spekulation. Die Kläger haben beantragt,. den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. - K. vom 2. März 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt,. die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht zutreffend,. daß die am 25. Februar 1991 erfolgte Eheschließung der Klägerin der Sachbearbeiterin B. oder dem Leiter des Sozialamtes,. Herrn S. ,. bekanntgegeben worden sei. Der Leiter des Sozialamtes habe erst am 10. Juni 1991 über die Sozialarbeiterin Frau K. die Mitteilung über die Eheschließung erhalten. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 12. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12. August 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht ihrem Vorbringen nicht nachgegangen,. daß der Ehemann der Klägerin kurz nach der Heirat den Mitarbeiter des Beklagten,. den Zeugen S. ,. über die Eheschließung informiert habe. Der Ehemann sei seinerzeit zu Herrn S. gegangen,. um ihn über die Eheschließung zu informieren und um gleichzeitig zu begehren,. daß die Klägerin zu ihm nach K. ziehen könne. Der Zeuge S. habe wörtlich geantwortet: "Es handelt sich um eine Asylantin,. sie darf nirgendwo hingehen,. erst wenn U. -M. eine Umverteilung beschert. Wenn sie sich in Deutschland nicht illegal machen will,. muß sie hierbleiben,. so ist das Ausländergesetz." Offenbar hätten es die Mitarbeiter des Beklagten unterlassen,. hierüber eine Aktennotiz aufzunehmen. Der Senat hat durch den Berichterstatter über den tatsächlichen Aufenthaltsort der Kläger sowie über die Behauptung der Klägerin,. ihr Ehemann habe kurz nach der Eheschließung Mitarbeiter des Beklagten über die Eheschließung in Kenntnis gesetzt,. Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dieter S. und K. D. (Ehemann der Klägerin zu 1.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 18. September 1997. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme tragen die Kläger vor,. die Zeugenaussagen hätten ihr Vorbringen bestätigt,. daß nämlich der Beklagte über die Eheschließung der Klägerin und des Zeugen D. kurz nach der Heirat informiert worden sei. Entscheidend sei insoweit,. daß der Zeuge K. D. sich exakt an eine "Kernauseinandersetzung" mit dem Zeugen S. habe erinnern können,. daß nämlich er dem Zeugen S. vorgehalten habe,. er solle sich vorstellen,. seine Frau müsse mit einem kleinen Kind in einem Asylbewerberheim leben; der Zeuge S. habe daraufhin sinngemäß erwidert,. daß seine Frau schließlich keine Asylantin sei und deshalb logischerweise auch dort nicht zu leben brauche. Genau dieser Kernsatz tauche in der Aussage des Zeugen S. auch wieder auf und bestätige,. daß der Zeuge D. genau über diese Problematik mit dem Zeugen S. geredet haben müsse. Dieser Satz könne auch nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Eheschließung erfolgt sein,. da ansonsten wohl kaum ein Hinweis auf die Ehefrau des Zeugen S. erfolgt wäre. Im übrigen hätte der Zeuge S. ansonsten darauf hingewiesen,. daß der Zeuge D. schließlich nicht mit der Klägerin verheiratet sei. Er habe aber ausdrücklich nur erklärt,. daß seine Frau keine Asylbewerberin sei. Hieraus ergebe sich,. daß der Zeuge D. mit dem Zeugen S. über die erfolgte Eheschließung geredet haben müsse. Im übrigen sei der Beklagte für den Erlaß des angefochtenen Bescheides örtlich nicht zuständig. Die Kläger beantragen,. den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. - K. vom 2. März 1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,. die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Beweisaufnahme habe ergeben,. daß die Kläger den Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht hätten,. der Zeuge K. D. habe Bedienstete des Beklagten von der am 25. Februar 1991 erfolgten Eheschließung der Klägerin zu 1. bereits Anfang März 1991 in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge K. D. habe dies zwar bekundet. Dem stehe jedoch die glaubhafte Aussage des Zeugen Dieter S. gegenüber,. der eindeutig zum Ausdruck gebracht habe,. daß er nach der im Februar 1991 erfolgten Eheschließung nicht durch den Zeugen K. D. über die erfolgte Heirat unterrichtet worden sei. Die Aussagen der Zeugen K. D. seien nicht glaubhaft. Zum einen könne dieser sich an den genauen Zeitpunkt des Gespräches mit dem Zeugen S. ,. den er über die Eheschließung informiert haben wolle,. nicht erinnern. Zum zweiten habe der Zeuge D. auch den Ort des Gespräches nur ungenau bezeichnet. Soweit der Zeuge D. noch bekundet habe,. er habe auch die Mitarbeiterin des Beklagten,. Frau B. ,. über die Eheschließung informiert,. sei der hierfür erforderliche Beweis gleichfalls nicht erbracht worden. Auch insoweit seien die Bekundungen des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch seine örtliche Zuständigkeit zum Erlaß des angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheides gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Oberkreisdirektor des R. -S. -K. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Kläger hat nur in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,. da der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 insoweit rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung der Kläger,. soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligungsbescheide vom 21. Januar 1991,. 19. Februar 1991 und 20. Februar 1991 für die Bewilligungszeiträume vom 25. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1991 aufgehoben hat. a) Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig,. soweit mit ihm die im Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 für den Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 gewährten Sozialhilfeleistungen aufgehoben werden. Der Beklagte war zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 (hinsichtlich der erfolgten Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991) und zur Rückforderung der insoweit zu Unrecht geleisteten Sozialhilfebeträge örtlich zuständig. Durch den zwischenzeitlichen Umzug der Kläger in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der Sozialhilfe ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung überzahlter Sozialhilfeleistungen nicht entfallen. Die maßgebliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit im Falle der auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus der Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X,. die insoweit - ebenso wie § 45 Abs. 5,. § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 SGB X - auf § 44 Abs. 3 SGB X verweist. Nach § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über dessen Rücknahme "die zuständige Behörde"; dies gilt auch dann,. wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist,. vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),. Beschluß vom 25. August 1995 - 5 C 141.95 -,. in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 46,. S. 231 (232) m.w.N.. Die Regelung stellt klar,. daß für das Rücknahmeverfahren als einem gegenüber dem Bewilligungsverfahren selbständigen Verwaltungsverfahren die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften Geltung beanspruchen. Durch sie soll,. soweit sie die örtliche Zuständigkeit betrifft,. eine möglichst optimale Erledigung der Verwaltungsaufgaben durch den ortsnächsten Leistungsträger gewährleistet werden,. vgl. BVerwG,. Beschluß vom 25. August 1995,. aaO.,. S. 232. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich im Bereich des Sozialgesetzbuches aus dem jeweils anzuwendenden besonderen Teil des Sozialgesetzbuches,. vgl. dazu u.a. Engelmann,. in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/ Wiesner/von Wulffen,. SGB X,. 2. Auflage 1990,. § 2 Rdnr. 1. Für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes über die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen ist weder im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches noch im Bundessozialhilfegesetz eine spezielle Regelung getroffen worden. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94,. 808) regelt lediglich allgemein,. daß "für die Sozialhilfe" der Träger örtlich zuständig ist,. in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Der Wortlaut der Regelung läßt offen,. ob es hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der den Bewilligungsbescheid zurücknehmenden Behörde auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfesuchenden zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ankommt. Der Normtext der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 4 iVm § 44 Abs. 3 SGB X und § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist insoweit nicht eindeutig. Näheren Aufschluß für die Auslegung der Vorschrift bietet jedoch ihre Entstehungsgeschichte. Mit der Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X,. die nach § 48 Abs. 4 SGB X auf die hier in Rede stehende Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 SGB X entsprechend anzuwenden ist,. hat der Gesetzgeber unmittelbar an den Wortlaut der bei Inkrafttreten des SGB X bereits bestehenden Vorschrift des § 48 Abs. 5 VwVfG angeknüpft,. vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. August 1978,. Bundestagsdrucksache 8/2034,. S. 34 zu § 42 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes): "Absatz 3 entspricht § 48 Abs. 5 VwVfG". Die Regelung des § 48 Abs. 5 VwVfG ist seinerzeit auf Anregung des Bundesrates, vgl. Bundestagsdrucksache 7/910 vom 18. Juli 1973,. Anlage 2 S. 104 (Nr. 19b),. und mit Zustimmung der Bundesregierung,. vgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. S. 110,. zu Nr. 19b,. mit der Begründung in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt worden,. diese Ergänzung sei "notwendig zur Klarstellung der Zuständigkeiten nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes",. wobei dies "in Angleichung an § 47 Abs. 4" erfolge,. da die Rechtslage vergleichbar sei,. vgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. S. 104 und S. 110 (zu Ziffer 19b). Die in der zitierten Begründung des Bundesrats-Vorschlages erwähnte Vorschrift des § 47 Abs. 4 des Gesetzentwurfes betraf das "Wiederaufgreifen des Verfahrens",. die heutige Vorschrift des § 51 VwVfG. Zur Begründung der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen und vom Bundesrat in Bezug genommenen Vorschrift des § 47 Abs. 4 VwVfG-E war dort ausgeführt worden: "Die Vorschrift stellt klar,. daß über den Antrag die nach § 3 zuständige Behörde selbst dann zu entscheiden hat,. wenn der Verwaltungsakt,. dessen Aufhebung begehrt wird,. von einer anderen Behörde erlassen wurde." Vgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. S. 75 (zu § 47). Mit der auf den Vorschlag des Bundesrates hin erfolgten Einfügung des § 48 Abs. 5 VwVfG ("in Angleichung an § 47 Abs. 4 VwVfG-E bzw. nunmehr § 50 Abs. 4 VwVfG) sollte mithin geregelt werden,. daß über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu entscheiden hat,. die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes als (nach dem maßgeblichen Fachgesetz) sachlich zuständige Behörde (nach § 3 VwVfG) örtlich zuständig ist bzw. bei einem Ersterlaß zuständig wäre,. hätte dieser zum Zeitpunkt des Ergehens der Rücknahmeentscheidung zu erfolgen,. vgl. dazu auch Ehlers/Link (Hrsg.),. Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,. 2. Auflage 1990,. § 48 Rdnr. 159; Kopp,. Verwaltungsverfahrensgesetz,. 6. Auflage 1996,. § 48 Rdnr. 100 m.w.N.. Dabei ist davon auszugehen,. daß es vor Inkrafttreten (des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit) des § 51 Abs. 4 VwVfG,. dem § 48 Abs. 5 VwVfG und damit auch § 44 Abs. 3 SGB X nachgebildet worden sind,. geltendes Recht war,. daß die Zuständigkeit für die Beseitigung (Aufhebung,. Rücknahme,. Widerruf) eines Verwaltungsaktes vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung bei der Behörde lag,. die für den Erlaß des betreffenden Verwaltungsaktes zuständig war. Zuständig für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines Bewilligungsbescheides war damit grundsätzlich die Behörde,. die den Verwaltungsakt erlassen hatte,. um dessen Rücknahme es geht,. vgl. dazu Wolff,. Verwaltungsrecht,. Band I,. 8. Aufl. 1971,. § 53 I 2; Forsthoff,. Lehrbuch des Verwaltungsrechts,. 10. Auflage 1973,. § 13 S. 261 m.w.N.; Ehlers/Link,. aaO.,. § 48 Rdnr. 159. Die mit § 48 Abs. 5 VwVfG bewirkte gesetzliche Neuregelung änderte daran nichts. Sie sollte lediglich die seinerzeit noch umstrittene Frage klären,. daß die nach dem Gesetz zuständige Behörde selbst dann zu entscheiden hat,. wenn der Verwaltungsakt,. dessen Aufhebung begehrt wird,. von einer anderen Behörde,. d.h. von einer anderen als der zuständigen Behörde,. erlassen wurde,. vgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. S. 75 (zu der in Bezug genommen Regelung des § 47 Abs. 4 VwVfG-E bzw. jetzt § 51 Abs. 4 VwVfG. Daran,. daß über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes grundsätzlich die Behörde entscheidet,. die den zurückzunehmenden Verwaltungsakt erlassen hat,. solange sie sachlich und örtlich zuständig ist,. sollte freilich nichts geändert werden,. vgl. dazu u.a. Meyer/Borgs/ Maciejewski,. Verwaltungsverfahrensgesetz,. 1982,. § 48 Rdnr. 76; Knack u.a.,. Verwaltungsverfahrensgesetz,. Kommentar,. 4. Auflage 1994,. § 48 Rdnr. 5.4; Ehlers/Link,. aaO.,. § 48 Rdnr. 159. Dieser sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 44 Abs. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 5 VwVfG ergebende Regelungsinhalt entspricht ersichtlich auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn sie soll,. wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat,. vgl. BVerwG,. Beschluß vom 25. August 1995,. aaO.,. S. 232,. eine möglichst optimale Erledigung der Verwaltungsaufgaben durch den ortsnächsten Leistungsträger gewährleisten. Der "ortsnächste" Träger ist auch im Falle der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides derjenige,. der für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfesuchenden im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zuständig war (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Denn er verfügt in aller Regel unmittelbar über die für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum am tatsächlichen Aufenthaltsort maßgeblichen Kenntnisse und Informationen. Er hat auch ein unmittelbares Interesse daran,. daß im Falle einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung der Bescheid aufgehoben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert werden. Wenn freilich die Bewilligungsentscheidung von einer nach dem Gesetz unzuständigen Behörde getroffen worden ist,. entspricht es dem gesetzlichen Regelungsziel,. daß die zu Unrecht beanspruchte Zuständigkeit nicht prolongiert,. sondern daß die nach dem Gesetz "zuständige Behörde" mit der Sache befaßt wird und über die Aufhebung des Bescheides entscheidet. "Zuständig" im Sinne des § 44 Abs. 3 SGB X ist dann die Behörde,. die im Zeitpunkt der zu treffenden Aufhebungsentscheidung zum Erlaß des Bewilligungsbescheides zuständig wäre,. vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz,. Urteil vom 29. Juni 1995 - 12 R 11875/94 -; bestätigt von BVerwG,. Beschluß vom 25. August 1995 - 5 B 141.95 -,. aaO.,. S. 232 f.. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus,. daß im Falle einer seit dem Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetretenen Änderung der Voraussetzungen der Zuständigkeit diejenige Behörde zur Rücknahme des (Ausgangs-)Bescheides berufen ist,. die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zum Erlaß des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zuständig wäre,. vgl. dazu Bundessozialgericht,. Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 -,. in: SozR 1500 § 77 Nr. 61. Auch im Fachschrifttum wird diese Auffassung geteilt,. vgl. dazu u.a. Zeitler,. Sozialgesetzbuch X für die Praxis der Sozialhilfe und Jugendhilfe,. Kommentar,. 3. Auflage,. § 44 Anm. 6b; Grüner/Dalichau,. Verwaltungsverfahren (SGB X) Kommentar,. Band I. ,. 1996,. § 44 Anm. V,. S. 36; Wiesner,. aaO.,. § 44 Anm. 9; Schnapp,. in: Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert,. GK-SGB X 1,. 1991,. § 44 Rdnr. 26. Dementsprechend war im vorliegenden Falle für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 21. Januar 1991 für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 der Beklagte örtlich zuständig. Dieser war nämlich für den Erlaß des Bescheides vom 21. Januar 1991 über die Bewilligung der der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. gewährten Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig; denn die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. hatten damals im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren tatsächlichen Aufenthaltsort (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der nach diesem Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides Anfang Juni 1991 erfolgende Ortswechsel der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. nach K. ließen diese einmal begründete Zuständigkeit des Beklagten unberührt. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert jedenfalls bei der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen,. die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind,. sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles beseitigt werden können,. vgl. BVerwG,. Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -,. FEVS 45,. 89 (92 f.). Selbst wenn der Beklagte seinerzeit noch nicht durch den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 über den von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. geltend gemachten Bedarf an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (in regelsatzmäßiger Höhe sowie Unterkunftskosten) entschieden hätte,. wäre damit der Beklagte auch nach dem Anfang Juni 1996 erfolgten Umzug der Kläger nach K. örtlich für den hier in Rede stehenden Hilfebedarf im Bewilligungszeitraum örtlich zuständig geblieben. Eine Zuständigkeit des für den neuen Wohnort der Kläger ab Anfang Juni 1991 zuständigen Sozialhilfeträgers war für den hier in Rede stehenden Hilfezeitraum dagegen zu keiner Zeit gegeben. Da mithin der Beklagte beim Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit entschieden und sich zwischenzeitlich die Voraussetzungen dieser örtlichen Zuständigkeiten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraumes (vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991) nicht geändert hatten,. ist demgemäß der Beklagte als die den zurückzunehmenden Bescheid erlassende Stelle auch für dessen Rücknahme zuständig; denn sondergesetzlich ist insoweit nichts anderes bestimmt. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1994,. mit dem der Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 aufgehoben worden ist,. ist auch im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. In der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO allein maßgeblichen Fassung,. die er durch den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 erhalten hat,. läßt er eindeutig erkennen,. wer seine Adressaen sind. Denn im Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 wird - anders als im Ausgangsbescheid vom 14. Februar 1992 - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht,. daß sich der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowohl gegen die Klägerin zu 1. als auch gegen den Kläger zu 2. ("vertreten durch
die Klägerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin") richtet. Der angefochtene Rücknahmebescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richtet sich auch rechtsfehlerfrei an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. als durch den aufzuhebenden Bewilligungsbescheid Begünstigte,. soweit es um den Bewilligungszeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 geht. Wem gegenüber die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 SGB X wirksam zu erklären ist,. läßt sich dem Wortlaut der Regelung nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Norm,. die Rücknehmbarkeit einer rechtswidrigen Begünstigung gegenüber dem Leistungsempfänger zu ermöglichen,. daß die Aufhebung bzw. Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich gegenüber dem Leistungsempfänger,. dem Begünstigten,. zu erklären ist. Wer Leistungsempfänger ist,. bestimmt sich nach dem Inhalt des Bescheides,. vgl. BVerwG,. Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -,. FEVS 43,. 441; Urteil vom 25. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -,. FEVS 43,. 268; OVG NW,. Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 A 2127/88 -,. FEVS 43,. 25 (26 m.w.N.). Empfänger der Hilfe ist derjenige,. der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist,. also der Hilfesuchende,. dem die Leistung selbst zugedacht ist. Für diese Feststellung ist entscheidend,. wem die Leistung tatsächlich erbracht wird,. wem sie als - wirklich oder vermeintlich - Sozialhilfeberechtigten zufließt,. vgl. BVerwG,. Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -,. FEVS 43,. 268 (271) m.w.N.. Als sozialhilfeberechtigt ist - bei mehreren in einer Familie zusammenlebenden sozialhilfebedürftigen Personen - nicht die "Bedarfsgemeinschaft" anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat vielmehr jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. Eine "Zusammenfassung" von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen läßt die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt. Soll gegenüber dem jeweils Begünstigten die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides ausgesprochen werden,. ist bereits bei der Leistungsbewilligung und Leistungserbringung eine "Aufteilung" der Hilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger erforderlich. Denn nur um die Rückgewährung dieser Leistungen kann es später gehen,. vgl. BVerwG,. Urteil vom 22. Oktober 1992,. aaO.,. S. 273. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 1991 erfüllt diese Voraussetzungen. In diesem an die Klägerin zu 1. gerichteten Bewilligungsbescheid wird eindeutig zum Ausdruck gebracht,. daß der Beklagte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes der Klägerin zu 1. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 511,.20 DM,. dem Kläger zu 2. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 247,.- DM sowie Unterkunftskosten in Höhe von 70,.- DM gewährt. Dabei wird ersichtlich davon ausgegangen,. daß die Unterkunftskosten der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats anteilig nach Kopfzahl bewilligt werden. Der Umstand,. daß die bewilligten Sozialhilfeleistungen im unteren Bereich des Bescheides vom 21. Januar 1991 zu einem "Gesamtbedarf" von 828,.20 DM (511,.20 DM,. 247,.- DM und 70,.- DM) zusammengerechnet werden,. ändert nichts daran,. daß eine "Aufteilung" der gewährten Leistungen auf die beiden Hilfeempfänger bereits bei der Leistungserbringung stattgefunden hat. Da ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 auch keine Anrechnung von Einkommen erfolgte,. läßt sich damit dem Bewilligungsbescheid eindeutig entnehmen,. welche Leistungen der Beklagte einerseits der Klägerin zu 1. und andererseits dem Kläger zu 2. gewährte. Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 für den Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 erfüllt auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Diese Regelung sieht vor,. daß,. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,. die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,. eine rechtliche Änderung eintritt,. der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll,. soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 1991 handelt es sich - bezogen auf den hier in Rede stehenden Monat Februar 1991 - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne der genannten Vorschrift. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt nämlich dann vor,. wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft. Im Falle der Bewilligung von Sozialleistungen muß die Bewilligung - vom Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides her gesehen - noch in die Zukunft fortwirken,. darf also nicht abschlossen in der Vergangenheit liegen,. vgl. u.a. Wiesner,. in: Schroeder- Printzen/Engelmann/Schmalz/ Wiesner/von Wulffen,. SGB X,. 2. Auflage 1990,. § 48 Rdnr. 2 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerwG,. Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -,. FEVS 46,. 265 (267); Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 -,. FEVS 46,. 360 = ZFSH/SGB 1996,. 430. So liegt der Fall hier. Mit dem Bescheid vom 21. Januar 1991 hat der Beklagte im Umfang des zeitlichen Geltungsanspruches des Verwaltungsaktes der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils in regelsatzmäßiger Höhe zuzüglich Unterkunftskosten für die Monate "ab 1.12.90" und damit für einen Zeitraum bewilligt,. der hinsichtlich seines zeitlichen Endes nicht abgeschlossen in der Vergangenheit lag. Der Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 hatte nach seinem Geltungsanspruch jedenfalls Regelungswirkung für die Dauer des Monats Februar 1991. Mit Wirkung ab 25. Februar 1991 ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Kläger gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes eine wesentliche Änderung eingetreten. Ob eine "wesentliche Änderung" im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt,. ist durch einen Vergleich zwischen den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des ursprünglichen Verwaltungsaktes maßgeblichen Verhältnissen und den zwischenzeitlich eingetretenen Verhältnissen zu ermitteln. Die Änderung in den Verhältnissen ist dann wesentlich,. wenn sie rechtserheblich ist. Dies ist dann der Fall,. wenn die Änderung der Verhältnisse dazu geführt hat,. daß der ursprüngliche Verwaltungsakt jetzt nicht mehr ergehen dürfte,. vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),. Beschluß vom 30. Dezember 1996 - 8 A 3204/94 -,. in: Rechtsprechungsdient der Beilage zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV-RD) 1997,. S. 106 m.w.N. = FEVS 47,. 449 = Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 1997,. 468. Diese Voraussetzungen sind hier mit Wirkung ab 25. Januar 1991 erfüllt (gewesen). Denn an diesem Tage heiratete die Klägerin zu 1. den Zeugen K. D. ,. den Vater des Klägers zu 2.. Diese Änderung der persönlichen Verhältnisse führte dazu,. daß der ursprüngliche Verwaltungsakt des Beklagten vom 21. Januar 1991 jetzt für die Zeit ab 25. Februar 1991 nicht mehr hätte ergehen dürfen. Denn ab 25. Januar 1991 lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die erfolgte Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. nicht mehr vor. Zwar verfügten die Kläger auch nach der am 25. Februar 1991 erfolgten Eheschließung der Klägerin zu 1. nicht über hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen. Jedoch mußten sie sich das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters des Klägers zu 2. insoweit zurechnen lassen. Denn die Klägerin zu 1. lebte seit ihrer Eheschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht von ihrem Ehemann getrennt,. so daß für die Zeit ab Eheschließung das Einkommen und Vermögen des Ehemannes bzw. Vaters bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen war. Allerdings hatten die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach der Heirat zunächst keine gemeinsame Wohnung. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten wohnten die Klägerin zu 1. und ihr Sohn,. der Kläger zu 2.,. auch nach der Eheschließung weiterhin in dem Asylbewerberheim in M. ,. S. I. ; der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. hatte dagegen seine Wohnung in K. ,. R. straße . . Während der Zeit der (weiteren) Unterbringung der Kläger im Asylbewerberheim in M. war damit zwar die eheliche Lebensgemeinschaft weitgehenden Beschränkungen unterworfen; denn die Klägerin zu 1. war während dieser Zeit gehindert,. mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen und sich an dessen Wohnort in K. aufzuhalten. Damit lebten die Ehegatten jedoch nicht getrennt im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG. Denn Ehegatten leben nur dann getrennt,. wenn nach den Umständen des Einzelfalles die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht und nicht fortgesetzt werden soll,. vgl. dazu auch OVG NW,. Urteil vom 15. Oktober 1991,. - 8 A 1271/89 -,. NJW 1992,. S. 1123. Die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung allein reicht für die Bejahung eines Getrenntlebens von Ehegatten nicht aus,. selbst wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist,. sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Annahme eines Getrenntlebens mit der Folge,. daß dann für den hilfebedürftigen Ehegatten das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten nicht mehr einzusetzen ist,. müssen vielmehr weitere tatsächliche Umstände hinzutreten,. vgl. OVG NW,. Urteil vom 30. August 1982 - 8 A 710/81 -,. ZfSH/SGB 1983,. 519; Urteil vom 21. Februar 1984 - 8 A 1536/83 -; Urteil vom 15. Oktober 1991 - 8 A 1271/89 -,. NJW 1992,. 1123. Die eheliche Lebensgemeinschaft umfaßt die gesamten persönlichen wie die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zueinander,. vgl. Diederichsen in: Palandt,. Bürgerliches Gesetzbuch,. 56. Aufl. 1997,. § 353 BGB Rdnr. 4 m.w.N. Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten dann getrennt,. wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und (zumindest) ein Ehegatte sie erkennnbar nicht herstellen will,. weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Von einem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft kann aber nur dann ausgegangen werden,. wenn die Gemeinsamkeit der Ehegatten in allen für die eheliche Lebensgemeinschaft maßgeblichen Lebensbereichen aufgegeben ist,. vgl. dazu u.a. OLG K. ,. Urteil vom 13. Oktober 1977 - 21 U 4/77 -,. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1978,. 35; OLG Frankfurt,. Urteil vom 11. Mai 1978 - 1 WF 86/78 -,. FamRZ 1978,. 595 m.w.N.; Diederichsen,. a.a.O.,. § 1567 Rdnr. 4 m.w.N. Die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft muß dem Willen mindestens eines der beiden Ehegatten entsprechen; der Trennungswille muß nach außen erkennbar in Erscheinung treten,. vgl. dazu Diederichsen,. a.a.O.,. § 1567 Rdnrn. 7 und 8 m.w.N. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist im vorliegenden Falle seit der am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat der Klägerin zu 1. mit dem Zeugen K. D. von dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im hier maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1.,. der Zeuge K. D. ,. hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich und insoweit glaubhaft bekundet,. daß er und und seine Ehefrau seit ihrer Heirat intensiv darum bemüht waren,. das eheliche Zusammenleben herbeizuführen und namentlich bei den zuständigen Behörden die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,. daß die Klägerin zu 1. zusammen mit ihrem Sohn von M. nach K. an den gemeinsam in Aussicht genommenen Wohnort umziehen konnte. Der Begründung einer gemeinsamen Wohnung in K. stand bis Juni 1991 nicht der Wille der Ehegatten,. sondern allein das Fehlen der entsprechenden ausländerrechtlichen Behördenentscheidungen entgegen. Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft seit der am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat kommt ausweislich der Bekundungen des Zeugen K. D. auch darin zum Ausdruck,. daß der Zeuge die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. regelmäßig besuchte,. soweit dies seine berufliche und sonstige Tätigkeit in K. aus seiner Sicht zuließ. Von einem Getrenntleben der Ehegatten kann auch deshalb nicht gesprochen werden,. weil der Zeuge K. D. nach seinen glaubhaften Bekundungen auch während der Zeit des getrennten Wohnens darum bemüht war,. die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. jedenfalls mit einem kleinen Taschengeld zu unterstützen,. auch wenn er und die Klägerin zu 1. sich letztlich auf weitere Sozialhilfeleistungen durch den Beklagten verließen. Anhaltspunkte dafür,. daß die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen K. D. unwahr sind,. sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Bekundungen des Zeugen hinsichtlich der konkreten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft decken sich mit den Angaben der Klägerin zu 1. und sind auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Sie sind insoweit auch in sich widerspruchsfrei und lassen nicht erkennen,. daß der Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt hätte. Auch der Beklagte hat keine konkreten Umstände vorgetragen,. die Veranlassung gäben,. hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seit dem 25. Februar 1991 an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Mithin war ab dem 25. Februar 1991 bei den Klägern auch das Einkommen und Vermögen des Ehemanns bzw. Vaters als bedarfsdeckendes Mittel zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1991 erfolgte Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe zuzüglich Unterkunftskosten hätte aufgrund der dargelegten wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Kläger mit Wirkung ab 25. Februar 1991 nicht mehr ergehen dürfen. Der Ehemann der Klägerin verdiente nach seinen Bekundungen im Verwaltungsverfahren und im Rahmen der Beweisaufnahme seinerzeit monatlich ca. 2.100,.-- DM netto. Dieses Einkommen reichte aus,. um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin zu 1.,. ihres Ehemannes sowie des Klägers zu 2. im hier für den aufgehobenen Bescheid vom 21. Januar 1991 maßgeblichen Bedarfszeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 zu decken. Denn der regelsatzmäßige Bedarf der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes sowie des Klägers zu 2. betrug monatlich 1.055,.-- DM (449 DM,. 359 DM und 247 DM). Anhaltspunkte dafür,. daß der den Betrag von 1.055,.-- DM übersteigende Teil des Einkommens des Ehemannes der Klägerin zu 1. nicht ausgereicht hätte,. um die Unterkunfts- und Heizungskosten sowie eventuellen weiteren Bedarf für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes zu decken,. sind nicht ersichtlich. Auch die Kläger behaupten dies nicht. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten haben sie im Verwaltungsverfahren Belege zu den angefallenen Unterkunftskosten und zur genauen Höhe des Einkommens des Ehemannes der Klägerin nicht vorgelegt. Angesichts dessen sieht auch der Senat keine Veranlassung zu diesbezüglichen zusätzlichen Bemühungen um eine weitere Sachverhaltsklärung. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen hinsichtlich des durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides vom 21. Januar 1991 für den Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 vor. Die Klägerin zu 1. und der von ihr vertretene Kläger zu 2. sind nämlich einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der dargelegten wesentlichen,. für sie nachteiligen Änderung der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Inhalt der Pflicht,. gegen den die Kläger zu 1. und 2. verstoßen haben,. ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat derjenige,. der Sozialhilfe beantragt oder erhält,. Änderungen in den Verhältnissen,. die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind,. unverzüglich mitzuteilen. Über diese Pflicht sind die Kläger auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Darin heißt es nämlich: "Die Gewährung der umseitigen Hilfe erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ich bin daher zu dem Hinweis verpflichtet,. daß Sie alle Änderungen in Ihren Familien-,. Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie jede sonstige eintretende Änderung (z.B. Krankenhausaufenthalt,. Wohnungswechsel etc.) unverzüglich anzeigen müssen. Die Änderungen können die Gewährung der Hilfe dem Grunde und der Höhe nach beeinflussen. Die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht zwingt mich unter Umständen dazu,. zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern." Dieser Pflicht sind die Kläger zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht,. aus dem es stammt,. zu bestimmen. Fahrlässig handelt,. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB),. vgl. dazu u.a. auch OVG NW,. Urteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2242/87 -,. Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 41,. 432 (436); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 8 A 3347/91 -,. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1994,. 1230 f.. Die Klägerin hat die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße dadurch verletzt,. daß sie den Beklagten von ihrer am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat nicht unverzüglich in Kenntnis setzte. Dabei steht zur Überzeugung des Senats fest,. daß es angesichts der zitierten,. im Bewilligungsbescheid enthaltenen Belehrung sowohl der Klägerin als auch ihrem Ehemann bewußt war,. daß es jedenfalls ihr während des Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I oblag,. den Beklagten von der erfolgten Eheschließung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies bestreiten letztlich auch die Kläger nicht. Sie machen lediglich geltend,. sie hätten dieser Pflicht nicht erst am 10. Juni 1991,. sondern bereits kurz nach der am 25. Februar 1991 erfolgten Eheschließung genügt. So hat die Klägerin noch im Berufungsverfahren behauptet,. ihr Ehemann sei "kurz nach der Eheschließung (25.02.1991) ... zu dem Mitarbeiter S. gegangen,. um über die Eheschließung zu informieren und gleichzeitig natürlich zu erklären,. daß die Klägerin zu ihm ziehen könne" (Bl. 51 der GA); es könne von ihr nicht verlangt werden zu kontrollieren,. ob der zuständige Mitarbeiter des Beklagten hierüber eine Aktennotiz angefertigt hätte. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest,. daß die diesbezügliche Behauptungen der Klägerin den Tatsachen nicht entsprechen. Der Zeuge K. D. hat zwar bekundet,. er habe schon vor dem 10. Juni 1991 Mitarbeiter im Sozialamt des Beklagten von der erfolgten Heirat in Kenntnis gesetzt. Diese Aussage hält der Senat jedoch nicht für glaubhaft. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen K. D. werden bereits dadurch begründet,. daß er selbst hinsichtlich des genauen Zeitpunktes seiner Vorsprache beim Beklagten,. an dem er Mitarbeiter des Beklagten über die erfolgte Heirat informiert haben will,. Unsicherheiten erkennen ließ. Während die anwaltlich vertretene Klägerin noch in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 hat vortragen lassen,. ihr Ehemann sei "kurz nach der Eheschließung (25.02.1991)" zu dem Mitarbeiter S. gegangen,. "um über die Eheschließung zu informieren",. hat der Zeuge K. D. im Rahmen seiner am 18. September 1997 erfolgten Vernehmung insoweit unterschiedliche Angaben gemacht. Zum einen hat er bekundet,. er sei nach der Heirat bis zu dem im Juni 1991 erfolgten Umzug seiner Ehefrau nach K. insgesamt zwei-bis dreimal im Sozialamt in M. gewesen,. wobei nach seiner Erinnerung die Klägerin zu 1. bei diesen Besuchen jedesmal zugegen gewesen sei; sein erster Besuch im Sozialamt nach der Eheschließung sei "Anfang März 1991" erfolgt; dabei habe er mit dem Zeugen D. S. auch über die erfolgte Heirat gesprochen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat er dann bekundet,. das Gespräch mit Herrn S. habe "Anfang März 1991,. also zwei bis drei Wochen nach der Heirat" stattgefunden (Bl. 67 der GA). Anschließend hat er jedoch ausgesagt,. er wolle "klarstellen",. daß er sich "an den genauen Zeitpunkt des Gesprächs ... nicht mehr erinnern" könne; es könne "zehn Tage" nach der Heirat stattgefunden haben; das Gespräch könne aber auch einen Monat nach der Heirat geführt worden sein. Selbst bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen K. D. ist mithin davon auszugehen,. daß unklar bleibt,. zu welchem Zeitpunkt er Bedienstete des Beklagten von der erfolgten Heirat in Kenntnis gesetzt zu haben meint. Auch wenn sich die Schwankungsbreite dieser Zeitangaben des Zeugen K. D. ("Anfang März 1991",. "zwei bis drei Wochen nach der Heirat". "einen Monat" nach der Eheschließung) unter Umständen noch mit dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf von mehr als sechs Jahren erklären ließe,. sprechen jedoch gegen die inhaltliche Richtigkeit seiner diesbezüglichen Bekundungen letztlich entscheidend die Aussagen des im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen D. S. . Der Zeuge D. S. hat nämlich unmißverständlich bekundet,. daß er entgegen den Angaben des Zeugen K. D. keinesfalls vor dem 10. Juni 1991 von der am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat und von der Vaterschaft des Zeugen K. D. in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Zeuge D. S. hat insoweit eindeutig ausgesagt,. der Zeuge K. D. habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt (vor dem 10. Juni 1991) wörtlich oder sinngemäß zum Ausdruck gebracht,. daß die Klägerin zu 1. die Ehefrau des Zeugen sei. Erstmals habe er,. der Zeuge S. ,. aufgrund einer Information der Sozialarbeiterin Frau K. davon erfahren; dies sei auch in dem Aktenvermerk vom 10. Juni 1991 festgehalten worden. Trotz mehrfachen Nachfragens ist der Zeuge D. S. bei seiner Aussage geblieben und hat unmißverständlich darauf hingewiesen,. daß er im Falle einer Information über die erfolgte Eheschließung der Klägerin zu 1.) mit Sicherheit darüber einen Aktenvermerk gefertigt hätte,. da es sich dabei um einen "sozialhilferechtlich relevanten Tatbestand" gehandelt hätte. Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Zeuge D. S. auch nicht den "Kernsatz der Auseinandersetzung mit dem Zeugen S. " bestätigt,. der dem Zeugen S. vorgehalten haben will,. er solle sich vorstellen,. seine Frau müsse mit einem kleinen Kind in einem Asylbewerberheim leben,. worauf der Zeuge S. sinngemäß erwidert habe,. daß seine Frau schließlich keine Asylantin sei und deshalb logischerweise auch nicht dort leben müsse. Vielmehr hat der Zeuge D. S. insoweit ausdrücklich bekundet,. er könne sich nicht daran erinnern,. daß der Zeuge K. D. mit ihm über eine veränderte Zuweisung der Klägerin (von M. nach K. ) gesprochen habe. Der Zeuge hat sich zwar daran erinnern können,. daß betroffene Asylbewerber ihn gelegentlich darauf ansprächen,. ob er dann,. wenn seine eigene Ehefrau betroffen wäre,. die Sach- und Rechtslage ähnlich sehen würde. Insoweit hat der Zeuge bekundet,. daß er dann regelmäßig antworte,. seine Ehefrau sei keine Asylbewerberin; es liege deshalb kein vergleichbarer Fall vor. Der Zeuge D. S. hat jedoch nicht bestätigen können,. daß er mit dem Zeugen K. D. ein ähnliches Gespräch nach dem 1. August 1990 und vor dem 10. Juni 1991 geführt hat. Mit Bestimmtheit hat er allerdings bekundet,. der Zeuge K. D. habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt nach dem 1. August 1990 und vor dem 10. Juni 1991 "wörtlich oder sinngemäß zum Ausdruck gebracht,. daß die Klägerin seine Ehefrau sei." Der Senat hat keine Veranlassung,. an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen D. S. zu zweifeln. Die Aussagen des Zeugen D. S. sind in sich widerspruchsfrei und lassen Unsicherheiten und Ungewißheiten hinsichtlich des genauen Inhalts der bekundeten Vorgänge nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen,. daß es sich bei dem Zeugen D. S. um den Leiter des Sozialamtes des Beklagten handelt,. der über eine langjährige einschlägige berufliche Erfahrung verfügt,. so daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,. daß der Zeuge die Relevanz einer vor dem 10. Juni 1991 ihm gegenüber erfolgten Information über die Heirat der Klägerin zu 1. verkannt haben könnte,. zumal dadurch dem Beklagten rechtswidrige Ausgaben erspart geblieben wären. Konkrete Anhaltspunkte,. die gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen S. sprächen,. sind nicht ersichtlich und auch von den anwaltlich vertretenen Klägern nicht vorgebracht worden. Auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen D. S. bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allein der Umstand,. daß er in den Diensten des Beklagten steht und als Leiter des Sozialamtes des Beklagten dienstlich für eine eingeräumte Fehlbearbeitung sozialhilferechtlich relevanter Vorgänge zur Verantwortung gezogen werden könnte,. reicht nicht aus,. seine persönliche Glaubwürdigkeit als Zeuge zu verneinen. Insoweit bedürfte es besonderer Anhaltspunkte,. die Grund zu der Annahme gäben,. der Zeuge D. S. habe seine Verpflichtungen zur wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht nicht erkannt und nicht beachtet. Daran fehlt es jedoch. Auch der dem Senat durch den Berichterstatter nachvollziehbar vermittelte persönliche Eindruck des Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung spricht für seine Glaubwürdigkeit. Er ist bei seiner Zeugenaussage erkennbar darum bemüht gewesen,. genau zwischen dem zu unterscheiden,. woran er sich positiv erinnern konnte,. und dem,. woran er keine Erinnerung mehr gehabt hat. Sein persönliches Auftreten ließ nicht erkennen,. daß er es mit der Erfüllung seiner Wahrheitspflicht nicht genau nähme. Demgegenüber bestehen an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen K. D. gravierende Zweifel. Dabei muß zunächst berücksicht werden,. daß der Zeuge K. D. der Ehemann der Klägerin zu 1. und der Vater des Klägers zu 2. ist und schon deshalb ein erhebliches (wirtschaftliches) Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird vor allem dadurch erschüttert,. daß er während der am 1. August 1990 erfolgten Vorsprache der Klägerin zu 1. beim Beklagten als Begleiter und Übersetzer der Klägerin zu 1. maßgeblich daran mitgewirkt hat,. unwahre Angaben über die persönliche Situation der Klägerin zu 1. zu verbreiten. Statt gegenüber dem Beklagten bereits am 1. August 1990 seine Vaterschaft wahrheitsgemäß anzugeben,. übermittelte er als Übersetzer und Begleiter der Klägerin zu 1. ohne korrigierende eigene Stellungnahme deren wahrheitswidrigen Angaben zu der angeblichen Vaterschaft eines in der Türkei lebenden Mannes und trug damit entscheidend dazu bei,. seine eigene Vaterschaft gegenüber dem Beklagten zu verschleiern. Ungeachtet der ihm bekannten Falschaussage seiner (jetzigen) Ehefrau unterzeichnete er als Übersetzer eigenhändig deren Erklärung,. ohne auf ihre ihm bekannte inhaltliche Unrichtigkeit hinzuweisen. Auch in der Folgezeit korrigierte er die am 1. August 1990 von seiner Frau getätigten und von ihm übersetzten wahrheitswidrigen Angaben nicht. Selbst während seines Gespräches mit dem Zeugen S. ,. das er nach seinen Bekundungen "Anfang März 1991" oder "einen Monat nach der Heirat" geführt haben will,. hat er diesen über seine Vaterschaft und die Unwahrheit der am 1. August 1990 gemachten Angaben weiterhin nicht in Kenntnis gesetzt und die unwahren Angaben vom 1. August 1990 nicht richtiggestellt. Auch bei seiner am 18. September 1997 erfolgten Vernehmung hat er nicht zu erklären vermocht,. aus welchem Grunde er seine Vaterschaft gegenüber dem Beklagten so lange verheimlichte und durch Falschangaben zu verschleiern half. Angesichts dessen kann der Senat den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen K. D. keinen positiven Beweiswert zumessen. Damit war der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gehalten,. den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 mit Wirkung ab 25. Februar 1991 aufzuheben. Anhaltspunkte dafür,. daß das dem Beklagten zustehende "Soll-Ermessen" eingeschränkt gewesen wäre,. sind nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben diesbezügliche Umstände nicht vorgetragen. b) Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 ist auch insoweit rechtmäßig,. als mit ihm der Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 (Bekleidungsbeihilfe) und der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1991 (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten) für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 30. Juni 1991 aufgehoben worden ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist insoweit § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X zurückgenommen werden; hat der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut,. darf eine Rücknahme u.a. dann erfolgen,. soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X); in einem solchen Fall kann der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X); die zu erstattende Leistung kann durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt,. die Festsetzung mit der Rücknahmeentscheidung verbunden werden (§ 50 Abs. 3 SGB X). Die Befugnis zur Rücknahme und Rückforderung liegt gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 44 Abs. 3 SGB X nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Behörde; dies gilt auch dann,. wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Zur Entscheidung nach § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 iVm § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X ist hiernach diejenige Behörde berufen,. die für den Erlaß des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zuständig war oder - z.B. im Falle eines zwischenzeitlich eingetretenen Wechsels der Zuständigkeit - hierfür zuständig wäre. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 48 Abs. 4 iVm § 44 Abs. 3 SGB X verwiesen werden. Örtlich zuständig für den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes war damit hier der Beklagte. Denn er war zum Erlaß der zurückzunehmenden Verwaltungsakte vom 19. Februar 1991 und vom 20. Februar 1991 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der für die Kläger gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständige Sozialhilfeträger,. weil diese sich sowohl zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide als auch während des gesamten Bewilligungszeitraumes bis zu ihrem Anfang Juni 1991 erfolgten Umzug in seinem Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufhielten. Als die Kläger am 6. Juni 1991 aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten wegzogen,. war über die Hilfegewährung für den letzten Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1991 bereits entschieden und die Hilfe an die Kläger ausgezahlt worden. Auch im übrigen ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der erfolgten Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 19. Februar 1991 und vom 20. Februar 1991 rechtmäßig. Die Rücknahme der genannten Bewilligungsbescheide erfolgte,. wie sich jedenfalls aus der im Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 enthaltenen ausdrücklichen Klarstellung ergibt,. sowohl gegenüber der Klägerin zu 1. als auch gegenüber dem von ihr vertretenen Kläger zu 2.. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. waren auch Empfänger der Sozialhilfeleistungen,. die in den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden vom 19. Februar 1991 und vom 20. Februar 1991 ihnen vom Beklagten gewährt worden waren. Namentlich war eine "Aufteilung" der jeweils der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. gewährten Sozialhilfeleistungen schon in den beiden Bewilligungsbescheiden erfolgt. Im Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 wird ausdrücklich ausgeführt,. daß die an die Klägerin zu 1. zur Auszahlung gebrachte "einmalige Beihilfe für Bekleidung in pauschalierter Form" einerseits der Klägerin zu 1. in Höhe von 235,.50 DM und andererseits dem Kläger zu 2. in Höhe von 200,.- DM gewährt wurde. Damit ergibt sich aus dem Bescheid unmißverständlich,. daß die Klägerin zu 1. Empfänger der Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 235,.50 DM und der Kläger zu 2. Empfänger einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 200,.- DM war. Auch im Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 1991 hat der Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht,. welche Leistungen einerseits der Klägerin zu 1. und andererseits dem Kläger zu 2. ab dem 1. März 1991 gewährt wurden. Durch den Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1991 wurden der Klägerin zu 1. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 449,.- DM und ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 89,.80 DM sowie dem Kläger zu 2. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 247,.- DM bewilligt. Ferner wurden ausweislich des Bescheides Unterkunftskosten in Höhe von 70,.- DM gewährt,. die in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ersichtlich nach Kopfteilen,. also hälftig jeweils auf die Klägerin zu 1. und auf den Kläger zu 2. entfielen. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 1991 (Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 235,.50 DM und von 200,.- DM) sowie des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar 1991 hinsichtlich der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 30. Juni 1991 liegen vor. Das Vertrauen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. auf den (Fort-)Bestand der genannten Verwaltungsakte vom 19. Februar 1991 und vom 20. Februar 1991 war unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Denn die Kläger zu 1. und 2. konnten sich auf ihr Vertrauen auf den Fortbestand der genannten Verwaltungsakte nicht berufen,. weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorlagen. Nach Halbsatz 1 der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen,. soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Fahrlässig handelt,. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor,. wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin zu 1. hatte dem Beklagte weder - wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - von ihrer am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat mit dem Zeugen K. D. noch davon Kenntnis gegeben,. daß dieser der leibliche Vater ihres am 28. Februar 1990 geborenen Sohnes,. des Klägers zu 2.,. ist. Hinsichtlich der Vaterschaft des Zeugen K. D. hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten sogar bewußt die Unwahrheit gesagt. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt,. war sie nämlich ausweislich des vorliegenden Aktenvermerks vom 1. August 1990 am 1. August 1990 beim Beklagten in Begleitung des Zeugen K. D. erschienen und hatte ihren Mutterschaftspaß zum Nachweis ihrer Schwangerschaft vorgelegt sowie dabei erklärt,. der Vater des Kindes sei "der türkische Staatsangehörige C. D. ,. der sich zur Zeit illegal in der Türkei (wegen politischer Verfolgung)" aufhalte (vgl. BA 2 Bl. 41). Auf sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten konnte diese Angabe der Klägerin zu 1. nicht beruht haben,. da ihre gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung von ihrem Begleiter,. dem Zeugen (und heutigen Ehemann) K. D. übersetzt wurde,. der auch nach seinen Angaben während seiner Vernehmung als Zeuge der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Daß dies am 1. August 1990 anders gewesen wäre,. ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Die dargelegte Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin zu 1.,. die dem von ihr (mit-)vertretenen minderjährigen Kläger zu 2. zuzurechnen ist,. war auch kausal für die mit den zurückzunehmenden Bescheiden vom 19. Februar 1991 und 20. Februar 1991 erfolgte Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Im übrigen wird zur Begründung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 19. Februar 1991 und 20. Februar 1991 auf die zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -S. - K. vom 2. März 1994 (Seiten 4 f.) Bezug genommen. Liegen demnach die Voraussetzungen für die Rücknahme der zu Unrecht ergangenen Bescheide vom 19. Februar 1991 (Bekleidungsbeihilfe) und 20. Februar 1991 (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 30. Juni 1991) vor,. stand es gemäß § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der zuständigen Stelle,. die Rücknahme ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen. Diese Ermessensentscheidung des Beklagten ist gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur darauf hin zu überprüfen,. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Wie sich aus dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 ergibt,. war der Behörde bewußt,. daß sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die von ihr bei der Ermessensentscheidung getroffenen Erwägungen entsprachen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und hielten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Die Widerspruchsbehörde stellte bei ihrer Ermessensentscheidung letztlich entscheidend darauf ab,. daß die aus Steuermitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen lediglich zur Überwindung tatsächlich bestehender Notlagen zur Verfügung zu stellen sind und daß es mit dieser Aufgabenstellung nicht zu vereinbaren wäre,. daß die aufgrund falscher bzw. nicht gemachter Angaben des Hilfesuchenden bzw. des Hilfeempfängers zu Unrecht erbrachten Leistungen beim Begünstigten verbleiben. Damit verfolgte sie die in § 2 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gebrachte Zielvorstellung dieses Gesetzes,. den Nachrang der Sozialhilfe wieder herzustellen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden,. zumal Umstände,. die zu einer den Klägern günstigeren Ermessensausübung hätten Veranlassung geben können,. nicht ersichtlich sind. c) Soweit mithin durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 1991 (für die Zeit vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991),. der Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 (Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 235,.50 DM für die Klägerin zu 1. und in Höhe von 200,.- DM für den Kläger zu 2.) sowie der Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1991 (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit vom 25. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1991) gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. wirksam aufgehoben worden sind,. sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist vom Beklagten durch den angefochtenen Bescheid in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 hinsichtlich der Klägerin zu 1. auf 2.940,.10 DM und hinsichtlich des Klägers zu 2. auf 1.064,.50 DM festgesetzt worden,. wobei die Festsetzung mit der Rücknahmeentscheidung verbunden worden ist (§ 50 Abs. 3 SGB X). Auch insoweit war der angefochtene Bescheid jedenfalls in der Gestalt,. die er durch den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 erhalten hat,. hinreichend bestimmt. Im Widerspruchsbescheid ist betragsmäßig ausdrücklich klargestellt worden,. daß der Rückforderungsbetrag gegenüber der Klägerin zu 1. auf 2.940,.10 DM und gegenüber dem Kläger zu 2. auf 1.064,.50 DM festgesetzt wurde. Die Kläger waren,. wie dargelegt,. seinerzeit auch Empfänger dieser Hilfeleistungen. Einwände gegen die rechnerische Ermittlung der festgesetzten Beträge sind von den Beteiligten nicht vorgebracht worden. Auch dem Senat sind keine Umstände ersichtlich,. die Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ergeben könnten. 2. Die Berufung der Kläger ist dagegen begründet,. soweit Gegenstand der Klage die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen sind. Die erfolgte Sozialhilfegewährung war insoweit weder rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X) noch war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Denn im Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 war die Klägerin zu 1. mit dem Zeugen K. D. noch nicht verheiratet. Es war mithin für diesen Zeitraum hinsichtlich ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit und der des Klägers zu 2. allein auf ihre eigene Einkommens- und Vermögenslage abzustellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG),. nicht aber auf diejenige ihres (späteren) Ehemannes. Anhaltspunkte dafür,. daß dieser tatsächlich Leistungen (vor dem 25. Februar 1991) für die Kläger erbracht hat,. die gemäß § 2 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen wären,. bestehen nicht. Soweit dem Kläger zu 2.) Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 zustanden,. kam insoweit allein ein Vorgehen des Beklagten nach Maßgabe der §§ 90 ff BSHG in Betracht,. da der Kindesvater in jenem Zeitraum keine Unterhaltsleistungen zugunsten des Klägers zu 2. erbrachte. Dementsprechend kamen hinsichtlich der für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 gewährten Sozialhilfeleistungen eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X oder nach einer anderen Vorschrift sowie eine Rückforderung der für diesen Bewilligungszeitraum gewährten Beträge gemäß § 50 SGB X nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2,.155 Abs. 1 Satz 1,. 159 Satz 1 VwGO,. 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO,. §§ 708 Nr. 11,. 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.