Urteil
6 A 1777/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0113.6A1777.96.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückzuwiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückzuwiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in zahnärztlicher Behandlung. Der Zahnarzt stellte ihm hierfür unter dem 00.00.0000 einen Betrag von 10.135,50 DM in Rechnung. In dieser Summe war die Rechnung eines Dentallabors über 5.666,40 DM enthalten. Sie umfaßte u.a. 61,32 DM für 2 x "Ind. Farb-Formg. Kera. Verbl" an den Zähnen 12 und 13 (Schneidezahn und Eckzahn) sowie 91,99 DM für 3 x "Ind. Farb- Formg. Kst.-Verbl" an den Zähnen 14, 23 und 16 (erster Backenzahn, Eckzahn und erster Mahlzahn). Auf den Beihilfeantrag des Klägers gewährte ihm die Festsetzungsstelle des Schulamtes für den Kreis L. mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Beihilfe. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden u.a. die oben genannten beiden Rechnungspositionen mit der Begründung, diese Maßnahmen seien medizinisch nicht notwendig gewesen. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, sein Zahnarzt halte die Kürzungen für nicht berechtigt. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung führte sie bezüglich der beiden erwähnten Positionen aus: Bei der individuellen Farb- und Formgestaltung im Rahmen einer Keramik- Kunststoffverblendung handele es sich um eine Leistung, die aus ästhetischen Gründen erbracht worden sei. Solche in Rechnung gestellten Vergütungen seien keine notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO). Sie seien mit der Anerkennung der Keramik-Kunststoffverblendung abgegolten. Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, Unklarheiten in der Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Er hat beantragt, das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Änderung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis L. vom 00.00.0000 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 00.00.0000 eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 bezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 208,85 DM zu gewähren und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat u.a. die dem Kläger in Rechnung gestellte Kosten des Zahntechnikers für die Leistungen "individuelle Farb-Formgebung Keramikverblendung" für die Zähne 12 und 13 sowie "individuelle Farb-Formgebung Kunststoffverblendung" für die Zähne 14 und 23 als beihilfefähig angesehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Beihilfefähigkeit stehe nicht entgegen, daß diese Leistungen nicht im Verzeichnis der zahntechnischen Leistungen aufgeführt seien, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zu erbringen seien. Es sei jedenfalls nicht unvertretbar, die Angemessenheit einer Auslage im Sinne des § 9 GOZ auch nach dem besonderen Aufwand zu bestimmen, den der Zahnarzt zur Erreichung des von einem Privatpatienten im Rahmen einer Krankenbehandlung geforderten speziellen Behandlungsziels vom Zahntechniker verlangen müsse. Einen veröffentlichten Hinweis darauf, daß die in Rechnung gestellte individuelle Farb-Formgebung nicht als beihilfefähig betrachtet werde, habe der Beklagte nicht gegeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 - entschieden habe, dürften Unklarheiten jedoch nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen. Es halte sich auch im Rahmen der vom Zahnarzt und dem Patienten angestrebten optimalen, nämlich möglichst "echt" aussehenden Versorgung mit Zahnersatz, daß die von dem Zahntechniker hergestellten Keramik- bzw. Kunststoffverblendungen über das Standardmuster hinaus hinsichtlich Farbe und Form dem natürlichen Gebiß des Klägers angepaßt worden seien. Das gelte jedenfalls für den sichtbaren Zahnbereich, in dem Verblendungen gerade aus ästhetischen Gründen als notwendig anerkannt seien. Die individuelle Farb-Formgebung für die Kunststoffverblendung der Teleskopkrone an Zahn 16 sei hingegen zu Recht als nicht beihilfefähig gestrichen worden, weil dieser Zahn nicht im sichtbaren Bereich liege; insoweit handele es sich um nicht notwendige Aufwendungen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 - zugelassen, soweit der Beklagte unterlegen ist. Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Nach dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des OVG NW vom 18. Januar 1995 seien die Aufwendungen für die "individuelle Farb-Formgestaltung der Keramik- bzw. Kunststoffverblendung nicht beihilfefähig. Ob eine Rechnung der Gebührenordnung entspreche, sei eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Auf die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Auslegung komme es demnach nicht an, und die hier noch streitigen Kosten seien nicht als angemessen anzusehen. Eine individuelle Farb- Formgestaltung der Keramik-Kunststoffverblendung sei in dem für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Leistungsverzeichnis für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker nicht enthalten. Mit den Gebühren für die laborseitige Ausführung der Verblendungen seien die Aufwendungen für die Farb/Formgestaltung, die bei jedem Patienten individuell sei, abgegolten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er verpflichtet worden ist, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die individuelle Farb/Formgebung von zwei Keramik- und zwei Kunststoffverblendungen an den Zähnen 12, 13, 14 und 23 zu gewähren. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ein Anspruch auf eine Beihilfe zu den mit der Rechnung des Zahnarztes vom 00.00.0000 geltend gemachten Einzelpositionen aus der Rechnung des Dentallabors für die individuelle Farb/Formgebung der Keramik- bzw. Kunststoffverblendung an den Zähnen 12, 13, 14 und 23 (insgesamt 122,64 DM) zu. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auch insoweit zu Recht stattgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) vom 27. März 1975, GV NW 332, in der hier anzuwendenden Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 17. November 1992, GV NW 452, und der Elften Änderungsverordnung vom 7. Mai 1993, GV NW 260, sind - was hier allein in Betracht kommt - beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit. Die Anbringung von Verblendkronen an den im sichtbaren Zahnbereich des Klägers liegenden Zähnen 12, 13, 14 und 23 war infolge eines Krankheitsfalls notwendig und angemessen. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, B I § 3, B 40. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für die individuelle Farb- und Formgebung der Kronen, um die es im Berufungsverfahren noch geht, überschreiten den angemessenen Umfang im beihilferechtlichen Sinne ebenfalls nicht. Dies ist verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 102; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 -. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I 2316, hier anzuwenden in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I 2266. Vgl. dazu Mohr/Sabolewski, aaO, B I § 3 B 40/2. In § 9 GOZ ist bestimmt, daß neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden können, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die in der Zahnarztrechnung vom 00.00.0000 für den Zahn 13 des Klägers angesetzte Nr. 221 des Gebührenverzeichnisses "Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)", die für die Zähne 14 und 23 angesetzte Nr. 504 "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone" und die für den Zahn 12 angesetzte Nr. 501 "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung" gelten zwar Abformungen mit ab. Dies ist bei den Gebührenpositionen Nr. 221, 504 und 501 jeweils ausdrücklich im Gebührenverzeichnis vermerkt. Das betrifft aber nur "zahlärztliche Leistungen", also nicht Leistungen des Dentallabors, um die es hier geht. Ein entsprechender Hinweis bezüglich der individuellen Farbgestaltung der Verblendung ist im Gebührenverzeichnis der GOZ ohnehin nicht enthalten. Die hier streitigen Kosten für zahntechnische Leistungen sind auch als angemessen anzusehen. Der Dienstherr hat diejenigen Aufwendungen als angemessen zu berücksichtigen, die dem allgemeinen Lebenszuschnitt entsprechen, der durch die beamtenrechtliche Alimentation zu gewährleisten ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1966, 219, und vom 25. April 1974 - II C 44.73 -, ZBR 1974, 303; OVG NW, Urteil vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 -. Danach ist der Rechtsauffassung des Beklagten, die vom Kläger aus ästhetischen Gründen gewünschte Angleichung der Farbe und Form der Zahnverblendung sei nicht mehr als beihilferechtlich angemessen einzustufen, nicht zu folgen. Diese Maßnahme war - unabhängig von der dienstlichen Stellung des Klägers als Lehrer, der vor seiner Schulklasse steht - nach der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, aaO, und vom 25. April 1974 - II C 44.73 -, aaO, angebracht. Die nach dem heutigen Stand der Technik mögliche individuelle Farb- und Formgestaltung der Verblendkronen an den im sichtbaren Bereich liegenden Zähnen war nur ein letzter, keine wesentlichen Mehrkosten verursachender Schritt im Rahmen einer infolge eines Krankheitsfalles notwendigen und angemessenen Maßnahme, der Anbringung von Verblendkronen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Widerspruch zu dem im SMBl. NW. 203204 abgedruckten (das Gericht nicht bindenden) Runderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1988 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 -. In jenem Erlaß wird ausgeführt, der Zahnarzt dürfe Vergütungen nur für solche Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich seien; soweit der Zahnarzt darüber hinaus Leistungen berechne, die er auf Verlangen des Patienten erbracht habe, z.B. Leistungen, die ausschließlich aus ästhetischen Gründen erbracht würden, seien die in Rechnung gestellten Vergütungen keine notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß auch Aufwendungen für eine Maßnahme wie die vorliegende, die lediglich als abschließender Teilaspekt einer notwendigen und angemessenen zahnärztlichen Behandlung im Krankheitsfalle anzusehen ist, nicht als beihilfefähig angesehen würden. Schließlich ist dem Beklagten nicht darin zuzustimmen, es handle sich nicht um angemessene Kosten, weil eine "individuelle Farb/Formgestaltung" in dem für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen geltenden Leistungsverzeichnis für die zahntechnischen Leistungen der Zah0ntechniker nicht enthalten sei. Das gilt unabhängig davon, welche Bedeutung insoweit der dort aufgeführten Leistungsnummer 383 O "Zahn/Zahnfarben hergestellt" beizumessen ist. Jedenfalls kommt diesem Leistungsverzeichnis keine abschließende Aussagekraft darüber zu, welche zahntechnischen Leistungen im geweiligen Einzelfall als im beihilferechtlichen Sinne angemessen anzusehen sind. Vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar, 2. Aufl. 1991, GOZ Erl. § 9 Anm. 2. Hiernach ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, daß, wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen ist, soweit der von dem Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 Nr. 102 (Zurückweisung der Revision gegen das vom VG hier zum Anlaß der Zulassung der Berufung genommene Urteil des OVG NW vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -), im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, - 2 C 17.92 - und - 2 C 25.92 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 Nrn. 76, 77 und 78. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.