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Urteil

16 A 3271/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0115.16A3271.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1983 bis 1989 fest (38.499,-- DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab April 1993 auf. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 1992 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 3. Januar 1993 begründete er den Widerspruch im wesentlichen wie folgt: Erstens habe der Widerspruchsausschuß der Universität H. einen Widerspruch vom 13. März 1991 gegen eine einzelne Prüfungsleistung bis heute nicht beschieden. Er habe daher bisher keinen aussichtsreichen Antrag gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG stellen können und bitte deswegen "um Aussetzung des Entscheides bis zur Entscheidung in obiger Sache". Zweitens sehe er in der Volldarlehensgewährung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, insbesondere weil Wohngeldempfänger das Wohngeld nicht zurückzahlen müßten und dieser Widerspruch ein wichtiger Grund zur Modifikation der damaligen Regelung im 12. Änderungsgesetz gewesen sei. - Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1993 zurück. In dem Schreiben vom 3. Januar 1993 sah das Bundesverwaltungsamt auch einen Antrag nach § 18 b Abs. 1 BAföG und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. Februar 1993 wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, sein Schreiben vom 3. Januar 1993 sei eine Ergänzung seines Widerspruchsschreibens, so daß der Antrag fristgerecht gestellt gewesen sei. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 1993 zurück. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Der Erlaß des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu dem damaligen Zeitpunkt sei deshalb nicht rechtmäßig gewesen, weil dadurch die Frist für einen Antrag nach § 18 b Abs. 1 BAföG in Gang gesetzt worden sei, so daß er aufgrund des von der Universität noch nicht abgeschlossenen Verfahrens mit einer möglicherweise unangemessen schlechteren Prüfungsnote an der Auswahl der Prüfungsbesten hätte teilnehmen müssen. Auf jeden Fall hätte die Beklagte aufgrund der eindeutigen Intention seines Widerspruchs eine Einsetzung in den vorigen Stand vornehmen müssen. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtswidrig. Diese Einwände könne er trotz gegenteiliger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt geltend machen. Den Gleichheitsverstoß erblicke er einerseits im Ausschluß von Wohngeld und andererseits darin, daß Darlehensnehmer nach der jetzigen Regelung die Ausbildungsförderung nur zur Hälfte als Darlehen erhielten und zurückzuzahlen hätten. Im Vergleich mit den jetzigen Studierenden sei seine Hochschulsituation seinerzeit und seien seine Berufsperspektiven schlechter gewesen. Da sich die Situation der öffentlichen Haushalte zwischenzeitlich eher verschlechtert habe, sei "summarisch keinerlei Grund für eine unterschiedliche Behandlung" jetziger Studierender und seiner Person bezüglich der Darlehens- bzw. Zuschußform gegeben. Soweit auf die besseren Berufschancen für Auszubildende des tertiären Bildungssektors abgestellt werde, werde unzulässigerweise eine Generalisierung und Typisierung der Hochschulabsolventen vorgenommen, obwohl z. B. in seiner Berufsrichtung schlechtere Berufsaussichten gegeben seien als etwa bei Naturwissenschaftlern. Der Kläger hat folgende Sachanträge gestellt, "1. die Beklagte zu verpflichten, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bis zum rechtmäßigen Abschluß meines Widerspruchsverfahrens gegen die Benotung einer Prüfungsleistung auszusetzen oder hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Antragsfrist für die Gewährung des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG, 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1993 die Beklagte zu verpflichten, die in dem Bescheid festgelegte Höhe der Darlehensschuld dahingehend neu zu berechnen, daß nicht meine Grundrechte nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG verletzt werden". Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Die verfassungsrechtlichen Einwände hätten gegenüber den Bewilligungsbescheiden geltend gemacht werden müssen, seien aber auch in der Sache unbegründet. Der Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlaß sei zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Das Bundesverwaltungsamt habe einen Antrag vom 3. Januar 1993 abgelehnt, obwohl er mit Schreiben vom 3. Januar 1993 einen solchen Antrag auf Teilerlaß gar nicht gestellt habe. Der Antrag sei bereits mit Schreiben vom 13. September 1992 gestellt worden. Abgesehen davon sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch die verfassungsrechtlichen Einwände halte er aufrecht. Wenn die Schlechterstellung gegenüber den früheren Darlehensempfängern mit einer schlechteren Haushaltslage gerechtfertigt werde, sei es nicht mehr nachvollziehbar und daher willkürlich, wenn bei einer noch schlechteren Haushaltslage die jetzigen Darlehensnehmer wiederum günstiger behandelt würden. Soweit der erkennende Senat mit einer verdeckten Subventionswirkung argumentiere, sei auch dies unzutreffend. Die darlehensmindernde Wirkung der Inflationsrate entfalte nur dann ihre Wirksamkeit, wenn die Inflationsrate durch eine entsprechende Einkommensentwicklung kompensiert werde. Genau das Gegenteil sei zur Zeit aber zutreffend. Die Abschaffung der Volldarlehensregelung durch den Gesetzgeber stelle sich als Eingeständnis der negativen Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Studentengenerationen dar. Der Ausschluß aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten könne nicht durch die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Modellrechnung bezüglich der Akademikerarbeitslosigkeit gerechtfertigt werden; denn diese sei aus methodologischer Sicht unzulässig, weil von einer Gesamtpopulation (alle Erwerbstätigen mit Hochschulbildung) auf eine Teilpopulation (Betroffene der Darlehensregelung, also jüngere Hochschulabgänger) geschlossen werde. Gerade in den letzten Jahren habe sich eine drastische Verschlechterung der Erwerbssituation für jüngere Personen mit Hochschulabschluß ergeben. Hinzu kämen bei der akademischen Berufssituation qualitative Merkmale wie häufige Befristung von Arbeitsverträgen, Zwang zur Mobilität usw. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 und 16. Februar 1993 und die Widerspruchsbescheide vom 16. Februar 1993 und 8. April 1993 gemäß seiner Sachanträge im Klageverfahren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger einen Antrag auf Teilerlaß vorsorglich hätte stellen können, da auch anderen Prüfungsteilnehmern, die ihre Prüfungsleistungen nicht angefochten hätten, nicht bekannt sei, ob sie teilerlaßberechtigt seien. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bezüglich des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 28. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1993 als Anfechtungsklage zulässig. Auch wenn der Kläger in seinem Berufungsantrag auf seinen Antrag zu 2) seiner Klagebegründungsschrift (nicht Klageschrift, wie er schreibt) Bezug nimmt und er seinerzeit die Verpflichtung begehrt hatte, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bis zum rechtmäßigen Abschluß seines Widerspruchsverfahrens gegen die Benotung einer Prüfungsleistung auszusetzen, geht der Senat nunmehr insoweit nicht mehr von einer Verpflichtungsklage aus; denn diese wäre nicht zulässig. Soweit der Kläger rügt, das Bundesverwaltungsamt habe den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid noch nicht erlassen dürfen, kann er dieses Begehren mit der vorrangigen Anfechtungsklage erreichen; denn wenn der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid noch nicht erlassen werden durfte, war er rechtswidrig und daher auf Anfechtung hin aufzuheben. Diese Anfechtungsklage ist aber nicht begründet; denn das Bundesverwaltungsamt war nicht gehindert, bereits im August 1992 den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 zu erlassen, auch wenn dadurch die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 BAföG in Gang gesetzt wurde und noch ein Widerspruchsverfahren bezüglich einer Prüfungsleistung des Klägers anhängig war. Dürfte das Bundesverwaltungsamt wegen der Regelung in § 18 b Abs. 1 BAföG den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erst erlassen, nachdem der Auszubildende seine berufsqualifizierende Abschlußprüfung abgelegt und er ein etwa anschließendes behördliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen der Prüfungsbewertung zum Abschluß gebracht hat, würde die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführte gesetzliche Neuregelung konterkariert. Während früher der Auszubildende erst drei Jahre nach Beendigung seiner Ausbildung das Darlehen zurückzuzahlen hatte, muß er dies nunmehr nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges tun (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Für den Beginn der Rückzahlungspflicht, der wiederum - üblicherweise vorher - durch den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzt wird, kommt es folglich nicht darauf an, ob die Ausbildung beendet oder noch ein Überprüfungsverfahren bezüglich der Prüfungsnote anhängig ist. Welche Folgerungen sich hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ergeben, wenn bei Erlaß des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides die Ausbildung noch nicht beendet ist oder die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig feststeht, muß im Rahmen der Entscheidung über den Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG geklärt werden. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 ist auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers rechtmäßig. Soweit der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken aus der Ungleichbehandlung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses vom Wohngeldbezug herleitet, hätte er diese Einwände bereits seinerzeit gegenüber den Bewilligungsbescheiden geltend machen müssen. Diese Rechtsansicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, vgl. z. B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1997 - 16 A 318/97 - m. w. N., die sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht - vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15, und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 - als auch durch das Bundesverfassungsgericht - vgl. z. B. Beschluß vom 14. August 1996 - 1 BvR 315/95 -, FamRZ 1997, 192 = NVwZ 1997, 32 - bestätigt worden ist. Soweit der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken aus der Ungleichbehandlung gegenüber der durch das 12. BAföG- Änderungsgesetz eingeführten jetzigen Darlehensgewährung - Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuß und zur Hälfte als Darlehen - herleitet, kann er nach Ansicht des Senats zwar im vorliegenden Verfahren nicht auf die früheren Bewilligungsbescheide verwiesen werden, da diese sämtlich vor Erlaß des 12. BAföG-Änderungsgesetzes ergangen sein dürften. Der Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung - vgl. sein grundlegendes Urteil vom 11. Juni 1992 - 16 A 3744/91 -, FamRZ 1992, 1482 = NVwZ-RR 1993, 85 - einen Verfassungsverstoß insofern verneint. Diese Rechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Vgl. z. B. Beschluß vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, und vom 28. Dezember 1994 - 11 B 205.94 - mit weiteren Hinweisen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen entschieden, daß insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen. Vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/95 -, z.B. FAZ vom 15. Januar 1998. Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat lediglich noch zu folgender Bemerkung Veranlassung: Dadurch, daß der Gesetzgeber die Gewährung von Ausbildungsförderung zu 100 % als Darlehen auf eine solche zu 50 % als Darlehen und zu 50 % als Zuschuß umgestellt hat, hat er keineswegs eingestanden, die frühere gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig gewesen. Soweit die Klage sich auf den Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG bezieht, ist sie zwar als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Mit Schreiben vom 3. Januar 1993 hat der Kläger einen Antrag auf Teilerlaß nicht gestellt. Eine etwaige Ergänzung des Widerspruchsschreibens vom 13. September 1992 kann nicht dazu führen, daß bereits seinerzeit ein Antrag gestellt worden wäre; denn der bloßen Einlegung des Widerspruchs gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid kann noch nicht entnommen werden, daß ein Antrag auf Gewährung eines Teilerlasses begehrt wird. Vgl. den Senatsbeschluß vom 24. November 1994 - 16 A 4678/94 -. Soweit ersichtlich, hat der Kläger auch in der Folgezeit einen Antrag auf Gewährung des Teilerlasses nicht gestellt, der im übrigen auch verspätet wäre. Soweit der Kläger hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Antragsfrist für die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG begehrt, kann dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, daß dieser Wiedereinsetzungsantrag zunächst beim Bundesverwaltungsamt zu stellen gewesen wäre, hat der Kläger ihn auch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X gestellt. Der Kläger hat auf jeden Fall durch den Ablehnungsbescheid vom 16. Februar 1993 von dem Fristversäumnis erfahren. Die Wiedereinsetzung hat er dagegen erstmals im Schriftsatz vom 30. April 1993 angesprochen. Außerdem hätte der Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 SGB X den Teilerlaßantrag stellen müssen. Auch dies ist nicht geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.