Urteil
15 A 1680/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A1680.96.00
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Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des am 18. Oktober 1994 verstorbenen A B . Dieser wurde als Eigentümer des Grundstücks B weg 9 in D -G vom Stadtdirektor der Stadt D als Funktionsvorgänger des Beklagten (im folgenden einheitlich: Beklagter) mit Bescheid vom 4. November 1993 zu einem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 5.189,25 DM herangezogen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1994, zugestellt am 24. September 1994, zurück. Am 22. Oktober 1994 ging beim Verwaltungsgericht eine unter dem 17. Oktober 1994 gefertigte und - nach dem auf dem Briefumschlag befindlichen Poststempel - am 21. Oktober 1994 zur Post gegebene Klageschrift ein, in deren Briefkopf A B genannt wird und die mit dem Namenszug "L B " schließt. Mit Schriftsatz vom 24. August 1995 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, daß A B am 18. Oktober 1994 verstorben sei. Unter anderem in dem von beiden Klägern unterschriebenen Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 baten die Kläger um Fortsetzung des Verfahrens. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. November 1993 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, ein Prozeßrechtsverhältnis mit dem Adressaten der Bescheide A B nach dessen Tod habe nicht mehr entstehen können, eine Klageerhebung durch die Kläger, die erst in deren Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 gesehen werden könne, sei außerhalb der Klagefrist erfolgt. Gegen diesen Gerichtsbescheid haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie ihr früheres Begehren weiterverfolgen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird, weil dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte in der Sache entscheiden müssen, weil die Klage - beider Kläger - zulässig ist. Die Klage des Klägers zu 2. ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Allerdings ließ die Klageschrift nicht eindeutig erkennen, wer Kläger sein sollte (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Briefkopf wird A B genannt, unterschrieben ist die Klageschrift vom Kläger zu 2., und zwar ohne einen Hinweis darauf, daß letzterer in fremdem Namen handeln wollte. Danach kamen als Kläger sowohl A B als auch der Kläger zu 2. oder aber beide Personen in Betracht. Eine Klage, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Bezeichnung des Klägers nicht entspricht, kann jedoch später noch individualisiert und konkretisiert werden, wenn - wie hier - der Kreis der in Betracht kommenden Kläger in der Klageschrift schon eingegrenzt ist, und zwar auch noch nach Ablauf der Klagefrist Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1990 - 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13, S. 1 (2); Beschluß vom 5. Mai 1982 - 7 B 201.81 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10, S. 1 (2). Spätestens mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 hat der Kläger zu 2. klargestellt, daß er (auch) Kläger sei. Hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des als Miterben in einer Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenen Klägers zu 2. bestehen nach dem - im folgenden noch zu erörternden - Beitritt des anderen Miterben, der Klägerin zu 1., keine Bedenken, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger zu 2. bereits aus dem Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung alleine zur Prozeßführung befugt war (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Auch die Klägerin zu 1. hat mit dem von ihr unterzeichneten Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 eine zulässige Klage erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin zu 1. erst lange nach Ablauf der Klagefrist zu erkennen gegeben hat, daß auch sie zusammen mit ihrem Sohn, dem anderen Miterben, klagen wolle, steht der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen. Durch den genannten Schriftsatz ist nämlich eine notwendige Streitgenossenschaft mit dem Kläger zu 1. entstanden, da Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen im materiell- rechtlichen Sinn sind (vgl. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1, 2. Alternative ZPO). Vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 64 Rdnr. 5. Für die Klägerin ist damit die Klagefrist durch die vom Kläger zu 2., dem anderen notwendigen Streitgenossen, innerhalb der Klagefrist erhobenen Klage gewahrt (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO). Vgl. HessVGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - III F 66/69 -, RdL 1971, 298 (300); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: 1996), § 64 Rdnr. 88. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf während der Dauer der schon begründeten Streitgenossenschaft vorgenommene fristwahrende Prozeßhandlungen, so wohl Bier, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: Mai 1997), § 64 Rdnr. 23, besteht jedenfalls für die aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossenschaft weder vom Wortlaut der Vorschrift noch von ihrem die notwendigen Streitgenossen prozeßrechtlich begünstigenden Zweck her ein Anlaß. Der Klagebeitritt der Klägerin zu 1. war als subjektive Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich war. Der Eintritt eines Miterben als Streitgenossen in den bereits von dem anderen Miterben geführten Prozeß ist die prozessuale Konsequenz der in § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses durch die Erben. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO konnte der Senat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist angezeigt,um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die bislang von den Klägern nicht dargelegten Klagegründe zu klären und ihnen nachzugehen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.