Urteil
15 A 6216/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A6216.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der 685 qm bzw. 522 qm großen Grundstücke Gemarkung M , Flur 4, Flurstücke 314 bzw. 300 mit den postalischen Anschriften D -H -Straße 63 bzw. 71. Durch Bescheide vom 14. Juni 1994 zog der Stadtdirektor der Stadt B den Kläger zu Kanalanschlußbeiträgen für das Flurstück 314 in Höhe von 5.993,75 DM und für das Flurstück 300 in Höhe von 4.567,50 DM heran. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Stadtdirektor durch Widerspruchsbescheide vom 15. August 1994 zurück. Die gegen die Beitragserhebung für das Flurstück 314 gerichtete Klage 7 K 4242/94 wies das Verwaltungsgericht Minden durch Gerichtsbescheid vom 15. August 1995 ab; die dagegen gerichtete Berufung 15 A 6219/95 hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Die gegen die Beitragserhebung für das Flurstück 300 gerichtete Klage 7 K 4241/94 wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 1995 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung 15 A 6220/95 hat der erkennende Senat ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit der Widerspruchserhebung gegen die Heranziehungsbescheide hatte der Kläger mit jeweils gleichlautenden Schreiben vom 12. Juli 1994 die Stundung der Beitragsforderungen "bis zur Gerichtsentscheidung über die Rechnungen der Firma S (über Kosten für Elektroarbeiten zum Anschluß von Pumpen für die Druckentwässerung [Anmerkung des Senats]) und bis zur Entscheidung des Widerspruchs" beantragt. Daraufhin übersandte der Stadtdirektor dem Kläger mit gleichlautenden Schreiben vom 14. Juli 1994 jeweils einen Vordruck zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und lehnte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide ab, da der vor dem Amtsgericht anhängige Zivilprozeß keinen Einfluß auf Festsetzung und Fälligkeit der Kanalanschlußbeiträge habe. Außerdem forderte er den Kläger zur Zahlung der festgesetzten Anschlußbeiträge auf und wiederholte diese Aufforderung in den Widerspruchsbescheiden vom 15. August 1994. Nachdem der Kläger keine Zahlungen geleistet hatte, beauftragte der Stadtdirektor mit Pfändungs- /Einziehungsauftrag vom 18. August 1994 seine Stadtkasse mit der Vollstreckung der hier streitgegenständlichen Hauptforderung für das Flurstück 314 von 5.993,75 DM. Durch Pfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994 pfändete der Stadtdirektor - Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde - als Funktionsvorgänger des Beklagten zu 1. - im folgenden stets: der Beklagte zu 1. - alle gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, Ansprüche und Rechte des Klägers aus den zwischen ihm und der Kreissparkasse H bestehenden Bankverträgen sowie die Aktivsalden aller dort bestehenden Konten des Klägers. Als beizutreibende Beträge waren in der Pfändungsverfügung der am 18. Juli 1994 fällige Kanalanschlußbeitrag von 5.993,75 DM, der am gleichen Tag fällige weitere Kanalanschlußbeitrag von 4.567,50 DM, bis zum 17. Oktober 1994 berechnete Säumniszuschläge von 312,00 DM und die Kosten des Verfahrens von 127,60 DM, insgesamt 11.000,85 DM ausgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Oktober 1994 Widerspruch und machte u.a. geltend, daß die Pfändungsverfügung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sei, weil dort nicht ersichtlich werde, für welche Grundstücke die Kanalanschlußbeiträge erhoben würden. Den Widerspruch wies der Beklagte zu 1. durch den dem Kläger am 25. Oktober 1994 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1994 zurück und führte zur Begründung aus, daß die Pfändungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen voll entspreche. Ebenfalls am 24. Oktober 1994 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1., daß er die Kanalanschlußbeiträge unter Vorbehalt überwiesen habe, und beantragte die Aufhebung der Pfändung; außerdem legte er gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages von 312,00 DM und der Kosten von 127,60 DM Widerspruch ein und beantragte deren Erlaß aus Billigkeitsgründen, weil die Pfändungsverfügung nur aus Schikane und Diskriminierung gegen seine Person ergangen sei. Nachdem der Beklagte zu 1. am 25. Oktober 1994 einen Zahlungseingang von 10.561,25 DM und am 28. Oktober 1994 einen weiteren Zahlungseingang von 439,60 DM verbucht hatte, zog er am 31. Oktober 1994 unter Hinweis auf den Ausgleich der rückständigen Beträge durch den Schuldner die Pfändungsverfügung zurück. Mit Bescheid vom 14. November 1994 lehnte er den Antrag des Klägers auf Erlaß der Säumniszuschläge und Pfändungsgebühren von 439,60 DM ab. Die Entscheidung über den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch stellte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 3. Februar 1995 bis zum Abschluß der gegen die Kanalanschlußbeitragsbescheide gerichteten Klageverfahren vorläufig zurück. Der Kläger hat am 7. März 1995 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - die Beträge aus der rechtswidrigen Kontenpfändung bestehend aus dem Kanalanschlußbeitrag von 5.993,75 DM und den Gebühren von 240,80 DM zuzüglich 5,5 % Zinsen von 5.993,75 DM ab 24. Oktober 1994 und von 240,80 DM ab 28. Oktober 1994 sowie 2,00 DM Buchungsgebühren zu berechnen und zurückzuzahlen. Der Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgebracht: Die gegen die Pfändungsverfügung gerichtete Klage sei unzulässig, da die Klagefrist verstrichen sei. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge und übrigen Kosten richte, sei sie ebenfalls unzulässig, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, daß der Gerichtsbescheid mit formellen und materiellen Mängeln behaftet sei. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides nach seinem Antrag aus der Klageschrift zu erkennen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 15 A 6218/95, 15 A 6219/95 und 15 A 6220/95 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Kanalanschlußbeitrages von 5.993,75 DM noch einen solchen auf Erstattung der Säumniszuschläge und anteiligen Kosten für den Erlaß der Pfändungsverfügung im Gesamtumfang von 240,80 DM sowie der Buchungsgebühr von 2,-- DM. Die auf Rückerstattung des Kanalanschlußbeitrages gerichtete Klage, mit der ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung geltend gemacht wird, ist zulässig. Da der Erstattungsantrag nicht mit dem - im Berufungsverfahren 15 A 6219/95 gestellten - Anfechtungsklageantrag verbunden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), handelt es sich um eine - isolierte - Leistungsklage, denn die Rückzahlung einer Geldleistung nach Aufhebung des Festsetzungsbescheides bedarf keines weiteren Verwaltungsaktes in der Form eines Erstattungsbescheides. Als (allgemeine) Leistungsklage ist die Klage gegen die Körperschaft gerichtet; demgemäß hat der Senat das Rubrum von Amts wegen um die Beklagte zu 2. ergänzt. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung des Kanalanschlußbeitrages von 5.993,75 DM im Wege der Folgenbeseitigung zusteht. Einem solchen Anspruch steht bereits der rechtswirksame und vollziehbare Heranziehungsbescheid vom 14. Juni 1994 entgegen. Hinzu kommt, daß die Beitragserhebung, wie der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag in dem Berufungsverfahren 15 A 6219/95, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden hat, zu Recht erfolgt ist. Besteht danach kein Anspruch auf Erstattung des Kanalanschlußbeitrages, so gilt schon in Ermangelung einer Hauptforderung nichts anderes für den vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruch. Auch die für die Zahlung angefallenen Buchungsgebühren sind nicht erstattungsfähig, da sie zur Erfüllung des den Kläger treffenden Zahlungsgebotes entstanden sind, dessen Rechtmäßigkeit sich ebenfalls aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Berufungsverfahren 15 A 6219/95 ergibt. Das mit der Klage weiter geltend gemachte Begehren auf Rückzahlung von Gebühren in Höhe von 240,80 DM nebst Zinsen bedarf der Auslegung. Gegenstand dieses Zahlungsantrages sind anteilige Säumniszuschläge und Gebühren aus der Pfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994; darauf nimmt der Kläger in seiner Klageschrift mit dem Hinweis auf die "rechtswidrige Kontenpfändung" auch ausdrücklich Bezug. Der Rechtsgrund für die Erhebung, Fälligstellung und nachfolgende Zahlung wurde mit dem Erlaß der Pfändungsverfügung gesetzt. Demgemäß ist ein Rückzahlungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung ausgeschlossen, solange die Pfändungsverfügung als Rechtsgrund für die Leistungen in dem streitigen Umfang fortbesteht. Aus diesem Grund ist das Klagebegehren dahin auszulegen, daß es die Teilaufhebung der Pfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1994 in dem streitgegenständlichen Umfang von 240,80 DM mitumfaßt. Der vom Kläger unabhängig davon zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erlaß der Säumniszuschläge und Gebühren ist hingegen nicht Gegenstand der Klage. Das gilt schon deshalb, weil es im Klage- und Berufungsverfahren an jeglicher Bezugnahme auf dieses gesonderte Verwaltungsverfahren - Bescheid vom 14. November 1994 - fehlt. Hinzu kommt, daß die Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers durch Mitteilung des Beklagten zu 1. vom 3. Februar 1995 ausdrücklich vorläufig zurückgestellt worden ist und diese Verfahrensweise vom Kläger nicht gerügt wurde. Mit dem so ausgelegten Begehren ist die Klage, soweit sie auf die Teilaufhebung der Pfändungsverfügung und Rückzahlung des Betrages von 240,80 DM gerichtet ist, als Anfechtungsklage verbunden mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß die Klage erst am 7. März 1995 und somit nicht innerhalb eines Monats (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach der bereits am 25. Oktober 1994 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden ist. Denn die Klagefrist ist wegen eines nicht heilbaren wesentlichen Mangels bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht in Gang gesetzt worden. Vorliegend hat der Beklagte zu 1. eine Zustellung gemäß §§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 VwZG beabsichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VwZG hat die Behörde das zuzustellende Schriftstück verschlossen der Post zu übergeben. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen (Satz 2). Fehlt die Geschäftsnummer, ist die Zustellung unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - III C 157.64 -, DÖV 1967, 688 = JR 1967, 112; OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1991 - 12 A 1263/89 -, NJW 1991, 3167 (3168). Das gilt gleichermaßen, wenn auf der Postzustellungsurkunde an der dafür vorgesehenen Stelle das Geschäftszeichen fehlt. Das Fehlen des Geschäftszeichens macht die Zustellung unwirksam und bewirkt, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wird. Vgl. dazu BayVGH, Beschluß vom 18. März 1988 - 12 CE 88.00409 - BayVBl. 1988, 658 (659). Den genannten formellen Anforderungen wird die Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht gerecht. Die Postzustellungsurkunde vom 25. Oktober 1994 ist nicht mit einer Geschäftsnummer versehen, so daß die Klagefrist nicht in Gang gesetzt wurde. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, daß der Beklagte zu 1. nach erfolgter Zahlung des in der angefochtenen Pfändungsverfügung ausgewiesenen Gesamtbetrages von 11.000,85 DM die Pfändungsverfügung am 31. Oktober 1994 gegenüber der Kreissparkasse H "zurückgezogen" hat. Hierdurch wurde zwar als Folge des Zahlungseingangs die Pfändung der Konten mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, hingegen erstreckte sich die (Rücknahme-)Verfügung nicht zugleich auch auf die Feststellung der Säumniszuschläge und Festsetzung der (Pfändungs-)Kosten. Dies folgt schon daraus, daß es an einer entsprechenden Rücknahmeverfügung gegenüber dem Kläger fehlt; darüber hinaus enthält das an die Kreissparkasse gerichtete Schreiben den ausdrücklichen Hinweis: "Alle in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners." Die danach auch insoweit zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Pfändungsverfügung ist in dem hier angegriffenen Teil rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und steht daher dem auf Rückzahlung von 240,80 DM gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entgegen. In formeller Hinsicht begegnet die Pfändungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die beiden Hauptforderungen - Kanalanschlußbeiträge von 5.993,75 DM und 4.567,50 DM - sind unter Angabe der jeweiligen Fälligkeitstermine (18. Juli 1994) und Aktenzeichen, zu denen die Beitragsbescheide ergangen waren, in eindeutiger Weise bezeichnet. Das gilt gleichermaßen für den Zeitraum und die Höhe der angefallenen Säumniszuschläge sowie die Verfahrenskosten. Die Pfändungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtsfehlerfrei, insbesondere waren im Zeitpunkt ihres Erlasses die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 VwVG erfüllt. Die ausgewiesenen Kanalanschlußbeiträge waren durch Leistungsbescheide vom 14. Juni 1994 geltend gemacht worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG). Die Leistungen waren fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG), da die Widersprüche des Klägers und seine späteren Klagen keine aufschiebende Wirkung entfalteten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO); seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Stundung waren ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Die Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG) war bereits seit längerem abgelaufen; der Zahlungsaufforderung (Mahnung) des Beklagten zu 1. vom 27. Juli 1994 (§§ 6 Abs. 3, 19 VwVG) war der Kläger nicht nachgekommen. Der in der Pfändungsverfügung festgestellte, bereits von Gesetzes wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG NW i.V.m. § 240 AO) angefallene Säumniszuschlag ist rechtsfehlerfrei berechnet. Auf den hier streitgegenständlichen Kanalanschlußbeitrag von 5.993,75 DM entfällt für die Zeit vom 18. Juli 1994 bis 17. Oktober 1994 (= drei Monate) ein - anteiliger - Säumniszuschlag von (5.900,-- DM x 3 % =) 177,-- DM. Zusammen mit dem für den Kanalanschlußbeitrag von 4.567,50 DM entstandenen Säumniszuschlag von (4.500,-- DM x 3 % =) 135,-- DM ergibt sich der in der Pfändungsverfügung ausgewiesene Betrag von 312,-- DM. Auch die geltend gemachten Kosten des (Vollstreckungs-) Verfahrens von 127,60 DM, die der Kläger im vorliegenden Verfahren nur zur Hälfte (63,80 DM) streitig gestellt hat, sind nicht überhöht. Die Kostenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG, nach dessen Satz 1 für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, und der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG erlassenen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW) vom 30. November 1971, GV NW S. 394, in der hier noch anwendbaren Fassung vom 30. Juli 1986, GV NW S. 588. Nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 KostO NW errechnet sich die Pfändungsgebühr auf 12,-- DM (für einen Betrag bis zu 100,-- DM) zuzüglich (10.560,-- DM - 100,-- DM = 10.460,-- DM x 1 % =) 104,60 DM, insgesamt (12,-- DM + 104,60 DM =) 116,60 DM. Die weiteren Kosten von 11,-- DM entfallen auf die Mahngebühr und Postzustellungsgebühr (§§ 2 und 11 Abs. 2 Nr. 1 KostO NW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.